{"status":"available","doknr":"OLD309781","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0402.7U177.94.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-02","aktenzeichen":"7 U 177/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten zu 1) (im folgenden: der\nBeklagte) Schadensersatz wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls,\nder sich am 19.07.1989 kurz nach 16.00 Uhr auf der K. .. in L.-R.\nereignete.\n\n3\n\nDer zur Unfallzeit 26 Jahre alte Kläger befuhr die K. .. mit\nseinem Yamaha-Motorrad aus Richtung L. kommend in Richtung B.. Auf\ndem Soziussitz saß die Zeugin G.. Es herrschte Sonnenschein. Die\nStraße war trocken. Der Kläger befand sich mit einer Gruppe von\nsechs weiteren Motorradfahrern auf einer Ausflugsfahrt. Kurze Zeit\nvor dem Unfall hatte er sein Fahrzeug beschleunigt und sich dabei\naus der mit mäßiger Geschwindigkeit fahrenden Gruppe gelöst. In\neiner langgezogenen Linkskurve in Höhe der Einmündung zur\nMülldeponie L. verlor der Kläger die Kontrolle über das Motorrad,\nstürzte auf die linke Seite und prallte nach etwa 50 Metern gegen\ndie rechte Leitplanke. Er und Frau G. erlitten sehr schwere\nVerletzungen. Dem Kläger wurde das rechte Bein und der linke\nUnterschenkel abgerissen.\n\n4\n\nDer Beklagte ist der Betreiber der Mülldeponie L.. Er ist laut\nPlanfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidenten Köln vom\n23.05.1980 verpflichtet, Verschmutzungen der Straße durch den\nDeponieverkehr zu beseitigen und dazu bei Bedarf eine\nselbstaufnehmende Kehrmaschine einzusetzen. Kurze Zeit vor dem\nUnfall war auf der Verbindungsstraße zwischen der Deponie und der\nK. .. eine Kehrmaschine im Einsatz. Ihr voraus fuhr ein\nTankfahrzeug (Unimog), das die Straße vor dem Kehren befeuchtete,\num die Staubentwicklung einzudämmen. Beide Fahrzeuge fuhren bis zur\nEinmündung in die K. .., beschrieben dort einen Bogen um die im\nEinmündungstrichter liegende Verkehrsinsel, um dann in Richtung\nDeponie zurückzufahren. Dabei gelangte aus dem Tankfahrzeug\nFeuchtigkeit auf die Fahrbahn der K. ... Auf diese Feuchtigkeit\nführt der Kläger seinen Unfall zurück.\n\n5\n\nDer Kläger hat behauptet, auf der Fahrbahn habe sich \"ein großer\nnasser Fleck\" befunden, der bewirkt habe, daß er mit dem Motorrad\nins Rutschen gekommen sei. Der Fleck sei darauf zurückzuführen, daß\nder Befeuchter beim Umfahren der Verkehrsinsel weitergearbeitet\nhabe, während die Saugvorrichtung an der Kehrmaschine ausgestellt\ngewesen sei. Mit seiner Klage hat der Kläger seine Ansprüche unter\nBerücksichtigung der anrechenbaren Betriebsgefahr auf 75 % des\nentstandenen Schadens beschränkt. Er hat gemeint, im Hinblick auf\ndie Schwere seiner Verletzungen seien ein Schmerzensgeld von\n120.000,00 DM sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 300,00\nDM gerechtfertigt. Seinen materiellen Schaden, insbesondere den\nerlittenen Verdienstausfall, hat er in bezifferter Form für die\nZeit bis zum 15.11.1992 geltend gemacht. Seine ursprünglich auch\ngegen den Fahrer des Tankfahrzeugs, den Zeugen O., gerichtete Klage\nhat das Landgericht durch Teilurteil vom 16.03.1993 abgewiesen.\nSeither nimmt der Kläger nur noch den beklagten Verband in\nAnspruch.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\n1. den Beklagten zu verurteilen, an\nihn\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\na) 15.154,61 DM,\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nb) ein angemessenes Schmerzensgeld\nund\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nc) eine angemessene\nSchmerzensgeldrente\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nzu zahlen,\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\n2. festzustellen, daß der Beklagte\nverpflichtet ist, ihm 75 % des aus dem Unfall vom 19.07.1989 noch\nentstehenden Schadens zu ersetzen, soweit bezüglich dieser\nAnsprüche kein Rechtsübergang auf Sozialversicherungsträger sowie\nsonstige Dritte vorliegt.\n\n19\n\nDer Beklagte hat Klageabweisung beantragt.\n\n20\n\nEr hat behauptet, die geringe Menge Wasser, die auf die Fahrbahn\nder K. .. gelangt sei, sei schnell abgetrocknet gewesen und habe\nfür den Unfall keine Rolle gespielt. Vielmehr sei der Kläger zu\nschnell gefahren. Auch seien die Bremsen an seinem Motorrad defekt\ngewesen. Im übrigen sei auf die Reinigungsarbeiten durch ein 100 m\nvor der Einfahrt zur Deponie aufgestelltes Schild mit dem Zeichen\n101 (Gefahrstelle) hingewiesen worden.\n\n21\n\nDas Landgericht hat durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben.\nMit Urteil vom 26.04.1994 hat es die Klage abgewiesen. Es hat\ngemeint, aufgrund der Zeugenaussagen sei wohl davon auszugehen, daß\ndie Fahrbahn noch feucht gewesen sei. Eine Verletzung der\nVerkehrssicherungspflicht könne darin aber nicht erblickt werden,\nda die bloße Feuchtigkeit noch nicht zu einer Gefahrerhöhung führe.\nDas Vorhandensein eines Schmierfilms sei nicht festgestellt worden.\n§ 32 StVO verbiete zwar auch die Benetzung der Straße, aber nur, um\ndie Entstehung von Glätte infolge von Frost oder Schmutz zu\nverhindern. Eine solche Glätte habe nicht vorgelegen.\n\n22\n\nMit der Berufung erhöht der Kläger seinen bezifferten\nZahlungsantrag auf der Grundlage einer neuen Schadensberechnung auf\n16.110,92 DM und macht zusätzlich Zinsansprüche geltend. Im übrigen\nverfolgt er seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Der Beklagte\nbeantragt die Zurückweisung der Berufung.\n\n23\n\nWegen aller näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\neinschließlich des genauen Inhalts der gestellten Anträge wird auf\ndas angefochtene Urteil und auf die gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen sowie auf die Protokolle der Senatssitzungen vom 19.01. und\n28.09.1995 sowie vom 30.05.1996 und 29.01.1998 Bezug genommen. Die\nAkten 150 Js 742/89 StA Köln sind Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung gewesen.\n\n24\n\nDer Senat hat durch Vernehmung von Zeugen, Ortsbesichtigung und\nEinholung von Gutachten des Sachverständigen P. und des Deutschen\nWetterdienstes Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf das\nProtokoll des Ortstermins vom 28.09.1995, die schriftlichen\nGutachten vom 26.02.1996, 11.12.1996 und 08.10.1997 sowie auf die\nProtokolle der Sitzungen vom 30.05.1996 und 29.01.1998\nverwiesen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise\nErfolg. Im Ergebnis führt sie zu einer Verurteilung des Beklagten\nim Umfang einer Haftungsquote von 40 %.\n\n27\n\nI. Dem Grunde nach steht dem Kläger gegen den Beklagten ein\nSchadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der\nAmtspflichtverletzung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu.