{"status":"available","doknr":"OLD309769","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0406.1W22.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-06","aktenzeichen":"1 W 22/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde vom 13. Februar 1998 ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz\n2 ZPO zulässig und hat auch in der Sache in dem aus dem Tenor\ndieses Beschlusses ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Landgericht hat\nden Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu Unrecht mit der\nBegründung zurückgewiesen, die Kosten der Prozeßführung könnten aus\nder verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden und außerdem sei\nden am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten\nzuzumuten, die Kosten aufzubringen.\n\n3\n\nDie Kosten der Prozeßführung können aus der verwalteten Masse\nnicht aufgebracht werden. Dies folgt schon daraus, daß nach den\nglaubhaften Ausführungen des Antragstellers ein barer Massebestand\nnicht vorhanden ist. Dem Antragsteller ist es entgegen der\nAuffassung des Landgerichts nicht zuzumuten, zunächst zu versuchen,\nandere Forderungen zu realisieren, um einen baren Massebestand\nherbeizuführen. Dies muß hier schon deshalb gelten, weil sämtliche\nin der Vermögensübersicht aufgeführten Forderungspositionen\nstreitig sind. Ob eine andere rechtlicher Beurteilung geboten ist,\nwenn einzelne Positionen ohne weitere Schwierigkeiten, insbesondere\nohne die Durchführung eines Rechtsstreits, zu realisieren sind,\nkann angesichts dieser Sachlage offenbleiben.\n\n4\n\nDem Landgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß hier\nden am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten\nzuzumuten ist, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen. Es kann\ndabei offenbleiben, ob der Auffassung des IX. Senats des BGH im\nBeschluß vom 15. Januar 1998 (ZIP 1998, 297 f) generell zu folgen\nist, wonach der Konkursverwalter an Prozessen, die er im Interesse\nder Konkursmasse führt, in keinem Fall \"wirtschaftlich beteiligt\"\nist. Diese Auffassung überzeugt allerdings in den Fällen nicht, in\ndenen der angestrengte Prozeß allein und ausschließlich dazu dienen\nsoll, eine Massemehrung zur Erhöhung der Verwaltervergütung des\nKonkursverwalters zu erzielen. Wirtschaftlich beteiligt im Sinne\ndes § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind diejenigen Gläubiger, deren\nBefriedigungsaussichten sich dadurch konkret verbessern, daß der\nKonkursverwalter obsiegt (vgl. nur BGH ZIP 1990, 1490 m.w.N.). Es\nkann keinem Zweifel unterliegen, daß ein Konkursverwalter, der\neinen Prozeß allein im Hinblick auf sein wirtschaftliches Interesse\nführt, damit auch wirtschaftlich Beteiligter im Sinne des § 116 ZPO\nsein muß (so auch OLG Köln [16. Senat] MDR 1994, 726 = OLGR 1994,\n89; OLG Köln [3. Senat] OLGR 1996, 169; OLG Celle ZIP 1988, 792;\nOLG Celle ZIP 1994, 1973 = Rpfleger 1995, 178). Das\nKonkursverfahren soll der gemeinschaftlichen Befriedigung aller\nKonkursgläubiger dienen. Fehlt es aber an einer ausreichenden\nMasse, darf das Verfahren kein Selbstzweck sein. Dem\nKonkursverwalter kann Prozeßkostenhilfe nicht für einen Masseprozeß\nbewilligt werden, durch den ausschließlich ihm eine\nZugriffsmöglichkeit für seinen eigenen Vergütungsanspruch eröffnet\nwerden soll. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß der\nKonkursverwalter eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe -\nnämlich die Abwicklung eines geordneten\nGesamtvollstreckungsverfahrens - wahrnimmt. Es kann nicht im\nöffentlichen Interesse liegen, Konkursverwaltern auf Kosten der\nAllgemeinheit Prozesse zu ermöglichen, die allein ihrem\nwirtschaftlichen Interesse zu dienen bestimmt sind.\n\n5\n\nFür den vorliegenden Fall ergibt sich aber schon deswegen etwas\nanderes, weil eine erfolgreiche Prozeßführung auch den früheren\nArbeitnehmern der Gemeinschuldnerin und den\nSozialversicherungsträgern zugute kommen würde. Es besteht wohl\nEinigkeit darin, daß jedenfalls diesen wirtschaftlich Beteiligten\neine Kostenvorschußpflicht nicht zugemutet werden kann (für\nArbeitnehmer vgl. OLG München OLGR 1997, 135; für\nSozialversicherungsträger BGH NJW 1993, 135, 136 f. = ZIP 1992,\n1644, 1645 = VersR 1993, 203, 204; OLG Düsseldorf ZIP 1993, 1018;\nJaeger, VersR 1997, 1060, 1061 m.w.N.). Dem Konkursverwalter ist es\naber nicht zuzumuten, mit eigenen Mitteln einen Prozeß zu\nfinanzieren, der auch den früheren Arbeitnehmern der\nGemeinschuldnerin bzw. den Sozialversicherungsträgern im Ergebnis\nzugute kommen würde. Schon aus diesen Gründen können der Beschluß\ndes Landgerichts vom 21. Januar 1998 sowie der Nichtabhilfebeschluß\nvom 17. Februar 1998 nicht aufrechterhalten bleiben. Da das\nLandgericht zur Frage der Erfolgsaussichten der beabsichtigten\nProzeßführung - aus seiner Sicht folgerichtig - noch keine Stellung\ngenommen hat, ist das Verfahren insoweit zurückzuverweisen.\n\n6\n\nGegenstandswert für das Berufungsverfahren: bis 7.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309769","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-06/1-w-22-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309769","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309769","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-06/1-w-22-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309769","retrieved":"2026-07-09 03:39:30.946844+00:00"}}