{"status":"available","doknr":"OLD309811","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0327.6U246.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-27","aktenzeichen":"6 U 246/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\n(Abgekürztes Urteil gem. § 543 Abs. 1 ZPO)\n\n3\n\nDie Berufungen der Parteien sind beide zulässig. Begründet ist\njedoch nur die Berufung des Klägers, während das Rechtsmittel des\nBeklagten in der Sache ohne Erfolg bleibt.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nDas vom Kläger mit seiner Berufung verfolgte\nUnterlassungsbegehren ist - im Hauptantrag - gem. § 97 Abs. 1 UrhG\ngerechtfertigt.\n\n6\n\nDie Vervielfältigung und der Vertrieb der Musikcassette \"Alarm,\nAlarm\" (Mara-Records, Bestell-Nr. 6017, LC 6842) verletzen die\nUrheberrechte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhG, § 7 UrhG) und\nLeistungsschutzrechte (§§ 73 ff. UrhG) des Klägers, die diesem\nunstreitig als Autor des auf der Musikcassette befindlichen\nHörspiels \"Alarm, Alarm\" sowie als (Mit- Komponist und (Mit-)\nTexter der beiden ebenfalls auf der Musikcassette enthaltenen\nMusikstücke \"Das Feuerteufelchen\" und \"Das Auto von der Feuerwehr\"\nund als mitwirkender Künstler bei der Produktion der Musikcassette\nzustehen.\n\n7\n\nDabei bedarf es keiner Entscheidung, ob der Beklagte im Sinne\nvon § 85 UrhG Hersteller der Musikcassette ist, wie von ihm geltend\ngemacht. Auch dann wäre er zu den vom Kläger zur Unterlassung\nverlangten Handlungen nur berechtigt, wenn ihm der Kläger\nentsprechende Nutzungsrechte übertragen hätte (§§ 15 ff, 75 UrhG).\nDavon kann aber zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung\nnicht ausgegangen werden. Zwar haben einmal solche Vereinbarungen\nder Parteien bestanden. Dies gilt nicht nur für den (unstreitig)\nvon den Parteien am 26.03./19.04.1991 abgeschlossenen\nVerlagsvertrag, mit dem der Kläger dem Beklagten seine\nNutzungsrechte an den beiden Musikstücken \"Das Feuerteufelchen\" und\n\"Das Auto von der Feuerwehr\" übertragen hat. Der Kläger hat\nvielmehr bereits im Frühjahr 1991 dem Beklagten ebenfalls das Recht\neingeräumt, die Musikcassette \"Alarm, Alarm\" herzustellen, zu\nvervielfältigen und zu verbreiten. Dies belegen nicht nur eindeutig\ndas zu den Akten gereichte Schreiben des Klägers vom 22.03.1991 und\ndas damit korrespondierende Schreiben des Beklagten vom 11.04.1991\nmit den dort jeweils unter der Überschrift \"Vereinbarung\"\nniedergelegten Modalitäten der zukünftigen Zusammenarbeit der\nParteien. Das Zustandekommen dieser Vereinbarung wird auch\nbestätigt durch das Schreiben des Klägers vom 16.06.1992 und durch\ndie den erwähnten Schreiben vom Frühjahr 1991 nachfolgende\nVervielfältigung und Verbreitung der Musikcassette \"Alarm, Alarm\"\ndurch den Beklagten mit Wissen und Mitwirkung des Klägers. Dabei\nmacht dieses Verhalten der Parteien zugleich deutlich, daß die in\nRede stehende Vereinbarung entgegen dem Vorbringen des Klägers\nnicht auf die im Schreiben des Klägers vom 22.03.1991 genannten\n2000 Musikcassetten beschränkt war. Mit dem Landgericht ist\nschließlich davon auszugehen, daß für die Rechtsbeziehung der\nParteien ebenfalls der zu den Akten gereichte \"Künstlervertrag\"\nmaßgeblich ist, der die Übertragung der dem Kläger bezüglich