{"status":"available","doknr":"OLD309810","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0327.6U142.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-27","aktenzeichen":"6 U 142/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie und insgesamt zulässige\nBerufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die im\nBeschlußweg erlassene einstweilige Verfügung im hier allein\ninteressierenden Punkt unter Ziffer 1 a) bestätigt. Der gemäß §§ 13\nAbs. 2 Nr. 2, 7 Abs. 1 UWG prozeßführungsbefugte und\naktivlegitimierter Antragsteller kann von der Antragsgegnerin\nUnterlassung der konkret beanstandeten Wertung mit dem Hinweis\n\"Lagerverkauf\" verlangen, weil sich diese aus der Sicht zumindest\neines nicht unbeachtlichen Teils des angesprochenen Verkehrs als\nAnkündigung einer nach der letztgenannten Vorschrift unzulässigen\nSonderveranstaltung darstellt.\n\n4\n\n1. Die Prozeßführungsbefugnis des antragstellenden Vereins kann\ndabei von vornherein aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG bejaht werden. Der\nAntragsteller hat dargelegt und glaubhaft gemacht, daß ihm in\nerheblicher Zahl Gewerbetreibende als Mitglieder angehören, die\nWaren gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die\nAntragsgegnerin vertreiben. Nach dem auch von der Antragsgegnerin\nnicht in Zweifel gezogenen Vortrag des Antragstellers zählen unter\nanderem die bundesweit tätigen Versandhändler O. und Q., die sich\nunstreitig sämtlich auch mit dem hier betroffenen Vertrieb sog.\n\"weißer Ware\" befassen, zu seinen unmittelbaren Mitgliedern. Die\nMitgliedschaft dieser, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nach einen\nrelevanten Marktanteil repräsentierenden Unternehmen reicht aber\naus, um das hier in Rede stehende Merkmal der\nProzeßführungsbefugnis, nämlich die Mitgliedschaft einer\nerheblichen Anzahl von sich mit dem Vertrieb gleicher oder\nverwandter Waren auf demselben Markt befassenden Gewerbetreibenden,\nbejahen zu können. Denn selbst dann, wenn sich die\nverfahrenbetroffene Werbung der Antragsgegnerin in der Ausgabe des\n\"W. L. I. \" vom 02.04.1997 örtlich allein auf den Bereich L.\nbeschränkt haben sollte, kann im übrigen eine Tätigkeit der dem\nAntragsteller als Mitglieder angehörigen Gewerbetreibenden auf\ndemselben - lokalen - Markt angesichts des Umstandes ohne weiteres\nangenommen werden, daß diese als bundesweit tätige\nVersandunternehmen zweifellos auch in den vorbezeichneten\nWirtschaftsraum liefern.\n\n5\n\nWas die sonstigen Voraussetzungen der Prozeßführungsbefugnis des\nAntragstellers, insbesondere seine ausreichende finanzielle,\npersonelle und sachliche Ausstattung angeht, bestehen im Hinblick\nauf dessen unter anderem durch Erwirken zahlreicher gerichtlicher\nEntscheidungen in jüngerer Zeit dokumentierte eigene Tätigkeit\nkeine Bedenken und werden solche von der Antragsgegnerin auch nicht\nvorgebracht.\n\n6\n\n2. Das Unterlassungsbegehren, dessen Dringlichkeit gemäß § 25\nUWG zu vermuten ist, erweist sich weiter auch als begründet. Die\nAntragsgegnerin kündigt mit der verfahrensbetroffenen Werbung in\nder Ausgabe des \"W. L. I. \" vom 02.04.1997 eine nach Maßgabe von §\n7 Abs. 1 UWG unzulässig Sonderveranstaltung an.\n\n7\n\nZum Zwecke der Klarstellung sei dabei von vornherein darauf\nhingewiesen, daß es bei der hier vorzunehmenden\nwettbewerbsrechtlichen Beurteilung der in Rede stehenden Werbung\nnicht um das Verbot geht, generell mit dem Hinweis \"Lagerverkauf\"\nzu werben. Aus diesem Grunde greift auch der Einwand der\nAntragsgegnerin nicht, das landgerichtliche Urteil erweise sich\ndeshalb als rechtsfehlerhaft, weil ihr, der Antragsgegnerin, damit\nuntersagt worden sei, generell mit dem Hinweis \"Lagerverkauf\" zu\nwerben. Denn weder hat der Antragsteller - wie nachfolgend noch im\neinzelnen auszuführen sein wird - im vorliegenden Verfahren ein\nderartiges Verbot erstrebt, noch hat das Landgericht in der mit dem\nangefochtenen Urteil bestätigten Beschlußverfügung ein solches\nVerbot ausgesprochen. Unabhängig davon, daß die konkret\nbeanstandete Werbeanzeige im \"W. L. I. \" vom 02.04.1997 durch die\nin den Tenor der bestätigten Beschlußverfügung eingestellte\nBezugnahme \"... wie nachstehend wiedergegeben ...