{"status":"available","doknr":"OLD309774","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0403.6U133.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-03","aktenzeichen":"6 U 133/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der\nAntragsgegnerin ist zwar insgesamt zulässig. In der Sache hat das\nRechtsmittel jedoch nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen\nUmfang teilweise Erfolg.\n\n3\n\n1. Zu Recht hat das Landgericht die Verwendung der in den\nFließtext der Anzeige eingestellten, von der Antragstellerin\nbeanstandeten Werbeaussagen betreffend das beworbene Vitamin E -\nProdukt Eusovit 600 der Antragsgegnerin untersagt.\n\n4\n\nDie Antragstellerin hat in einer für den Erlaß und die\nAufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung ausreichenden Weise\ndie Voraussetzungen des insoweit geltend gemachten\nUnterlassungsbegehrens, dessen Dringlichkeit gemäß § 25 UWG zu\nvermuten ist, glaubhaft gemacht.\n\n5\n\na) Was den von der Antragsgegnerin gegenüber dem Verfügungsgrund\nder Dringlichkeit vorgebrachten Einwand angeht, so ist dieser von\nvorneherein nicht geeignet, die nach Maßgabe der erwähnten\nVorschrift des § 25 UWG zu Gunsten der Antragstellerin sprechende\nDringlichkeitsvermutung zu widerlegen. Zwar ist es richtig, daß -\nwie die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang geltend macht -\nbereits in der dem Arzneimittel Eusovit 600 beigefügten\nGebrauchsinformation - Stand Dezember 1996 - (Anlage AS 5 = Bl. 16\n/17 d. A.) Angaben über die Anwendung und Wirkungen von Vitamin E\nu. a. in bezug auf den Schutz von Gelenken vor Stoffwechselgiften\nund Verschleiß gemacht sind. Unabhängig davon, daß nach dem durch\nVorlage der Fotokopie einer Antragsschrift vom 22. Januar 1997\n(Anlage BE 1 = Bl. 149 ff d.A.) glaubhaft gemachten Vorbringen der\nAntragstellerin auch diese, in dem vorbezeichneten Beipackzettel\nenthaltenen Angaben der Antragsgegnerin im Rahmen eines\neinstweiligen Verfügungsverfahrens (31 O 52/97 LG Köln) beanstandet\nwurden, kann die bereits im Dezember 1996 erfolgte Verwendung\ndieser Aussagen die Dringlichkeit des auf die Unterlassung der hier\nin Rede stehenden Werbeaussagen gerichteten Verfügungsbegehrens\njedoch keinesfalls entkräften. Denn die im Streitfall zu\nbeurteilenden, in einer in der Ausgabe der Zeitschrift \"DER\nSPIEGEL\" vom 31. März 1997 (Heft 14/97) veröffentlichten Anzeige\nenthaltenen Angaben der Antragsgegnerin über den Einsatz und die\nWirkung von Vitamin E beziehen sich speziell auf \"Patienten mit\nArthrose (Gelenkverschleiß)\" und \"Gelenkschmerzen\" sowie\n\"Kreis-lauf-Patienten\" (Anlage AS 4 = Bl. Bl. 14/15 d.A.) und\nstellen in dieser konkreten Form gegenüber den Aussagen in der\nGebrauchsinformation eine in Aufmachung und Inhalt abweichende\nselbständige Wettbewerbshandlung dar, welche die Antragstellerin\nmit ihrem am 2. April 1997 eingegangen Verfügungsantrag daher\ninnerhalb eines dringlichkeitsunschädlichen Zeitraums angegriffen\nhat.\n\n6\n\nb) Die Antragstellerin hat weiter auch die Voraussetzungen des\ngeltend gemachten Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.