der\n\"Produktion Alarm, Alarm\" zustehenden Leistungsschutzrechte als\nausübendem Künstler auf den Beklagten zum Gegenstand hat. Aufgrund\ndes Schreibens des Klägers vom 16.06.1992 steht zwar fest, daß\ndieser auf den 01.02./ 06.02.1991 datierte Vertrag tatsächlich erst\nim Juni 1992 vom Kläger unterzeichnet und offensichtlich auch erst\nzu diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden ist. Es mag weiterhin\nsein, daß der Vertrag zu dem Zweck abgeschlossen wurde, ihn der\nGesellschaft für die Verwertung von Leistungsschutzrechte (GVL) als\nGrundlage für die mit dieser vorzunehmenden Abrechnungen\nvorzulegen, und er deshalb auch rückdatiert worden ist. Daraus\nfolgt jedoch nicht, daß der Vertrag für die Rechtsbeziehung der\nParteien ohne Belang ist. Zweifelhaft ist allenfalls, ob sämtliche\nModalitäten dieses \"Künstlervertrags\" im Innenverhältnis der\nParteien Geltung haben sollten, denn unstreitig hat dies zum\nBeispiel für die interne Abrechnung der Parteien nicht gegolten,\nwie sich schon aus dem Schreiben des Klägers vom 16.06.1992 und\nauch aus den nachfolgenden Abrechnungen des Beklagten gegenüber dem\nKläger ergibt.\n\n8\n\nDie vorstehend angeführten Verträge der Parteien sind jedoch\ndurch die vom Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 24.10.1997\nerklärte fristlose Kündigung beendet worden und können daher vom\nBeklagten nicht mit Erfolg dem Kläger zur Rechtfertigung seiner zur\nUnterlassung geforderten Verwertungshandlungen entgegengehalten\nwerden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1977/551 f.\n\"Textdichter-anmeldung\"; BGH GRUR 1982/41 f. \"Musikverleger III\";\nBGH GRUR 1990/443, 444 \"Musikverleger IV\"; Senatsurteil vom 27.03.\n1986, abgedruckt in GRUR 1986/679; jeweils mit weit. Nachw.) können\nDauerschuldverhältnisses wie die hier in Rede stehenden\nVereinbarungen in entsprechender Anwendung von § 626 BGB fristlos\ngekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher\nGrund war zum Zeitpunkt der vom Kläger ausgesprochenen Kündigung\ngegeben, denn die Vertrauensgrundlage der Parteien, die bei\nDauerschuldverhältnissen von besonderer Bedeutung ist (BGH aaO.),\nwar nachhaltig zerstört und dem Kläger eine Fortsetzung seiner\nVerträge mit dem Beklagten deshalb nicht mehr zumutbar.\n\n9\n\nOb eine Störung des Vertrauensverhältnisses vorliegt, die eine\nfristlose Kündigung rechtfertigt, ist unter Berücksichtigung und\nAbwägung sämtlicher Umstände des Falls festzustellen, wobei eine\nfristlose Kündigung selbst bei einer schwerwiegenden\nVertragsverletzung der anderen Partei nur im äußersten Fall zur\nAuflösung eines Dauerschuldverhältnisses führen kann, zumal wenn es\n- wie im Streitfall - um Verträge geht, die auf eine lange Dauer\nangelegt sind (vgl. dazu BGH GRUR 1982/41, 45 \"Musikverleger III\").\nDer Kläger war aber auch unter Beachtung dieser Grundsätze zu der\nvon ihm ausgesprochenen fristlosen Kündigung berechtigt.