{"status":"available","doknr":"OLD309838","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0323.SS45.98B43B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-23","aktenzeichen":"Ss 45/98 (B)  - 43 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger\nÜberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um\nvorwerfbare 32 km/h (§§ 3 Abs. 3 Nr. 1, 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO i.V.m.\n§ 24 StVG) zu einer Geldbuße von 200,-- DM verurteilt und ihm gemäß\n§ 25 StVG für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge\naller Art im Straßenverkehr zu führen.\n\n3\n\nNach den Feststellungen lenkte der Betroffene am 19.02.1997\ngegen 11.18 Uhr einen PKW in K. über die L. H.straße in Höhe der\nW.gasse mit einer Geschwindigkeit von 62 km/h (das sind mit der\nRiegl-\"Laserpistole\" gemessene 65 km/h abzüglich 3 km/h Toleranz),\nobwohl dort durch Zeichen 274.1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit\nauf 30 km/h beschränkt war.\n\n4\n\nDie Einlassung des Betroffenen, er sei nicht so schnell gefahren\nwie festgestellt, außerdem sei die Messung unmittelbar hinter dem\nVerkehrszeichen 274.1, das erst im Ausgang einer Kurve sichtbar\nwerde, erfolgt, hat das Amtsgericht aufgrund der Bekundungen von\ndrei Polizeizeugen für widerlegt erachtet, die ausgesagt haben, die\nLasermessung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden, als sich der\nBetroffene bereits 50 Meter hinter dem Verkehrszeichen befunden\nhabe.\n\n5\n\nDagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit\nder die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt\nwird.\n\n6\n\nGemäß § 80 a Abs. 2 Nr. 1 OWiG n.F. ist der Bußgeldsenat in der\nBesetzung mit einem Richter innerhalb der in jener Vorschrift\ngenannten Wertgrenzen auch dann zur Entscheidung berufen, wenn\ngegen die Betroffene ein Fahrverbot als Nebenfolge nicht\nvermögensrechtlicher Art verhängt worden ist (vgl. SenE vom 05.03.\n1998 -Ss 81/98 B-).\n\n7\n\nDie Rechtsbeschwerde ist entsprechend dem Antrag der\nGeneralstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. §\n349 Abs. 2 StPO insofern als offensichtlich unbegründet zu\nverwerfen, als die Nachprüfung des Schuldspruchs und der im\nangefochtenen Urteil festgesetzten Rechtsfolgen -Geldbuße von\n200,-- DM und Fahrverbot von einem Monat- keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Betroffenen ergeben hat.\n\n8\n\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n9\n\nDie Ablehnung von Beweisanträgen kann im\nRechtsbeschwerdeverfahren nicht selbständig, sondern nur mit der\nAufklärungsrüge geltend gemacht werden (vgl. Senat VRS 78, 467).\nEine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 77 Abs. 1 OWiG) ist\ngegeben, wenn der Tatrichter davon absieht, Beweise zu erheben,\nderen Benutzung sich nach der Sachlage aufdrängt oder zumindest\nnaheliegt (vgl. Senat VRS 81, 201; 78, 467). Im vorliegenden Fall\nwar das Amtsgericht unter diesem Gesichtspunkt indes nicht\ngehalten, der Beweisbehauptung des Verteidigers, das\nRiegl-Lasermeßsystem arbeite generell unzuverlässig, nachzugehen\nund dazu einen Sachverständigen zu hören. In der Rechtsprechung ist\nnämlich anerkannt, daß die Geschwindigkeitsmessung mittels\nLasermeßverfahrens zu den sog. standardisierten Meßmethoden gehört,\ndie bei sachgerechter Handhabung grundsätzlich zuverlässige\nErgebnisse liefern (vgl. SenE vom 19.11. 1996 -Ss 343/96 Z-;\nBayObLGSt. 1996, 134 = NStZ-RR 1997, 93 = NZV 1997, 322 = VM 1997,\n28 = ZfS 1997, 115; OLG Oldenburg NZV 1995, 37; 1996, 328; OLG\nSaarbrücken VRS 91, 63). Das Riegl-Lasermeßgerät LR 90-235/P ist\ndurch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), der nach dem\nEichG zuständigen Behörde, einer Bauartprüfung unterzogen und zur\nEichung zugelassen worden. Damit steht die generelle Geeignetheit\nfest und bedarf nicht in jedem Einzelfall der erneuten Überprüfung.\nEinem Beweisantrag, der sich gleichwohl allgemein gegen die\nZuverlässigkeit von Meßgeräten dieser Art wendet, braucht -wie beim\nRadarverfahren- wegen Offenkundigkeit des Gegenteils nicht\nnachgegangen zu werden (vgl. Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 14. Aufl.,\n§ 3 Rn. 93 a). Ob etwas anderes gelten muß, wenn konkrete\nAnhaltspunkte dafür vorgetragen sind, daß die Beurteilung im\nZulassungsverfahren Fehler aufweist, bedarf keiner abschließenden\nEntscheidung. Solche Tatsachen sind dem Beweisantrag nicht zu\nentnehmen. Der bloße Hinweis auf angeblich fehlerhafte\nMittelwertbildungen und Stufenprofilmessungen reicht dazu nicht\naus, weil die Grundlagen für derartige Bedenken nicht so\nnachvollziehbar dargetan sind, daß sich dem Tatgericht Zweifel an\nder generellen Zuverlässigkeit des von der PTB geprüften und\nabgenommenen Meßgeräts hätten aufdrängen und die Einholung eines\nSachverständigengutachtens hätten nahelegen müssen.