{"status":"available","doknr":"OLD309815","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0326.10UF196.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-26","aktenzeichen":"10 UF 196/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Ehe der 1945 geborenen Parteien wurde 1995 geschieden. Aus\nihr sind zwei Kinder hervorgegangen. Der 1974 geborene Sohn\nstudiert zur Zeit in Göttingen, die 1978 geborene Tochter lebt bei\nder Beklagten, die nicht berufstätig ist.\n\n3\n\nDer Kläger wurde durch Senatsurteil vom 10.10.1996 - 10 UF\n223/95 - verurteilt, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt in\nHöhe von insgesamt 3.291,00 DM monatlich zu zahlen, davon 1.896,00\nDM Elementar-, 868,00 DM Altersvorsorge- und 527,00 DM\nKrankenvorsorgeunterhalt. Mit seiner am 13.12.1996 zugestellten\nAbänderungsklage hat er den Ausschluß des Unterhaltsanspruchs mit\nder Begründung begehrt, die Beklagte habe ihren Anspruch verwirkt,\nweil sie ihn am 05.11.1996 wegen Steuerhinterziehung angezeigt\nhabe. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet\nsich die Beklagte mit der Berufung.\n\n4\n\nDie Berufung ist zulässig und begründet.\n\n5\n\nDas Amtsgericht ist davon ausgegangen, daß der\nVerwirkungstatbestand des § 1579 Ziff. 4 BGB erfüllt sei. Nach\ndieser Bestimmung kann der Unterhaltsanspruch versagt, herabgesetzt\noder zeitlich begrenzt werden, wenn der Berechtigte sich über\nschwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig\nhinweggesetzt hat. Dies setzt objektiv eine schwerwiegende\nGefährdung der Vermögensinteressen des Verpflichteten voraus, wobei\nein Vermögensschaden nicht eingetreten zu sein braucht, subjektiv\nzumindest ein unterhaltsbezogen leichtfertiges Verhalten des\nUnterhaltsberechtigten.\n\n6\n\nZwar wird man mit dem Amtsgericht davon ausgehen können, daß\neine Anzeige wegen Steuerhinterziehung zu einer - unter Umständen\nauch schwerwiegenden - Beeinträchtigung der Einkommens- und\nVermögensposition eines Unterhaltsschuldners führen kann. Auch darf\nein geschiedener Ehegatte in aller Regel erwarten, daß der\nunterhaltsberechtigte andere Ehegatte ihn nicht wegen\nSteuerhinterziehung anzeigt, wenn damit die Gefahr nicht\nunerheblicher Nachteile verbunden ist. Auch wenn die Verfolgung\neines Steuerdelikts im Interesse der Allgemeinheit liegt, gebietes\nes die eheliche Solidarität auch nach Ehescheidung, daß der\nunterhaltsberechtigte Ehegatte alles unterläßt, was die für seinen\nUnterhaltsanspruch maßgebende Einkommens- und Vermögensgrundlage\ndes Unterhaltsverpflichteten gefährden könnte. Dabei kann es nicht\nentscheidend darauf ankommen, ob der Vorwurf der\nSteuerhinterziehung begründet ist. Diese Frage könnte allenfalls\nbei der Beurteilung der Schwere des Verschuldens des\nAnzeigenerstatters von Bedeutung sein.\n\n7\n\nEine schwerwiegende Gefährdung der Vermögensinteressen des\nUnterhaltsverpflichteten kann jedoch nur angenommen werden, wenn\ntatsächlich eine konkrete und nicht nur ganz fernliegende Gefahr\nbesteht, daß der Unterhaltsverpflichtete durch eine solche Anzeige\nspürbare Nachteile erleidet. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall;\ndenn die Anzeige war weder geeignet, die mit einem solchen\nVerfahren verbundenen Beeinträchtigungen und Gefahren\nhervorzurufen, noch hat sie tatsächlich zu irgendwelchen spürbaren\nNachteilen des Klägers geführt.\n\n8\n\nDie Angaben, die die Beklagte gegenüber der Polizei gemacht hat,\nwaren schon aufgrund ihres Inhalts nicht geeignet, für den Kläger\nbelastende strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen herbeizuführen.