{"status":"available","doknr":"OLD309761","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0408.19W58.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-08","aktenzeichen":"19 W 58/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen\nzulässige Beschwerde der Klägerin vom 01.12.1997, mit der sie die\nGewährung von Prozeßkostenhilfe auch hinsichtlich der mit ihrem\nKlageantrag zu I. geltend gemachten Hauptforderung anstrebt, hat\nvorläufigen Erfolg.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDem Beschluß des Landgerichts vom 04.12.1997, durch den es der\nBeschwerde der Klägerin nicht abgeholfen und die Vorlage an das\nOberlandesgericht als Beschwerdegericht angeordnet hat, liegt ein\nwesentlicher Verfahrensmangel zugrunde. Denn er ist nicht mit\nGründen versehen, denen zu entnehmen wäre, daß sich das Landgericht\nmit dem umfangreichen Beschwerdevorbringen überhaupt\nauseinandergesetzt hat. Wenn es lediglich heißt, die Ausführungen\nin der Beschwerdebegründung gäben keinen Anlaß zu einer\nabweichenden Entscheidung, so ist dies gedanklich nicht\nnachvollziehbar. Jedenfalls nach außen hin sind maßgebliche\nAusführungen der Klägerin in der Beschwerdeschrift übergangen\nworden. Dies stellt einen erheblichen Verstoß gegen die sich aus §\n571 ZPO ergebende Überprüfungspflicht dar (vgl. hierzu\nZöller/Gummer, ZPO, 20. Aufl. § 571 Rdnr. 4, § 575 Rdnr. 13).\n\n5\n\nDas Landgericht hat die Erfolgsaussicht hinsichtlich der\nHauptforderung des Zahlungsantrags zu I. im wesentlichen mit der\nBegründung verneint, die Ansprüche auf Zahlung von\nBeförderungsvergütungen für die Monate März bis Juli 1996 seien in\nHöhe von 170.920,07 DM durch die beiden von der Beklagten\nvorgenommenen Hinterlegungen gemäß § 378 BGB i.V.m. § 853 ZPO\nerfüllt.\n\n6\n\nHiergegen hat die Klägerin sich in ihrer Beschwerdeschrift mit\nverschiedenen Argumenten gewandt, u.a. auch unter Hinweis darauf,\ndie Hinterlegungen der Beklagten seien tatsächlich nicht im\nHinblick auf § 853 ZPO erfolgt, sondern wegen eines angeblichen\nForderungsprätendentenstreits. Mit diesen Argumenten hätte sich das\nLandgericht im Rahmen seiner Entscheidung über die Abhilfe im\neinzelnen auseinandersetzen müssen.\n\n7\n\nWeil der Senat über die Erfolgsaussicht der Klage, soweit sie\nGegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, selbst entscheiden kann,\nhat er allerdings davon abgesehen, dem Landgericht die Entscheidung\ninsoweit erneut zu übertragen.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nIm einzelnen gilt bezüglich der Erfolgsaussicht folgendes:\n\n10\n\n1.\n\n11\n\nHinsichtlich des am 06.05.1996 hinterlegten Betrages von\n42.307,63 DM, in dessen Höhe die Beklagte ihre Verpflichtung zur\nZahlung einer Beförderungsvergütung für März 1996 anerkennt, waren\nzum Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen des § 853 ZPO\nerkennbar nicht gegeben. Die Klägerin weist auf Seite 7/8 ihrer\nBeschwerdeschrift zutreffend darauf hin, daß § 853 ZPO nur dann als\nGrundlage für eine Hinterlegung eines Schuldbetrages durch den\nDrittschuldner in Betracht kommt, wenn eine Geldforderung für\nmehrere Gläubiger gepfändet ist. Der Drittschuldner hat der\nHinterlegungsstelle des Amtsgerichts diese Sachlage anzuzeigen und\ndie ihm zugestellten Beschlüsse auszuhändigen. Unterbleibt eine\nsolche Anzeige, so hat die Hinterlegung keine schuldbefreiende\nWirkung nach § 378 BGB (vgl. Zöller/Stöber, a.a.0., § 853 Rdnr. 5;\nHartmann in Baumbach-Lauterbach, ZPO, 56. Aufl., § 853 Rdnr. 8;\nSenatsurteil vom 04.07.1997 - 19 U 226/96 - , abgedruckt in\nOLG-Report Köln 1998, 38).