{"status":"available","doknr":"OLD309798","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0330.5W6.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-30","aktenzeichen":"5 W 6/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDurch Teilanerkenntnisurteil des\nLandgerichts Köln vom 23.06.1995 - 90 O 61/95 - wurde die Klägerin\nin ihrer Eigenschaft als Kommandidistin der Fa. B. GmbH ##blob##amp; Co.\nKG verurteilt, an die Beklagte \"44.727,38 DM nebst Zinsen zu\nzahlen, jedoch nur in Höhe ihrer Kommanditeinlage (60.000,-DM),\nsoweit diese Einlage noch nicht geleistet ist\". Die Beklagte\nbetreibt gegen die Klägerin aus diesem Urteil die\nZwangsvollstreckung.\n\n5\n\nDagegen richtet sich die vorliegende\nKlage, mit der die Klägerin begehrt, die Zwangsvollstreckung für\nunzulässig zu erklären. Die Klägerin behauptet, ihre\nKommanditeinlage bereits im Jahre 1981 vollständig erbracht und in\nder Folgezeit auch nicht zurückerhalten zu haben. Das Landgericht\nhat mit Beschluß vom 08.12.1997 - 90 O 93/97 - das von der Klägerin\nfür diese Klage beantragte Prozeßkostenhilfegesuch wegen mangelnder\nErfolgsaussicht mit der Begründung zurückgewiesen, die für die\nLeistung der Kommanditeinlage darlegungs- und beweispflichtige\nKlägerin habe die Einzahlung der Einlage nicht substantiiert\ndargelegt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der\nBeschwerde.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO\nstatthafte und zulässige Beschwerde ist in der Sache erfolgreich.\nMit der Begründung, die Kommanditeinlage bereits im Jahre 1981\nvollständig erbracht und in der Folgezeit auch nicht zurückerhalten\nzu haben, hat die Klage als Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767\nZPO zwar keine Aussicht auf Erfolg, da die Klägerin mit dieser\nEinwendung gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert ist. Denn diese auf §\n171 Abs. 1 HGB beruhende Einwendung hätte die Klägerin bereits im\ndamaligen Erkenntnisverfahren geltend machen können und müssen, da\ndie Gründe durch Erbringung der Einlage bereits vor dem Schluß der\ndamaligen mündlichen Verhandlung im Jahre 1981 entstanden sein\nsollen.\n\n8\n\nSoweit die Klägerin dazu die Auffassung\nvertritt, in entsprechender Anwendung des in §§ 305, 781 ff ZPO zum\nAusdruck kommenden Rechtsgedankens müsse ihr ähnlich wie bei einem\nVorbehaltsurteil die Berufung auf die Beschränkung ihrer Haftung\nohne Präklusion möglich sein, kann dem nicht gefolgt werden. Denn\ndie Rechtslage in den von der Klägerin angeführten und ähnlichen\nFällen - etwa der beschränkten Haftung bei Vermögensübernahme gemäß\n§ 419 und den sonstigen in § 786 ZPO genannten Fallgestaltungen -\nist mit der des vorliegenden Falles nicht vergleichbar. In den\ngenannten Fällen erfolgt eine Haftungsbeschränkung auf bestimmte\nVermögensmassen, die dem Gläubiger sodann für die Vollstreckung zur\nVerfügung stehen, wobei der Schuldner - so ausdrücklich in § 785\nZPO vorgesehen - die Abgrenzung der relevanten Vermögensmassen im\nWege der Klage gemäß § 767 ZPO geltend machen kann und muß, da ihm\ndies im Erkenntnisverfahren nicht möglich ist. Hier hingegen haftet\ndie Klägerin als Kommanditistin gemäß § 171 HGB in Höhe ihrer\nEinlage mit ihrem gesamten Vermögen grundsätzlich unmittelbar und\nunbeschränkt, es sei denn, die Einlage ist - dann die Haftung\ninsgesamt ausschließend - bereits erbracht, was aber ohne weiteres\nbereits im Erkenntnisverfahren geklärt werden kann.\n\n9\n\nDie nunmehrige Klage ist jedoch als\nprozessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO zulässig und\nbegründet. Denn der Tenor des hier der Zwangsvollstreckung zugrunde\nliegenden Urteils ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und hat\ndamit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Weder aus der\nUrteilsformel selbst noch aus den - da es sich um ein\nAnerkenntnisurteil handelt - fehlenden Entscheidungsgründen, aber\nauch nicht aus dem ggf. zur Bestimmung der Rechtskraft\nheranzuziehenden damaligen Klagevorbringen ist ersichtlich, in\nwelcher konkreten Höhe eine Verurteilung der Klägerin erfolgt und\ninwieweit die Verurteilung zu einer bestimmten Leistung in\nRechtskraft erwachsen sein soll. Es läßt sich somit nicht\nfeststellen, in welcher Höhe ein Anspruch gegen die Klägerin\ntituliert ist. Es ist auch nicht möglich, einer der Parteien\nnachträglich, etwa im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage, die\nBestimmung des Gegenstands des Vollstreckung nachzulassen. Den\nvollstreckbaren Ausspruch muß das Urteil als Titel und Grundlage\nder Vollstreckung vielmehr konkret ausweisen, was bei einem\nZahlungsanspruch nur dann der Fall ist, wenn er betragsmäßig\nfestgelegt ist oder sich ohne weiteres errechnen läßt. Dies ist\nhier jedoch wegen der im Urteilstenor enthaltenen Einschränkung\nbetreffend die Kommanditeinlage nicht der Fall.