\n\n28\n\n1. Der Beklagte ist ein kommunaler Zweckverband, der die mit dem\nBetrieb der Deponie zusammenhängenden Aufgaben in\nschlicht-hoheitlicher Verwaltung wahrnimmt. Zu dem hohheitlichen\nAufgabenbereich gehört auch die Sicherung der Zufahrtswege\neinschließlich der dem Beklagten durch den\nPlanfeststellungsbeschluß des Regierungspräsidenten aufgegebenen\nStraßenreinigung. Für dabei verursachte Schäden hat der Beklagte,\nwie schon das Landgericht in seinem Teilurteil vom 16.03.1993\nrichtig ausgeführt hat, nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB,\nArt. 34 GG) einzustehen.\n\n29\n\n2. Den Bediensteten des Beklagten oblag die Amtpflicht, die\nReinigung der Verbindungsstraße zwischen der Deponie und der K. ..\nso durchzuführen, daß andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet\nwurden. Insbesondere hatten sie die Vorschrift des § 32 StVO zu\nbeachten, wonach es unter anderem verboten ist, die Straße zu\nbenetzen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden\nkann. Gegen dieses Verbot haben die Bediensteten des Beklagten bei\nder am Unfalltag durchgeführten Reinigung verstoßen.\n\n30\n\nDer Beklagte stellt jedenfalls in der Berufungsinstanz nicht\nmehr in Abrede, daß bei der Reinigung Wasser auf die Fahrbahn der\nK. .. gelangt ist. Tatsächlich kann die Reinigung, wie sich bei der\nOrtsbesichtigung gezeigt hat, mit den vom Beklagten eingesetzten\nFahrzeugen gar nicht so durchgeführt werden, daß eine Befeuchtung\nder K. .. unterbleibt. Bei dem Ortstermin wurde die vor dem Unfall\ndurchgeführte Reinigung weitestgehend rekonstruiert. Es kamen\ndieselben Fahrzeuge mit unveränderten technischen Einrichtungen und\nim Tankfahrzeug auch derselbe Fahrer, der Zeuge O., zum Einsatz.\nAus dem Wassertank des vom Zeugen gefahrenen Unimog ergoß sich so\nviel Wasser auf die Straße, daß die K. .. auf einer mehrere\nQuadratmeter großen Fläche mit einem Feuchtigkeitsfilm überzogen\nwurde. Bei ihrer anschließenden Vernehmung haben sowohl der Zeuge\nO. wie auch der Zeuge K., der am Unfalltag die Kehrmaschine fuhr,\nbestätigt, daß der damalige Geschehensablauf weitgehend der gleiche\ngewesen sei. Das Ergebnis der Rekonstruktion ist auch vom Beklagten\nselbst nicht in Zweifel gezogen worden. Es steht daher fest, daß\ndie K. .. vor dem Sturz des Klägers im Bereich der Unfallstelle von\nBediensteten des Beklagten mit Wasser befeuchtet wurde und daß sich\nhierdurch auf der vom Kläger benutzten Fahrbahn ein mehrere\nQuadratmeter großer Feuchtigkeitsfilm bildete.\n\n31\n\nDamit ist der Tatbestand des § 32 StVO erfüllt. Der\ngegenteiligen Auffassung des Landgerichts folgt der Senat nicht.\nAllerdings ist nicht zu verkennen, daß das Verbot des § 32 StVO im\nallgemeinen in dem Sinne verstanden wird, daß ein schlichtes\nBefeuchten der Straße nicht ausreicht. Gefordert wird eine\n\"qualifizierte\" Glätte, die sich aus der Art der Flüssigkeit (z.B.\nÖl), dem Zustand der Straße (z.B. Staub, der zu Schlamm wird) oder\nklimatischen Einflüssen ergibt. Das schlichte Aufbringen von\nWasser, das nicht gefriert und sich nicht mit anderen Substanzen zu\neinem Schmierfilm verbindet, wird grundsätzlich als unbedenklich\nangesehen (OLG Karlsruhe, DAR 1964, 352; BayObLG, DAR 1966, 165;\nMühlhaus/Janiszewski, StVO, 14. Auf., § 32 Rdnr. 3; Rüth/Berr/Berz,\nStraßenverkehrsrecht, 2. Aufl., StVO § 32 Rdnr. 3). Diese Auslegung\nhält der Senat jedenfalls in der Allgemeinheit, wie sie zum Teil\nformuliert wird, nicht für richtig. Sie geht auf eine\nRechtsprechung zurück, die nicht zu § 32 StVO, sondern zu § 41 a.\nF. StVO ergangen ist. Weil die frühere Verbotsnorm nur aussprach,\ndaß \"Gegenstände\" nicht auf die Straße gebracht werden durften,\nging es um die Beantwortung der Frage, ob darunter nicht nur feste\nKörper, sondern auch Flüssigkeiten zu verstehen waren (BayObLG\na.a.O.). Die Frage wurde bejaht, jedoch mit der Einschränkung, daß\nschlichtes Wasser ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht\nausreichte. Nachdem das Verbot durch § 32 StVO ausdrücklich auf das\n\"Benetzen\" ausgedehnt worden ist, besteht zu dieser Einschränkung\nkein Anlaß mehr. Sie ist weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn\nder Vorschrift in Einklang zu bringen.\n\n32\n\nEs ist eine allgemein bekannte Tatsache, daß es auch eine\n\"einfache\" Glätte gibt, die durch nichts anderes als Wasser bewirkt\nwird. Das gilt besonders für gepflasterte Straßen, namentlich\nBasalt- und Kopfsteinpflaster; aber auch auf griffigeren Belägen\nwie Beton oder Asphalt hat Wasser eine schmierende, den\nReibungswiderstand spürbar herabsetzende Wirkung. Bei der hier\ngegebenen Fahrbahn hat der Sachverständige P. eine Verminderung des\nsogenannten Kraftschlusses um 1 m/s² (6-7 s² bei trockener, 5-6\nm/s² bei nasser Fahrbahn) angenommen und dementsprechend eine\nErhöhung der Sturzgefahr durch die Nässe bejaht.\n\n33\n\nAndererseits ist richtig, daß das bloße Befeuchten der Fahrbahn\nfür sich genommen nicht stets oder auch nur regelmäßig zu einer\nGefährdung des Verkehrs führt. Dem braucht bei der Anwendung des §\n32 StVO aber nicht schon bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals\n\"Benetzen\" Rechnung getragen zu werden. Vielmehr enthält die\nVorschrift selbst die erforderliche Einschränkung, indem sie das\nBenetzen und die anderen in Abs. 1 S. 1 beschriebenen Handlungen\nnicht schlechthin verbietet, sondern das Verbot ausdrücklich von\nder zusätzlichen Voraussetzung abhängig macht, daß der Verkehr\ndurch die jeweilige Handlung \"gefährdet oder erschwert\" werden kann\n(vgl. auch schon BayObLG a.a.O.: Der Sinn der Vorschrift - damals §\n41 StVO - verlangt, daß die Straße auch von sauberem Wasser\nfreigehalten wird, wenn dieses infolge besonderer Umstände auf der\nStraße eine der \"verpönten Folgen\" - Gefährdung, Belästigung oder\nBehinderung der Verkehrsteilnehmer - herbeiführt). An dieser\nVoraussetzung wird es, wenn das Benetzen nur zu einer \"einfachen\"\nGlätte ohne Schmierfilm oder Vereisung führt, vielfach fehlen.\nUnter den hier gegebenen Umständen ist aber das Vorliegen einer\nGefährdung im Sinne des § 32 Abs. 1 S. 1 StVO zu bejahen.\n\n34\n\nMaßgebend ist dabei die Örtlichkeit, die aus zwei Gründen als\nkritisch einzustufen ist. Die K. .. beschreibt im Bereich der\nEinmündung der Verbindungsstraße eine Kurve und weist gleichzeitig\nin Fahrtrichtung B. ein nicht unerhebliches Gefälle auf. Dadurch\nerhöht sich die Gefahr, daß in dem Streckenabschnitt Fahrfehler\nbegangen werden, etwa dergestalt, daß die Kurve mit zu hoher\nGeschwindigkeit durchfahren wird oder daß bei zu hoher\nAusgangsgeschwindigkeit erst im Bereich der Kurve gebremst wird, um\ndie Geschwindigkeit herabzusetzen. Aus solchen Fahrmanövern können\nsich für die betroffenen Verkehrsteilnehmer Grenzsituationen\nentwickeln, in denen sie ihr Fahrzeug bei trockener Fahrbahn noch\nbeherrschen und ihren Fehler korrigieren können, während ihnen bei\nnasser Fahrbahn die Kontrolle über das Fahrzeug entgleitet. Dabei\nspielt es keine Rolle, ob die Kurve von einem sorgfältigen\nKraftfahrer auch bei Nässe noch mit der zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit von 100 km/h durchfahren werden kann.