{"status":"available","doknr":"OLD309773","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0403.6U125.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-03","aktenzeichen":"6 U 125/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie und insgesamt zulässige\nBerufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die\nzuvor im Beschlußweg erlassene einstweilige Verfügung bestätigt.\nDenn das von der Antragstellerin im vorliegenden einstweiligen\nVerfügungsverfahren verfolgte Unterlassungsbegehren erweist sich\nauch unter Berücksichtigung des von der Antragsgegnerin mit ihrer\nBerufung hiergegen eingewandten Vorbringens als berechtigt.\n\n4\n\nDie Antragstellerin hat in einer für den Erlaß und die\nAufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung ausreichenden Weise\ndie Voraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs\nglaubhaft gemacht. Die in Rede stehende, in den Ausgaben 11/97 vom\n10. März 1997 der Zeitschriften FOCUS und DER SPIEGEL jeweils\ninhaltsgleich veröffentlichte Werbung der Antragsgegnerin\nbetreffend das Arzneimittel Eusovit 600 stellt sich danach als\nirreführend irreführend i. S. von § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG dar. Da es\nsich bei der erwähnten Bestimmung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG)\num eine dem Schutz der Volksgesundheit dienende wertbezogene Norm\nhandelt, begründet dieser Verstoß gegen § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG auch\nohne Hinzutreten weiterer Unlauterkeitsmerkmale per se wiederum den\nwettbewerblichen Unlauterkeitsvorwurf im Sinne des\nUnterlassungstabestands des § 1 UWG.\n\n5\n\nAls gemäß § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG irreführende Heilmittelwerbung\nist die Werbung für ein Arzneimittel u. a. dann einzuordnen, wenn\ndiesem eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt wird,\ndie es nach der Wissenschaft nicht hat oder die nicht hinreichend\ngesichert ist (vgl. Doepner, Heilmittelwerbegesetz, Rdn. 59 zu § 3\nHWG). Von diesem Irreführungstatbestand erfaßt werden auch die\nFälle, in denen eine Aussage betreffend die therapeutische\nWirksamkeit oder Wirkung eines Arzneimittels einschränkungslos als\nobjektiv richtig oder wissenschaftlich gesichert dargestellt wird,\nobwohl diese in Wirklichkeit durch nicht lediglich als\nAußenseitermeinungen zu qualifizierende Gegenstimmen fachlich\numstritten ist (vgl. BGH GRUR 1991, 848/849 -\"Rheumalind II\"-; BGH\nGRUR 1971, 153/155 - \"Tampax\"-; BGH GRUR 1965,148 -\" Kafee C\"-; BGH\nGRUR 1958, 458 -\"Odol\" -; Doepner, a. a. O., Rdn. 60 zu § 3 HWG;\nBaumbach/Hefermehl, Wettberwebsrecht, 19. Auflage, Rdn. 178 zu § 1\nUWG ). So liegt der Sachverhalt hier:\n\n6\n\nAus der Sicht zumindest eines nicht unerheblichen Teils des\nangesprochenen Verkehrs, dem die Mitglieder des erkennenden\n\n7\n\nSenats als potentielle Verbraucher verschreibungsfreier\nArzneimittel zugehörig sind, erwecken die in Rede stehenden\nwerblichen Aussagen, mit denen als Ausdruck eines Vitamin-E-Mangels\n(\"Vitamin E Mangel hat viele Gesichter..\") gesundheitliche\nBeeinträchtigungen dargestellt werden\n(\"...Gelenkschmerze\"/\"Probleme mit dem Kreislauf\"), in Verbindung\nmit dem sich unmittelbar anschließenden Hinweis \"All das sind gute\nGründe für die neue Eusovit 600-Kapsel.Sie enthält hochdosiertes\nVitamin E für die Gelenke, für die Adern ...\" den Eindruck nicht\nnur überhaupt der Wirksamkeit von Vitamin E zur Linderung dieser\nBeschwerden, sondern suggerieren sie auch, daß diese Wirkung in der\nbetroffenen Fachwissenschaft unumstritten sei. Letzteres ergibt\nsich vorliegend gerade aus dem Umstand, daß in bezug auf den\nZusammenhang von Vitamin E und \"die Vitalität\" mit der Formulierung\n\"...sogar die Vitalität soll von einer ausreichenden Zufuhr an\nVitamin E abhängig sein\" eine in der Wissenschaft noch nicht\neindeutig geklärte Wirksamkeit ausgesagt wird. Dies vermittelt\nwiederum den Eindruck, daß es sich bei der ohne diese Einschränkung\ndargestellten Wirkung von Vitamin E bei den übrigen, in der Werbung\nangegebenen Einsatzbereichen um in