\" Bestandteil des\nausgesprochenen Verbots selbst ist, machen jedenfalls die\nEntscheidungsgründe des angefochtenen landgerichtlichen Urteils\ndeutlich, daß sich das aufrechterhaltene Verbot gerade auf die\nkonkrete Form der im vorliegenden Verfahren beanstandeten Werbung\nerstreckt und damit zugleich auch beschränkt. Dies geht\nunmißverständlich aus der Formulierung auf S. 9 des Urteils \"... in\nder vorliegenden konkreten Form - und nur diese hat die Kammer zum\nGegenstand des Unterlassungsgebotes gemacht - werden zumindest\nnicht unerhebliche Teile des Verkehrs der Werbung ... die\nAnkündigung einer unzulässigen Sonderveranstaltung entnehmen\"\nhervor. Angesichts dieser Umstände bleibt daher für die Auffassung\nkein Raum, der Antragsgegnerin sei durch die mit dem\nlandgerichtlichen Urteil bestätigte Beschlußverfügung im hier\nmaßgeblichen Punkt unter Ziff. 1 a) generell die Werbung mit dem\nHinweis \"Lagerverkauf\" untersagt worden.\n\n8\n\nDie Antragsgegnerin hat mit der folglich allein zu beurteilenden\nkonkreten Werbung auch eine gemäß § 7 Abs. 1 UWG unzulässige\nSonderveranstaltung angekündigt.\n\n9\n\nAls Sonderveranstaltungen i. S. von § 7 Abs. 1 UWG einzuordnen\nsind Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die außerhalb des\nregelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden, der Beschleunigung des\nWarenabsatzes dienen und den Eindruck der Gewährung besonderer\nKaufvorteile hervorrufen, ohne jedoch Sonderangebote i. S. von § 7\nAbs. 2 UWG zu sein. Bei einem nicht unbeachtlichen Teil des\nangesprochenen Verkehrs, dem die Mitglieder des erkennenden Senats\nals potentielle Käufer sog. \"weißer Ware\" angehören, erweckt der in\ndie vorliegende Werbung eingestellte Hinweis auf den Lagerverkauf\nnach der konkreten Gestaltung der Anzeige aber den Eindruck, daß\ndamit ein nach diesen Kriterien als \"Sonderveranstaltung\" zu\nqualifizierender Verkauf beworben wird.\n\n10\n\nDabei ist es nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, ob\nder in der Anzeige angekündigte Lagerverkauf tatsächlich eine\nUnterbrechung des regelmäßigen Geschäftsverkehrs darstellt. Der\nAntragsteller wendet sich im Streitfall gerade gegen die\nWerbung für den Lagerverkauf. Ausschlaggebend für die\nwettbewerbsrechtliche Einordnung unter den Unterlassungstatbestand\ndes § 7 Abs. 1 UWG ist daher der Eindruck, den die beworbene\nVeranstaltung nach ihrer werbemäßigen Ankündigung auf das\nangesprochene Publikum macht (vgl. Baumbach/Hefermehl,\nWettbewerbsrecht, 19. Auflage, Rn. 7 und 11 zu § 7 UWG m.w.N. ).\nSelbst wenn sich aber der Lagerverkauf - wofür der Umstand spricht,\ndaß er in einem eigens hierfür eröffneten Ladenlokal nach der\nBehauptung der Antragsgegnerin dauerhaft und losgelöst von dem\nGeschäftsbetrieb in den übrigen Einzelhandelsfilialen durchgeführt\nwerden soll - objektiv nicht als Sonderveranstaltung darstellt, ist\ndie hier zu beurteilende Werbung ihrer konkreten Gestaltung nach\ngleichwohl geeignet, bei zumindest einem nicht unerheblichen Teil\ndes angesprochenen Verkehrs subjektiv einen solchen Eindruck\nhervorzurufen. Denn der Hinweis \"Lagerverkauf\" ist in der\nWerbeanzeige im Zusammenhang mit dem in gleicher Weise\nhervorgehoben gestalteten Hinweis \"Neueröffnung am 03.04.\" zu\nsehen. Teile des angesprochenen Verkehrs mögen diesen Hinweis zwar\nso verstehen, wie die Antragsgegnerin ihn gemeint haben will,\nnämlich als Ankündigung der Neueröffnung eines Ladengeschäfts, in\ndem ausschließlich und ständig ein Lagerverkauf stattfindet.