\n\n12\n\nHier hat ausweislich der Hinterlegungsakten 81 HL 204/96 AG Köln\ndie Beklagte als Drittschuldnerin in ihrem bezüglich des Betrags\nvon 42.307,63 DM gestellten Hinterlegungsantrag vom 23./24.04.1996\nlediglich auf die Pfändungsverfügung des Finanzamts Bergheim vom\n07.03.1996 wegen einer Forderung von 75.715,96 DM (Nr. 2 des\nVerzeichnisses der Hinterlegungsstelle) und auf das vorläufige\nZahlungsverbot der Fa. H. vom 11.04.1996 wegen einer Forderung von\n6.814,50 DM (Nr. 1 des Verzeichnisses) hingewiesen und die\nentsprechenden Unterlagen in Kopie beigefügt (Bl. 1 - 6 der\nHinterlegungsakte). Indes war die Pfändungsverfügung des Finanzamts\nBergheim gegen die O. GmbH gerichtet, während das Zahlungsverbot an\nden von der Klägerin als Einzelfirma geführten Betrieb gerichtet\nwar. Es handelte sich um (vorläufige)Pfändungsmaßnahmen gegen\nverschiedene Vollstreckungsschuldner, also um die Pfändung von\nForderungen verschiedener Schuldner gegen die Beklagte als\nDrittschuldnerin. War zu diesem Zeitpunkt nicht ein und dieselbe\nGeldforderung im Sinne von § 853 ZPO gepfändet, so kam eine\nwirksame Hinterlegung nach dieser Vorschrift nicht in Betracht.\n\n13\n\nEine Hinterlegung nach dieser Bestimmung hat die Beklagte bei\nverständiger Würdigung des Inhalts ihres Antrags auch nicht\nvornehmen wollen. Wenn es dort u.a. zwar auch heißt, es sei unklar,\nob die Forderung durch das Finanzamt Bergheim oder durch die Fa. H.\nwirksam gepfändet worden sei, so hat die Beklagte in erster Linie\nals Hinterlegungsgrund (vgl. § 6 Satz 2 Nr. 1 Hinterlegungsordnung)\nangeführt, es sei streitig, ob der von ihr geschuldete Betrag der\nO. oder der Klägerin zustehe. Dementsprechend hat sie unter Ziffer\n5 a) des Antragsformulars und noch deutlicher in dem\nBegleitschreiben vom 24.04.1996 zum Ausdruck gebracht, daß der\nAntrag auf Annahme des Betrages zur Hinterlegung gestellt werde,\nweil die Person ihres Gläubigers strittig sei. Dies ist kein Fall\ndes § 853 ZPO, sondern von § 372 Satz 2 BGB, wonach ein Schuldner\nGeld für den Gläubiger hinterlegen kann, wenn er infolge einer\nnicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über die Person des\nGläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit\nerfüllen kann. Dementsprechend hat die Beklagte unter Ziffer 5 c)\ndes Antragsformulars auch auf das Recht der Rücknahme verzichtet.\nNach § 378 BGB hat eine - rechtmäßige - Hinterlegung nach § 372 BGB\nnämlich nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn die Rücknahme der\nhinterlegten Sache ausgeschlossen ist. Letzteres ist gemäß § 376\nAbs. 2 Nr. 1 BGB insbesondere der Fall, wenn der Schuldner\ngegenüber der Hinterlegungsstelle den Verzicht auf das Recht zur\nRücknahme erklärt hat.