\nInsoweit hat für den Anwendungsbereich des § 32 StVO ebenso wie für\ndie allgemeine Verkehrssicherungspflicht zu gelten, daß mit einem\nnaheliegenden Fehlverhalten der Straßen- und Wegebenutzer gerechnet\nwerden muß (vgl. BGH NJW 1980, 2194, 2196). Jedenfalls durch das\nZusammentreffen mit einem unter den gegebenen Umständen nicht\nungewöhnlichen Fahrfehler konnte die von den Bediensteten des\nBeklagten verursachte Nässe für den Verkehr auf der K. ..\ngefährlich werden.\n\n35\n\n3. Ob ein Verstoß gegen § 32 StVO auch dann zu bejahen wäre,\nwenn an der K. .. in der Nähe der Einmündung ein Schild mit dem\nGefahrzeichen 101 aufgestellt worden wäre, kann dahinstehen. Die\ndahingehende Behauptung des Beklagten hat sich in der vom\nLandgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht bestätigt.\nNamentlich der Zeuge O. hat dazu ausgesagt, daß die Schilder zur\nWarnung des Verkehrs auf der K. .. regelmäßig nur dann eingesetzt\nworden seien, wenn Reinigungsarbeiten auf der K. .. selbst\nstattgefunden hätten. Das war am Unfalltag unstreitig nicht der\nFall. Weiterer Ausführungen bedarf es dazu nicht, nachdem der\nBeklagte selbst seine Behauptung in zweiter Instanz nicht\nwiederholt hat.\n\n36\n\n4. Die von dem Tankfahrzeug herrührende Nässe ist für den Unfall\ndes Klägers auch (mit-) ursächlich geworden.\n\n37\n\na) Aufgrund der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht\nfest, daß sich auf der vom Kläger benutzten Fahrbahn der K. .. in\nHöhe der Einmündung der Verbindungsstraße unmittelbar nach dem\nUnfall eine feuchte Stelle befand. Die dazu vernommenen Zeugen T.,\nG., Sp. und E. haben dazu im wesentlichen übereinstimmende Aussagen\ngemacht, die die Darstellung des Klägers, wonach sich auf der\nFahrbahn \"ein großer nasser Fleck\" befand, bestätigen. Der Senat\nhat keine Zweifel, daß die Aussagen der Zeugen der Wahrheit\nentsprechen. Insoweit wird das Beweisergebnis auch vom Beklagten\nnicht in Zweifel gezogen.\n\n38\n\nb) Ebensowenig kann zweifelhaft sein, daß der feuchte Fleck\nschon vor dem Unfall vorhanden war. Die vom Beklagten erstmals in\nder Berufungserwiderung angeführte Möglichkeit, daß der Fleck von\ndem umstürzenden Motorrad herrührte, kann ohne weiteres\nausgeschlossen werden. Die bei der Unfallaufnahme von der Polizei\nfestgestellten und in der Unfallskizze (Beiakten Bl. 6)\naufgezeichneten Kratzspuren beginnen, in der Fahrtrichtung des\nKlägers gesehen, erst am Ende des Einmündungsbereichs. Bis zu dem\nAufprall, bei dem sich frühestens ein Benzinschlauch gelöst haben\nkann, muß sich das stürzende Fahrzeug noch ein erhebliches Stück\nweiterbewegt haben. Schließlich hätte sich auch aus der Leitung\noder dem Tank austretendes Benzin nicht schon beim ersten\nBodenkontakt der Maschine auf die Straße ergossen, sondern wäre,\ndem Trägheitsgesetz folgend, noch ein weiteres Stück durch die Luft\ngeschleudert worden und infolgedessen erst an einer noch weiter von\nder Einmündung entfernten Stelle auf die Fahrbahn gelangt. Die\nFeuchtigkeit befand sich aber, wie die Zeugen übereinstimmend\nbekundet haben, unmittelbar im Bereich der Einmündung. Im übrigen\nhat der Zeuge T. dem Senat auch glaubhaft geschildert, daß er den\nnassen Fleck bereits wahrnahm, bevor der Kläger stürzte.\n\n39\n\nc) Der Senat hat auch keine Zweifel daran, daß die von den\nZeugen festgestellte Feuchtigkeit von der Reinigung herrührte, die\ndie Zeugen O. und K. wenige Minuten vor dem Unfall durchgeführt\nhatten.\n\n40\n\nDie Behauptung des Beklagten, zwischen dem Befahren des\nEinmündungsbereiches durch die Zeugen O. und K. und dem Unfall sei\nso viel Zeit vergangen, daß bei dem herrschenden Sommerwetter die\nFeuchtigkeit verdunstet sein müsse, ist widerlegt. Der\nSachverständige P. hat in seinem Gutachten vom 08.10.1997 - nach\nDurchführung von Versuchen - ausgeführt, daß nach 15 bis 20 Minuten\nin dem relevanten Fahrbahnbereich keine beeinflussende Feuchtigkeit\nmehr vorhanden gewesen sei. Durch seinem Gutachten beigefügte Fotos\nhat er das belegt. Die Witterungsverhältnisse zur Zeit der Versuche\n- 06.08.1997 ab ca. 14.30 Uhr - entsprachen zwar nicht denen zur\nUnfallzeit, wie sie im Gutachten des Deutschen Wetterdienstes (Bl.\n452 GA) beschrieben sind. Daraus kann der Beklagte aber nichts zu\nseinen Gunsten herleiten. Während nämlich am Nachmittag des\nUnfalltages an der Station in E. eine maximale Temperatur von 20,4\n°C gemessen wurde, woraus der Deutsche Wetterdienst auf ca. 16 °C\nan der - höher als E. gelegenen - Unfallstelle geschlossen hat, lag\ndie Temperatur z. Zt. des Versuchs vom 06.08.1997 bei bis zu 27 °C\n(S. 3 des Gutachtens vom 08.10.1997, Bl. 482 GA; Meßaufzeichnungen\nder Zentraldeponie L. Bl. 512, 513 GA). Da sowohl zur Unfall- als\nauch zur Versuchszeit trockenes Sommerwetter herrschte und jedweder\nAnhalt dafür fehlt, daß die relative Luftfeuchtigkeit zur\nVersuchszeit höher war als zur Unfallzeit, hat der Senat keinen\nZweifel daran, daß am Unfalltag die Feuchtigkeit jedenfalls nicht\nschneller abgetrocknet ist als zur Zeit des Versuchs. Angesichts\nder z. Zt. des Versuchs herrschenden Temperatur, die deutlich höher\nwar als am 19.07.1989 selbst in dem tiefer gelegenen E., kommt es\nauf die Zweifel des Beklagten an der Richtigkeit der Schätzung des\nDeutschen Wetterdienstes - ca 16 °C zur Unfallzeit an der\nUnfallstelle - nicht an. Kürzer als die vom Sachverständigen P.\nermittelten 15 bis 20 Minuten kann der Trocknungsprozeß, d.h. der\nZeitraum, innerhalb dessen Feuchtigkeit auf der Straße eine\nGefährdung des Fahrzeugverkehrs - speziell für Motorräder -\nbildete, zur Unfallzeit keinesfalls gewesen sein.\n\n41\n\nDer Senat hat keinen Zweifel daran, daß sich der Unfall\ninnerhalb dieses Zeitraums ereignet hat.\n\n42\n\nDie Behauptung des Beklagten, ausweislich des Fahrtenschreibers\nder Kehrmaschine (Bl. 439 GA, Vergrößerung Bl. 511 GA) müsse ein\nlängerer Zeitraum zwischen dem Befahren der K. .. durch Unimog und\nKehrmaschine und dem Unfall gelegen haben, ist widerlegt. Der\nSachverständige P. hat S. 6 seines Gutachtens vom 08.10.1997 (Bl.\n485 GA) ausgeführt, ab etwa 15.25 Uhr sei eine Strecke von ca.\n4.000 m mit sehr geringen Geschwindigkeiten, teilweise unter 6\nkm/h, zurückgelegt worden und anschließend unmittelbar vor 16.05\nUhr - das ist die in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige\nangegebene Unfallzeit (Bl. 1 BA) - eine Strecke von ca. 1.000 m mit\neiner Geschwindigkeit von bis zu ca. 30 km/h. Damit ist der\nFahrtenschreiber der Kehrmaschine - der des Unimog, sofern es einen\nsolchen überhaupt gab, ist nicht mehr vorhanden - ein untaugliches\nBeweismittel. Die Entfernung der Einmündung der Deponiestraße in\ndie K. .. vom Werkstattgebäude der Deponie beträgt nämlich nach\nAngaben des Beklagten 612,15 m (Schriftsatz vom 04.11.1996, Bl. 447\nGA), die zur Wasseraufnahmestelle auf dem Deponiegelände nach\nAngabe des Sachverständigen P. (S. 6 des Gutachtens vom 08.10.1997,\nBl. 485 GA) ca. 550 m. Zwischen 15.25 und 16.05 Uhr wurde die\nKehrmaschine also nicht nur zur Säuberung der Deponiestraße\neingesetzt, sondern auch für andere Zwecke.