\nAufgrund der Angaben der Beklagten, bei denen es sich zum Teil um\nreine Vermutungen handelte, ergab sich kein hinreichender Verdacht\neiner Steuerhinterziehung. Der die Anzeige aufnehmende\nPolizeibeamte hatte bereits große Mühe, aus den Angaben der\nBeklagten einen Sachverhalt herzuleiten, der den Vorwurf eines\nstrafrechtlichen Verhaltens des Klägers hätte rechtfertigen können.\nIn dem Vermerk des Beamten heißt es: \"Trotz eines längeren\nVorgesprächs mit Frau R. und einer ausführlichen Anzeigenaufnahme\nwar es Frau R. nicht möglich, die Sachverhalte, deren Unterteilung\nin drei Komplexe durch den Unterzeichner erfolgte, näher zu\nspezifizieren, auch nicht auf Nachfrage\".\n\n9\n\nDie Angaben der Beklagten waren auch in der Sache ohne\nSubstanz.\n\n10\n\nIhre Darstellung, der Kläger habe unrichtige Angaben zu seinen\nEinkünften im Jahre 1992 gemacht, war viel zu allgemein und nicht\nüberprüfbar. Auch bot die Angabe der Beklagten, der Kläger habe auf\neinem luxemburgischen Konto einen Betrag von 800.000,00 DM\ndeponiert, den er nicht versteuert habe, ohne genaue Darlegung,\nwoher das Geld stammt, wie und wann es eingenommen und nach\nLuxemburg transferiert wurde, keine hinreichende Handhabe, einem\nVerdacht der Steuerhinterziehung nachzugehen. Dies gilt umso mehr,\nals der Betrag von 800.000,00 DM nach den Angaben der Beklagten aus\nErsparnissen und aus Geldern stammen sollte, die sie in die Ehe\ngebracht habe. Auch hat die Beklagte durch ihre ergänzenden Angaben\nvor dem Senat nicht nachvollziehbar darlegen können, welche\nBewandtnis es mit dem angeblichen Betrag von 800.000,00 DM hat.\nSchließlich ist auch die Darstellung der Beklagten zu\nImmobiliengeschäften, durch die angeblich Gelder erwirtschaftet\nworden sind, viel zu unbestimmt, als daß sie Grundlage weiterer\nErmittlungen hätten sein können. All dies hat die Beklagte\nletztlich wohl auch selbst erkannt; hierauf deutet jedenfalls ihre\neigene Einschätzung am Ende der Anzeige hin: \"Danach sei es\nschwierig, aufgrund ihrer Angaben eventuelle Straftaten gegen den\nKläger zu begründen bzw. zu verfolgen\".\n\n11\n\nTatsächlich ist das aufgrund der Anzeige eingeleitete\nErmittlungsverfahren auch schon nach kurzer Zeit - Verfügung vom\n15.05.1997 - eingestellt worden, ohne daß der Kläger selbst\nvernommen oder in anderer Weise unmittelbar mit strafrechtlichen\nErmittlungsmaßnahmen belastet worden ist. Die Ermittlungsbehörde\nhat sich bei ihren Ermittlungen mit einer telefonisch eingeholten\nAuskunft des Steuerberaters des Klägers zufrieden gegeben. Zwar ist\nauf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Amtsgericht zunächst\nein - formularmäßiger - Durchsuchungsbeschluß erlassen worden;\ndieser wurde jedoch nicht vollstreckt, nachdem die für solche\nVerfahren zuständige Steuerfahndung eingeschaltet worden war und\nden Vorgang an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Überprüfung\nzurückgesandt hatte, ob überhaupt ein Tatverdacht der\nSteuerhinterziehung bestehe. Wie die spätere Einstellung zeigt, ist\nein solcher Verdacht verneint worden. Da irgendwelche zusätzlichen\nErmittlungsmaßnahmen nicht erfolgt sind, ist davon auszugehen, daß\ndie Voraussetzungen für den begründeten Erlaß eines\nDurchsuchungsbeschlusses von vorneherein nicht vorgelegen haben.\nDer Erlaß des Durchsuchungsbeschlusses hat sich damit weder\nfaktisch zu Lasten des Klägers ausgewirkt noch kann im Hinblick auf\ndie Unbegründetheit dieser Maßnahme ernsthaft davon ausgegangen\nwerden, daß er sich zum Nachteil des Klägers hätte auswirken\nkönnen.