\n\n14\n\nMit der Frage, ob die Beklagte den Betrag von 42.307,63 DM\nrechtmäßig nach § 372 Satz 2 BGB hinterlegt hat, hat das\nLandgericht sich jedoch nicht auseinandergesetzt, obwohl bereits\nder Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 27.10.1997 und sodann\nerneut ihr Beschwerdevorbringen hierzu Veranlassung gegeben hätte,\ninsbesondere der Einwand, es sei der Beklagten von vornherein darum\ngegangen, eine angebliche Forderungsprätendentenstreitigkeit\nvorzutäuschen. Soweit der angefochtene Beschluß ergänzend zu den\nAusführungen zu § 853 ZPO auf Seite 4 den Hinweis enthält, der\nVortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 27.10.1997 belege mit\nKlarheit, daß bei der Beklagten sehr wohl Zweifel über den Umfang\nder Pfändungen sowie hinsichtlich der Person der bestrangig\nberechtigten Gläubiger bestehen mußten, ist diese Ansicht zu\npauschal und enthält keine genügende Auseinandersetzung mit den\nVoraussetzungen des § 372 Satz 2 BGB. Der anschließende Hinweis,\ndie Klägerin selbst habe einzelne Pfändungen als unberechtigt und\nteilweise rechnerisch falsch bezeichnet, ist jedenfalls in diesem\nZusammenhang unerheblich. Denn derartige Gesichtspunkte spielen im\nRahmen von § 372 Satz 2 BGB keine Rolle.\n\n15\n\n2.\n\n16\n\nAuch bezüglich des am 11.12.1996 weiter hinterlegten Betrages\nvon 128.612,44 DM, in dessen Höhe die Beklagte ihre Verpflichtung\nzur Leistung von Beförderungsvergütungen für die Monate April bis\nJuli 1996 grundsätzlich anerkennt, bestehen Zweifel an\nRechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Hinterlegung.\n\n17\n\nDies gilt schon deshalb, weil der Einwand der Klägerin, die\nBeklagte habe in Wahrheit nicht von der Möglichkeit einer\nHinterlegung nach § 853 ZPO Gebrauch machen wollen, sondern\ntatsächlich wegen vorgetäuschter Zweifel über die Person ihres\nGläubigers hinterlegt, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen\nist. Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht der Inhalt der vier\nSchreiben der Beklagten vom 17.12.1996 an verschiedene Gläubiger\nder O. bzw. der Klägerin, die sie der Hinterlegungsstelle mit\nKurzanschreiben vom 17.12.1996 mit der Bitte um Kenntnisnahme,\nStellungnahme und Bearbeitung vorgelegt hat (Bl. 22 ff. der\nHinterlegungsakten), nachdem sie den Betrag am 11.12.1996 bereits\nbei der Gerichtskasse eingezahlt hatte. In diesen Schreiben ist\njeweils die Rede davon, daß die Beklagte der D.u.a. für den\nZeitraum April - Juli 1996 Beförderungsentgelte in Höhe von\n128.612,44 DM schulde. Gleichzeitig ist jeweils der Hinweis\nenthalten, dieser Betrag sei, ebenso wie bereits zuvor ein Betrag\nin Höhe von 42.307,63 DM, beim Amtsgericht Köln hinterlegt worden,\nweil zwischen den Vollstreckungsbeteiligten streitig sei, ob die\nForderung der GmbH oder der Klägerin zustehe. Dies deutet darauf\nhin, daß die Beklagte tatsächlich unter den Voraussetzungen des §\n372 Satz 2 BGB als Schuldner und nicht als Drittschuldner\nhinterlegen wollte. Hierfür spricht darüber hinaus der Umstand, daß\nentgegen § 853 ZPO ihrer an die Hinterlegungsstelle gerichteten\nKurzmitteilung vom 17.12.1996 weder eine Anzeige der Sachlage in\nForm einer geordneten Darstellung des seinerzeitigen\nPfändungsstandes noch die ihr zu diesem Zeitpunkt bereits\nzugestellten Pfändungsbeschlüsse- und verfügungen beigefügt waren.\nDiese Unterlagen hat die Beklagte erst mit Kurzschreiben vom\n22.01.1997 nachgereicht (Bl. 36 ff. d. Hinterlegungsakten), nachdem\ndie Hinterlegungsstelle am 06.01.1997 bereits die Annahme des am\n11.12.1996 eingezahlten Betrages von 128.612,44 DM zur Hinterlegung\nangeordnet hatte (Bl. 32 d. Hinterlegungsakte).