\n\n43\n\nDer Zeuge O. hat bei seiner Vernehmung durch das Landgericht am\n01.07.1993 die Dauer der Reinigungsfahrt hin und zurück auf ca. 15\nMinuten geschätzt (S. 12 des Protokolls, Bl. 129 GA) = ca. 7,5\nMinuten für eine Strecke, bei seiner Vernehmung durch den Senat am\n28.09.1995 die Dauer der Rückfahrt von der K. .. zur Deponie auf\netwa 8 bis 10 Minuten (S. 12 des Protokolls, Bl. 306 GA). Der Zeuge\nK. hat bei seiner Vernehmung durch das Landgericht am 23.09.1993\nca. 10 Minuten je Strecke angegeben (S. 5 des Protokolls, Bl. 143\nGA), bei seiner Vernehmung durch den Senat am 28.09.1995 ca. 10 bis\n15 Minuten (S. 11 des Protokolls, Bl. 305 GA). Diese letztere\nSchätzung hält der Senat von vornherein für unrealistisch, ebenso\naber auch die auf 10 Minuten je Strecke. 10 Minuten für - wie hier\n- rund 600 m würde einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 3,6 km/h\nentsprechen. Eine solche geringe Geschwindigkeit ist auch für eine\nReinigungsfahrt weder notwendig noch üblich. Für sie ergibt sich\nauch aus den Ausführungen des Sachverständigen P. - teilweise unter\n6 km/h - nicht der geringste Anhalt. Günstigstenfalls für den\nBeklagten kann von Schrittgeschwindigkeit, 5 km/h, ausgegangen\nwerden = ca. 83 m in der Minute. Für rd. 600 m wurden danach rd. 7\n1/2 Minuten benötigt. Das entspricht der ursprünglichen Schätzung\ndes Zeugen O.. Dann aber ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß sich\nder Unfall innerhalb des kritischen Zeitraums ereignet hat, d.h.\nbevor die Feuchtigkeit auf der K. .. so weit abgetrocknet war, daß\nsie keine Gefahr mehr darstellte. Der Zeuge O. hat nämlich ferner\nbekundet, nach Abschluß der Reinigungsfahrt habe er sich alsbald,\nohne sich vorher umzuziehen, in seinen PKW gesetzt und sei\nlosgefahren (S. 12 des Protokolls vom 28.09.1995, Bl. 306 GA), und\nzwar von der Deponie über die Einmündung in die K. .. Richtung L.;\nauf der K. .. sei ihm nach etwa 500 m in einer S-Kurve ein Motorrad\nmit sehr hoher Geschwindigkeit in extremer Schräglage\nentgegengekommen (Aussage des Zeugen gegenüber der Polizei vom\n20.07.1989, Bl. 28, 29 BA) - Fahrer dieses Motorrads war offenbar\nder Kläger (vgl. die weitere Bekundung a.a.O. Bl. 29 BA, ein\nStückchen hinter diesem Motorrad seien ihm 2 PKW entgegengekommen,\ndirekt dahinter 5 oder 6 Motorräder).\n\n44\n\nFür die Strecke von rd. 1.100 m (ca. 600 m Deponie bis\nEinmündung in K. .., weitere ca. 500 m bis zur Begegnung mit dem\nKläger) + 500 m für den Kläger nach Begegnung mit dem Zeugen bis\nzur Unfallstelle wurden allerhöchstens 3 Minuten benötigt. Dem\nentspräche nämlich eine Geschwindigkeit von 40 km/h bei einer\nEntfernung von - zu Gunsten des Beklagten aufgerundet - 2 km. Dabei\nist auch der Ansatz von 40 km/h eher zu günstig für den Beklagten,\ndenn diese Geschwindigkeit mag zwar für den Zeugen, der an der\nDeponie anfahren und an der Einmündung bremsen, eventuell sogar\nanhalten mußte, realistisch sein, nicht aber für den Kläger. Für\ndas Umsteigen vom Unimog in seinen PKW benötigte der Zeuge sicher\nnicht mehr als höchstens 3 bis 4 Minuten, wahrscheinlich deutlich\nweniger. Danach hat der Senat keinen Zweifel daran, daß der Kläger\nan die Unfallstelle gelangte, bevor die vom Unimog stammende\nFeuchtigkeit so weit abgetrocknet war, daß sie für ihn keine Gefahr\nmehr bildete. Er hat hieran ferner aus folgendem Grund keinen\nZweifel:\n\n45\n\nDer zur Unfallzeit vorhandene feuchte Fleck befand sich nach den\nBekundungen aller Zeugen in dem Bereich, wo sich auch bei der vom\nSenat im Termin vom 28.09.1995 durchgeführten Rekonstruktion Wasser\nausbreitete. Es müßte also, wenn die von den Zeugen festgestellte\nFeuchtigkeit eine andere Ursache haben soll, nicht nur die vom\nUnimog stammende Feuchtigkeit in der Zwischenzeit verdunstet sein,\nsondern es müßte auch noch ein weiteres Ereignis stattgefunden\nhaben, durch das sich an derselben Stelle wiederum ein feuchter\nFleck bildete. Diese Möglichkeit ist so theoretisch und\nfernliegend, daß sie ausgeschlossen werden kann. Daran ändert\nnichts, daß die Deponie bis 16.30 Uhr geöffnet war. Für die\nErwägung des Beklagten, Wasser sei möglicherweise durch Fahrzeuge,\ndie die Deponie anfuhren, auf die Straße gelangt, gibt es nicht den\ngeringsten Anhalt. Die Deponierungsaufträge betreffend die\nFahrzeuge, die im fraglichen Zeitraum die Deponie angefahren haben\n(Bl. 20 ff. BA), geben nichts dafür her, daß auch nur ein einziges\neine \"wasserkritische\" Ladung hatte. Feuchtigkeit abfahrender\nFahrzeuge infolge Benutzung der Reifenwaschanlage auf dem\nDeponiegelände hätte entsprechende Reifenspuren zur Folge gehabt -\nauch das in einer Entfernung von 600 m eher unwahrscheinlich -. Das\nentspricht indes nicht der Beschreibung des feuchten Flecks durch\ndie Zeugen.\n\n46\n\nBelanglos ist ferner die Bekundung des Zeugen O. am 20.07.1989\n(Bl. 28 BA), als er mit seinem PKW von der Deponiestraße auf die K.\n.. eingebogen sei, habe er dort keine Nässe bemerkt. Ihm muß die\nfeuchte Stelle entgangen sein - nach dem Ergebnis der vom\nSachverständigen P. vorgenommenen Versuche kann zu diesem Zeitpunkt\ndie Feuchtigkeit unmöglich völlig abgetrocknet gewesen sein -. Das\nist auch ohne weiteres nachvollziehbar. Der Zeuge hatte keinen\nAnlaß, auf einen nassen oder feuchten Fleck im Einmündungsbereich\nzu achten, da ihm im PKW bei relativ geringer Geschwindigkeit, die\ner beim Einbiegen auf die K. .. notwendigerweise einhalten mußte,\neine solche Stelle kaum gefährlich werden konnte. Außerdem mußte er\nin erster Linie darauf achten, ob sich auf der Bevorrechtigten K.\n.. Fahrzeuge näherten.\n\n47\n\nd) Der Senat sieht es schließlich auch als bewiesen an, daß die\nim Unfallzeitpunkt noch vorhandene Feuchtigkeit für den Sturz des\nKlägers ursächlich war.\n\n48\n\nDie Annahme, daß es bei trockener Fahrbahn nicht zu dem Unfall\ngekommen wäre, rechtfertigt sich aus dem Beweis des ersten\nAnscheins. § 32 StVO ist eine Vorschrift, die bestimmte äußerliche\nEinwirkungen auf die Straße im Interesse der Sicherheit und der\nLeichtigkeit des Verkehrs verbietet. Sie bezweckt damit unter\nanderem den Schutz der Verkehrsteilnehmer vor Schäden an Leib und\nLeben und ist insoweit Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.