\nUnmittelbarer Anlaß für die Kündigungserklärung vom 24.10.1997 war,\ndaß der Beklagte die von ihm im Senatstermin vom 25.06.1997\nzugesagte \"erschöpfende Abrechnung\" weder innerhalb der im\nSenatstermin zwischen den Parteien verabredeten Frist noch\ninnerhalb der ihm vom Kläger gesetzten Nachfristen erstellt hat,\nohne dies durch Darlegung nachvollziehbarer Gründe plausibel zu\nmachen. Diese Säumnis des Beklagten, die schon für sich genommen\ngeeignet ist, die Vertrauensbasis der Parteien nachhaltig zu\nstören, wiegt um so schwerer, wenn sie - wie geboten - im\nZusammenhang mit dem schon jahrelang vorher geführten Streit der\nParteien gesehen wird. Bei diesem Streit ging es insbesondere immer\num den Vorwurf des Klägers, daß die vom Beklagten erteilten\nAbrechnungen zu der Verwertung der Musikcassette \"Alarm, Alarm\"\nungenügend und unrichtig seien, also genau um den Vorwurf, der dann\nleztlich auch zu der Kündigung vom 24.10.1997 geführt hat. So hatte\nder Kläger schon im Jahre 1994 nach vorangegangener Korrespondenz\nder Parteien bzw. zwischen deren Anwälten mit anwaltlichen\nSchreiben vom 17.07.1994 wegen dieser Beanstandungen die fristlose\nKündigung sämtlicher Verträge der Parteien ausgesprochen, was zu\ndem vom Beklagten eingeleiteten gerichtlichen Verfahren (28 O\n356/94 LG Köln) geführt hat, in dem diese Kündigung vom Gericht\nnicht als berechtigt erachtet worden ist. Nach Beendigung dieses\nVerfahrens hat der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 24.10.1995\nerneut die Abrechnungen des Beklagten beanstandet und den Beklagten\nzur Erteilung richtiger und vollständiger Abrechnungen\naufgefordert. Da der Beklagte dieser Aufforderung aus der Sicht des\nKlägers nicht Folge leistete, kam es zu dem vorliegenden, vom\nKläger am 16.02.1996 eingeleiteten Verfahren, in dem der Kläger von\nAnfang an insbesondere die Abrechnungen des Beklagten aus den\nJahren 1991 bis 1994 als fehlerhaft gerügt hat und zudem - insoweit\nschon vor dem Landgericht erfolgreich - Auskunft über die\nVerwertungshandlungen des Beklagten in der Zeit vom 19.04.1994 bis\nzum 31.12.1995 gefordert hat.\n\n10\n\nTatsächlich waren diese Abrechnungen des Beklagten auch\nmangelhaft und stellten Vertragsverletzungen des Beklagten dar, so\ndaß sämtliche vorstehend angeführten Beanstandungen vom Kläger zu\nRecht erhoben worden sind. Der Kläger hat in der ersten Instanz im\neinzelnen detailliert dargelegt, weshalb die vom Beklagten\nerteilten Abrechnungen vom 31.12.1991, 03.12.1992, 26.10.1993,\n28.02.1994 und 18.04.1994 seiner Ansicht nach nicht richtig sind.\nDer Beklagte ist diesem Vortrag des Klägers nicht substantiiert\nentgegengetreten, wie er auch nicht den Darlegungen des Klägers auf\nSeite 6 (Bl. 195 GA) im Schriftsatz vom 30.05.1997 zur\nUnrichtigkeit dieser Abrechnungen substantiiert widersprochen hat.\nHierauf ist der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom\n25.06.1997 vom Senat hingewiesen worden. Den dem Termin vom\n25.06.1997 nachfolgenden Stellungnahmen des Beklagten sind\nebenfalls keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die dazu führen\nkönnten, die erwähnten Abrechnungen des Beklagten von 1991 bis 1994\nplausibel zu machen und als richtig und vollständig\nauszuweisen.