{"status":"available","doknr":"OLD309789","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0331.9U146.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-31","aktenzeichen":"9 U 146/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung der Klägerin ist zwar in formeller Hinsicht\nbedenkenfrei, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung\neiner Entschädigung in Höhe von 40.000,-- DM für die in ihrem\nLadenlokal \"Orientteppichhaus Sh.\" im Hause S.straße 14 in Sch. im\nFrühjahr/Frühsommer 1996 durch Feuchtigkeit beschädigten 69\nOrientteppichen aufgrund der zwischen den Parteien im Rahmen einer\nsog. gebündelten Geschäftsversicherung mit der\nVersicherungs-Schein-Nr. 1 GG - 2686387 zu den\nVersicherungsbedingungen AWB 87 abgeschlossenen\nLeitungswasserversicherung zu. Die Klägerin hat nämlich auch im\nBerufungsverfahren nicht substantiiert dargelegt, daß sie einen\nLeitungswasserschaden im Sinne des § 1 Abs. 2 AWB 87 erlitten\nhat.\n\n4\n\nDie Parteien haben zwar, nachdem die Klägerin am 22.5 1996 den\nörtlichen Vertreter der Beklagen, den Zeugen L., telefonisch von\neinem Nässeschaden an Teppichen in ihrem Ladenlokal unterrichtet\nund dieser die Teppiche noch am selben Tag besichtigt hatte,\nRegulierungsverhandlungen geführt, in deren Verlauf mehrere\nGespräche zwischen den Parteien stattfanden. Unter anderem einigten\nsich die Parteien, wie sich aus dem von der Beklagten für diesen\ngemeldeten Schadensfall geführten Regulierungsprotokoll ergibt\n(dort Seite 6 - 9 sowie Seite A = Bl. 190 - 196 d.A.), am 21.6.1996\nder Höhe nach auf eine Entschädigung von 40.000,-- DM, wobei allein\nzwischen den Parteien heute streitig ist, ob diese Einigung zur\nHöhe dem Wortlaut der Vereinbarung entsprechend (vgl. Bl. 193 d.A.)\ngrundsätzlich unwiderruflich sein sollte, oder - wie die Klägerin\njetzt meint - nicht.\n\n5\n\nDer Umstand, daß die Beklagte mit der Klägerin in\nRegulierungsverhandlungen bzgl. einer Entschädigung eingetreten ist\nund die Parteien insoweit der Höhe nach auch bereits eine\nVereinbarung getroffen hatten, entbindet die Klägerin jedoch im\nvorliegenden Verfahren nicht davon, den Eintritt des\nVersicherungsfalles entsprechend den grundsätzlichen\nBeweislastregeln im Versicherungsrecht (vgl. dazu z.B.\nPrölss/Martin Versicherungsvertragsgesetz VVG § 49 Anm. 3 A II\nm.w.N.) nachzuweisen. Die gesamten Regulierungsverhandlungen\nstanden, was die Klägerin auch nicht in Abrede stellt, seitens der\nBeklagten nämlich unter dem Vorbehalt des Nachweises eines\nLeitungswasserschadens im Sinne der AWB 87 durch die Klägerin. Dies\nergibt sich z.B. aus der aus dem Protokoll über das 2.\nRegulierungsgespräch vom 21.6.96, in dem es (Seite 8 des\nRegulierungsprotokolls = Bl. 192 d.A.) heißt \" Voraussetzung dafür,\ndaß eine Entschädigung gezahlt wird, ist ganz klar, daß die Schäden\nan den Teppichen auf Leitungswasser zurückzuführen sind.\"\n\n6\n\nDemnach kann die Klägerin gegenüber der Beklagten einen\nEntschädigungsanspruch nur dann erfolgreich geltend machen, wenn\nsie substantiiert darlegt und dann ggfs. auch zur Überzeugung des\nGerichts beweist, daß in ihrem Ladenlokal versicherte Sachen durch\nbestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser beschädigt worden\nsind. Dabei wird Leitungswasser gem. § 1 Abs. 2 AWB 87 dahingehend\ndefiniert, daß das Wasser entweder a) aus den fest verlegten Zu-\noder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, oder b) aus den\nsonstigen mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtungen der\nWasserversorgung (z.B. einem Boiler) oder c) aus den Anlagen der\nWarmwasser- oder Dampfheizung ausgetreten seien muß (vgl. dazu\nPrölss/Martin aaO. AWB 87 = Seite 1000 f).\n\n7\n\nEinen derartigen bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritt hat\ndie Klägerin jedoch - worauf das Landgericht in dem angefochtenen\nUrteil schon zutreffend hingewiesen hat - nicht substantiiert und\nschlüssig vorgetragen, denn auch im Berufungsverfahren hat die\nKlägerin ungeachtet eines entsprechenden Hinweises des Senats in\nder mündlichen Verhandlung vom 17.2.1998 nicht konkret dargelegt,\nwelche angebliche Ursache zu der Beschädigung der Teppiche in ihrem\nLadenlokal geführt hat.