{"status":"available","doknr":"OLD309779","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0402.14UF304.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-04-02","aktenzeichen":"14 UF 304/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien waren seit dem 10.08.1957 verheiratet. Auf den der\nAntragsgegnerin am 22.07.1989 zugestellten Scheidungsantrag ist die\nEhe seit dem 06.11.1992 rechtskräftig geschieden.\n\n3\n\nBeide Parteien haben im Scheidungsverbund wechselseitig\nZugewinnausgleichsansprüche erhoben. Der Antragsteller arbeitet\nhauptberuflich als Versicherungsvertreter der Alten Leipziger\nVersicherungsgesellschaft. Während der Ehe errichteten die Parteien\nein Wohnhaus in R., in dem die Antragsgegnerin wohnt. Sie ist\naufgrund notariellen Übertragungsvertrages vom 19.02.1982 - UR-Nr.\n208/82 des Notars Dr. L. in K. - Alleineigentümerin. Dem\nAntragsteller ist ein im Grundbuch eingetragenes lebenslängliches\nWohnrecht in dem Haus eingeräumt. Außerdem erwarben die Parteien zu\nhälftigem Miteigentum ein Haus in C., Spanien. Der Antragsteller\nbegehrt einen Zugewinnausgleich von 231.816,45 DM. Die\nAntragsgegnerin hat Zahlung von 18.978,75 DM beansprucht.\n\n4\n\nDas Amtsgericht hat Beweis erhoben über den Wert des Hauses der\nAntragsgegnerin durch Einholung eines Gutachtens des\nSachverständigen F.. Dieser hat den Wert mit 470.000,00 DM\nermittelt.\n\n5\n\nNach weiteren Beweiserhebungen zu einzelnen Positionen des\nAnfangs- und Endvermögens der Parteien hat das Amtsgericht durch\nUrteil vom 11.11.1996 die Antragsgegnerin verurteilt, an den\nAntragsteller einen Zugewinnausgleich von 212.293,97 DM nebst 4 %\nZinsen seit Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen.\n\n6\n\nGegen dieses Urteil, auf dessen Inhalt wegen aller Einzelheiten\nBezug genommen wird, haben beide Parteien fristgerecht selbständige\nRechtsmittel eingelegt und diese in zulässiger Weise begründet.\n\n7\n\nWährend der Antragsteller weiterhin Zugewinnausgleich im Umfang\nseines erstinstanzlichen Antrages begehrt, verfolgt die\nAntragsgegnerin die Abweisung des Zugewinnausgleichsantrages des\nAntragstellers in vollem Umfange.\n\n8\n\nDie Antragsgegnerin macht vor allem geltend, für die\nVersicherungsvertretung des Antragstellers müsse ein Firmenwert im\nEndvermögen des Antragstellers angesetzt werden. Dagegen sei eine\nDarlehensschuld von 50.000,00 DM gegenüber Frau K. zu Unrecht\nberücksichtigt. Bei ihrem Endvermögen sei das dinglich gesicherte\nWohnrecht des Antragstellers als Belastung mit 90.000,00 DM von\nihrem Endvermögen abzuziehen.\n\n9\n\nDer Antragsteller rügt, daß die Beleihung seiner\nLebensversicherung nur mit 71.776,80 DM statt richtig mit 85.800,00\nDM berücksichtigt worden sei. Entgegen der Auffassung des\nAmtsgerichts stehe der Antragsgegnerin kein aufrechenbarer\nDarlehensanspruch von 15.940,00 DM gegenüber dem Antragsteller zu.\nDie darauf gerichtete Klage der Antragsgegnerin sei bereits durch\nUrteil des Landgerichts Köln vom 11.11.1994 - 28 O 170/94 -\nrechtskräftig abgewiesen worden.\n\n10\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n11\n\ndas angefochtene Urteil teilweise abzuändern und den\n\n12\n\nAntrag des Antragstellers auf Zugewinnausgleich zu-\n\n13\n\nrückzuweisen.