\n\n7\n\nDie vorbezeichneten, im Fließtext der Anzeige enthaltenen\nWerbeaussagen betreffend das Arzneimittel Eusovit 600 verstoßen\ndanach gegen das in § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG formulierte\nIrreführungsverbot, was - da es sich bei der erwähnten Bestimmung\ndes Heilmittelwerbegesetzes (HWG) um eine dem Schutze der\nVolksgesundheit dienende wertbezogene Norm handelt - auch ohne\nHinzutreten weiterer Unlauterkeitsmerkmale per se den\nwettbewerblichen Unlauterkeitsvorwurf i. S. von § 1 UWG\nrechtfertigt (vgl. Doepner, Heilmittelwerbegesetz, Rdn. 16 zu § 3\nHWG; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Auflage, Rdn. 612,\n614, 618 zu § 1 UWG), mithin der Antragstellerin einen auf die\nletztgenannte Vorschrift gegründeten Unterlassungsanspruch\nverschafft.\n\n8\n\nIrreführend im Sinne von § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG ist die Werbung\nfür ein Arzneimittel u. a. dann, wenn diesem eine therapeutische\nWirksamkeit oder Wirkung beigelegt wird, die es nach der\nWissenschaft nicht hat oder die nicht hinreichend gesichert ist\n(vgl. Doepner, a. a. O., Rdn. 59 zu § 3 HWG). Von diesem\nIrreführungstatbestand erfaßt werden die Fälle, in denen eine\nAussage betreffend die therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung\neines Arzneimittels einschränkungslos als objektiv richtig oder\nwissenschaftlich gesichert dargestellt wird, obwohl diese in\nWirklichkeit durch nicht lediglich als Außenseitermeinungen zu\nqualifizierende Gegenstimmen fachlich umstritten ist (vgl. BGH GRUR\n1991, 848/849 -\"Rheumalind II\"; BGH GRUR 1971, 153/155 -\"Tampax\"-;\nBGH GRUR 1965, 148 -\" Kaffee C\"- = WRP 1965,148; BGH GRUR 1958, 458\n-\" Odol\" - = WRP 1958, 237; Doepner, a.a.O., Rdn. 60 zu § 3 HWG;\nBaumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 178 zu § 1 UWG). So liegt der\nSachverhalt aber hier:\n\n9\n\nDie im Fließtext der Werbeanzeige enthaltene Formulierung \"Fehlt\nihnen Vitamin E, kann das die Gelenkschmerzen verstärken\" im\nKontext mit den weiteren, auf Arthrose bezogenen Aussagen (\"Viele\nMenschen haben einen erhöhten Vitamin-E-Bedarf. Dazu zählen gerade\nPatienten mit Arthrose...\") suggeriert nach dem Verständnis\nzumindest eines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen\nVerkehrs, dem die Mitglieder des erkennenden Senats als potentielle\nArzneimittelverbraucher zugehörig sind, nicht nur die Wirksamkeit\nvon Vitamin E - konkret in der Darreichung des beworbenen\nArzneimittels Eusovit 600 - zur Linderung arthrosebedingter\nGelenkschmerzen als solche. In der Form der vorliegenden\nFormulierungen wird darüber hinaus der Eindruck erweckt, daß es\nsich bei dieser Wirkung von Vitamin E um eine in der Wissenschaft\nabschließend behandelte und eindeutig beantwortete Frage handelt,\nder - wenn überhaupt - nur (noch) unbeachtliche Gegenmeinungen\ngegenüberstehen. Denn im Zusammenhang mit den feststellenden\nFormulierungen, daß zu den \"vielen Menschen mit einem erhöhten\nVitamin-E-Bedarf\"...\"gerade Menschen mit Arthrose\n(Gelenkverschleiß)...