\n\n10\n\nFür derartige Fälle ist in der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß wegen der\nUnbestimmtheit des titulierten Anspruchs der Schuldner ein\nschutzwürdiges Interesse daran hat, die Vollstreckungsfähigkeit\neines solchen Titels zu beseitigen, was er mit der prozessualen\nGestaltungsklage analog § 767 ZPO geltend machen kann (BGH NJW\n1994, 460). Denn da es der Sache nach um die\nVollstreckungsfähigkeit geht, die nach der Systematik der ZPO nur\nim Wege einer Vollstreckungsgegenklage beseitigt werden kann, und\ndie Interessenlage vergleichbar ist, rechtfertigt sich die analoge\nAnwendung des § 767 ZPO.\n\n11\n\nAnders als in dem vorgenannten vom\nBundesgerichtshof entschiedenen Fall, bei dem die Urteilsformel\nselbst einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufwies und sich die\nUnbestimmtheit des titulierten Anspruchs aus anderen Gründen ergab,\nhätte die Klägerin hier allerdings wegen der Unbestimmtheit des\nTenors auch mit dem Rechtsbehelf des § 732 ZPO Einwendungen gegen\ndie Erteilung der Vollstreckungsklausel erheben können. Dies steht\neiner Klage in entsprechenden Anwendung des § 767 ZPO jedoch nicht\nentgegen, denn mit der Klauselerinnerung kann der Schuldner keine\nrechtskräftige Entscheidung über die Unzulässigkeit der\nZwangsvollstreckung wegen der geminderten Wirksamkeit des Titels\nerlangen (BGH a.a.O.); die bloße Möglichkeit, die Erteilung der\nVollstreckungsklausel zu verhindern, berührt nicht das\nanzuerkennende schutzwürdige Interesse, die Vollstreckungsfähigkeit\neines solchen Titels insgesamt zu beseitigen.\n\n12\n\nEiner Klage in entsprechender Anwendung\ndes § 767 ZPO steht auch nicht entgegen, daß die Klägerin\nausdrücklich eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO erhoben\nhat, die einen von der prozessuale Gestaltungsklage analog § 767\nZPO verschiedenen Streitgegenstand zum Inhalt hat (BGH a.a.O.).\nDenn zum einen wurde die Klage gerade unter Bezug auf den die\nUnbestimmtheit der Urteilsformel auslösende Umstand der\nKommanditeinlage erhoben, weshalb das Vorbringen der Klägerin ohne\nweiteres auch in dem Sinne ausgelegt werden kann, daß sie die\nUnklarheiten der Kommanditeinlage unter jedem rechtlichen\nGesichtspunkt, damit auch betreffend die Unbestimmtheit der\nUrteilsformel, geltend machen will. Zum anderen wäre jedoch eine\nentsprechende Klageänderung jedenfalls gemäß § 263 ZPO als\nsachdienlich anzusehen.\n\n13\n\nSchließlich bleibt noch auszuführen,\ndaß bei einer prozessuale Gestaltungsklage analog § 767 ZPO eine\nanaloge Anwendung auch des § 767 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht\nkommt. Denn diese Vorschrift bezweckt, die Rechtskraftwirkung\nunanfechtbar gewordener Entscheidungen zu sichern und gilt folglich\nnicht gegenüber Vollstreckungstiteln, die mangels vollstreckbaren\nInhaltes nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind (BGH\na.a.O.).\n\n14\n\nEiner Kostenentscheidung bedarf es\nnicht, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 127 Abs.\n4 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309798","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-30/5-w-6-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 786","ref_norm":"786","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 785","ref_norm":"785","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309798","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309798","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-30/5-w-6-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309798","retrieved":"2026-07-09 03:39:33.357565+00:00"}}