{"status":"available","doknr":"OLD309802","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0327.16WX42.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-27","aktenzeichen":"16 Wx 42/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie nach §§ 45 WEG, 22, 29 FGG zulässige sofortige weitere\nBeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.\n\n3\n\nDen Antragsgegnern fehlt es nicht an der notwendigen Beschwer\ndurch die landgerichtliche Entscheidung. Auch wenn der den\nStreitgegenstand bildende Beschluß der\nWohnungseigentümergemeinschaft in materieller Hinsicht den\nVerwalter begünstigte und in erster Linie dieser beschwert ist,\nsind zugleich die Antragsgegner beschwert, weil sie für sich das\nRecht in Anspruch nehmen, den Beschlußgegenstand in der von ihnen\ngewünschten Weise mehrheitlich regeln zu dürften und das\nLandgericht ihnen dieses Recht abgesprochen hat.\n\n4\n\nDer von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu TOP 3 gefaßte\nBeschluß ist entgegen der Ansicht des Landgerichts rechtlich nicht\nzu beanstanden. Zwar trifft es zu, daß der Verwalter im\nvorliegenden Fall keinen Rechtsanspruch darauf hat, daß die\nWohnungseigentümer ihm Entlastung erteilen. Hieraus ist aber nicht\nder Umkehrschluß zu ziehen, daß diese ihm infolgedessen auch keine\nEntlastung erteilen dürften. Entlastung bedeutet Freistellung von\nbekannten oder bei sorgfältiger Prüfung erkennbaren\nSchadensersatzansprüchen der Gemeinschaft gegen den Verwalter, die\nhier auf die Jahresabrechnungen für das Jahr 1991 beschränkt war.\nEine solche Entlastung ist immer dann zulässig, wenn sie sich im\nRahmen ordnungsmäßiger Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 WEG\nhält. Anhaltspunkte dafür, daß der Verwalter für das Jahr 1991\nfehlerhaft abgerechnet hat, sind nicht ersichtlich. Seine\nJahresabrechnung ist mehrheitlich gebilligt und nicht angefochten\nworden. Unter diesen Umständen kommt der Entlastung des Verwalters\nin der Tat nur eine deklaratorische Bedeutung zu, weil keine\nSchadensersatzansprüche zu erwarten sind. Gleichwohl ist es einer\nEigentümergemeinschaft unbenommen, dies durch einen förmlichen\nBeschluß zu bestätigen. Die Verwaltungsvorgänge aus dem Jahr 1991\nsind damit endgültig abgeschlossen, und hieran muß sich in der\nZukunft auch ein mehrheitlich überstimmter Wohnungseigentümer\nhalten.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG.\n\n6\n\nBeschwerdewert: 5.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309802","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-27/16-wx-42-98","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309802","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309802","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-27/16-wx-42-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309802","retrieved":"2026-07-09 03:39:33.616482+00:00"}}