\nWird gegen eine solche Vorschrift verstoßen, so spricht, ebenso wie\netwa bei Verstößen gegen konkret gefaßte\nUnfallverhütungsvorschriften, nach dem ersten Anschein eine\nVermutung dafür, daß es bei Beachtung der Schutzvorschrift nicht zu\ndem Schadensereignis gekommen wäre, wenn im Zusammenhang mit dem\nVerstoß gerade derjenige Schaden eingetreten ist, deren Eintritt\ndie Vorschrift verhindern wollte (BGH NJW 1983, 1380; 1984, 432,\n433; 1994, 945, 946). Hier steht die Zuwiderhandlung gegen die\nSchutzvorschrift des § 32 StVO fest. Es steht ferner fest, daß der\nKläger mit seinem Motorrad in dem Bereich, wo die Straße feucht\nwar, ins Rutschen geriet und bei dem anschließenden Sturz verletzt\nwurde. Nach Art und Ablauf des Unfalls hat sich damit gerade die\nGefahr verwirklicht, die durch das Benetzungsverbot des § 32 StVO\nvermieden werden soll. Hiernach spricht der Beweis des ersten\nAnscheins dafür, daß der eingetretene Schaden ursächlich auf die\nverbotene Handlung zurückzuführen ist.\n\n49\n\nAllerdings behauptet der Beklagte im Anschluß an die\nAusführungen des Sachverständigen P. S. 4 ff. des Gutachtens vom\n08.10.1997 (Bl. 483 ff. GA), der Kläger habe die Kontrolle über\nsein Motorrad in dem Bereich verloren, in dem der Sachverständige\nanhand der Fotos Bl. 53 BA Bild 2, 56 BA oben eine dunkle Spur,\nwahrscheinlich aus Teervergußmasse bestehend, festgestellt hat.\nDorthin habe bei Umrundung der an der Einmündung befindlichen\nVerkehrsinsel Wasser vom Unimog nicht gelangen können. Letzteres\ntrifft nicht zu. Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung im\nTermin vom 29.01.1998 ausgeführt, bei den von ihm durchgeführten\nVersuchen sei, wenn die Verkehrsinsel in engem Bogen umrundet\nwurde, zwar keine Feuchtigkeit in dem Bereich der - inzwischen\nnicht mehr vorhandenen - dunklen Spur geraten, wohl aber bei\nUmrundung in weitem Bogen (S. 4 des Protokolls, Bl. 536 GA).\nBestätigt wird das durch die dem Gutachten vom 08.10.1997\nbeigefügten Fotos über die beiden Fahrversuche.\n\n50\n\nOhne jeden Beweiswert ist nach Ansicht des Senats die Bekundung\ndes Zeugen K. im Termin des Landgerichts vom 23.09.1993, am\nUnfalltag seien er und der Zeuge O. eng um die Verkehrsinsel\nherumgefahren (S. 5 des Protokolls, Bl. 143 GA). Der Senat hält es\nfür ausgeschlossen, daß ein Zeuge an einen solchen Begleitumstand\nnach über 4 Jahren eine auch nur einigermaßen sichere Erinnerung\nhat. Schon das Landgericht ist der betreffenden Bekundung zu Recht\nnicht gefolgt (S. 6 unten des angefochtenen Urteils).\n\n51\n\nEntscheidendes Gewicht kommt unter diesen Umständen den Angaben\ndes - bis auf die Sozia des Klägers, die sich jedoch an das\nUnfallgeschehen selbst nicht erinnern konnte - einzigen Augenzeugen\ndes Unfalls T. zu. Dieser hat, beginnend schon mit seinen in der\nVerkehrsunfallanzeige (Bl. 1 BA) wiedergegebenen Angaben gegenüber\nder Polizei, durchgehend bekundet, daß der Kläger im Bereich des\nnassen Flecks die Kontrolle über sein Motorrad verloren habe (Bl.\n36 BA, 120, 296, 297 GA). Sowohl bei seiner Vernehmung durch das\nLandgericht als auch durch den Senat hat er angegeben, diese nasse\nStelle schon bemerkt zu haben, bevor der Kläger stürzte (Bl. 122,\n296 GA).\n\n52\n\nDer Senat hält diese Bekundungen des Zeugen für glaubhaft. Der\nZeuge ist unbeteiligt und hat kein erkennbares Interesse am Ausgang\ndes Rechtsstreits. Daß er aus Mitleid mit dem schwer betroffenen\nKläger diesem günstige Aussagen macht, schließt der Senat aus.\nAndernfalls hätte der Zeuge nicht bei seinen gerichtlichen\nVernehmungen freimütig Erinnerungslücken eingeräumt, die jedoch\ngerade nicht das Kerngeschehen - Verlust der Kontrolle im Bereich\ndes nassen Flecks - betreffen. Daß der Zeuge bei seinen\nverschiedenen Vernehmungen Einzelheiten des Randgeschehens - z.B.\nBremsen des Klägers im Bereich des nassen Flecks; Durchdrehen der\nRäder seines LKW bei Wiederanfahrt - unterschiedlich geschildert\nhat bzw. teilweise nicht mehr in Erinnerung hatte, ist unerheblich.\nDas ist geradezu typisch für Aussagen eines Zeugen, der sich um die\nWahrheit bemüht, dessen Erinnerung aber naturgemäß im Lauf der Zeit\nverblaßt. Aussagen zu unterschiedlichen Zeiten, die einander\nentsprechen \"wie ein Ei dem anderen\", können viel eher \"verdächtig\"\nsein.\n\n53\n\nDer Senat berücksichtigt bei seiner Beweiswürdigung auch, daß\nder Zeuge T. bei seiner Vernehmung durch die Polizei am 01.08.1989\n(Bl. 36 BA) angegeben hat, der Kläger sei auf seiner rechten\nFahrbahnseite rechts gefahren, und die Sturzstelle nebst nassem\nFleck weitab der dunklen Spur bezeichnet hat (Nr. 2 und 3 in der\nkopierten Unfallskizze Bl: 37 BA; bei seiner Vernehmung durch das\nLandgericht am 01.07.1993 hat er die Lage des nassen Flecks genauso\nangegeben - S. 4 des Protokolls, Bl. 121 GA). Nach den\nüberzeugenden Ausführungen des Sachverständigen P. im Senatstermin\nvom 29.01.1998 kann der Kläger nicht auf seinem Fahrstreifen rechts\ngefahren sein, weil das mit den in der Unfallskizze (Bl. 6 BA)\nfestgehaltenen Spuren unvereinbar ist (S. 4 des Protokolls, Bl. 536\nGA). Die \"Sturzursache\" kann schon wegen der Fliehkraft nicht\nrechts von den ersten Unfallspuren gelegen haben (S. 5 des\nGutachtens vom 08.10.1997, Bl. 484 GA; S. 3 des Protokolls vom\n29.01.1998, Bl. 535 GA). Der Zeuge T. muß sich insoweit also geirrt\nhaben. Das gibt dem Senat jedoch keinen Anlaß, die Richtigkeit der\nentscheidenden Bekundung - Verlust der Kontrolle im Bereich des\nnassen Flecks - in Zweifel zu ziehen. Ob der Kläger unmittelbar vor\ndem Unfall ganz rechts oder in der Mitte oder eher am linken Rand\nseiner Fahrbahn fuhr, war aus der damaligen Sicht des Zeugen, der\nauf der anderen Fahrbahn dem Kläger entgegenkam und durch diesen\njedenfalls nicht gefährdet wurde, ein ganz nebensächlicher Umstand.\nEntscheidend war für ihn der Moment, da der vorher nicht\ngefahrenträchtig fahrende Kläger die Kontrolle über sein Motorrad\nverlor, und der Umstand, daß sich das Motorrad in diesem Moment auf\ndem vom Zeugen schon vorher gesehenen nassen Fleck befand. Die\nfalsche Beschreibung der Stelle, an der der Sturz seinen Ausgang\nnahm - ein paar Meter entfernt -, ist unter diesen Umständen nicht\ngeeignet, die richtige Wiedergabe des Kerngeschehens in Zweifel zu\nziehen. Erfahrungsgemäß werden aus der Sicht eines Zeugen\nnebensächliche Dinge oft nicht richtig beobachtet und\ndementsprechend später falsch wiedergegeben.\n\n54\n\nIst mithin davon auszugehen, daß die Sturzursache im Bereich des\nnassen Flecks lag, so kommt es nicht darauf an, ob sich exakt dort\nauch die dunkle Spur befand. Dafür, daß es tatsächlich so war,\nsprechen die zeitnahen Bekundungen der Zeugen G. und E. gegenüber\nder Polizei vom 25.07. bzw. 22.08.1989 (Bl. 67 R, 68 BA i.V.m. dem\nKreis IN der kopierten Unfallskizze Bl. 70 BA). Sofern im Bereich\nder dunklen Spur Feuchtigkeit vorhanden war, wurde deren\nGefährlichkeit erhöht. Der Beklagte haftet auch dann, wenn die von\nihm zu vertretende Feuchtigkeit nur mitursächlich geworden ist.