\n\n8\n\nZwar hat die Klägerin im Berufungsverfahren nunmehr als\nangebliche Schadensursache aus-schließlich vorgetragen, \"aus einem\nauf Putz im Nebenraum ihres Geschäftslokals verlegten Wasserrohr\nsei aufgrund eines Defektes oder einer Undichtigkeit Wasser\nausgetreten. Dies sei von dem Zeugen G. entdeckt und beseitigt\nworden.\" (vgl. dazu Seite 5 der Berufungsbegründung vom 25.10.1997\n= Bl. 140 d.A.) und hat ihren Sachvortrag durch Zeugnis des Herrn\nG. G. unter Beweis gestellt.\n\n9\n\nDieser Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren reicht\nzunächst im vorliegenden Verfahren bereits nicht zu einer konkreten\nschlüssigen Darlegung des behaupteten Schadensfalles aus. Die\nKlägerin hat nämlich in keiner Weise näher substantiiert, aus\nwelchem Rohr in dem Nebenraum das Wasser ausgetreten sein soll.\nDies wäre im vorliegenden Verfahren bereits deshalb erforderlich\ngewesen, weil die Beklagte konkret unter Bezugnahme auf die\nFeststellungen des von ihr vorprozessual eingeschalteten\nSachverständigen L. (vgl. dazu das Gutachten L. vom 10.7.1996 = Bl.\n199 - 206 d.A.) vorgetragen hat, in dem fraglichen Nebenraum seien\nbei der gemeinsamen Besichtigung des Sachverständigen L. mit dem\nEhemann der Klägerin, einer Mitarbeiterin der Klägerin, eines\nVertreters der Vermieterin der Klägerin und eines Mitarbeiters der\nBeklagten am 26.6.1996 keinerlei Hinweise auf eine Reparaturstelle\nan einem über Putz verlegten Wasserrohr erkennbar gewesen. Diesem\nVortrag der Beklagten, der durch entsprechende Angaben in dem\nGutachten L., vor allem aber durch die entsprechenden Angaben auf\nSeite 10 des Regulierungsprotokolls (Bl. 195 d.A.), das von der\nseitens der Klägerin als vertretungsbefugt bezeichneten\nMitarbeiterin Lemacher unterschrieben wurde, belegt wird, ist die\nKlägerin nicht ausdrücklich entgegengetreten. Zudem hatte die\nKlägerin der Beklagten und dem Sachverständigen L. zugesagt, den\nZeugen G. erneut und detailliert nach der angeblichen Reparatur zu\nbefragen. Auch dies ist seitens der Klägerin nicht geschehen.\n\n10\n\nKonkretere Angaben der Klägerin zu der Schadensursache und der\nangeblichen Reparatur sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil die\nKlägerin sich keine näheren Informationen beschaffen konnte. Zum\neinen hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, welche\nBemühungen sie tatsächlich unternommen hat, um sich weitere\nInformationen von dem Zeugen G. zu beschaffen. Zum anderen steht\nder Klägerin nach ihrem eigenen Sachvortrag sowohl in erster\nInstanz als auch um Berufungsverfahren ein weiterer Zeuge zur\nVerfügung, der den angeblichen Wasseraustritt aus einem\nLeitungsrohr des Nebenraumes beobachtet haben soll. Die Klägerin\nhat nämlich vorgetragen, der mit der Schätzung des Wertes der\nTeppiche und des Umfangs und der Intensität der Beschädigungen\nseitens der Klägerin, aber im Auftrag der Beklagten eingeschaltete\nSachverständige Kh. habe am 30.5.1996, dem Tag der Begutachtung der\nbeschädigten Teppiche, die defekte Wasserleitung gesehen. (vgl.\nKlageschrift Bl. 6 d.A. sowie Seite 5 der Berufungsbegründung = Bl.\n141 d.A.). Wenn der Klägerin aber - ihrem eigenen Vortrag nach -\nein weiterer Zeuge für die Beobachtung der von ihr behaupteten\nSchadensursache zur Verfügung steht, kann sie sich zur\nEntschuldigung ihres unsubstantiierten Sachvortrags nicht auf\nmangelnde Information seitens des Zeugen G. berufen.\n\n11\n\nEine Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen G.\nund/oder Kh. im Berufungsverfahren vor dem Senat kam nach alledem\nnicht in Betracht, da es sich angesichts der oben geschilderten\nUmstände um eine prozessual unzulässigen Ausforschungsbeweis\nhandeln würde.\n\n12\n\nDarüberhinaus scheidet die Durchführung einer Beweisaufnahme\nüber die Behauptung der Klägerin auch deshalb aus, weil ihr\nSachvortrag im Berufungsverfahren widersprüchlich und damit\nunbeachtlich ist.\n\n13\n\nDer Sachvortrag der Klägerin im Berufungsverfahren widerspricht\nihrem Sachvortrag in erster Instanz und ihren vorprozessualen\nAngaben , wie sie sich aufgrund der seitens der Klägerin selbst\nvorgelegten schriftlichen Unterlagen ergeben, ohne, daß die\nKlägerin diese offensichtlichen Widersprüche nachvollziehbar\nerläutert hätte.