\nJedenfalls bei einem nicht unbeachtlichen, und für die\nwettbewerbsrechtliche Beurteilung daher maßgeblichen Teil des\nangesprochenen Verkehrs ruft die Kombination von \"Lagerverkauf\" und\n\"Neueröffnung am 3. 4.\" in der konkreten Form der Werbeanzeige aber\nden Eindruck hervor, daß gerade aus Anlaß der Neueröffnung eines\nGeschäftslokals am 03.04. ein Lagerverkauf durchgeführt werden\nsoll. Dieser Teil der Adressaten versteht die Werbung folglich\nnicht als Hinweis auf die Neueröffnung eines Geschäftslokals, in\nder als \"Dauereinrichtung\" Lagerverkäufe durchgeführt werden.\nVielmehr sieht er darin den Hinweis auf eine aus besonderem Anlaß\ndurchgeführte Verkaufsmaßnahme, in deren Rahmen für eine bestimmte,\nnämlich durch den Zeitraum der \"Neueröffnung\" begrenzte Dauer Waren\nzu besonders günstigen Preisen erworben werden können. Zumindest\naus der Sicht dieses Teils des von der Werbeanzeige angesprochenen\nVerkehrs stellt sich der solcher Art angekündigte Lagerverkauf\ndaher als eine Sonderaktion dar, die einmalige und unwiederholbare\nBesonderheiten aufweist und die daher aus dem Rahmen des\nregelmäßigen Geschäftsverkehrs fällt. Denn daß sich zu dem Begriff\n\"Lagerverkauf\" im Verkehr ein einheitliches Sprachverständnis\ndahingehend herausgebildet habe, daß es sich hierbei um eine\nDauereinrichtung handele, bei der - da beispielsweise Kosten für\nTransport und geschultes Verkaufspersonal nicht anfallen -\nregelmäßig zu günstigen Konditionen \"ab Lager\" bestimmte Waren in\neinem besonderen Geschäftslokal erworben werden können, läßt sich\nweder dem Vortrag der Antragsgegnerin, noch dem Sachverhalt im\nübrigen entnehmen. Heranzuziehen ist vielmehr auch ein\nWortverständnis in dem Sinn, daß aus einem bestimmten Anlaß in\neinem Geschäftslokal Waren zu den Bedingungen eines Lagerverkaufs\nbzw. zu \"Lagerpreisen\" verkauft werden. Die im Streitfall zu\nbeurteilende Werbung fördert dabei auch das letztgenannte\nWortverständnis durch den Umstand, daß \" Neueröffnung\" und\n\"Lagerverkauf\" nicht in einen unmittelbaren Wortzusammenhang\ngebracht sind, sondern daß dazwischen eine Datumsangabe steht.\nLetzeres läßt wiederum durchaus den Schluß darauf zu, daß die\n\"Neueröffnung am 3.4.\" sich nicht auf die Eröffnung des\nLagerverkaufs bezieht, sondern daß umgekehrt der Lagerverkauf die\n\"Neueröffnung am 3.4.\" würdigen soll. Die letztgenannte Auffassung\nzugrundegelegt stellt sich aber der Hinweis \"Lagerverkauf\" im\nStreitfall als Hinweis auf eine aus besonderem Anlaß, nämlich der\nNeueröffnung eines Geschäftslokals durchgeführte Verkaufsmaßnahme\ndar, bei der Waren für eine bestimmte begrenzte Zeit außerhalb des\nan sich in dem Ladenlokal durchgeführten regelmäßigen\nGeschäftsverkehrs zu besonders günstigen Preisen erworben werden\nkönnen.\n\n11\n\nDem vorbezeichneten Verständnis der Werbung wirkt dabei auch der\nin den Fließtext der Anzeige eingearbeitete Hinweis \"...finden sie\nständig mehr als 400 farbrikneue Geräte der Marken:..\"nicht\nentgegen. Denn unabhängig davon, daß dieser Formulierung, die auch\nals Hinweis auf \"ständig im Angebot befindliche fabrikneue\nElektrogeräte bestimmter Marken\" gelesen werden kann, schon\ninhaltlich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit ein Hinweis\nauf einen \"ständigen Lagerverkauf\" entnommen werden kann, ist der\nBegriff \"ständig\" gegenüber der übrigen Gestaltung der Werbeanzeige\nin drucktechnischer Hinsicht auch derart unauffällig gehalten, daß\ner ohne weiteres von einem die Anzeige nur flüchtig lesenden\nInteressenten übersehen werden kann.