\n\n14\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n15\n\nunter teilweiser Abänderung der angefochtenen Ent-\n\n16\n\nscheidung die Antragsgegnerin zu verurteilen, an ihn\n\n17\n\neinen Zugewinnausgleich von 231.816,45 DM nebst 4 %\n\n18\n\nZinsen seit 07.11.1992 zu zahlen.\n\n19\n\nFerner beantragen beide Parteien Zurückweisung der gegnerischen\nBerufung.\n\n20\n\nDer Senat hat Beweis erhoben über Darlehensverbindlichkeiten der\nParteien zum Stichtag des 22.07.1989.\n\n21\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie des weiteren\nSach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug\ngenommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nDie zulässige Berufung des Antragstellers ist zum Teil\nbegründet, während die Berufung der Antragsgegnerin ohne Erfolg\nbleibt.\n\n24\n\nDer Antragsteller kann von der Antragsgegnerin nach § 1378 BGB\nZugewinnausgleich in Höhe des im Tenor dieses Urteils genannten\nBetrages fordern, weil der Zugewinn der Antragsgegnerin denjenigen\ndes Antragstellers nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung\nübersteigt.\n\n25\n\nÜber Anfangsvermögen verfügte der Antragsteller nach dem\nübereinstimmenden Vorbringen der Parteien nicht.\n\n26\n\nSein Endvermögen besteht zunächst in dem Miteigentumsanteil von\n1/2 an dem Hausgrundstück in Spanien. Den Wert dieses Grundbesitzes\nhaben die Parteien zunächst übereinstimmend mit 400.000,00 DM\nangegeben, so daß die Hälfte davon, also 200.000,00 DM in das\nEndvermögen des Antragstellers einzustellen ist. Soweit die\nAntragsgegnerin erstmals in zweiter Instanz in Zweifel gezogen hat,\nMiteigentümerin des Hauses in Spanien zu sein, sind die Bedenken\nwiderlegt durch den in Kopie vorgelegten Kaufvertrag des Notars M.\nA. P. de L. F. in B. vom 08.05.1979 UR-Nr. 670 versehen mit dem\nEintragungsvermerk des Grundbuchamtes von F. vom 10.02.1981 mit der\nEintragungsnr. 1241, Bd. 155 Bl. 231. Danach sind die Parteien als\nMiteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch von Figueras eingetragen.\nOb der Wert des Grundbesitzes, wie die Antragsgegnerin in ihrer\nBerufungsbegründung behauptet, tatsächlich bei 450.000,00 -\n500.000,00 DM liegt, kann dahinstehen, weil sich der höhere Wert\nbei beiden Parteien in gleicher Höhe auswirkt und das rechnerische\nErgebnis des Zugewinnausgleichs nicht beeinflußt. Weiteren\nGrundbesitz in Spanien hat der Antragsteller entgegen der Vermutung\nder Antragsgegnerin nicht. Die hierfür beweispflichtige\nAntragsgegnerin hat ihren Vortrag hierzu nicht konkretisiert und\nauch keinen Beweis dafür angeboten.\n\n27\n\nDas Endvermögen des Antragstellers besteht weiterhin aus den\nunstreitig vorhandenen Guthaben bei der C.bank von 1.113,63 DM, der\nKreissparkasse K. von 2.910,00 DM, einer spanischen Bank von 800,00\nDM und der C-Bank von 874,77 DM. Ferner ist die zugunsten des\nAntragstellers bestehende Lebensversicherung mit dem unstreitigen\nRückkaufswert von 95.511,30 DM anzusetzen. Darüberhinaus ist sein\nGeschäftswagen zum unstreitigen Wert von 11.500,00 DM sowie das\nGeschäftsinventar im Werte von 240,00 DM anzusetzen. Die\nWertansätze für die einzelnen Gegenstände der Inventarliste des\nAntragstellers (Bl. 271 d. A.) bestreitet die Antragsgegnerin\nnicht. Sie möchte nur Teile des ehelichen Hausrats ebenfalls als\nGeschäftsinventar berücksichtigt wissen. Für die Auseinandersetzung\nüber den ehelichen Hausrat ist aber nicht das\nZugewinnausgleichsverfahren, sondern das Hausratteilungsverfahren\nder gesetzlich vorgesehene Rechtsweg.