{"status":"available","doknr":"OLD309800","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0327.16WX260.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-27","aktenzeichen":"16 Wx 260/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Antragsgegnerin war vom 01.01.1990 bis zum 28.02.1993\nVerwalterin der eingangs genannten Wohnanlage, die aus zwei\nNeubauten und einem sanierten Altbau besteht. In der\nTeilungserklärung vom 20.12.1985 wurde für jedes der drei Gebäude\neine \"Verwaltungsuntergemeinschaft\" gebildet mit dem ZwE.,\ngetrennte Beschlüsse über besondere Aufwendungen i.S. des § 22 WEG\nzu ermöglichen. Weiterhin sollte jede Untergemeinschaft berechtigt\nsein, einen Verwaltungsbeirat zu wählen, wovon diese auch Gebrauch\ngemacht haben. Die Antragsgegnerin als damalige Verwalterin schloß\nam 28.12.1989 drei \"Hausbetreuungsverträge\" mit der S. GmbH ab.\nAlleiniger Gesellschafter dieser GmbH als auch der Antragsgegnerin\nwar Herr St., zugleich auch der Geschäftsführer der\nAntragsgegnerin. Gegenstand der Hausbetreuungsverträge waren die\nüblichen Hausmeisteraufgaben, die die S. GmbH ihrerseits dem\nHausmeister E. übertrug. Das von der Antragsgegnerin mit der S.\nGmbH dafür vereinbarte Entgelt betrug für die Zeit vom 01.01.1991\nbis 30.09.1992 (147.231,00 DM = 7.011,00 DM x 21 Monate) und vom\n01.10.1992 bis 31.12.1992 (16.974,00 DM = 5.658,00 DM x 3 Monate)\ninsgesamt 164.205,00 DM, das die Antragsgegnerin von der\nEigentümergemeinschaft mit den Wohngeldzahlungen vereinnahmte und\nan die S. GmbH zahlte. Welches Entgelt die S. GmbH ihrerseits in\ndem Zeitraum für den von ihr eingesetzten Hausmeister nebst\nPutzhilfen aufgewendet hat, ist zwischen den Beteiligten\nstreitig.\n\n3\n\nIn der Verwaltungsbeiratsversammlung vom 30.11.1992 wurde das\nThema \"Hausmeisterkosten\" behandelt. Im von der Antragsgegnerin\nselbst errichteten Protokoll ist dazu festgehalten, daß Herr B. -\nder eine der beiden damaligen Geschäftsführer der Antragsgegnerin -\n\"die Zusage\" gegeben hat, \"daß die Hausmeisterkosten für die\nWirtschaftsjahre 1991 und 1992 nur in der Höhe erhoben werden, wie\nsie tatsächlich an Hausmeister und Putzhilfen gezahlt wurden. Die\nEigentümergemeinschaft wird also dergestalt gestellt, als ob die\nWEG direkt die ausführenden Personen bezahlt hätte\" (Bl. 249 GA).\nWeil die Antragsgegnerin diese Zusage nicht einhielt und auch keine\nAuskunft darüber gab, welche Zahlungen die S. GmbH tatsächlich an\nden Hausmeister und an die Putzhilfe gezahlt hatte, wurde in der\nEigentümerversammlung vom 01.03.1993 der Verwaltungsbeirat\nermächtigt, im eigenen Namen die Ansprüche gegen die\nAntragsgegnerin gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen,\nund diesem zugleich gestattet, die Ermächtigung auf eines oder\nmehrere seiner Mitglieder zu übertragen. Von dieser\nDelegationsmöglichkeit hat der Beirat durch einstimmigen Beschluß\nvom 20.07.1993 Gebrauch gemacht und die Beteiligten zu 2) bis 5)\nmit der Geltendmachung der Ansprüche betraut.\n\n4\n\nDie Antragsteller errechneten bei eigenen\nHausbetreuungszahlungen an die S. GmbH für die Zeit vom 01.01.1990\nbis 31.03.1993 von insgesamt 265.311,00 DM unter Abzug eines in\ndiesem Zeitraum von der S. GmbH für die Hausmeisterleistungen\naufgebrachten geschätzten Durchschnittsbetrags von monatlich\nmindestens 4.000,00 DM einen Erstattungsbetrag von insgesamt\n109.311,00 DM und nehmen hierauf im vorliegenden WEG-Verfahren die\nAntragsgegnerin aufgrund ihrer Zusage in Anspruch. Die gesondert\ndaneben gegen den Geschäftsführer der Antragsgegnerin, Herrn St.,\ndie S. GmbH, und deren Geschäftsführer wegen unerlaubter Handlung\nauf denselben Betrag im Zivilprozeß erhobene Klage ist durch Urteil\ndes LG Köln vom 10.05.1995 - 3 O 612/93 - rechtskräftig abgewiesen\n(Bl. 129 ff. GA).