{"status":"available","doknr":"OLD309793","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0330.16U16.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-30","aktenzeichen":"16 U 16/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGRÜNDE:\n\n2\n\nDer Beklagte ist am 7.1.97 vom LG Köln zur Zahlung von 41.37o,34\nDM verurteilt worden. Das Urteil wurde seiner erstinstanzlichen\nProzeßbevollmächtigten am 23.1.97 zugestellt, gegen das sein sodann\nzweitinstanzlich beauftragter Prozeßbevollmächtigter am 24.2.97\nBerufung eingelegt hat. Am 25.3.97 (einem Dienstag) beantragte er,\ndie Berufungsbegründungsfrist um 1 Monat zu verlängern. Im\nTelefonat vom 26.3.97 wies der Senat den Prozeßbevollmächtigten\ndarauf hin, daß der Verlängerungsantrag um 1 Tag verspätet\neingegangen ist und diesem deshalb nicht stattgegeben werden kann.\nMit noch am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 7.4.97\nbegründete der Beklagte die Berufung und beantragte zugleich die\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nBerufungsbegründungsfrist.\n\n3\n\nDas zulässige Wiedereinsetzungsgesuch (§§ 233 ff ZPO) hat in der\nSache keinen Erfolg.\n\n4\n\nDie nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem\nBeklagten nicht gewährt werden, weil die Versäumung der\nBerufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden seines\nProzeßbevollmächtigten beruht, das der Beklagte sich zurechnen\nlassen muß (§§ 233, 85 Abs.2 ZPO).\n\n5\n\nDer Beklagte hat selbst vorgetragen und glaubhaft gemacht:\n\n6\n\nEntsprechend der Übung in der Kanzlei seines\nProzeßbevollmächtigten werden sämtliche im Fristenkalender\neingetragenen Vor- und Rechtsmittelfristen - ebenso wie die\nanstehenden Verhandlungstermine - auf der wöchentlich erstellten\n\"Terminrolle\" verzeichnet, d.h. die insoweit notwendigen Daten\nwerden einmal wöchentlich, und zwar regelmäßig am Freitagmorgen,\naus dem Fristenkalender in die Rolle für die kommende Woche\naufgenommen. Neben der Überprüfung der korrekten Übertragung anhand\ndes Fristenkalenders sei von seinem Prozeßbevollmächtigten\nangeordnet, daß nach der Erstellung der Wochenrolle alle dort\nnotierten Daten auch anhand der jeweiligen Handakte kontrolliert\nwerden. Im vorliegenden Fall sei im Fristenkalender die\nBerufungsbegründungsfrist für Montag, den 24.3.97 und die Vorfrist\nfür den 17.3.97 notiert worden. Am späten Vormittag des 21.3.97 sei\ndie seit nahezu 6 Jahren bei diesem beschäftigte und stets bislang\nkorrekt arbeitende Sekretärin seines Prozeßbevollmächtigten, die\nAnwaltsgehilfin S. D., damit befaßt gewesen, die Terminsrolle für\ndie Zeit vom 24.3. bis 27.3.97 (der 28.3. war Karfreitag) zu\nfertigen. Weil der für die Arbeiten notwendige Computer an diesem\nTage nicht nur ausgefallen sei sondern durch ein anderes neues\nGerät habe ersetzt werden müssen, mit dessen Handhabung sich die\nSekretärin erst vertraut habe machen müssen, sei die notwendige\nAbgleichung der Daten im Fristenkalender und der Wochenrolle nicht\nmit der erforderlichen Sorgfalt und Gründlichkeit erfolgt, woraus\nresultiere, daß in der Wochenrolle fälschlich die\nRechtsmittelbegründungsfrist für den 25.3.97 (statt: 24.3.97)\neingetragen wurde. Die alsdann gebotene Überprüfung anhand der\nHandakte sei deswegen nicht vorgenommen worden, weil sich sein\nProzeßbevollmächtigter durch eine Auszubildende die Handakte zwecks\nVereinbarung eines Besprechungstermins mit ihm hatte vorlegen\nlassen.\n\n7\n\nBei diesem Sachverhalt ist zwar der Angestellten des\nProzeßbevollmächtigten des Beklagten bei der Erstellung der\n\"Wochenrolle\" ein Fehler unterlaufen dadurch, daß sie fälschlich\nden 25.3.97 als Ablaufdatum der Berufungsbegründungsfrist\neingetragen hatte. Auf diesem Büroversehen beruht die\nFristversäumung indes nicht allein. Auch den Prozeßbevollmächtigten\ndes Beklagten trifft daran vielmehr ein eigenes Verschulden: Er\nhatte sich eine Akte vorlegen lassen, in der das Einreichen einer\nfristgebundenen Prozeßhandlung (nämlich des Verlängerungsantrags)\nunmittelbar bevorstand. Selbst wenn die Vorlage erst am 21.3.97\nerfolgt wäre, erforderte es die Sorgfalt des Anwalts, sich sofort\ndurch einen Blick in die Akte wenigstens davon zu überzeugen, wie\nlange er sich mit der Bearbeitung Zeit lassen kann, selbst wenn bei\nder Vorlage kein Hinweis auf die Fristsache verbunden gewesen sein\nsollte. Eine solche Verpflichtung entspricht der gefestigten\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vergl. BGH, MDR 1998, 178\nm.w.Nachw.). Hätte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten daher,\nwie es geboten war, sofort nach der Vorlage einen Blick in die Akte\ngeworfen, hätte er unschwer feststellen können, daß bis zum 24.3.97\nder Verlängerungsantrag einzureichen war. Dann wäre die Versäumung\nder Berufungsbegründungfrist vermieden worden.\n\n8\n\nHinzukommt, daß der Prozeßbevollmächtigte die Handakte\njedenfalls bis einschließlich Freitag behalten hatte, obwohl diese\nzwecks korrekter Übertragung der Berufungsbegründungsfrist in die\nsog. Wochenrolle von seiner Anwaltsgehilfin benötigt wurde.\nOffensichtlich entspricht es der Übung im Büro des\nProzeßbevollmächtigten, die Einhaltung der Fristen nicht mehr\nanhand des Fristenkalenders sondern nur noch anhand der gesondert\nerstellten Wochenrolle zu kontrollieren, denn die Frist war\nunstreitig im Fristenkalender richtig eingetragen. Mit der\nAnordnung der Anfertigung der Wochenrolle hat der Anwalt mithin\neine zusätzliche mögliche Fehlerquelle geschaffen, weshalb er auch\nfür seine Person sicherstellen mußte, daß eine Falschübertragung\nder Daten ausschied. Die Falschübertragung hat er indes im\nStreitfall durch sein Verhalten mitverursacht, indem er sich die\nHandakte vorlegen ließ, was zur Folge hatte, daß die von ihm selbst\nangeordnete Überprüfung der korrekten Übertragung auch anhand der\nHandakte unterblieben war. Die Anwaltsgehilfin erklärt in ihrer\neidesstattlichen Versicherung selbst, daß sie davon ausgehe, daß\nihr die falsche Fristnotierung aufgefallen wäre, wenn ihr zur\nKontrolle auch die Handakte zur Verfügung gestanden hätte.\n\n9\n\nDa der Prozeßbevollmächtigte somit durch eigenes Verschulden zur\nFristversäumung beigetragen hat, konnte seinem\nWiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309793","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-30/16-u-16-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309793","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309793","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-30/16-u-16-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309793","retrieved":"2026-07-09 03:39:33.097880+00:00"}}