\n\n11\n\nDer Beklagte verweist gegenüber dem somit vom Kläger in den\nvergangenen Jahren jeweils zu Recht erhobenen Vorwurf, nicht\nordnungsgemäß abgerechnet zu haben, ohne Erfolg auf\n\n12\n\n§ 11 Nr. 4 des bereits erörterten \"Künstlervertrags\", wonach die\nAbrechnung als genehmigt gilt, wenn der Künstler nicht innerhalb\nvon drei Monaten Einspruch einlegt. Unstreitig haben die Parteien\ndie in § 11 Nr. 1) und 2) des \"Künstlervertrags\" niedergelegten\nModalitäten der Abrechnung nicht befolgt, sondern einverständlich\nin anderer Weise abgerechnet. Schon deshalb kann nicht davon\nausgegangen werden, daß für diese andere, im \"Künstlervertrag\"\ngerade nicht niedergelegte Abrechnungsweise ebenfalls die Regelung\ndes § 11 Nr. 4 des Künstlervertrags habe gelten sollen, ohne daß\ndie Parteien derartiges vereinbart hätten. Eine solche Vereinbarung\nist aber dem Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen. Für die\nAbrechnung vom 31.12.1991 kann im übrigen § 11 Nr. 4 des\nKünstlervertrags schon deshalb nicht gelten, weil dieser Vertrag,\nwie schon erörtert, erst Mitte 1992 zustande gekommen ist.\n\n13\n\nOhne Erfolg bleibt ebenfalls der vom Beklagten erstmals im\nSchriftsatz vom 30.01.1998 erhobene Einwand, dem Kläger stünden ab\ndem Jahr 1993/94 wegen Verletzung der in § 3 Abs. 1 des\nKünstlervertrags vereinbarten persönlichen Exklusivbindung nach der\nRegelung des § 10 Abs. 3 des Künstlervertrags ohnehin keine\nTantiemen mehr zu, so daß er - der Beklagte - auch keine\nAbrechnungen zu erstellen habe. Abgesehen davon, daß der\nKünstlervertrag nur die Leistungsschutzrechte des Klägers als\nausübender Künstler erfaßt und nicht die sonstigen Rechte des\nKlägers, die durch die Verwertung der Musikcassette berührt werden,\nhat der Beklagte auch keinen Verstoß des Klägers gegen die erwähnte\nExklusivbindung dargelegt. Der Künstlervertrag bezieht sich\nnämlich, wie in § 1 Abs. 3 des Vertrags ausdrücklich festgehalten,\nnur auf die \"Produktion Alarm, Alarm\". Die vom Beklagten\nangeführten angeblichen Verstöße des Klägers gegen § 3 Abs. 1 des\nKünstlervertrags betreffen aber nicht diese Produktion, sondern\nandere Werke des Klägers.\n\n14\n\nSchließlich vermag den Beklagten auch nicht zu entlasten, wenn\nder Kläger tatsächlich zunächst häufig wechselnde Abrechnungsmodi\nverlangt hat, wie vom Beklagten geltend gemacht. Abgesehen davon,\ndaß die vorliegenden Abrechnungen des Beklagten aus den Jahren 1991\nbis 1994 hierzu keinen Aufschluß geben, erklärt dieser Vortrag des\nBeklagten nicht, warum der Beklagte nicht zumindest 1993 und in der\nnachfolgenden Zeit ordnungsgemäß abgerechnet und seine früheren\nAbrechnungen entsprechend ergänzt und berichtigt hat.\n\n15\n\nNach alledem waren die Vertragsbeziehungen der Parteien schon\nlange vor dem am 16.2.1996 eingeleiteten Rechtsstreit wegen der\nwiederholt vom Kläger zu Recht erhobenen Beanstandungen gegenüber\nden vom Beklagten erteilten Abrechnungen erheblich beeinträchtigt.\nDas Verhalten des Beklagten im vorliegenden Verfahren hat diese\nStörung des Vertrauensverhältnisses der Parteien weiter vertieft,\ndenn der Beklagte hat auch im Verlauf dieses Rechtsstreits in der\nZeit bis zum ersten Berufungstermin vom 25.06.1997 die streitigen\nAbrechnungen weder ganz noch teilweise ergänzt oder zumindest\nnachvollziehbar dargelegt, warum ihm dies nicht sei. Selbst in der\nmündlichen Verhandlung vom 25.06.1997 vermochte der Beklagte nach\nHinweisen des Senats zu diesen Fragen dies nicht zu erläutern. Das\nVerhalten des Beklagten begründete daher nicht nur aus der Sicht\ndes Klägers den Schluß, daß der Beklagte trotz der geschilderten\nlangjährigen Mahnungen des Klägers entweder nicht gewillt oder bzw.