\n\n5\n\nDas Amtsgericht hat die Antragsgegnerin aufgrund der\nvorgenannten Zusage nur für die Jahre 1991 und 1992 zur Erstattung\neines Betrages von 87.105,00 DM (= 164.205,00 DM abz. 77.100,00 DM)\nverpflichtet. Auf die form- und fristgerecht eingelegte sofortige\nBeschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht den\nangefochtenen Beschluß teilweise abgeändert und die Antragsgegnerin\nzur Erstattung von 75.383,25 DM (164.205,00 DM abz. 79.003,26 DM\nund 9.818,49 DM) verpflichtet. Gegen den ihr am 11.09.1997\nzugestellten Beschluß des Landgerichts hat die Beteiligte zu 1)\nunter dem 25.11.1997 \"sofortige Beschwerde\" eingelegt, mit der sie\ndie Abweisung des Antrags in vollem Umfang weiterverfolgt.\n\n6\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere\nBeschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22\nAbs. 1, 27, 29 FGG), in der Sache hat sie aber keinen Erfolg.\n\n7\n\nDie Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die\nallein Gegenstand der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sein\nkönnen (§ 27 FGG), nicht zu beanstanden.\n\n8\n\n1)\n\n9\n\nDas erstmalige Bestreiten der Prozeßführungsbefugnis (nicht:\nAktivlegitimation) der Antragsteller muß in der\nRechtsbeschwerdeinstanz ersichtlich unberücksichtigt bleiben.\nAbgesehen davon wäre die Prozeßführungsbefugnis nach Vorlage auch\ndes Beschlußprotokolls zur gemeinsamen\nWohnungseigentümerversammlung vom 01.03.1993 (Bl. 348 GA) nunmehr\nlückenlos belegt.\n\n10\n\n2)\n\n11\n\nRechtsirrtumsfrei haben die Vorinstanzen eine Pflicht der\nAntragsgegnerin zur Erstattung des Differenzbetrages aus den Jahren\n1991 und 1992 dem Grunde nach aufgrund der in der\nBeiratsversammlung vom 30.11.1992 erteilten rechtlich bindenden\nZusage durch den damaligen Mitgeschäftsführer B. der\nAntragsgegnerin bejaht.\n\n12\n\na)\n\n13\n\nDas Landgericht ist aufgrund des Beweisergebnisses zu der\nÜberzeugung gelangt, daß der Zeuge B. gegenüber dem Beirat die im\nProtokoll festgehaltene Zusage, und zwar ohne jede Einschränkung,\ngemacht hat. An diese Tatsachenwürdigung des Landgericht ist das\nRechtsbeschwerdegericht gebunden, weil sie rechtsfehlerfrei\nzustandegekommen ist; eine weitergehende Überprüfung ist dem Senat\nverwehrt (§§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, 561 Abs. 2 ZPO). Es ist allgemein\nanerkannt, daß eine Tatsachenwürdigung durch das\nRechtsbeschwerdegericht nur beschränkt und dahin nachprüfbar ist\ndaraufhin, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt\nausreichend erforscht, bei der Erörterung des Beweisstoffs alle\nwesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen\ngesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die\nDenkgesetze oder feststehende (zwingende) Erfahrungssätze verstoßen\nhat. Dagegen kann nicht geltend gemacht werden, daß die\ntatsächlichen Folgerungen des Tatrichters nicht die einzig\nmöglichen und nicht schlechthin zwingend sind. Auch kann nicht\nbeanstandet werden, daß eine andere Schlußfolgerung ebenso nahe\noder noch näher gelegen hätte (vgl. KG NJW-RR 97, 1034 m.w.N.).\nEbensowenig kann die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen nachgeprüft\nwerden (vgl. beispielsweise Keidel/Kuntze/Winkler FG § 27 Rdnr. 47\nm.w.N.). Nachzuprüfen bleibt lediglich, ob Tatsachen und\nBeweisangebote unberücksichtigt oder unerwähnt geblieben sind,\nobwohl sie für die Entscheidung von Erheblichkeit sind (vgl. Keidel\na.a.O. Rdnr. 50 m.w.N.). Das ist indes weder von der\nAntragsgegnerin behauptet noch ersichtlich.