{"status":"available","doknr":"OLD309765","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0408.13W11.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-08","aktenzeichen":"13 W 11/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet. Die Zivilkammer hat den\nKostenantrag des Antragsgegners nach § 494a Abs.2 ZPO mit Recht\nzurückgewiesen, weil aufgrund und im Umfange der dem Antragsteller\ngleichzeitig bewilligten Prozeßkostenhilfe für den zum Aktenzeichen\n12 O 236/97 LG Aachen anhängig gemachten Schadensersatzanspruch die\nDurchführung des Hauptverfahrens feststand. Grundsätzlich ist ein\nKostenantrag nach § 494a Abs.2 ZPO zwar erst dann gegenstandslos,\nwenn die Hauptsacheklage zugestellt und damit im Rechtssinne\nerhoben ist. Wenn die vom Gericht zu bewirkende Zustellung jedoch -\nwie hier - nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe (in dem mit\nAntrag vom 24.9.1997 beschränkten Umfang) unmittelbar bevorsteht\nund damit feststeht, daß es zu einem solchen Hauptverfahren kommt,\nist für eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs.2 ZPO kein Raum\nmehr. Selbst bei anderer Beurteilung wäre die Beschwerde insoweit\njedenfalls mit der erfolgten Klagezustellung unbegründet geworden.\nSeine Ankündigung, die sofortige Beschwerde nach der\nKlagezustellung teilweise für erledigt zu erklären, hat der\nBeschwerdeführer nicht verwirklicht.\n\n3\n\nDie Meinung der Beschwerde, es sei in jedem Falle eine\nTeilkostenentscheidung nach § 494a Abs.2 ZPO zu treffen, geht fehl.\nAuch wenn die Klage nur wegen des geltend gemachten\nSchadensersatzanspruchs (in Höhe von 12.310,00 DM), auf den sich\ndie Prozeßkostenhilfebewilligung antragsgemäß beschränkt, verfolgt\nwird, ändert dies nichts an der vollen gegenständlichen Identität\nmit dem vorliegenden selbständigen Beweisverfahren. Die\nuneingeschränkte Identität des Gegenstandes von selbständigem\nBeweisverfahren und Hauptsacheverfahren - und damit die\nEinbeziehung der gesamten im Beweisverfahren angefallenen Kosten in\ndie im Hauptsacheverfahren zu treffende Kostenentscheidung - wird\nnicht davon berührt, daß der Kläger/Antragsteller im Prozeß einen\ngeringeren Betrag verlangt als bei Einleitung des Beweisverfahrens\nveranschlagt und für jenes Verfahren als Gegenstandswert\nfestgesetzt wurde (vgl. OLG Köln, JurBüro 1986, 1565; OLG München,\nJurBüro 1996, 36). Es ist daher insoweit ohne Belang, daß der\nKläger in Anlehnung an das Ergebnis des im selbständigen\nBeweisverfahren erstatteten Sachverständigengutachtens den\nnachfolgend eingeklagten Schadensersatzanspruch niedriger bemessen\nhat als dies seiner anfänglichen Schätzung (und der ihr folgenden\nStreitwertfestsetzung des Landgerichts) bei Einleitung des\nselbständigen Beweisverfahrens entsprach.\n\n4\n\nBei dieser Sachlage kommt es hier erst gar nicht auf die in\nRechtsprechung und Schrifttum kontrovers beantwortete Frage an, ob\nfür eine Kostenentscheidung nach § 494a ZPO auch dann - insgesamt -\nkein Raum ist, wenn der Antragsteller aufgrund einer Fristsetzung\ngemäß § 494a Abs.1 ZPO nur wegen eines Teiles des\nStreitgegenstandes des selbständigen Beweisverfahrens Klage erhebt\n(so z.B. OLG Düsseldorf in OLGR 1997, 324 mit beachtlichen\nGründen).\n\n5\n\nOhne Belang ist ferner, daß das Landgericht den angefochtenen\nBeschluß mit einer - wie die Beschwerde beanstandet -\ngebührenrechtlich nicht veranlaßten Kostenentscheidung zu Lasten\ndes Antragsgegners versehen hat. Wo kein Gebührentatbestand\nausgelöst wird, geht eine Kostenentscheidung ins Leere. Es besteht\ndaher auch insoweit kein Korrekturbedarf.\n\n6\n\nFür das Beschwerdeverfahren ist allerdings eine\nKostenentscheidung veranlaßt, die gemäß § 97 Abs.1 ZPO zu Lasten\ndes Beschwerdeführers ausfallen muß.\n\n7\n\nBeschwerdewert: bis 2.400,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309765","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-08/13-w-11-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 494a","ref_norm":"494a","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309765","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309765","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-08/13-w-11-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309765","retrieved":"2026-07-09 03:39:30.575959+00:00"}}