\" zählen, provoziert die sich unmittelbar\nhieran anschließende, weitere Aussage \"Fehlt ihnen Vitamin E, kann\ndas die Gelenkschmerzen verstärken\" nicht nur den Schluß darauf,\ndaß die Zufuhr von Vitamin E überhaupt arthrosebedingte\nGelenkschmerzen lindern kann. Da dieser zu erwartende positive\nErfolg ohne jegliche Einschränkung als möglich dargestellt wird,\nerweckt dies vielmehr auch den Anschein, daß es sich hierbei um\neine in der einschlägigen Wissenschaft eindeutig in diesem Sinne\ngeklärte Erkenntnis handelt. Denn gerade im hier betroffenen\nBereich der sich an das Laienpublikum wendenden Werbung für\nHuman-Arzneimitel rechnet jedenfalls ein nicht unbeachtlicher Teil\nder Adressaten damit, daß fachwissenschaftliche Erhebungen und\nklinische Untersuchungen betreffend die therapeutische Wirksamkeit\nund Wirkung des beworbenen Arzneimittels bzw. der in ihm\nenthaltenen Wirksubstanz durchgeführt worden sind. Werden vor\ndiesem Hintergrund bestimmte Wirkungen eines Human-Arzneimittels\neinschränkungslos als erzielbar dargestellt, erweckt das in dem\nerwähnten Verkehrskreis folglich den Eindruck, als spiegele dies\nden in der betroffenen Fachwissenschaft - allenfalls mit Ausnahme\nwidersprechender Außenseitermeinungen - ebenso einschränkungslos\nbestehenden Erkenntnisstand wider. Daß die behauptete\nschmerzlindernde Wirkung von Vitamin E bei arthrosebedingten\nGelenkschmerzen tatsächlich in diesem Sinne fachlich unumstritten\nist, konnte die Antragsgegnerin im Streitfall indessen nicht\nglaubhaft machen.\n\n10\n\nDie Antragstellerin hat unter Vorlage der am 18. November 1993\nbekanntgemachten Aufbereitungsmonographie des Bundesgesundheitsamts\n(Bl. 70 ff d.A.) substantiiert dargelegt, daß Vitamin E für\nIndikationen u. a. des Gebiets der Rheumatologie, in welches die\nArthrose unstreitg fällt, negativ beschieden wurde (Anlage AS 6 =\nBl. 70 d.A.). Entsprechendes geht aus dem in der beigezogenen und\nzum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akte 6 U 238/96\n(= 31 O 392/96 LG Köln) von der Antragstellerin als Anlage K 7\nvorgelegten Gutachten des Prof. Dr. L. hervor. Darauf, daß die\nbehauptete schmerzlindernde Wirkung von Vitamin E bei\nArthrose-Patienten - jedenfalls noch - im Sinne der vorstehenden\nDefinition fachlich umstritten ist, deuten darüber hinaus sogar die\nvon der Antragsgegnerin selbst im vorliegenden Verfahren als\nAnlagen E 1 (Bl. 47 ff d.A.) und E 2 (Bl. 52 ff d.A.) vorgelegten\nFach-publikationen hin. Denn in diesen, aus den Jahren 1990 und\n1994 stammenden Veröffentlichungen wird darauf hingewiesen, daß u.\na. noch kontrollierte Langzeitstudien erforderlich sind, um den\n\"Stellenwert dieser Therapieform\", nämlich der Vitamin-E-Therapie\nbei Patienten mit aktivierter Arthrose, festzustellen (Bl. 50, 52\nd.A.). In dem als Anlage E 2 eingereichten Beitrag aus dem Jahre\n1994 wird ferner ausdrücklich erwähnt, daß viele der zahlreichen\nStudien, die zur klinischen Wirksamkeit von Vitamin E bei\nrheumatoiden Erkrankungen vorgelegt wurden, \"die Kritiker in Design\nund Aussagekraft nicht\" hätten \"überzeugen\" können, \"so daß ihre\nErgebnisse bis heute kontrovers dikutiert\" würden (Bl. 55\nd.A.).\n\n11\n\nHat die Antragstellerin danach aber die fachliche Umstrittenheit\nder behaupteten schmerzlindernden Wirkung von Vitamin E bei\narthrosebedingten Gelenkschmerzen substantiiert dargelegt, ist es\nAufgabe der Antragsgegnerin, die mit ihrer Werbung den Anschein\nerweckt, daß es sich bei dieser Wirkung um eine in der Wissenschaft\nabschließend behandelte und eindeutig beantwortete Frage handele,\ndemgegenüber die fachliche Unumstrittenheit glaubhaft zu machen.