\n\n28\n\nIm Endvermögen des Antragstellers ist kein Ansatz für das zu\nseinen Gunsten als beschränkt persönliche Dienstbarkeit im\nGrundbuch eingetragene Mitbewohnungsrecht im Haus der\nAntragsgegnerin in R. zu berücksichtigen. Der Antragsteller hat\nwiederholt erklärt, daß er unter keinen denkbaren Umständen dieses\nRecht in Anspruch nehmen werde. Davon ist auch der Senat überzeugt.\nDie Parteien sind seit 1992 rechtskräftig geschieden. Ein\nZusammenleben scheint angesichts der auch vor dem Senat deutlich\ngewordenen starken wechselseitigen Abneigung ausgeschlossen. Zwar\nhat der Antragsteller noch nicht die Löschung der Dienstbarkeit in\nnotarieller Form bewilligt. Dies rechtfertigt aber nicht die\nAnnahme, er wolle sein Mitbewohnungsrecht zu irgendeinem Zeitpunkt\nausüben.\n\n29\n\nMit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht keinen\nUnternehmenswert für das Handelsvertreterbüro des Antragstellers,\ndesgleichen auch keinen Ansatz für einen bei Erreichen der\nAltersgrenze oder im Falle der Invalidität oder des Todes fällig\nwerdenden Ausgleichsanspruchs gem. dem Vertrag des Antragstellers\nmit der L.er Feuer-Versicherungs-Anstalt vom 04.02.1960 im\nEndvermögen des Antragstellers berücksichtigt. Dies entspricht\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 68, 163 = FamRZ 77, 386 =\nNJW 77, 949), der sich der Senat anschließt(ebenso OLG Stuttgart\nFamRZ 1995, 1586).\n\n30\n\nBei dem zukünftigen Ausgleichsanspruch handelt es sich um einen\nVermögenswert, den der Antragsteller weder im Zeitpunkt der\nZustellung des Scheidungsantrages noch jetzt realisieren kann, da\ndas Vertreterverhältnis fortbesteht (vgl. BGH a. a. O.).\n\n31\n\nDas Endvermögen des Antragstellers vermindert sich um die\nDarlehensschuld gegenüber seiner Mutter in Höhe von 15.000,00 DM.\nDiesen Betrag stellte die Mutter am 23.04.1987 dem Antragsteller\nmit dem Verwendungszweck \"Autokauf\" zur Verfügung, wie sich aus der\nDarlehensurkunde (Bl. 43 d. A.) ergibt. Die Richtigkeit dieses\nVortrages hat die Antragsgegnerin in erster Instanz auf Seite 16\nihres Schriftsatzes vom 20.08.1990 (Bl. 63 d.A.) zugestanden. Das\nDarlehen war auch in den vorangegangenen gerichtlichen\nAuseinandersetzungen der Parteien betreffend Trennungs- und\nNachscheidungsunterhalt (OLG Köln 14 UF 241/91 Bl. 49 d. A.; 14 UF\n144/93 Bl. 148 d. A.) unstreitig. Weiterhin abzuziehen ist das\nunstreitige Darlehen von 4.000,00 DM, das der Antragsteller von\nHerrn W.P. am 12.06.1987 erhielt sowie das Darlehen von 50.000,00\nDM der Zeugin K.. Aufgrund der Vernehmung der Zeugin steht zur\nÜberzeugung des Senats fest, daß diese dem Antragsteller am\n30.05.1987 50.000,00 DM darlehensweise gab. Die Zeugin hat durch\nVorlage von Kontoauszügen dargelegt, daß sie über einen