{"status":"available","doknr":"OLD309805","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0327.19U97.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-27","aktenzeichen":"19 U 97/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.\n\n3\n\nDer Beklagte ist dem Kläger gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263\nStGB zur Rückzahlung der als Gesellschaftereinlage geleisteten\n15.000,-- DM verpflichtet, weil er den Kläger arglistig zum\nVertragsschluß verleitet hat. Denn er hat dem Kläger vorgespiegelt,\nbei der Zahlung dieser Summe handele es sich um die Einlage als\nKommanditist einer bereits bestehenden \"A.\", deren Gesellschafter\ner damit werde. Das ergibt sich aus § 4 Abs. 2 des\nGesellschaftervertrages, wonach ab 1.4.1991 die Geschäfte als für\ndie GmbH ##blob##amp; Co. KG getätigt gelten sollten sowie der dem Kläger\nzur Verfügung gestellten Prospektwerbung, in der immer von der \"A.\nGmbH ##blob##amp; Co. KG\" die Rede ist (Anlagenhefter Bl. 10 R, 11, 11 R).\nDieses Werbematerial ist dem Kläger, wie er auf Befragen vor dem\nSenat erläutert hat, vor Vertragsschluß zur Verfügung gestellt\nworden. Tatsächlich aber gab es weder zum damaligen Zeitpunkt noch\nnachfolgend eine KG, der der Kläger als Kommanditist beitreten\nkonnte, wie nach Erörterung vor dem Senat unstreitig ist. Seine als\nKommanditeinlage geleistete Zahlung konnte damit zu keinem\nZeitpunkt den beabsichtigten Zweck erreichen. Das alles war dem\nBeklagten bekannt. Er hat damit über den von ihm eingeschalteten\nZeugen K. beim Kläger unter Vorspiegelung falscher Tatsachen einen\nIrrtum über die wahren Gesellschaftsverhältnisse erregt, wobei sein\nVorgehen nur das Ziel verfolgen konnte, den Kläger durch Täuschung\nüber die wahren Verhältnisse zur Zahlung der 15.000,-- DM zu\nveranlassen, um diese anderen Zwecken als nach dem Vertrag\nvorgesehen zuzuführen; deren Verbuchung als Kommanditeinlage war,\nda es keine KG gab, nicht möglich und offensichtlich zu keinem\nZeitpunkt beabsichtigt. Der Kläger kann deshalb als Schadensersatz\ndie Befreiung von allen vertraglichen Pflichten und Rückzahlung der\ngeleisteten Einlage verlangen (vgl. Palandt - Thomas, BGB, 56.\nAufl., § 823 Rn 164) . Gem. § 344 ZPO war das zu seinen Gunsten\nergangene Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n5\n\nBeschwer für den Beklagten: 15.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309805","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-27/19-u-97-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309805","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309805","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-27/19-u-97-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309805","retrieved":"2026-07-09 03:39:33.784047+00:00"}}