\nDenn entgegen der sonstigen Beweislastverteilung, wonach\ngrundsätzlich die klagende Partei die Voraussetzungen des geltend\ngemachten Unlauterkeits- bzw. Irreführungstatbestands beweisen muß,\ntrifft den Wettbewerber, der mit einer fachlich umstrittenen\nBehauptung wirbt, ohne dabei auf das Vorhandensein einer in der\nFachwelt nicht lediglich als Außenseiterstimme vertretenen\nGegenmeinung hinzuweisen, die Beweislast für die fachliche\nUnumstrittenheit der Werbebehauptung (vgl. BGH a.a.O., -\"\nRheumalind II \" -; BGH a. a. O., -\"Tampax\"-, BGH a. a. O, -\" Odol\"\n-; Doepner, a.a.O., Rdn. 32 zu § 3 HWG). Da der sich auf eine\nfachlich umstrittene Meinung unter Nichterwähnung der Gegenmeinung\nstützende Werbende die Verantwortung für die objektive Richtigkeit\nseiner Angabe übernommen hat, muß er diese im Streitfall folglich\ndann auch beweisen (Doepner, a.a.O.; BGH a.a.O., -\"Rheumalind\"-).\nDie Antragsgegnerin wird durch diese prozessualen Anforderungen\nauch ebensowenig überstrapaziert, wie das von ihr eingewandte\nPostulat des Wissenschaftpluralismus tangiert ist. Im gegebenen\nZusammenhang geht es weder um die Glaubhaftmachung, daß keine\nGegenstimme vorhanden ist, noch darum, nur einer einzigen\nwissenschaftlichen Auffassung vor anderen Meinungen Geltung zu\nverschaffen. Denn der Nachweis einer absoluten wissenschaftlichen\nGewißheit bzw. der Abwesenheit jeglicher Gegenstimmen, die in aller\nRegel ohnehin nicht existiert, wird der Antragsgegnerin nicht\nabverlangt. Beurteilungsgegenstand sind darüber hinaus allein die\nkonkrete werbende Darstellung einer Meinung und die Frage, ob -\nsoweit erste fachlich umstritten ist - damit die Gefahr einer\nIrreführung zumindest eines nicht unbeachtlichen Teils des\nangesprochenen Verkehrs verbunden ist, was aber wiederum - wie im\ngegebenen Fall - dann bejaht werden muß, wenn der Meinungsstreit\nnicht offengelegt wird. Die sachliche Bevorzugung einer bestimmten\nMeinung ist damit ebensowenig verbunden wie der Antragsgegnerin mit\ndem Beweis bzw. der Glaubhaftmachung der fachlichen\nUnumstrittenheit der werblich verwendeten Meinung betreffend die\nWirkung und Wirksamkeit ihres Arzneimittels Unzumutbares oder gar\nUnmögliches aufgebürdet wird.\n\n12\n\nDaß es sich bei der behaupteten Wirksamkeit von Vitamin E zur\nLinderung arthrosebedingter Gelenkschmerzen um eine im vorstehenden\nSinne fachlich unumstrittene Aussage handele, vermochte die nach\nden vorstehenden Ausführungen insoweit beweispflichtige\nAntragsgegnerin nicht glaubhaft zu machen. Die von ihr vorgelegten\ngutachterlichen Stellungnahmen, sonstigen Veröffentlichungen und\nSchreiben leisten diese Glaubhaftmachung nicht. Unabhängig davon,\ndaß sich die in diesen Unterlagen untersuchte und teilweise auch\nausdrücklich attestierte Wirksamkeit von Vitamin E bei der\nBehandlung von Arthrose ganz überwiegend zum adjuvanten Einsatz von\nVitamin E in zudem deutlich höherer Dosierung als das beworbenen\nProdukt der Antragsgegnerin verhält, geht hieraus jedenfalls nicht\nhervor, inwiefern es sich bei diesen Stimmen um die\nwissenschaftlich abgesicherte und erhärtete Fachmeinung handelt, an\nderen Richtigkeit keine vernünftigen Zweifel (mehr) bestehen\nkönnen. Denn selbst unterstellt, die von der Antragsgegnerin\nvorgelegten Unterlagen bestätigten inhaltlich uneingeschränkt die\nin der Werbung behauptete Wirksamkeit (allein) von Vitamin E bzw.