{"status":"available","doknr":"OLD309804","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0327.19U123.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-27","aktenzeichen":"19 U 123/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers, die sich nur gegen den\nBeklagten zu 1. richtet, ist begründet. Der Beklagte zu 1. (im\nfolgenden nur noch: Beklagter) ist verpflichtet, an den Kläger\n15.000,00 DM gem. den §§ 31 I, 32 a, 32 b GmbHG entspr.\nzurückzuzahlen. Er hat als Gesellschafter der Gemeinschuldnerin C.\nS. F. GmbH dieser im August/September 1991 drei Darlehen gewährt,\ndie Ende März 1994 noch mit 6.150,17 DM, 26.033,33 DM und 37.572,77\nDM valutierten. Obwohl die Gemeinschuldnerin nach dem Ergebnis der\nvom Senat durchgeführten Beweisaufnahme schon Ende 1993\nkreditunwürdig war, hat der Beklagte die Darlehen zunächst stehen\nlassen; erst am 08.04.1994 sind sie vom Konto der Gemeinschuldnerin\nbei der Sparkasse R. an ihn zurückgeflossen.\n\n3\n\nDie drei Darlehen in Höhe von ursprünglich 8.000,00 DM,\n25.000,00 DM und 42.000,00 DM waren unstreitig von Anfang an für\ndie Gemeinschuldnerin bestimmt. Da es sich um öffentliche Mittel\nhandelte, konnten die Darlehensverträge Nr. 6 275 622, 7 213 903\nund 7 213 861 nur mit einer natürlichen Person, nicht mit der\nGemeinschuldnerin als GmbH geschlossen werden. Darlehensnehmer\nwurde daher der Beklagte. Die Darlehensbeträge sind jedoch, wie der\nbei der Sparkasse tätige Zeuge K. bekundet hat, unmittelbar auf das\nKonto der Gemeinschuldnerin Nr. 105 346 gezahlt worden. Diese hat\ndie Darlehen auch in ihrer \"vorläufigen Saldenbilanz\" zum\n31.12.1993 als Sparkassendarlehen aufgeführt. Das ändert jedoch\nnichts daran, daß Darlehensgeber gegenüber der Gemeinschuldnerin\nrechtlich der Beklagte war, der die Darlehen seinerseits von\nder Sparkasse erhalten hatte. Der Vater des Beklagten, der Zeuge G.\nS., hat für diese Darlehen die Bürgschaft übernommen.\n\n4\n\nDiese Darlehen sind vom Konto der Gemeinschuldnerin am\n08.04.1994 an den Beklagten in der damals noch bestehenden Höhe\nzurückgeflossen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht\nangenommen werden, daß der Bürge G. S. unmittelbar seine\nBürgschaftsschuld durch die Scheckhingabe am 31.03.1994 an die\nSparkasse getilgt hat, daß es sich also im Verhältnis zum Beklagten\nnicht um eine Darlehensrückzahlung der Gemeinschuldnerin gehandelt\nhat. Dagegen spricht schon, daß der Scheck über 310.000 DM auf das\nKonto der Gemeinschuldnerin Nr. 105 346 eingezogen worden ist, von\ndem dann die Überweisungen auf die Darlehenskonten des Beklagten\nvorgenommen wurden. Außerdem wurde auch ein unmittelbar der\nGemeinschuldnerin gewährtes Gründungsdarlehen abgelöst. Mit dem\nverbleibenden Rest der 310.000 DM aus der Scheckzahlung des Zeugen\nS. wurde der Kontokorrentkredit auf dem Konto 105 346 abgelöst. Der\nvon dem Zeugen S. ausgestellte Scheck vom 30.03.1994 weist als\nZahlungsempfänger die Gemeinschuldnerin aus. Das spricht eindeutig\ndafür, daß es sich bei der Zahlung \"zur Erfüllung seiner diversen\nBürgschaftsverpflichtungen\", von der der Zeuge K. gesprochen hat,\ntatsächlich um eine Zahlung an die Gemeinschuldnerin auf das ihr\ngewährte Darlehen handelte. Dazu paßt ferner, daß in dem\nAbtretungsvertrag vom 31.03.1994 von einem bereits der\nGemeinschuldnerin gewährten Darlehen gesprochen wird, und daß der\nScheck des Zeugen S. auf einen Tag vorher, den 30.03.1994, datiert\nist. Dabei kommt noch hinzu, daß der Darlehensnehmer, hier die\nGemeinschuldnerin, die Darlehensvaluta schon dann empfangen hat,\nwenn sie auf seine Veranlassung und in seinem Interesse an einen\nDritten ausgezahlt worden ist (BGH NJW-RR 1997, 1460). Hier spricht\nangesichts des Scheckadressaten alles dafür, daß es sich um eine\ngewollte Zuwendung an die Gemeinschuldnerin selbst gehandelt hat,\ndurch deren Weiterverwendung dann auch die\nBürgschaftsverpflichtungen des Zeugen S. getilgt wurden. Diese\nFolge mag für den Zeugen besonders wichtig gewesen sein, an der\nrechtlichen Bewertung der Vorgänge vermag das angesichts der\ngeschilderten Umstände nichts zu ändern.\n\n5\n\nAus der Aussage des Zeugen S. folgt auch, daß die\nGemeinschuldnerin schon Ende 1993, als der Zeuge ihr schon einmal\nein Darlehen in Höhe von 200.000 DM gab, nicht mehr kreditfähig\nwar. Offenherzig hat der Zeuge auf Befragen eingeräumt, schon zu\ndieser Zeit habe die Gemeinschuldner keinen Fremdkredit mehr\nbekommen können. Er habe damit gerechnet, daß es bei der GmbH\n\"knallen\" werde, und habe deshalb vorgesorgt, um nicht als Bürge\nplötzlich \"überfallen\" zu werden. Der gesamte Ablauf zeigt in\nVerbindung mit der Aussage des Zeugen, daß die GmbH im Sinne von §\n63 I GmbHG überschuldet war, weil ihr Vermögen bei Ansatz von\nLiquidationswerten die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr\ndeckte und ihre Finanzkraft mittelfristig zur Fortführung des\nUnternehmens nicht ausreichte (BGHZ 119, 201 = NJW 1992, 2891 = MDR\n1992, 1135 = WM 1992, 1650 = DRsp-ROM Nr. 1993/445). War aber die\nGemeinschuldnerin bereits kreditunwürdig, dann ist ihr der Beklagte\nrückzahlungspflichtig, weil er die ihr von ihm als Gesellschafter\ngewährten Darlehen vorher, d.h. spätestens Ende 1993, in der Krise\nhatte stehen lassen. Er kann sich nicht darauf berufen, daß es\nnicht möglich gewesen sei, die Darlehen als Fördermittel vorzeitig\nabzuziehen. Das kann schon deshalb nicht richtig sind, weil sie\ntatsächlich mit Hilfe der Scheckzahlung des Zeugen S. getilgt\nworden sind.\n\n6\n\nIn der geltend gemachten Höhe von 15.000 DM ist die Klage damit\njedenfalls begründet.\n\n7\n\nDie der Höhe nach unstreitige Zinsforderung ergibt sich aus §\n291 BGB.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 I, 92 I ZPO. Das\nUrteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.\n\n9\n\nWert der Beschwer des Beklagten: 15.000 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309804","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-27/19-u-123-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309804","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309804","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-27/19-u-123-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309804","retrieved":"2026-07-09 03:39:33.702342+00:00"}}