\nund wegen mangelhafter Buchführung oder sonstiger\nselbstverschuldeter Versäumnisse nicht in der Lage war, den ihm\nnach den Verträgen mit dem Klägerin obliegenden Verpflichtungen zur\nordnungsgemäßen Abrechnung nachzukommen. Es liegt auf der Hand, daß\ngerade solche über einen langen Zeitraum andauernde\nVertragsverletzungen das Vertrauensverhältnis der Parteien\nschwerwiegend belasten (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 27.03.1986\nabgedruckt in: GRUR 1986/679).\n\n16\n\nDer Beklagte hat jedoch trotz der erwähnten Hinweise des Senats\nin der mündlichen Verhandlung vom 25.06.1997 und der schon dort vom\nKläger angekündigten fristlosen Kündigung der Verträge, falls der\nBeklagten nicht zumindest nunmehr seinen Abrechnungspflichten\nnachkommt, wiederum ohne plausible Erklärung die von ihm im Termin\nzugesagte \"erschöpfende Abrechnung\" nicht innerhalb des dabei bis\nzum 30.07.1997 verabredeten Zeitraums und der sodann vom Kläger\ngesetzten Nachfristen erteilt. Angesichts dieses Verhaltens des\nBeklagten muß daher das Vertrauensverhältnis der Parteien bei\nGesamtbetrachtung aller Umstände als zerstört und ein Festhalten an\nden Vereinbarungen mit dem Beklagten als für den Kläger unzumutbar\nangesehen werden. Das in diese Erwägungen einzubeziehende\nInteressen des Beklagten an diesen Verträgen begründet keine andere\nWertung. Die vorzeitige Beendigung der Verträge bringt zwar dem\nBeklagten wirtschaftliche Nachteile. Die geschilderten Versäumnisse\ndes Beklagten bei der Abrechnung führen aber auch wirtschaftlichen\nNachteilen des Klägers. Zudem hat der Beklagte, wie dargelegt, die\nSituation, die zu der fristlosen Kündigung der Verträge geführt\nhat, durch sein eigenes langjähriges Verhalten geschaffen, wobei er\nes in der Hand hatte, die Kündigung abzuwenden. Der Kläger hat\nsomit zu Recht mit anwaltlichen Schreiben vom 15.10.1997, und nach\ndessen Zurückweisung durch den Beklagten wegen Fehlens der\nOriginalvollmacht des Anwalts des Klägers, nochmals mit\nanwaltlichen Schreiben vom 24.10.1997 die fristlose Kündigung aller\nhier in Rede stehender Verträge ausgesprochen.\n\n17\n\nDas Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 30.01.1998 und\ndie damit erteilten Auskünfte geben keinen Anlaß zu einer anderen\nBeurteilung. Dies gilt schon deshalb, weil diesen Darlegungen des\nBeklagten nicht entnommen werden kann, warum er nicht bereits\nfrüher, zumindest aber innerhalb des im Senatstermin vom 25.06.1997\nbesprochenen Zeitraums die von ihm zugesagte Abrechnung vorgelegt\noder jedenfalls näher begründet hat, warum ihm dies nicht möglich\nist. Der Schriftsatz des Beklagten vom 30.01.1998 ist daher nicht\ngeeignet, die angeführten Rückschlüsse aus dem vorangegangenen\nVerhalten des Beklagten bis zum Zugang des Kündigungsschreibens des\nKlägers vom 24.10.1997 im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis der\nParteien in Frage zu stellen. Daß die Angaben des Beklagten im\nSchriftsatz vom 30.01.1998 ihrerseits geeignet sind, Zweifel\nhinsichtlich ihrer Richtigkeit zu wecken oder jedenfalls darauf\nhinzuweisen, daß die Unterlagen des Beklagten über die Verwertung\nder Musikcassette trotz der wiederholten langjährigen\nBeanstandungen seitens des Klägers offensichtlich nicht vollständig\nsind, ist allenfalls geeignet, diese Beurteilung noch zu\nbestätigen.