\ndes beworbenen konkreten Produkts Eusovit 600 zur Linderung\narthrosebedingter Gelenkschmerzen, folgt daraus nicht, daß die\nwiederum von der Antragstellerin belegten Gegenstimmen sich\n(nunmehr) überholt haben bzw. lediglich noch als unerhebliche\nAußenseitermeinungen qualifiziert werden müßten. Die Beantwortung\ndieser Frage bliebe vielmehr allein einem den gesamten\neinschlägigen Meinungsstand berücksichtigenden\nSachverständigengutachten vorbehalten, das die Antragsgegnerin aber\nschon nach ihren eigenen Ausführungen mit den eingereichten\nUnterlagen nicht vorgelegt hat und dessen Einholung durch das\nGericht sich im Verfahren der einstweiligen Verfügung\nverbietet.\n\n13\n\nErweisen sich somit die im Fließtext der Anzeige enthaltenen,\nauf die Wirkung bei Arthrose-Patienten bzw. arthrosebedingten\nGelenkschmerzen bezogenen Werbeaussagen als irreführend i. S. von §\n3 Satz 2 Nr. 1 HWG, gilt das ebenfalls für die weitere, in den\nFließtext der Werbung eingestellte Angabe in bezug auf\nKreislauf-Patienten (\"Auch Kreislauf-Patienten macht häufig ein\nVitamin-E-Mangel zu schaffen\"). Auch insoweit liegt eine gemäß § 3\nSatz 2 Nr. 1 HWG als irreführend einzuordnende Angabe betreffend\ndie therapeutische Wirksamkeit und Wirkung von Vitamin E bzw.\nkonkret des Arzneimittels Eusovit 600 der Antragsgegnerin vor. Denn\nangesichts der unstreitig bestehenden Vielfalt der u. a. den\n\"Kreislauf\" in Mitleidenschaft ziehenden unterschiedlichsten\nKrankheitsbilder und Grunderkrankungen stellt sich die Aussage\n\"Auch Kreislauf-Patienten macht häufig ein Vitamin E Mangel zu\nschaffen\" - vor allem aber in Verbindung mit der sich\nanschließenden Aussage \"Gute Gründe für das neue Eusovit 600\" - aus\nder Sicht eines nicht unerheblichen Teils des Verkehrs als\nBehauptung der eine große Bandbreite erfassenden therapeutischen\nWirksamkeit des Arzneimitels der Antragsgegnerin dar. Dem Vortrag\nder Antragsgegnerin läßt sich indessen schon nicht entnehmen, daß\ndie nicht näher spezifizierten und erläuterten\nKreislauferkrankungen überhaupt \"häufig\" mit einem Vitamin-E-Mangel\neinhergehen bzw. den hier angesprochenen \"Kreislauf-Patienten\"\ntatsächlich \"häufig\" ein Vitamin-E-Mangel zu schaffen mache.\nJedenfalls aber hat die Antragsgenerin weder dargelegt, noch\nglaubhaft gemacht, daß die behauptete Wirksamkeit von Vitamin E bei\n\"Kreislauf-Patienten\" in dieser Pauschalität fachlich unumstritten\nim Sinne der obigen Erläuterungen sei.\n\n14\n\nDa sich nach alledem die im Fließtext der verfahrenbetroffenen\nWerbeanzeige enthaltenen, von der Antragstellerin beanstandeten\nWerbeaussagen insgesamt als irreführend im Sinne von § 3 Satz 2 Nr.