\nNach den Ausführungen des Sachverständigen P. ist es zwar möglich,\ndaß ein Tangieren der Spur - auch ohne Nässe - den Sturz auslösen\noder begünstigen konnte. War es im Bereich der Spur aber naß, so\nist nicht feststellbar, ob schon die Nässe bzw. die Spur für sich\nallein ursächlich war oder ob das Zusammenwirken beider\nGefahrenmomente den Sturz auslöste. Auch eine\nWahrscheinlichkeitsbeurteilung ist insoweit unmöglich. Damit ist\nder gegen den Beklagten sprechende Anscheinsbeweis nicht\nerschüttert.\n\n55\n\nEbensowenig ist der Anscheinsbeweis dadurch erschüttert, daß der\nKläger nach den Feststellungen des Sachverständigen gebremst und\ndadurch den Unfall mitverursacht hat. Auch insoweit geht es nur um\ndie Frage der Mitursächlichkeit.\n\n56\n\n5. Die Bediensteten der Beklagten haben auch schuldhaft\ngehandelt.\n\n57\n\nSie konnten und mußten erkennen, daß das Wasser, das bei der\nUmrundung der Verkehrsinsel auf die Fahrbahn der K. .. gelangte, zu\neiner Gefährdung des dortigen Verkehrs führen konnte. Sie wußten,\nda sich der Vorgang praktisch täglich wiederholte, daß an der\nfraglichen Stelle Wasser freigesetzt und auf der Fahrbahn verteilt\nwurde. Auch die für die Verkehrsgefährdung maßgebenden kritischen\nUmstände, nämlich die von der K. .. beschriebene Kurve und das\nGefälle, waren ihnen bekannt. Der damit für den Verkehr auf der K.\n.. verbundenen Gefahr konnte und mußte vorgebeugt werden. Wenn eine\nNässebildung bei Umrundung der Verkehrsinsel unvermeidbar gewesen\nsein sollte, so mußten jedenfalls Warnschilder aufgestellt\nwerden.\n\n58\n\nEs entlastet sie auch nicht, daß das Landgericht ihr Verhalten\nals nicht pflichtwidrig beurteilt hat. Die Regel, daß einem Beamten\nkein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann, wenn ein mit mehreren\nRechtskundigen besetztes Kollegialgericht ein objektiv\npflichtwidriges Verhalten verneint hat, ist nicht mehr als eine\nallgemeine Richtlinie für die rechtliche Beurteilung des im\nEinzelfall gegebenen Sachverhalts und deshalb unabwendbar, wenn das\nKollegialgericht in entscheidenden Punkten von einem unrichtigen\nSachverhalt ausgegangen ist oder diesen nicht erschöpfend gewürdigt\nhat (BGH NJW 1990, 3206, 3207 m.w.N.). Die Begründung des\nangefochtenen Urteils zeigt, daß das Landgericht von der\nunrichtigen Tatsache ausgegangen ist, bei sommerlicher Witterung\nkönne der Verkehr allein durch klares Wasser, ohne Hinzutreten von\nSchmutz, nicht gefährdet werden. Im übrigen hat es bei der\nWürdigung des Sachverhalts unberücksichtigt gelassen, daß die\nGefahr für den Verkehr auf der K. .. durch die Kurve und das\nGefälle erhöht wurde. Das Urteil beruht damit in dem für die\nBeurteilung der Pflichtwidrigkeit entscheidenden Punkt auf einer\nunrichtigen Einschätzung des Sachverhalts. Auf Grund der vom Senat\ndurchgeführten Ortsbesichtigung ist dessen Beurteilungsgrundlage\nbreiter als die des Landgerichts.\n\n59\n\nII. Der Kläger muß sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, das\nerheblich über die von ihm eingeräumte, nur mit der Betriebsgefahr\nbegründete Mithaftungsquote von 25 % hinausgeht.\n\n60\n\n1. Dem Kläger fällt ein Fahrfehler zur Last, weil er im Bereich\ndes feuchten Flecks gebremst hat, obwohl er diesen vorher hätte\nerkennen müssen.\n\n61\n\nDer Senat sieht es aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen\nP. vom 26.02.1996 (Bl. 349 ff. GA) als bewiesen an, daß es zu dem\nUnfall nicht gekommen wäre, wenn der Kläger in dem kritischen\nBereich vor der Verkehrsinsel nicht zusätzlich noch gebremst hätte.\nDiese Feststellung hat der Sachverständige anhand der aktenkundigen\nund von ihm an Ort und Stelle ermittelten Daten im einzelnen\nüberzeugend begründet. Die dagegen gerichteten Angriffe des Klägers\nsind nicht geeignet, die Argumentation des Sachverständigen zu\nerschüttern. Das gilt auch im Hinblick auf das außerprozessual vom\nKläger eingeholte Gutachten des Sachverständigen N..\n\n62\n\nBei seiner mündlichen Anhörung durch den Senat am 30.05.1996\n(Bl. 387 ff. GA) hat der Sachverständigen P. die Gegenargumente des\nSachverständigen N. durchgehend widerlegt. Daß N. einen längeren\nKurvenradius ermittelt hat, beruht, wie aus seinem eigenen\nGutachten folgt, im wesentlichen darauf, daß er von der\nmutmaßlichen Fahrlinie des Klägers aus gemessen hat, während P. bei\nder Messung von der linken Fahrstreifenbegrenzung ausgegangen ist.\nOb die eine oder andere Berechnung richtig ist, kann letztlich\ndahinstehen, da die geringfügige Differenz, wie der Sachverständige\nP. überzeugend ausgeführt hat, für das Ergebnis ohnehin keine Rolle\nspielt. Die von N. abweichend von P. ermittelten Werte für das\nLängsgefälle und die Querneigung beruhen auf einer fehlerhaften\nUmrechnung der gemessenen Winkel in die jeweils in Prozentzahlen\nausgedrückten Steigungsquotienten. Darauf hat der Sachverständige\nP. bei seiner Anhörung zutreffend hingewiesen. Wie er umgerechnet\nhat, hat der Sachverständige N. in seiner als Anlage zum\nSchriftsatz des Beklagten vom 20.06.1996 zu den Akten gereichten\nschriftlichen Stellungnahme selbst ausgeführt. Danach hat er sich\nschlicht einer Dreisatzrechnung bedient, in die er als erstes\nGrößenpaar die Gleichung 45º Steigungs- bzw. Querneigungswinkel =\n100º Steigung bzw. Querneigung eingesetzt und daraus als jeweils\nzweites Größenpaar die Gleichung 4 % Steigungswinkel = 8,8 %\nSteigung bzw. 2 % Querneigungswinkel = 4,4 % Querneigung abgeleitet\nhat (Bl. 2 der schriftlichen Stellungnahme vom 18.06.1996). In\ndieser Berechnung ist nur die erste Gleichung richtig, die zweite\ndagegen falsch, weil das Verhältnis zwischen Winkel und Steigung\nbzw. Neigung nicht quotientengleich ist. Aus einem Winkel läßt\nsich, wie der Sachverständige P. richtig ausgeführt hat, die\nSteigung nur unter Berücksichtigung der Winkelfunktion des Tangens\nerrechnen. Dabei handelt es sich um eine mathematische Regel, deren\nKenntnis in der einschlägigen Literatur bereits Schülern der\nSekundarstufe I vermittelt wird (vgl. Schüler-Duden, Die Mathematik\nI, 5. Aufl., Seite 422, Stichwort \"Steigung\"). Daß der\nSachverständige N. als Dipl.