{"status":"available","doknr":"OLD309817","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0325.5U199.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-25","aktenzeichen":"5 U 199/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen\nErfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.\n\n3\n\nDie geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu, weil\ndie Beklagte den mit dem Kläger abgeschlossenen\nVersicherungsvertrag (Lebensversicherung einschließlich\nUnfallversicherung und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung)\njedenfalls wirksam gemäß §§ 22 VVG, 123 BGB wegen arglistiger\nTäuschung angefochten hat.\n\n4\n\nDaß der Kläger sämtliche Gesundheitsfragen in dem Antrag vom\n09.02.1992 objektiv unrichtig beantwortet - nämlich umfassend\nverneint - hat, ist unter den Parteien nicht streitig und kann\nangesichts der vorliegenden Behandlungsunterlagen, insbesondere der\nAuskunft des Dr. K. vom 08.03.1996 betreffend die Vorerkrankungen\ndes Klägers bis Ende 1991 auch nicht ernstlich in Frage gestellt\nwerden. Zu den dort bereits aufgeführten diversen Diagnosen kommen\nnoch die beim Kläger seit 20 Jahren vorbestehenden\nRückenbeschwerden hinzu, die auch zu stationären Aufenthalten und\nBehandlungsmaßnahmen geführt haben. Diese sämtlichen\nVorerkrankungen bzw. gesundheitlichen Beschwerden waren\nanzeigepflichtig. Tatsächlich hat der Kläger sie jedoch gegenüber\ndem den Antrag aufnehmenden Versicherungsvertreter, dem Zeugen M.,\nnicht angegeben, wie die in erster Instanz durchgeführte\nBeweisaufnahme auch zur Überzeugung des Senats ergeben hat. Die\ndahingehende Beweiswürdigung des Landgerichts ist ausweislich der\nAusführungen in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen\nUrteils in allen Punkten zutreffend, und der Senat nimmt hierauf\nzur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Der Senat sieht insoweit\nkeine Veranlassung zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme, da die\nZeugenaussagen eingehend protokolliert sind und der Kläger nicht\netwa vorträgt, das Vernehmungsprotokoll sei inhaltlich unrichtig.\nNach den Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen steht\nfest, daß der Zeuge M. dem Beklagten die Gesundheitsfragen\nvorgelesen und dieser sie unrichtig beantwortet hat.\n\n5\n\nIn der Klagebegründung hatte der Kläger noch behauptet, der\nZeuge M. habe ihn nur gefragt, ob er einmal eine schwere Krankheit\nwie Aids gehabt habe und ferner nur gefragt, ob er gesund sei.\nDiese Behauptungen des Klägers haben nicht einmal die von ihm\nselbst benannten Zeugen, nämlich seine Eltern und seine Ehefrau,\nbestätigt. Insbesondere haben seine Eltern nach Vorhalt der Aussage\nseiner geschiedenen Ehefrau immerhin einräumen müssen, daß sie bei\ndem Antragsgespräch zeitweise überhaupt nicht zugegen waren und\nferner bekundet, daß jedenfalls Gesundheitsfragen\n\"heruntergerasselt\" worden seien. Dieses Terminus` hat sich auch\ndie geschiedene Ehefrau des Klägers bei ihrer Aussage bedient. Wenn\naber die Gesundheitsfragen bzw. \"das Kleingedruckte\" entsprechend\nder Aussage der Eltern des Klägers \"heruntergerasselt\" worden sind,\nso bedeutet dies nichts anderes, als daß, entsprechend der\nBehauptung der Beklagten, der Zeuge M., wie dieser auch bekundet\nhat, die Gesundheitsfragen dem Kläger vorgelesen hat und es deshalb\ndem Kläger ohne weiteres möglich war, hierauf zutreffende Antworten\nzu geben.\n\n6\n\nDaß er dies getan hat, ergibt sich jedoch aus den Aussagen\nseiner Eltern und seiner geschiedenen Ehefrau gerade nicht. Die\nZeugen haben sich immer dann, wenn sie auf Widersprüche in ihren\neinzelnen Aussagen hingewiesen wurden, auf momentane Abwesenheit\nwährend des Versicherungsantragsgespräches oder auf fehlende\nErinnerung berufen.\n\n7\n\nDemgegenüber hat die Aussage des Zeugen M., der immerhin bereits\nseit Jahrzehnten für die Beklagte tätig ist, auch nach Ansicht des\nSenates nach dem objektiv protokollierten Inhalt Hand und Fuß und\ngibt keine begründete Veranlassung zu ernstlichen Zweifeln an der\nRichtigkeit seiner Bekundungen. In diesem Zusammenhang besteht auch\nVeranlassung zu dem Hinweis, daß selbst die geschiedene Ehefrau des\nKlägers immerhin eingeräumt hat, bei ihrem eigenen Antrag habe der\nZeuge M. alles im Antragsformular richtig eingetragen, woraufhin\nsie auch unterschrieben habe. Auch vor diesem Hintergrund ist kein\nGrund ersichtlich, weshalb der Zeuge M. beim Kläger anders\nverfahren sein sollte.\n\n8\n\nEine dem Kläger anzulastende Anzeigepflichtverletzung ist nach\nallem in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu bejahen. Diese\nberechtigte die Beklagte auch zu der mit Schreiben vom 13.03.1996\nausgesprochenen Arglistanfechtung.\n\n9\n\nGemäß § 22 VVG hat der Versicherer das Recht, den Vertrag wegen\narglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten. Für die\nAnnahme einer arglistigen Täuschung reichen zwar falsche Angaben\nals solche für sich alleine noch nicht aus; vielmehr muß der\nVersicherungsnehmers auf die Entschließung des Versicherers Einfluß\nnehmen wollen und sich daher bewußt sein, daß der Versicherer\nmöglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten\nBedingungen annehmen werde, wenn er die Wahrheit sage. (Siehe\nPrölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 25. Auflage Ziffer 2 zu\n§ 22 VVG mit zahlreichen weiteren Nachweisen, ferner auch\nRömer/Langheid, VVG, Randziffer 3 zu § 22 VVG, OLG Köln VersR\n96/831 = r+s 97/81).