\n\n18\n\nSchließlich führt auch der erst nach der letzten mündlichen\nVerhandlung eingegangene Schriftsatz des Beklagten vom 23.03.1998\nzu keiner abweichenden Beurteilung der Kündigungserklärung des\nKlägers vom 24.10.1997. Dies gilt schon deshalb, weil dem Beklagten\nkein Schriftsatznachlaß eingeräumt war.\n\n19\n\nSind danach die Verträge, in denen der Kläger dem Beklagten\nNutzungsrechte übertragen hat, mit Zugang der Kündigungserklärung\ndes Klägers vom 24.10.1997 beendet worden, ist somit dem Beklagten\ndie Fortsetzung der Verwertung der Musikcassette gem. § 97 Abs. 1\nUrhG zu untersagen, selbst wenn der Beklagte Produzent der\nMusikcassette \"Alarm, Alarm\" sein sollte. Dabei spielt es entgegen\nder vom Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom\n23.03.1998 vertretenen Ansicht keine Rolle, daß der Kläger dem\nBeklagten in § 3 Abs. 2 des auf den 01.02./06.02.1991 datierten\n\"Künstlervertrags\" ein unbefristetes Auswertungsrecht übertragen\nhat. Der vom Beklagten aus dieser Regelung des Künstlervertrags\ngezogene Schluß auf ein weiterbestehendes Auswertungsrecht für die\nMusikcassette trotz Beendigung des Künstlervertrags läßt zunächst\naußer acht, daß sich der Künstlervertrag nur auf die\nLeistungsschutzrechte des Klägers bezieht, also nichts für die\nanderen hier in Rede stehenden urheberrechlichen Nutzungsrechte des\nKlägers z.B. als Autor des auf der Musikcassette befindlichen\nHörspiels \"Alarm, Alarm\" besagt, mit denen der Kläger nach\nBeendigung der Verträge die weitere Verwertung der Musikcassette\ndurch den Beklagten nach § 97 Abs. 1 UrhG verhindern kann. Aber\nauch sonst vermag die Ansicht des Beklagten von dem Fortbestehen\nseines Verwertungsrechts nicht zu überzeugen. Die Kündigung aus\nwichtigem Grund ist sowohl bei Dauerschuldverhältnissen auf\nbestimmte als auch auf unbestimmte Zeit möglich (vgl. z.B.\nFomm/NordemannUrheberrecht, 8. Auflage, Rd. 28 vor § 31 UrhG;\nPalandt-Putzo, Bürgerliches Gesetzbuch, 57. Auflage, Vorbem. v. §\n620 BGB Rd. 45). Die vom Beklagten im nicht nachgelassenen\nSchriftsatz angeführten Gesichtspunkte können daher nur dazu\nführen, bei Verträgen, in denen Nutzungsrechte oder\nLeistungsschutzrechte unbefristet übertragen werden, diese\nGesichtspunkte bei der Interessenabwägung und der Prüfung zu\nberücksichtigen, ob das Vertrauensverhältnis tatsächlich derart\nzerstört ist, daß dies die fristlose Kündigung des Vertrags\nrechtfertigt. Im Streitfall vermag aber die im Künstlervertrag der\nParteien enthaltene unbefristete Übertragung der\nLeistungsschutzrechte des Klägers auf den Beklagten ebenso wie der\nRegelungsgegenstand der übrigen Verträge der Parteien angesichts\nder oben festgestellten Unzumutbarkeit für den Kläger, die Verträge\nmit dem Beklagten fortzusetzen, nichts daran zu ändern, daß die vom\nKläger ausgesprochene fristlose Kündigung vom 24.10.1997 berechtigt\nwar, mit der Folge, daß mit den Verträgen ebenfalls die darin\nvereinbarte Rechtsübertragung auf den Beklagten endete.\n\n20\n\n2.\n\n21\n\nDer Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten, die\nVollständigkeit und Richtigkeit der mit Schriftsatz vom 30.01.1998\nerteilten Auskunft über die Vervielfältigung und Verbreitung der\nMusikcassette \"Alarm, Alarm\" mittels Abgabe einer eidesstattlichen\nVersicherung zu bestätigen, ist gem. §§ 259 Abs. 1 und 2, 261 BGB\nbegründet.