\n1 HWG darstellen und aus diesem Grund gemäß § 1 UWG zu unterlassen\nsind, erübrigt sich das Eingehen auf die Frage, ob die\nAntragsgegnerin mit den erwähnten Angaben ebenfalls gegen § 3 a HWG\nverstoßen habe, weil sie damit etwa eine nicht von der Zulasssung\ndes Arzneimittels gedeckte Indikation beworben habe. Nur am Rande\nsei daher darauf hingewiesen, daß hierfür - ohne daß darüber\nabschließend zu entscheiden wäre - jedenfalls im vorliegenden\nVerfahren der einstweiligen Verfügung manches spricht. Denn nach\nder von der Antragstellerin vorgelegten Aufbereitungsmonographie\ndes Bundegesundheitsamts, in welcher Indikationen u. a. des Gebiets\nder Rheumatologie für Vitamin E ausdrücklich negativ beschieden\nworden sind, erscheint es in hohem Maße zweifelhaft, daß die im\nJahre 1985 für das Anwendungsgebiet der \"Therapie von\nVitamin-E-Mangelzuständen\" erteilte Zulassung des Arzneimittels\nEusovit 600 auch die hier in Rede stehende Indikation der Arthrose\n(Gelenk-schmerzen) erfaßt. Jedenfalls aber hat die Antragsgegnerin\naus den oben dargelegten Gründen nicht glaubhaft gemacht, daß\nArthrose bzw. arthrosebedingte Gelenkschmerzen sowie\nKreislauf-Probleme einem Vitamin-E-Mangelzustand zuzuordnen sind,\nund daher unter das von der arzneimittelrechtlichen Zulassung\nerfaßte Anwendungsgebiet fallen. Der weiteren Erörterung, inwiefern\neine von der Zulassung seinerzeit nicht erfaßte, sondern erst\naufgrund nachträglicher fachlich unumstrittener Erkenntnisse sich\nherausstellende Indikation eines Arzneimittels ohne weiteres\nwerblich verwendet werden darf, bedarf es daher ebenfalls\nnicht.\n\n15\n\n2. Soweit die Antragstellerin schließlich auch die Unterlassung\nder in der Art einer Titelzeile gestalteten Werbeaussage \"Wichtige\nInformation für Arthrose-Patienten!\" fordert, erweist sich das\nUnterlassungsbegehren jedoch nur zum Teil als berechtigt.\n\n16\n\nIm Zusammenhang mit den vorbezeichneten, in den Fließtext der\nAnzeige eingestellten Formulierungen betreffend Arthrose-Patienten,\ndie dem hier in Rede stehenden Hinweis erst einen bestimmten\ninhaltlichen Aussagewert im Sinne der behaupteten Wirksamkeit von\nVitamin E bei Arthrose bzw. arthrosebedingten Gelenkschmerzen\nverschaffen, ist die Textzeile \"Wichtige Information für\nArthrose-Patienten!\" zwar aus den oben bereits dargestellten\nGründen als gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG irreführende Werbaussage\neinzuordnen. Das gilt jedoch nicht für die ebenfalls von der\nAntragstellerin alternativ angegriffene isolierte Verwendung dieser\nAussage. Denn die Textzeile verweist von vorneherein auf einen\nnachfolgenden Text, nämlich die eigentliche \"Information\". Die\ninhaltliche Bedeutung und Aussagekraft des Hinweises \"Wichtige\nInformation für Arthrose-Patienten!\" ergibt sich daher erst im\nZusammenhang mit eben diesem Folgetext, so daß - ist letzterer in\nwettbewerblicher Hinsicht nicht zu beanstanden - auch die isolierte\nVerwendung des hier zu beurteilenden Werbehinweises nicht mit\nErfolg angegriffen werden kann.\n\n17\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.\n\n18\n\nDas Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309774","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-03/6-u-133-97","cited_norms":[{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309774","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309774","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-03/6-u-133-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309774","retrieved":"2026-07-09 03:39:31.371613+00:00"}}