\n\n12\n\nEs ist auch nicht erkennbar, daß der Kläger durch das\nErmittlungsverfahren nennenswerte Nachteile erlitten hat. Auf seine\nberufliche Stellung und seine Tätigkeit sowie auf das Unternehmen,\ndessen Mitinhaber er ist, hat es sich nach seinen eigenen Angaben\nnicht nachteilig ausgewirkt. Seine Ausführungen bei seiner Anhörung\ndurch den Familienrichter, das Verfahren habe Auswirkung auf sein\nWohlbefinden und seine Leistungsfähigkeit gehabt, indem es\nerheblich an seinen Nerven gezerrt habe, mögen sein subjektives\nEmpfinden widerspiegeln, sind jedoch in dieser Allgemeinheit nicht\nüberprüfbar. Objektive Anhaltspunkte dafür, daß er durch das\nVerfahren spürbar belastet wurde, sind nicht ersichtlich und im\nHinblick auf die Art der Vorwürfe und den Gang des Verfahrens auch\nunwahrscheinlich, zumal der Kläger sich selbst als steuerehrlich\nbezeichnet.\n\n13\n\nAbgesehen hiervon bestehen im übrigen erhebliche Zweifel, ob die\nBeklagte mutwillig gehandelt hat, also ihr ein unterhaltsbezogen\nleichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden kann, das eine\nHerabsetzung oder gar einen Ausschluß des Unterhaltsanspruchs\nrechtfertigen könnte. Ihr Vorgehen wird zwar nicht dadurch\nentschuldigt, daß sie sich mit Hilfe der Anzeige eine bessere\nRechtsposition bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche - Zugewinn und\nUnterhalt - verschaffen wollte. Ein schwerer Schuldvorwurf dürfte\nihr jedoch bereits deswegen nicht zu machen sein, weil es ihr nicht\ndarum ging, der Person des Klägers selbst Schaden zuzufügen. Hinzu\nkommt, daß Zweifel bestehen, ob die Beklagte ihr Vorgehen selbst\nrichtig eingeschätzt und dessen mögliche Folgen übersehen hat. Die\nEinschätzung ihres Prozeßbevollmächtigten, sie sei aufgrund ihrer\nseelisch-geistigen Verfassung nicht in der Lage gewesen, die sie\nbetreffenden sozialen Realitäten angemessen wahrzunehmen und zu\nverarbeiten, stimmt im Grundsatz mit der Beurteilung des im\nUnterhaltsverfahren eingeschalteten Sachverständigen Dr. W. - 10 UF\n3/96 - überein, der in seinem Gutachten vom 17.05.1994 bei der\nBeklagten \"irreale Erwartungen und eine Störung des\nRealitätsbezuges\" festgestellt hat. Auf die Richtigkeit einer\nsolchen Beurteilung deuten im übrigen die Eingaben der Beklagten in\ndem hier anhängigen Verfahren hin. Sie sind - wenn überhaupt - nur\nschwer verständlich und weitgehend kaum nachvollziehbar.\n\n14\n\nIm Ergebnis stellt das Vorgehen der Beklagten damit den\nuntauglichen Versuch dar, mit Hilfe einer Anzeige und damit über\ndie Einschaltung einer Ermittlungsbehörde zusätzliche Kenntnisse\nüber die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers zu\nerhalten, um hiermit vermögensrechtliche Ansprüche in dem aus dem\nScheidungsverbund abgetrennten Zugewinnausgleichsverfahren besser\nbelegen und durchsetzen zu können bzw. eine Erhöhung des nur kurze\nZeit vorher ausgeurteilten, in ihren Augen zu geringen Unterhalts\nzu erreichen.\n\n15\n\nSoweit der Kläger erstmals in der Berufung behauptet, die\nBeklagte habe ein erhebliches Vermögen durch Erbschaft nach dem\nTode ihres in den Vereinigten Staaten verstorbenen Vaters erhalten,\naus dem sie Kapitaleinkünfte erziele, rechtfertigt auch dieses\nVorbringen keine Herabsetzung des Unterhalts. Die Beklagte hat\nbestritten, aus der Erbschaft ein verwertbares Vermögen erhalten zu\nhaben. Der Kläger hat keine substantiierten und nachprüfbaren\nAngaben gemacht, aus denen sich die Unrichtigkeit der Darstellung\nder Beklagten ergeben könnte.\n\n16\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff. 10, 713\nZPO.\n\n17\n\nWert der Berufung: 39.492,00 DM (12 x 3.291,00 DM)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309815","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-26/10-uf-196-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309815","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309815","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-26/10-uf-196-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309815","retrieved":"2026-07-09 03:39:34.738828+00:00"}}