\n\n10\n\nDiese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers zu bejahen.\nAngesichts der bereits erwähnten, sich aus den\nBehandlungsunterlagen und der Aufstellung des Arztes Dr. K.\nergebenden Vorerkrankungen (Alkoholkrankheit, Schwindel,\nHypertonie, HWS-Syndrom, Kreislaufstörungen, Enteritis, Gastritis,\nDarmentzündungen und der insoweit sowie hinsichtlich insbesondere\nauch der HWS-Erkrankung voraufgegangenen Behandlungen lag auch für\nden Kläger als versicherungsrechtlichen Laien auf der Hand, daß er\nsowohl angesichts seiner rezidivierenden Rückenbeschwerden und\nseiner wiederholten Magen-Darmerkrankung als insbesondere auch\nangesichts seiner progressiven Alkoholkrankheit in absehbarer Zeit\nnaheliegenderweise berufsunfähig werden konnte, dies insbesondere\nin seinem an die körperliche Belastbarkeit große Anforderungen\nstellenden Beruf als Radio- und Fernsehtechniker. Entsprechendes\ngilt auch hinsichtlich der Lebensversicherung als Hauptversicherung\nund der Unfallversicherung. Insbesondere auch die bereits\nchronische und progressive Alkoholkrankheit legte durchaus die\nBefürchtung eines vorzeitigen Todeseintrittes nahe. Gerade die\nVielzahl der beim Kläger gestellten Vordiagnosen und deren\nmedizinische Relevanz, die sich in fortlaufenden gravierenden\nBeeinträchtigungen seiner allgemeinen Befindlichkeit niederschlug,\nmachen überdeutlich, daß auch und insbesondere aus der Sicht des\nKlägers die begründetete Befürchtung eines alsbaldigen Eintritts\ndes Versicherungsfalles im Rahmen der Gesamtversicherung bestand.\nVor diesem Hintergrund kann das Verschweigen sämtlicher\nVorerkrankungen und der dieserhalb aufgesuchten Ärzte bei\nlebensnaher Betrachtungsweise nur damit erklärt werden, daß der\nKläger ganz bewußt und gezielt sämtliche Vorerkrankungen\nverschwiegen hat, um das Zustandekommen sowohl der\nLebensversicherung als insbesondere auch der\nBerufsunfähigkeitszusatzversicherung zu sichern. Dabei kann er sich\nbei der ihm abzuverlangenden vernünftigen Betrachtungsweise auch\nnicht der Kenntnis entzogen haben, daß ein körperlich arbeitender\nMensch mit seit 20 Jahren chronifizierten Rückenbeschwerden sowie\nmassiven Alkoholproblemen mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht oder\njedenfalls nur unter erschwerten Umständen eine Lebens- und eine\nBerufsunfähigkeitszusatzversicherung werde abschließen können.\nEiner dahingehenden Erkenntnis kann sich der Kläger bei lebensnaher\nBetrachtungsweise schlechterdings nicht entzogen haben, so daß das\nVerschweigen der zahlreichen, auch gravierenden Vorerkrankungen nur\nvon dem Bestreben getragen wesen sein kann, das Zusandekommen der\nbeantragten Versicherung in keiner Weise zu gefährden. Die\nVoraussetzungen für eine arglistige Täuschung sind demzufolge zu\nbejahen, so daß die diesbezügliche Arglistanfechtung der Beklagten\ndurchgreift mit der Folge, daß der angefochtene Vertrag als von\nAnfang an weggefallen gilt und der Kläger hieraus keine Ansprüche\nherleiten kann.\n\n11\n\nDie Arglistanfechtung ist nämlich auch rechtzeitig, nämlich\ninnerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 und 2 BGB, erklärt\nworden. Die Anfechtung erfolgte binnen Jahresfrist, nachdem die\nBeklagte auf ihre Recherchen hin von den Vorerkrankungen des\nKlägers Kenntnis erlangt hatte. Die Anfechtung des\nBerufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrages ergreift auch den\nLebensversicherungsvertrag, da die Beklagte mit Schreiben vom\n13.03.1996 den gesamten Vertrag, also auch die zugrundelegende\nLebensversicherung angefochten hat.\n\n12\n\nBei wirksamer Arglistanfechtung, wie vorliegend zu bejahen,\nkommt § 21 VVG nicht zum Tragen, der nur für den Fall des\nRücktritts eine fortdauernde Möglichkeit der Leistungsverpflichtung\ndes Versicherers unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht.\n\n13\n\nOb vorliegend auch die Rücktrittserklärung der Beklagten\ndurchgreift, kann angesichts der wirksamen Arglistanfechtung\ndahinstehen und bedarf keiner abschließenden Erörterung.\n\n14\n\nDie Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO\nzurückzuweisen.\n\n15\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.\n\n16\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 30.321,00\nDM (6.506,00 DM + 8.815,00 DM (siehe so schon die landgerichtliche\nFestsetzung) + 15.000,00 DM = 50 % der Lebensversicherungssumme von\n30.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309817","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-25/5-u-199-97","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309817","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309817","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-25/5-u-199-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309817","retrieved":"2026-07-09 03:39:35.350426+00:00"}}