Geldbetrag\nvon über 50.000,00 DM im Frühjahr 1987 verfügte. Mit dieser Summe\nwollte sie, wie sie glaubhaft ausgeführt hat, dem Antragsteller\nhelfen, die hohen Kosten im Zuge der Trennung von der\nAntragsgegnerin, die im Juni 1987 erfolgte, zu bestreiten. Die\nBekundung der Zeugin war in sich schlüssig. Auf Vorhaltungen auch\nvon seiten der Antragsgegnerin ergaben sich keine Widersprüche, so\ndaß Zweifel an der Richtigkeit der Aussage nicht bestehen, von der\nAntragsgegnerin aber auch nicht erhoben werden.\n\n32\n\nFerner sind vom Endvermögen des Antragstellers 85.800,00 DM\nabzuziehen. In dieser Höhe war die oben erwähnte Lebensversicherung\ndes Antragstellers zum Stichtag 22.07.1989 beliehen, wie sich aus\nden Bestätigungen der A. L. Versicherung vom 01.02.1989 und\n30.10.1989 (Bl. 391, 39 d. A.) ergibt. Nach einer Beleihung in Höhe\nvon zunächst nur 13.800,00 DM beanspruchte der Antragsteller im\nFebruar 1989 eine weitere Vorauszahlung von 72.000,00 DM, die ihm\nnach Abzug von Kosten mit dem Zahlbetrag von 71.576,20 DM zufloß.\nAus dieser Vorauszahlung löste der Antragsteller den im Februar\n1989 fälligen Wechsel über 52.200,00 DM ein, den er Herrn G. N. zur\nSicherung eines erhaltenen Darlehens von 45.000,00 DM nebst\n7.200,00 DM Zinsen 2 Jahre zuvor begeben hatte (Bl. 444, 445 d.\nA.). Die restlichen rund 19.500,00 DM setzte der Antragsteller u.\na. zur Rückführung eines Sollsaldos (3.598,00 DM), zur Begleichung\nvon Rechtsanwaltskosten (12.500,00 DM) sowie für Reparaturen am\nHaus in Spanien (2.600,00 DM) ein.\n\n33\n\nSchließlich sind der belegte Soll-Saldo des Girokontos bei der\nKreissparkasse K. in Höhe von 25.359,31 DM per 22.07.1989 (Bl. 428\nd. A.) sowie unstreitige Sollzinsen von 1.557,36 DM zu\nberücksichtigen.\n\n34\n\nDanach errechnet sich der Zugewinn des Antragstellers wie\nfolgt:\n\n35\n\nGrundbesitz Spanien 200.000,00 DM\n\n36\n\nGuthaben C.bank 1.113,63 DM\n\n37\n\nKreissparkasse K. 2.910,00 DM\n\n38\n\nKonto Spanien 800,00 DM\n\n39\n\nC-Bank 874,77 DM\n\n40\n\nGeschäftswagen und -inventar 11.740,00 DM\n\n41\n\nRückkaufwert Lebensversicherung 95.511,30 DM\n\n42\n\n312.949,70 DM\n\n43\n\nabzgl: Darlehen Mutter 15.000,00 DM\n\n44\n\nDarlehn P. 4.000,00 DM\n\n45\n\nDarlehn K. 50.000,00 DM\n\n46\n\nBeleihung Lebensversicherung 85.800,00 DM\n\n47\n\nSollstand KSK 25.359,31 DM\n\n48\n\nSollzinsen 1.557,36 DM\n\n49\n\nEndvermögen des Antragstellers 131.233,03 DM.\n\n50\n\nDas Anfangsvermögen der Antragsgegnerin legen die Parteien\nübereinstimmend mit 5.464,00 DM dar, und zwar ausgehend von einem\nErbe nach ihrem Vater in Höhe von 3.600,00 DM unter Beachtung des\ndurch Hochrechnung auszugleichenden Kaufkraftschwundes.\n\n51\n\nEine dem Anfangsvermögen zuzurechnende Schenkung der Mutter des\nAntragstellers an beide Parteien in Gestalt des Grundstücks, auf\ndem später das Haus A. K. Str. 2 b errichtet wurde, und dessen Wert\nzum Stichtag der Schenkung unbekannt ist, kann außer Betracht\nbleiben, weil auf beiden Seiten der gleiche Betrag im\nAnfangsvermögen anzusetzen wäre, was sich deshalb auf den\nZugewinnausgleich nicht auswirkt.