\n\n18\n\nSelbst wenn das Landgericht im angefochtenen Beschluß im\nErgebnis zu Recht von der Anwendbarkeit des § 853 ZPO ausgegangen\nsein sollte, so hätte es das Beschwerdevorbringen der Klägerin\njedenfalls zum Anlaß nehmen müssen, sich mit einzelnen Punkten\nergänzend auseinanderzusetzen. Zutreffend ist zunächst der Einwand\nder Klägerin, die Pfändungen angeblicher Forderungen der GmbH gegen\ndie Beklagte durch das Finanzamt Bergheim und die Fa. M.(Nr. 2, 5,\n11 des Verzeichnisses der Hinterlegungsstelle) hätten bei der\nPrüfung, inwieweit die Hinterlegung gegenüber ihr schuldbefreiende\nWirkung nach § 853 ZPO i.V.m. § 378 BGB entfalten konnte, außer\nBetracht zu bleiben. Es fragt sich auch, ob die erst nach dem\n11.12.1996 bewirkten Pfändungen des Finanzamtes Bergheim (Nr. 11\nund 12 des Verzeichnisses der Hinterlegungsstelle) im Rahmen von §\n853 ZPO überhaupt eine Rolle spielen können. Zudem besteht auch\nVeranlassung zur Klärung der Frage, ob es für die Wirksamkeit einer\nHinterlegung nach § 853 ZPO von Bedeutung ist, daß die Beklagte\nAblichtungen der Pfändungsunterlagen bei der Hinterlegungsstelle\nerst eingereicht hat, nachdem diese die Annahmeanordnung bezüglich\ndes bereits eingezahlten Betrages von 128.612,44 DM schon zuvor\ngetroffen gehabt hatte.\n\n19\n\nIII.\n\n20\n\nAngesichts der komplexen Problemlage, in der gewichtige Aspekte\nschon jetzt für die Klägerin sprechen, hält der Senat es für\nangezeigt, ihr die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe hinsichtlich der\nHauptforderung des Klageantrags zu I. nicht wegen fehlender\nErfolgsaussicht zu versagen, sondern darüber im Klageverfahren\nendgültig zu entscheiden.\n\n21\n\nWenn die Sache im Ergebnis gleichwohl zur abschließenden\nEntscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag an das Landgericht\nzurückverwiesen wird (§ 575 ZPO), so geschieht dies deshalb, weil\nangesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs eine nochmalige\nPrüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der\nKlägerin (§ 114 ZPO) angebracht erscheint. Der zuletzt eingereichte\nErklärungsvordruck datiert vom 24.10.1997. Ob die darin enthaltenen\nAngaben noch den aktuellen Verhältnissen entsprechen, ist fraglich.\nDenn auch im Zeitraum zwischen dem 15.11.1996 (Datum der ersten,\nbeim Arbeitsgericht eingereichten Erklärung) und dem 24.10.1997\nhatten sich die Verhältnisse teilweise geändert. Der Senat hält es\nfür sinnvoll, diese Prüfung dem Landgericht zu übertragen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309761","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-08/19-w-58-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 853","ref_norm":"853","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 372","ref_norm":"372","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 376","ref_norm":"376","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309761","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309761","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-08/19-w-58-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309761","retrieved":"2026-07-09 03:39:30.193281+00:00"}}