\n\n12\n\nAuch die konkrete Art der Ware, die mit der Werbeanzeige\nbeworben wird, schließt es nicht aus, daß es sich hierbei um eine\naus Anlaß der Neueröffnung eines Geschäftslokals außerhalb des\nregelmäßigen Geschäftsbetriebs zu dem Bedingungen eines\nLagerverkaufs durchgeführte Sonderaktion handelt. Denn es ist nicht\nunüblich und daher in der Vorstellung des Verkehrs verankert, daß\ninnerhalb eines Ladenlokals der hier betroffenen Art in besonderen\nBereichen auch \"weiße Ware\" zu Konditionen eines Lagerverkaufs\nangeboten wird.\n\n13\n\nAngesichts des Umstandes, daß der Lagerverkauf aus der Sicht\nzumindest eines nicht unbeachtlichen Teils des angesprochenen\nVerkehrs im Streitfall als besondere Verkaufsaktion aus Anlaß der\nNeueröffnung eines Geschäftslokals beworben wird, dient die\nangekündigte Verkaufsveranstaltung ferner unzweifelhaft auch der\nBeschleunigung des Warenabsatzes.\n\n14\n\nDiese erweckt weiter auch den Eindruck, daß besondere\nKaufvorteile gewährt werden. Nach der Gestaltung der Werbung soll\nder Lagerverkauf aus der Sicht zumindest eines nicht unerheblichen\nTeils des angesprochenen Verkehrs gerade aus Anlaß der Neueröffnung\neines Geschäftslokals stattfinden. Da einer Eröffnungsankündigung\naber stets eine zeitliche Begrenzung immanent ist (vgl. BGH GRUR\n1977, 791 - \"Filialeröffnung\" -)ruft dies die Vorstellung einer nur\nvorübergehenden, besonders günstigen Einkaufsgelegenheit hervor,\ndie so bald nicht wiederkehrt und mit der daher besondere\nKaufvorteile in Aussicht gestellt werden (vgl. Baumbach/Hefermehl,\na.a.O., Rdn. 17 zu § 7 UWG m.w.N.).\n\n15\n\nDer Antragsteller ist schließlich auch aktivlegitimiert, den\nsich aus dem Verstoß gegen § 7 Abs. 1 UWG herleitenden\nUnterlassungsanspruch geltend zu machen. Denn die mit § 7 Abs. 1\nUWG nicht zu vereinbarende konkrete Werbung ist im Hinblick auf den\nvon ihr ausgehenden haben Anreiz für die Kaufentscheidung der\nUmworbenen und die damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf die\nInteressen der Allgemeinheit geeignet, den Wettbewerb auf dem hier\nbetroffenen Markt erheblich zu beeinträchtigen.\n\n16\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat sah\ndabei keinen Anlaß, den Antragsteller etwa deshalb - teilweise -\nmit den Kosten zu belasten, weil er ein über das Verbot der\nkonkreten Werbung hinausschießendes Unterlassungsbegehren verfolgt\nhabe. Allerdings ist es richtig, daß die nicht auf die konkrete\nGestaltung der angegriffenen Werbeanzeige Bezug nehmende\nvorprozessuale Abmahnung des Antragstellers vom 4. April 1997 eine\nsolche Interpretation des Unterlassungsbegehrens zunächst nicht von\nder Hand weisen läßt. Aus der Begründung des im vorliegenden\nVerfahrens sodann geltend gemachten Unterlassungsbegehrens geht\naber hervor, daß sich der Antragsteller gegen die Ankündigung des\nLagerverkaufs gerade in der Form der Werbeanzeige wendet und wenden\nwill ( vgl. Antragsschrift S. 4, letzter Absatz und Seite 5 erster\nAbsatz sowie Schriftsatz vom 20. Mai 1997, Seite 2, erster Absatz\n). Soweit das Landgericht die Werbeanzeige wie geschehen in den\nUnterlassungstenor der Beschlußverfügung aufgenommen hat, diente\ndas folglich der nach Maßgabe von § 938 Abs. 1 ZPO zulässigen\nAnpassung des Unterlassungsausspruchs an die konkret zur\nUnterlassung begehrte Handlung, nicht aber der teilweisen\nZurückweisung des Verfügungsantrags und ist daher auch eine\nanteilige Kostenbelastung des Antragstellers nicht angezeigt.\n\n17\n\nDas Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 545 Abs. 2\nSatz 1 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309810","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-27/6-u-142-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":10},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 938","ref_norm":"938","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309810","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309810","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-27/6-u-142-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309810","retrieved":"2026-07-09 03:39:34.243376+00:00"}}