-Ing. eine so einfache Regel nicht\nkennt und sich die Kenntnis auch nicht verschafft, nachdem er durch\nden Sachverständigen P. auf seinen Fehler hingewiesen worden ist,\nmuß Zweifel an seiner Sachkunde wie auch an seiner Sorgfalt\nerwecken und entwertet damit zwangsläufig auch seine sonstigen\nAussagen. Auf die Zahlen, die er teils abweichend von P. bei der\nAuswertung der Unfallskizze ermittelt, kommt es ohnehin nicht an,\nda es sich nur um geringfügige Differenzen handelt, die im Hinblick\nauf die zahlreichen anderen Unsicherheitsfaktoren für das Ergebnis\nletztlich keine Rolle spielen. Dies hat der Sachverständige P. bei\nseiner Anhörung überzeugend ausgeführt. Entsprechendes gilt für die\nAbweichungen bei den für die Ermittlung der Ausgangsgeschwindigkeit\nmaßgebenden Verzögerungswerten. In diesem Punkt fehlt es dem\nGutachten und auch der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des\nSachverständigen N. schon deshalb an Überzeugungskraft, weil er die\nvon P. angenommenen Werte zwar kritisiert, dann aber davon absieht,\ndem Rechenwerk P.s eine eigene Berechnung der\nAusgangsgeschwindigkeit entgegenzusetzen. Schließlich folgt der\nSenat dem Sachverständigen P. auch in der Bewertung der durch die\nFeuchtigkeit auf der Straße bewirkten Rutschgefahr. Soweit der\nSachverständige N. den sog. Gleitbeiwert bei Feuchtigkeit der\nFahrbahn erheblich niedriger ansetzt als P.; stützt er sich auf\nungesicherte und teils unzutreffende tatsächliche Annahmen. So geht\ner davon aus, daß im Unfallzeitpunkt die gleichen Bedingungen\nvorgelegen hätten wie \"direkt nach Beginn eines schwachen\nRegenfalles\" wobei er eine \"Schmierwirkung von Zwischenmedien\n(Straßenschmutz)\" unterstellt (Gutachten Seite 16). In welchem\nUmfang Straßenschmutz vorhanden ist, der sich in Verbindung mit dem\nbeginnenden Regen zu einem Schmierfilm verbinden kann, hängt aber\nentscheidend davon ab, wieviel Zeit seit dem letzten Regen\nvergangen ist. Der Sachverständige N. läßt offenbar\nunberücksichtigt, daß die Verbindungsstraße zwischen der Deponie\nund der K. .. regelmäßig alle 24 Stunden gereinigt wurde und daß\ndamit auch die K. .. im Bereich der Unfallstelle praktisch täglich\nmit einem Wasserguß überspült wurde. Durch diese Spülung ist der\nBildung einer Schmutz- und Staubschicht zumindest entgegengewirkt\nworden, auch wenn dem Unfall, wie der Beklagte behauptet, eine\nlängere Trockenperiode vorausgegangen war.\n\n63\n\nAus den Feststellungen des Sachverständigen P. folgt auch ohne\nweiteres, daß der Kläger nicht mit einer für die Kurve zu hohen\nGeschwindigkeit fuhr, so daß er nicht etwa genötigt war, zu\nbremsen, um seine Geschwindigkeit herabzusetzen. Ob dem Kläger\nschon das unnötige Bremsen zum Vorwurf gereicht, kann aber\nletztlich dahinstehen. Er durfte jedenfalls deshalb nicht bremsen,\nweil er die Feuchtigkeit und die davon ausgehende Gefahr\nrechtzeitig hätte erkennen müssen. Auf der hellen\nFahrbahnoberfläche hob sich die feuchte Stelle durch ihre dunklere\nFärbung ab. Der Zeuge T., der dem Kläger mit einem VW-Transporter\nentgegenkam, hat dazu bekundet, er habe den nassen Fleck bereits\nwahrgenommen, bevor der Kläger stürzte. Daß die Sichtverhältnisse\nfür den Kläger wesentlich ungünstiger waren, kann ausgeschlossen\nwerden. Auch für den Zeugen Sp., der sich der Einmündung aus der\ngleichen Fahrtrichtung näherte wie der Kläger, stellte sich die\nFeuchtigkeit von oben her als \"riesiger dunkler Fleck\" dar\n(Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 01.07.1993 Seite 8, GA\n125). Dem Kläger fällt deshalb entweder, wenn er den Fleck nicht\nbemerkte, eine Unaufmerksamkeit oder, wenn er sehenden Auges trotz\nder Nässe bremste, ein Fahrfehler zur Last. Daß irgendein\nplötzliches Hindernis eine Rolle spielte, an das der Kläger keine\nErinnerung mehr hat, kann aufgrund der Aussage des Zeugen T.\nausgeschlossen werden. Dieser beobachtete das Unfallgeschehen von\nBeginn an und hatte als entgegenkommender Fahrer die vor dem Kläger\nliegende Strecke im Blickfeld. Ihm wäre es nicht entgangen, wenn\nder Kläger durch ein unvorhersehbares Ereignis, wie etwa das\nplötzliche Auftauchen eines Tieres, zu seinem Bremsmanöver\ngezwungen worden wäre.\n\n64\n\n2. Bei der nach § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung der\nbeiderseitigen Verursachung muß sich der Kläger ferner die von\nseinem Motorrad ausgehende Betriebsgefahr (§ 7 StVG) anrechnen\nlassen.\n\n65\n\nDabei ist entgegen der Auffassung des Beklagten aber nicht zu\nberücksichtigen, daß die Betriebsgefahr durch die defekten Bremsen\ndes Motorrades erhöht war. Es trifft zwar zu, daß nach den\nFeststellungen des Sachverständigen Sch., der das Motorrad im\nAuftrag der Staatsanwaltschaft untersucht hat, die Beläge vorne und\nhinten verschlissen und brüchig waren und daß außerdem die\nBremsscheiben \"stark riefig\" waren (Gutachten Sch. Seite 6,\nErmittlungsakten Bl. 47). Es steht aber nicht fest, daß sich der\nschlechte Zustand der Bremsen auf den Unfall ausgewirkt hat. Der\nSachverständige Sch. hat dazu ausgeführt, die Frage der\nMitursächlichkeit lasse sich \"nicht einwandfrei beantworten\"\n(Gutachten Seite 9, Ermittlungsakten Bl. 50). Ebenso hat der\nSachverständige P. die Frage offengelassen. Nach seiner\nEinschätzung können die an der Bremsanlage festgestellten Schäden\nzwar dazu geführt haben, daß die Dosierbarkeit der Bremswirkung\nherabgesetzt war. Als sicher hat er dies aber nicht beurteilt. Im\nErgebnis folgt daraus, daß der mangelhafte Zustand der Bremsen bei\nder Entscheidung über die Haftungsquote außer Betracht zu bleiben\nhat. Denn für die Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB ist ebenso wie für\nden Anwendungsbereich des § 17 StVG anerkannt, daß nur solche\nUmstände Berücksichtigung finden können, die sich erwiesenermaßen\nauf den Unfall ausgewirkt haben. Das gilt auch für solche Umstände,\ndie als betriebsgefahrerhöhende Faktoren die Haftungsanteile\nbeeinflussen (BGH NJW 1995, 1029, 1030 m.w.N.). Im Hinblick darauf\nhat auch unberücksichtigt zu bleiben, daß die Frist für die\nTÜV-Untersuchung (§ 29 StVZO) im Unfallzeitpunkt um 19 Tage\nüberschritten war.\n\n66\n\nBei der Abwägung der beiderseitigen Verantwortung gemäß § 254\nAbs. 1 BGB geht der Senat davon aus, daß der Ursachenbeitrag des\nKlägers überwiegt. Er muß sich außer dem gefährlichen Bremsmanöver\ndie von dem Motorrad ausgehende - allgemeine - Betriebsgefahr (§ 7\nStVG) zurechnen lassen. Andererseits hat auch der Beklagte durch\ndas von ihm zu vertretende Befeuchten der Straße und die dadurch\nbewirkte Glätte eine nicht unerhebliche Ursache gesetzt. Das\nVerschulden erscheint beiderseits nicht schwerwiegend. Daß der\nKläger die Feuchtigkeit auf der Straße bei der sommerlichen und\ntrockenen Witterung nicht wahrnahm oder nicht richtig einschätzte,\nrechtfertigt nur einen mäßigen Verschuldensvorwurf. Das gleiche\ngilt für die Bediensteten des Beklagten. Es erforderte schon eine\ngewisse Weitsicht und Überwindung der täglichen Routine, um die von\nihnen verursachte Gefahr zu erkennen. Im Ergebnis hält der Senat\neine Mithaftung des Klägers im Umfang von 60 % für angemessen. Er\nkann daher nur 40 % seines Schadens ersetzt verlangen.\n\n67\n\nIII. Der Höhe nach gilt für die mit dem Zahlungsantrag geltend\ngemachten Ansprüche folgendes:\n\n68\n\n1. Materieller Schaden\n\n69\n\na) Der Kläger mußte sein Kraftfahrzeug behindertengerecht\numbauen lassen. Die Kosten betrugen unstreitig 669,18 DM.