der einschlägigen Wissenschaft\neindeutig und abschließend in diesem Sinne geklärte, daher fachlich\nunumstrittene Erkenntnis handele. Die fachliche Unumstrittenheit\neben dieser Wirkungen von Vitamin E bzw. konkret des beworbenen\nArzneimittels Eusovit 600 zur Linderung von Gelenkschmerzen und\nKreislauf-Problemen hat die Antragsgegnerin jedoch nicht glaubhaft\ngemacht. In welchem Sinne der Begriff der fachlichen\nUnumstrittenheit zu verstehen ist, sowie daß und warum der\nAntragsgegnerin die Glaubhaftmachung abverlangt werden muß, daß es\nsich bei der behaupteten Wirkung von Vitamin E bei Gelenkschmerzen\nund Kreislauf-Problemen um fachlich unumstrittene Aussagen handele,\nhat der Senat im einzelnen bereits in dem in der Parallelsache 6 U\n133/97 (=31 O 314/97 LG Köln) unter dem heutigen Datum verkündeten\nUrteil dargestellt. Auf die Entscheidungsgründe dieses zwischen den\nnämlichen Parteien ergangenen Urteils (dort S. 7 - 12) nimmt der\nSenat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO zur Vermeidung von Wiederholungen\nBezug (vgl. BGH MDR 1991, 506; BGH WPM 91, 1005 f; BGH NJW 1971, 39\nf).\n\n8\n\nNach diesen Maßstäben erweist sich weiter aber auch die in der\nWerbung im Hinblick auf die \" Vitalität\" und das \"Wohlbefinden\"\ngetroffene Wirksamkeitsaussage von Vitamin E als nach § 3 Satz 2\nNr. 1 HWG, jedenfalls aber nach § 3 Satz 1 HWG irreführend. Denn\nauch wenn die Formulierung \"Sogar die Vitalität soll von einer\nausreichenden Zufuhr an Vitamin E abhängen\" nicht den Anschein\nerweckt, als handele es sich hierbei um einen in der Wissenschaft\nbereits abschließend behandelten und eindeutig beantworteten - in\ndiesem Sinne als fachlich unumstrittenen anzusetzenden -\nWirkungszusammenhang, suggerieren diese Angaben gleichwohl, daß es\nsich hierbei überhaupt um - wenn auch noch nicht eindeutig\nerhärtete - wissenschaftlich gesicherte Wirkungen handelt. Daß zu\nder mit den vorstehenden Werbeangaben vorgebrachten Behauptung, die\nausreichende Zufuhr von Vitamin E bzw. konkret die Einnahme des\nArzneimittels Eusovit 600 wirke sich generell förderlich auf die\nmenschliche Vitalität und das Wohlbefinden aus, in dieser\npauschalen Form aber überhaupt wissenschaftliche Untersuchungen\nvorliegen, läßt sich weder dem Vortrag der Antragsgegnerin, noch\nden von ihr zu Glaubhaftmachungszwecken vorgelegten Unterlagen, die\nsich jeweils zu besonderen Indikationen von Vitamin E, vor allem\nbei Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises verhalten,\nentnehmen.\n\n9\n\nErweisen sich nach alledem die hier zu beurteilenden\nWerbaussagen schon aus den obigen Gründen als irreführend i. Sinne\nvon § 3 Satz 2 Nr. 1 HWG, bedarf es nicht des Eingehens auf die\nweitere Frage, ob die Werbeangaben auch eine kausale Wirkung von\nVitamin E bei Gelenkerkrankungen und Kreislauf-Problemen\nversprechen, die ihm auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin\nunstreitig nicht zukommt. Auch ist es schließlich nicht von\nentscheidungserheblicher Bedeutung, ob die in den\nverfahrenbetroffenen Anzeigen beworbenen Anwendungsbereiche des\nArzneimittels Eusovit 600 von dem in der Zulassung angegebenen\nAnwendungsbereich gedeckt sind.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit die\nAntragstellerin ihr Unterlassungsbegehren umformuliert hat, diente\ndas lediglich der Konturierung des von Anfang an in bezug auf die\nkonkrete Verletzungshandlung verfolgten Unterlasssunganspruchs.\nEine etwaige nachteilige Kostenfolgen auslösende - teilweise -\nRücknahme des Verfügungsbegehrens durch die Antragstellerin liegt\nhierin nicht.\n\n11\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung\nrechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309773","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-03/6-u-125-97","cited_norms":[{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309773","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309773","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-03/6-u-125-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309773","retrieved":"2026-07-09 03:39:31.281317+00:00"}}