\n\n22\n\nWie bereits unter Ziff. 1 der Entscheidungsgründe dieses Urteils\nerörtert hat der Kläger die vom Beklagten erstellten Abrechnungen\nvom 31.12.1991, 03.12.1992, 26.10.1993, 28.02., 18.04. und\n28.08.1994 zu Recht beanstandet, wobei das dargelegte\nGesamtverhalten des Beklagten einschließlich dessen Verhalten im\nvorliegenden Verfahren, was die Abrechnung gegenüber dem Kläger\nangeht, dem Kläger im Sinne von § 259 Abs. 2 BGB Grund für die\nAnnahme gab, der Beklagte habe die von ihm geschuldeten\nAbrechnungen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt. Schon\ndiese sich aus den früheren Abrechnungen des Beklagten ergebende\nBesorgnis des Klägers begründet jedoch auch eine entsprechende\nAnnahme hinsichtlich der nunmehr mit dem Schriftsatz vom 30.01.1998\nvom Beklagten erteilten Auskünfte, ohne daß es auf die vom Kläger\nin dessen nachgelassenen Schriftsatz vom 20.02.1998 gegenüber\ndiesen Auskünften erhobenen Einwände ankommt.\n\n23\n\nDer ursprüngliche Klageantrag zu Ziff. 2) der Klage ist damit\nauch nach seiner Änderung im letzten Berufungstermin begründet.\n\n24\n\n3.\n\n25\n\nDie vom Beklagten mit seiner Anschlußberufung geltend gemachten\nAnträge zu Ziff. 4) und 5) seiner Widerklage bleiben dagegen ohne\nErfolg und führen zur Zurückweisung des Rechtsmittels des\nBeklagten.\n\n26\n\nDiese Anträge der Widerklage sind darauf gerichtet, den Kläger\nzu verurteilen, dem Beklagten hinsichtlich der in den Anträgen im\neinzelnen genannten Werke die Verlagsrechte zu verschaffen.\nDerartige Ansprüche des Beklagten gegenüber dem Kläger bestehen\njedoch nicht. Die Vereinbarung der Parteien vom 26.03./18.04.1991,\nauf die sich der Beklagten zur Rechtfertigung seines Begehrens\nallein stützt, kann schon deshalb diese Ansprüche des Beklagten\nnicht begründen, weil die Vereinbarung mit Zugang der\nKündigungserklärung des Klägers vom 24.10.1997 beim Beklagten\nbeendet worden ist. Andere Anspruchsgrundlagen, die den in Rede\nstehenden Widerklageanträgen zum Erfolg verhelfen könnten, sind\naber nicht ersichtlich.\n\n27\n\n4.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a Abs. 1, 97 Abs. 1\nZPO.\n\n29\n\nEine Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO wegen der vom Kläger in der\nBerufungsinstanz erklärten fristlosen Kündigung kam nicht in\nBetracht, denn Anlaß und Grund für diese Kündigung war das\nerörterte Verhalten des Beklagten nach dem ersten\nBerufungstermin.\n\n30\n\n5.\n\n31\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht\ngem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n32\n\nDie Beschwer des Beklagten war gem. § 546 Abs. 2 ZPO\nfestzusetzen und entspricht dem Wert seines Unterliegens im\nRechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309811","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-27/6-u-246-96","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 620","ref_norm":"620","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309811","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309811","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-27/6-u-246-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309811","retrieved":"2026-07-09 03:39:34.329942+00:00"}}