\n\n52\n\nFür weiteres Anfangsvermögen der Antragsgegnerin zum Stichtag\n10.08.1957 fehlt es an konkretem Sachvortrag. Die Antragsgegnerin\nhat nicht angegeben, wann sie dem Antragsteller ein Darlehen von\nangeblich 3.500,00 DM gegeben habe und welches Auto er sich mit\ndiesem Geld vor der Ehe gekauft haben soll. Auch für Bankguthaben\nvon 4.159,80 DM und 4.628,00 DM zum Stichtag 10.08.1957 hat die\nAntragsgegnerin keine Beweismittel vorgelegt. Aus der Tatsache, daß\nsolche Guthaben am 30.10.1963, mithin 6 Jahre nach Eheschließung,\nvorhanden waren, folgt nicht, daß die Antragsgegnerin über\nentsprechendes Vermögen auch schon bei der Heirat verfügte.\n\n53\n\nBeim Endvermögen der Antragsgegnerin ist zunächst der Wert des\nHausgrundstückes entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen\nF.mit 470.000,00 DM abzusetzen. Die Einwände der Antragsgegnerin\ngegen die Bewertung des Sachverständigen sind unbegründet. Das\nAlter des Gebäudes und einen gewissen Reparaturstau in Höhe von\netwa 5.000,00 DM hat der Sachverständige angemessen berücksichtigt.\nDie Lage und Größe des Grundstücks von 846 qm sowie die Bausubstanz\nrechtfertigen den ermittelten Verkehrswert des Hauses, das eine\nWohnfläche von 140 qm hat.\n\n54\n\nAllerdings war die Heizung des Hauses zum Stichtag schon defekt\nund mußte repariert werden. Kleinere Reparaturen hatte der\nAntragsteller, der bis Juni 1989 im Haus wohnte, ausführen lassen,\nz. B. am Ölbrenner für 1.111,20 DM. Die Erneuerung des Heizkessels\nstand aber noch aus. Sie war unerläßlich und bedingte Kosten in\nHöhe von rund 13.500,00 DM gem. dem Kostenvoranschlag der Fa. W.\nvom 31.07.1989 (Bl. 88 d. A.). Dieser unvermeidbare Aufwand ist vom\nVerkehrswert in Abzug zu bringen. Schäden am Dach traten erst\nerhebliche Zeit nach dem Stichtag hervor und sind deshalb von den\nAbschlägen erfaßt, die der Sachverständige mit Rücksicht auf das\nAlter des Hauses und den gewissen Reparaturstau vorgenommen\nhat.\n\n55\n\nFerner ist im Endvermögen der Antragsgegnerin der Wert des\nMiteigentums am Hausgrundstück in Spanien mit 200.000,00 DM\nanzusetzen. Wie oben bereits ausgeführt, ist durch Urkunden\nbewiesen, daß die Antragsgegnerin Miteigentümerin ist.\n\n56\n\nDem Endvermögen der Antragsgegnerin ist weiterhin der\nRückkaufwert der Lebensversicherung mit unstreitig 18.500,00 DM\nzuzurechnen.\n\n57\n\nZu den berücksichtigungsfähigen Schulden gehören die der Höhe\nnach unstreitigen Hypothekendarlehen der K.er Postversicherung von\n8.794,87 DM und 73.391,52 DM sowie die Darlehensschuld gegenüber\nder Zeugin P. in Höhe von 5.000,00 DM. Die Darlehensgläubigerin hat\nals hierzu vernommene Zeugin glaubhaft bekundet, daß sie der\nAntragsgegnerin, ihrer Cousine, im Juni 1989 5.000,00 DM für den\nRückumzug aus der bis dahin genutzten Wohnung in ihr Haus geliehen\nhabe. Der Antragsteller hat die Glaubhaftigkeit der Bekundung nicht\nangezweifelt.