\n\n14\n\nWidersprüche im Sachvortrag der Klägerin ergeben sich z.B.\ndaraus, daß ausweislich des seitens der Klägerin bzw. teilweise\neines von ihr bevollmächtigten Vertreters unterzeichneten\nRegulierungsprotokolls dieses bis einschließlich des Protokolls\nüber das zweite Regulierungs-gespräch vom 21.6.1996 in den\nGeschäftsräumen der Klägerin keinerlei Beschreibung der Ursache des\nbehaupteten Wasserschadens durch eine defekte Leitung im Nebenraum\nenthält. Dies fällt um so mehr auf, als gerade am 21.6.1996 der\nSachverständige und Zeuge Kh. anwesend war, der auch als Übersetzer\nfungierte. Wenn nun in diesem von dem Zeugen Kh. übersetzten\nProtokoll die Schadensursache als offen und dringend\nklärungsbedürftig beschrieben wird, ist dies völlig unverständlich,\nwenn doch der anwesende Sachverständige Kh. nach der Behauptung der\nKlägerin die Schadensursache hätte benennen und bezeugen\nkönnen.\n\n15\n\nEin weiterer Widerspruch im Vortrag der Klägerin ergibt sich aus\nden Angaben zu dem angeblich defekten und durch \"Frosteinwirkung\"\ngeplatzten und ausgelaufenen 200 -l Boiler im 1. Obergeschoß.\nWährend sie im Berufungsverfahren diesen Defekt als vorhanden, aber\nnicht ursächlich für den Nässeschaden in ihrem Ladenlokal\nschildert, hat sie sowohl erstinstanzlich (vgl. z.B. SS v. 9.12.96,\nSeite 3 = Bl. 25 d.A.) al auch vorprozessual - wie das Landgericht\nin dem angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt hat - den Boiler\nmit als Schadensursache angegeben. Dies wiederum widerspricht den\nim Regulierungsprotokoll festgehaltenen Feststellungen der Parteien\nunmittelbar nach dem Eintritt des Nässeschadens. Spätestens am\n26.6.1996 bestand zwischen den Parteien ausweislich dieser Urkunde\n(vgl. Bl. 195 d.A.) Einigkeit, daß der Boiler im 1. Obergeschoß,\nder zuvor von dem Zeugen G. telefonisch gegenüber einem Mitarbeiter\nder Beklagten als Ursache genannt worden war, den Schaden nicht\nverursacht haben konnte.\n\n16\n\nDurch den Sachvortrag der Klägerin ebenfalls nicht erläutert\nsind die sich aus den unterschiedlichen Erklärungen des Zeugen G.\nergebenden Widersprüche. So hat der Zeuge G. am 4.6.1996 nach - so\ndie Klägerin im Berufungsverfahren - der Besichtigung\neinschließlich Auffinden der angeblichen Schadstelle an einer\nWasserleitung und deren Reparatur am 3. oder 4.6.1996 der Klägerin\neine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, es läge ein\nLeitungswasserschaden vor (vgl. Anlage K 4 im blauen Anlagehefter\n\"die Wasserleitung ist defekt und undicht\"). Nur einen Tag später\nschildert er gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen\nLüderitz, telefonisch, daß der geplatzte Boiler den Nässeschaden\nverursacht habe.\n\n17\n\nMit ihrem Sachvortrag nicht in Einklang zu bringen ist\nschließlich auch das persönliche Verhalten der Klägerin. So will\ndie Klägerin spätestens am 30.5.1996 zusammen mit dem\nSachverständigen Kh. die defekte Leitung entdeckt haben. Trotzdem\nhat die Klägerin zunächst persönlich nichts unternommen, sondern\nhat sich nur um Kontakt zu ihrer Vermieterin bemüht, damit diese\nden Leitungsdefekt beseitigen solle. Ein derartiges Verhalten ist\nbei einer Geschäftsfrau, die ein starkes Interesse daran haben muß,\nweitere Schäden in bezug auf ihre Ware abzuwenden, nicht\nnachvollziehbar.\n\n18\n\nAngesichts dieser aufgezeigten und seitens der Klägerin nicht\nbzw. nicht hinreichend erläuterten Widersprüche, kann auch der\nzweitinstanzliche Sachvortrag der Klägerin zu der angeblichen\nSchadensursache nicht als schlüssig angesehen werden.\n\n19\n\nDie Berufung der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n20\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n21\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\ndie Klägerin :\n\n22\n\n40.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309789","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-31/9-u-146-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309789","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309789","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-31/9-u-146-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309789","retrieved":"2026-07-09 03:39:32.744658+00:00"}}