\n\n70\n\nb) Auch der vom Kläger erlittene Verdienstausfall ist im Verlauf\ndes Rechtsstreits im wesentlichen unstreitig geworden. Aus seiner\nTätigkeit als Betriebsschlosser bezog der Kläger zuletzt ein\nmonatliches Nettoeinkommen von 1.950,00 DM. Die Lohnfortzahlung\nlief Ende August 1989 aus. Anschließend bezog er bis zum 15.01.1991\nein monatliches Krankengeld von netto 1.600,00 DM. Seither erhält\ner eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die sich in der Zeit bis zum\n15.11.1992, für die der Kläger seinen Schaden in bezifferter Form\ngeltend macht, auf monatlich 1.375,64 DM belief (Bescheid der LVA\nRheinprovinz vom 06.11.1991, GA Bl. 77). Das ergibt für weitere 22\nMonate einen Ausfall von monatlich 574,36 DM. Bis zum 15.11.1992\nist dem Kläger daher folgender Verdienstausfall entstanden:\n\n71\n\n16,5 Monate x 350,00 DM 5.775,00 DM\n\n72\n\n22 Monate x 574,36 DM 12.635,92 DM\n\n73\n\nzusammen 18.410,92 DM\n\n74\n\nc) Der Kläger kann ferner Ersatz der Fahrtkosten beanspruchen,\ndie seinen Eltern durch Krankenbesuche entstanden sind. Auch dieser\nAnspruch ist dem Grunde nach außer Streit, ebenso wie der Umfang\nder Fahrten mit insgesamt 4440 Km. Streitig sind nur die Kosten pro\nKilometer, die der Kläger mit 0,52 DM, der Beklagte dagegen mit nur\n0,14 bis 0,17 DM ansetzt. Der Senat schätzt die Kosten für den von\nden Eltern des Klägers benutzten Mittelklassewagen (Opel-Kadett GT)\nauf 0,40 DM/Km. Das ergibt in der Summe einen Kostenaufwand von\n1.776,00 DM.\n\n75\n\nd) Die vom Kläger geltend gemachten Telefonkosten sind ebenfalls\nnur der Höhe nach streitig. Der Kläger beziffert die\nbehandlungsbedingten Kosten für die achtmonatige stationäre\nBehandlung auf monatlich 61,10 DM, insgesamt 512,80 DM. Mangels\ngenauerer Angaben des Klägers können die tatsächlich entstandenen\nGebühren nur geschätzt werden. Der Senat hält einen Aufwand von\n50,00 DM monatlich (ca. 1,70 DM täglich) für angemessen. Das ergibt\ninsgesamt 400,00 DM.\n\n76\n\ne) Für einen Krankentransport von Leverkusen nach Remscheid sind\ndem Kläger unstreitig weitere Kosten in Höhe von 248,50 DM\nentstanden.\n\n77\n\nInsgesamt steht dem Kläger hiernach für die Zeit bis zum\n15.11.1992 folgender Ersatzanspruch zu:\n\n78\n\nKfz-Umbau 669,18 DM\n\n79\n\nVerdienstausfall 18.410,92 DM\n\n80\n\nFahrtkosten 1.776,00 DM\n\n81\n\nTelefonkosten 400,00 DM\n\n82\n\nKrankentransport 248,50 DM\n\n83\n\nzusammen 21.504,60 DM\n\n84\n\ndavon 40 % 8.601,84 DM\n\n85\n\n2. Schmerzensgeld\n\n86\n\nArt und Umfang der vom Kläger erlittenen Verletzungen sowie\nderen Folgen sind im wesentlichen unstreitig. Bei dem Unfall wurden\ndem Kläger der linke Unterschenkel und das rechte Bein bis zum\nOberschenkel abgetrennt. Beide Gliedmaßen ließen sich nicht\nreimplantieren. Außerdem erlitt er einen Bruch des rechten\nOberarmknochens. Bis Ende Juli 1989 befand er sich in\nintensiv-medizinischer Bahandlung im Städtischen Krankenhaus L..\nWährend der anschließenden Heilbehandlung im Krankenhaus R.-L. litt\nder Kläger unter anderem an hartnäckigen Phantomschmerzen, die nach\netwa sieben Wochen abklangen. Die Beweglichkeit im rechten\nSchultergelenk blieb eingeschränkt (Arztbericht vom 15.11.1989,\nAnlagenheft Bl. 29). Der Kläger erhielt eine rechtsseitige\nOberschenkelprothese mit Beckenkorb und eine linksseitige\nUnterschenkelkurzprothese. Vom 06.12.1989 bis zum 16.01.1990 befand\ner sich in stationärer Behandlung in der Fachklinik R.-R. in K..\n1994 wurden nach wiederholten Ulcerationen (Geschwürbildungen) eine\nStumpfkorrektur und eine prothetische Neuversorgung der\nOberschenkelamputation erforderlich. Zu diesem Zweck befand sich\nder Kläger vom 24.01. bis zum 31.03.1994 und erneut vom 09.05. bis\nzum 15.06.1994 in der Universitätsklinik M..\n\n87\n\nDen Kläger hat damit in jungen Jahren ein Schicksalsschlag\ngetroffen, von dessen schweren Folgen sein ganzes weiteres Leben\ngezeichnet sein wird. Er hat außerdem eine langwierige, mit\nSchmerzen und Entbehrungen verbundene Behandlung hinter sich.\nInzwischen kann er sich zwar wieder selbständig bewegen, ist aber\nauf die Benutzung eines Stockes angewiesen. Der Ablauf der\nGehbewegungen ist durch die Beinprothesen in deutlich sichtbarer\nWeise beeinträchtigt. Seinen Arbeitsplatz hat der Kläger verloren.\nOb und in welchem Umfang seine Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt\nwerden kann und ob ihm jemals ein beruflicher Neubeginn gelingen\nwird, ist ungewiß.\n\n88\n\nZu berücksichtigen ist auch, daß die Bewegungsfähigkeit seines\nrechten Arms eingeschränkt ist. Ob ihm in der Zukunft die\nVersteifung des Arms droht, wie der Kläger behauptet, kann für die\nim vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung dahinstehen.\nDurch die unter Ziff. 2 des Urteils getroffene Feststellung bleibt\ndem Kläger die Geltendmachung eines weiteren, derzeit noch nicht\nabsehbaren Schadens vorbehalten.\n\n89\n\nBei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat der Senat neben der\nSchwere der vom Kläger erlittenen Verletzungen und deren Folgen\nauch das geringe Maß des vom Beklagten zu vertretenden Verschuldens\nund die erheblichen Mitverursachung des Unfalls durch den Kläger\nberücksichtigt. Das Verlangen des Klägers, ihm das Schmerzensgeld\nteilweise in Form einer Rente zu gewähren, erscheint im Hinblick\nauf die vorliegenden Dauerfolgen gerechtfertigt. Im Ergebnis hält\nder Senat unter Abwägung aller Umstände eine einmalige Zahlung von\n50.000,00 DM und eine monatliche Rente von 150,00 DM für\nangemessen.\n\n90\n\nDer Zinsanspruch folgt aus §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB.\nIn Verzug geraten ist der Beklagte erst mit der Zustellung der\nKlageschrift am 14.09.1992. Das vorprozessuale Schreiben des\nKlägers vom 17.01.1992 und die darin enthaltene Fristsetzung bis\nzum 07.02.1992 hatte noch keine verzugsbegründende Wirkung. Das\nSchreiben enthält keine Zahlungsaufforderung, sondern beschränkt\nsich auf die Bitte um eine Stellungnahme. Es handelt sich daher\nnicht um eine Mahnung im Sinne des § 284 Abs. 1 S. 1 BGB. Für die\nSchmerzensgeldrente gilt nichts Abweichendes. Die monatliche\nZahlungspflicht als solche begründet noch keine Kalenderfälligkeit\nim Sinne des § 284 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB,\n56. Auf., § 284 Rdnr. 23). Hinsichtlich des erstmals in der\nBerufungsinstanz geltend gemachten Verdienstausfalls ist der Verzug\nerst mit der Zustellung der Berufungsbegründung am 20.09.1994\neingetreten.\n\n91\n\nIV. Der Feststellungsantrag ist im Hinblick auf die noch nicht\nabgeschlossene Schadensentwicklung zulässig und in der Sache auch\nmit der Einschränkung auf die Haftungsquote von 40 % begründet.\n\n92\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 100 ZPO.\n\n93\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n94\n\nBerufungsstreitwert: 174.110,92 DM (vgl. Beschluß vom\n09.11.1994).\n\n95\n\nWert der Beschwer: Für beide Parteien über 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309781","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-02/7-u-177-94","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309781","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309781","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-02/7-u-177-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309781","retrieved":"2026-07-09 03:39:32.032150+00:00"}}