\n\n14\n\nb)\n\n15\n\nRechtlich neigt der Senat indes dazu, die vom Beirat\nausgehandelte rechtsverbindliche Zusage (= Vereinbarung) nicht wie\ndie Vorinstanzen als formfrei wirksames konstitutives\nSchuldanerkenntnis (§§ 781 BGB, 6, 350, 351 HGB), sondern als einen\nVergleich (§ 779 BGB) zu werten, was allerdings am Ergebnis nichts\nändert. Ein konstitutives Schuldanerkenntnis soll unabhängig von\ndem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige, d.h. losgelöste\nVerpflichtung schaffen (vgl. Palandt/Thomas BGB § 781 Rdnr. 7).\nEinen solchen neuen Schuldgrund sollte indes die Zusage nicht\nbegründen sondern nur den Streit oder die Ungewißheit der Parteien\nüber ein Schuldverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens\nbeseitigen: Die Antragsgegnerin räumt ein gewisses Fehlverhalten\nein, beschränkt sich aber nur für die Wirtschaftsjahre 1991 und\n1992 auf die Erhebung der an den Hausmeister und Putzhilfen\ntatsächlich gezahlten Entgelte. Dafür, daß dem Zeugen B., wie die\nAntragsgegnerin meint, bei der Zusage das rechtsgeschäftliche\nErklärungsbewußtsein oder die Berechtigung für eine solche\nErklärung zu Lasten der Antragsgegnerin gefehlt hätte, fehlt jeder\nbegründete Anhaltspunkt. Gleiches gilt für die Beiratsmitglieder\nbeim Aushandeln der Vereinbarung.\n\n16\n\nOhne Rechtsfehler ist das Landgericht auch davon ausgegangen,\ndaß die Beiratsmitglieder das in der Zusage liegende Angebot der\nAntragsgegnerin namens der Miteigentümer wirksam angenommen haben.\nDer Beirat hatte ersichtlich von der Eigentümergemeinschaft den\nAuftrag erhalten, mit der Antragsgegnerin über den Streitpunkt\n\"Hausmeisterkosten\" zu verhandeln und eine Regelung herbeizuführen\nzu versuchen. Soweit der Auftrag nicht auch die Vollmacht der\nEigentümergemeinschaft eingeschlossen haben sollte, ein von ihm\nerarbeitetes Angebot der Antragsgegnerin für die Miteigentümer\nbindend anzunehmen, bleibt das unschädlich. Spätestens in der im\nMärz 1993 erfolgten Beauftragung des Beirats mit der Geltendmachung\nder Forderung läge konkludent die Genehmigung (nachträgliche\nZustimmung) der Gemeinschaft, die auf den Zeitpunkt des Abschlusses\nder Vereinbarung zurückwirkt, da nichts anderes bestimmt ist (§ 184\nAbs. 1 BGB). Der demgegenüber schließlich erhobene Einwand\nungerechtfertigter Bereicherung ist von vorneherein unzulässig.\n\n17\n\n3)\n\n18\n\nSchließlich ist ebensowenig die vom Landgericht zuerkannte Höhe\nder Forderung aus Rechtsgründen zu beanstanden. Rechtsfehler bei\nden Feststellungen des Landgerichts zu den von der S. GmbH\naufgewandten Kosten für den Hausmeister und die Putzfrau sind weder\nvon der Antragsgegnerin dargetan noch ersichtlich.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, die Gerichtskosten als auch die den\nAntragstellern erwachsenen außergerichtlichen Kosten in\nÜbereinstimmung mit dem Ausgang des Streits in der Hauptsache der\nunterlegenen Antragsgegnerin aufzuerlegen. Angesichts der auf der\nerteilten Zusage fußenden und überzeugend begründeten\nEntscheidungen der Vorinstanzen mußte es der Antragsgegnerin ohne\nweiteres einsichtig sein, daß sie entsprechend der Zusage zur\nErstattung verpflichtet ist und deshalb ihre weitere Beschwerde\nkeine Aussicht auf Erfolg haben würde.\n\n20\n\nDie Geschäftswertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 S. 1\nWEG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309800","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-27/16-wx-260-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309800","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309800","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-27/16-wx-260-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309800","retrieved":"2026-07-09 03:39:33.530375+00:00"}}