\n\n58\n\nSchließlich ist noch ein gewisser Abzug für das im Grundbuch\neingetragene Mitbewohnungsrecht des Antragstellers im Hause der\nAntragsgegnerin zu berücksichtigen. Zwar stellt die mögliche\nAusübung dieses Rechts keine reale Belastung dar, wohl aber die\nLöschung dieses Rechts. Wenn auch der Antragsteller wiederholt\nerklärt hat, er verzichte auf dieses Recht, hat er dies bisher\nnicht in einer entsprechenden notariellen Urkunde erklärt, die die\nLöschung des Rechts im Grundbuch ermöglicht. Zur Durchsetzung\ndieses Verzichts entstehen Notar- und Eintragungskosten,\nmöglicherweise sogar zusätzliche Anwaltskosten, die der Senat auf\ninsgesamt 3.000,00 DM schätzt. Um diese Kosten vermindert sich das\nEndvermögen der Antragsgegnerin.\n\n59\n\nDanach errechnet sich der Zugewinn der Antragsgegnerin wie\nfolgt:\n\n60\n\nEndvermögen:\n\n61\n\nHausgrundstück in R. 470.000,00 DM\n\n62\n\nMiteigentum am Haus in Spanien 200.000,00 DM\n\n63\n\nRückkaufwert Lebensversicherung 18.500,00 DM\n\n64\n\n688.500,00 DM\n\n65\n\nabzgl:\n\n66\n\nReparaturaufwand für Heizkessel 13.500,00 DM\n\n67\n\nHypothekendarlehn 8.794,87 DM\n\n68\n\nHypothekendarlehn 73.391,52 DM\n\n69\n\nDarlehn P. 5.000,00 DM\n\n70\n\nWohnrechtbelastung 3.000,00 DM\n\n71\n\n584.813,61 DM\n\n72\n\nabzgl. Anfangsvermögen der\n\n73\n\nAntragsgegnerin 5.464,00 DM\n\n74\n\nZugewinn der Antragsgegnerin 579.349,61 DM.\n\n75\n\nDer auszugleichende Zugewinn und der hieraus sich ergebende\nZahlungsanspruch des Antragstellers errechnet sich wie folgt:\n\n76\n\nZugewinn Antragsgegnerin 579.349,61 DM\n\n77\n\nZugewinn Antragsteller 131.233,03 DM\n\n78\n\nMehrbetrag Zugewinn Antragsgegnerin 448.116,58 DM\n\n79\n\n1/2 davon als Ausgleichsforderung 224.058,28 DM.\n\n80\n\nUnbegründet ist die Aufrechnungserklärung der Antragsgegnerin\nhinsichtlich einer Darlehensforderung von 15.940,00 DM, die sie\ngegen den Antragsteller geltend macht. Ein solcher Anspruch der\nAntragsgegnerin war bereits Gegenstand des Rechtsstreits vor dem\nLandgericht Köln - 28 O 170/94 -. Das Landgericht hat die darauf\ngerichtete Klage der Antragsgegnerin durch Urteil vom 11.11.1994\nrechtskräftig abgewiesen. Im übrigen würde sich auch bei Bestehen\neines solchen aufrechenbaren Gegenanspruchs an der Höhe des von der\nAntragsgegnerin geschuldeten Zugewinnausgleichs nichts ändern, weil\ndie Darlehensforderung im Endvermögen des Antragstellers mindernd,\nbei der Antragsgegnerin dagegen erhöhend berücksichtigt werden\nmüßte.\n\n81\n\nDie in der Berufungsbegründung erklärte Hilfsaufrechnung mit\neiner Ausgleichsforderung von 21.420,00 DM hat die Antragsgegnerin\nmit Schriftsatz vom 05.05.1997 zurückgenommen, nachdem das\nHypothekendarlehen von 73.391,52 DM in voller Höhe unstreitig bei\nder Antragsgegnerin zu berücksichtigen ist.\n\n82\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 97, 708\nZiffer 10, 713 ZPO.\n\n83\n\nStreitwert der Berufung: 231.816,45 DM,\n\n84\n\ndavon Berufung des Antragstellers: 19.522,48 DM,\n\n85\n\nWert der Berufung der Antragsgegnerin: 212.293,97 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309779","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-02/14-uf-304-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1378","ref_norm":"1378","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309779","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309779","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-04-02/14-uf-304-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309779","retrieved":"2026-07-09 03:39:31.859378+00:00"}}