\n\n10\n\nDas Amtsgericht war gemäß § 77 Abs. 1 OWiG auch nicht\nverpflichtet, entsprechend dem gestellten Beweisantrag denkbare\nFehlerquellen des zur Tatzeit benutzten Meßgeräts mit Hilfe eines\nSachverständigen zu erforschen. Denn hier deuten weder konkrete\nAnhaltspunkte auf eine Fehlmessung hin noch sind reale\nAnknüpfungstatsachen dafür vorgetragen worden (vgl. BayObLG\na.a.O.).\n\n11\n\nSoweit das Amtsgericht dem Beweisantrag der Verteidigung, durch\nSachverständigen überprüfen zu lassen, daß die Entfernung zwischen\ndem Standort des Meßpostens und dem Schild \"30 km/h\" nicht (wie von\nden Zeugen bekundet) mindestens 138 Meter betragen habe, sondern\nallenfalls 100 Meter, nicht nachgegangen ist, greift die\nAufklärungsrüge ebenfalls nicht durch. Zu dieser Beweiserhebung\nmußte sich der Tatrichter schon deshalb nicht gedrängt sehen, weil\naußer den Entfernungsangaben der Zeugen, die gerade überprüft\nwerden sollten, keine Anknüpfungstatsachen bekannt waren, die einen\nSachverständigen in die Lage versetzt hätten, die Strecke zwischen\nMeßstelle und Verkehrsschild zu bestimmen (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 244 Rn. 59 a).\n\n12\n\nDie Rüge, das Amtsgericht habe nach der in der Hauptverhandlung\nverkündeten Ablehnung der Beweisanträge mit der sog. Kurzbegründung\n(§ 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 OWiG) unterlassen, im Rahmen der\nBeweiswürdigung des Urteils eine ausführliche Begründung\nnachzuliefern (vgl. dazu: BayObLGSt. 1994, 1, 2; BayObLG a.a.O.),\nhat schließlich ebensowenig Erfolg. Dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe, die im Bußgeldverfahren keinen hohen Anforderungen\nunterliegen (vgl. BGHSt. 39, 291 = NJW 1993, 3081), kann mit (noch)\nhinreichender Deutlichkeit entnommen werden, weshalb das\nAmtsgericht in den genannten Fällen eine weitere Aufklärung nicht\nfür erforderlich hielt.\n\n13\n\nDie Sachrüge deckt keine Rechtsfehler zum Nachteil des\nBetroffenen auf. Der Tatrichter hat seine Überzeugung, das hier\nverwendete Meßgerät sei gemäß der Gebrauchsanweisung und den\nEinsatzvorgaben ordnungsgemäß bedient worden, auf der Basis der\nZeugenaussagen der beteiligten Polizeibeamten rechtsfehlerfrei\nbegründet.\n\n14\n\nWar auch die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf den Schuldspruch\nund die vom Amtsgericht verhängten Sanktionen hiernach unbegründet,\nso hatte der Senat doch gemäß § 25 Abs. 2 a StVG n.F. ergänzend die\nBestimmung zu treffen, daß das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn\nder Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in\namtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier\nMonaten seit Eintritt der Rechtskraft.\n\n15\n\nDiese Vorschrift findet gemäß § 4 Abs. 3 OWiG Anwendung, auch\nwenn sie erst nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils in Kraft\ngetreten ist, denn sie enthält gegenüber dem früheren\nRechtszustand, wonach das Fahrverbot zwingend mit Rechtskraft der\nEntscheidung wirksam wurde, durch die dem Betroffenen nunmehr\neingeräumte Dispositionsmöglichkeit innerhalb einer Zeitspanne von\nvier Monaten eine gegenüber § 25 StVG a.F. mildere Regelung. Das\nRechtsbeschwerdegericht hat diese Gesetzesänderung daher gemäß § 79\nAbs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 354 a StPO bei seiner Entscheidung zu\nberücksichtigen.\n\n16\n\nZwar obliegt die Entscheidung, ob die in § 25 Abs. 2 a StVG n.F.\nvorgesehene Bestimmung getroffen werden darf, grundsätzlich allein\ndem Tatrichter, weil nur er prüfen kann, ob weder in den zwei\nJahren vor der Tat noch in der Zeit bis zu seiner\nBußgeldentscheidung ein Fahrverbot gegen den Betroffenen verhängt\nworden ist, was Voraussetzung für die Anwendung jener Vorschrift\nist. Ergibt sich jedoch aus den Feststellungen des Amtsgerichts,\ndaß keine Hindernisse für die Anwendung des § 25 Abs. 2 a StVG n.F.\nvorliegen, ist es dem Senat gemäß § 79 Abs. 6 OWiG nicht verwehrt,\nin der Sache zu entscheiden und den Rechtsfolgenausspruch um diese\nBestimmung zu ergänzen. Denn deren Ausspruch steht, sofern die\nVoraussetzungen erfüllt sind, nicht im Ermessen des Gerichts,\nsondern ist zwingend vorgeschrieben. Erwähnt die tatrichterliche\nEntscheidung kein früheres Fahrverbot, so ist in der Regel davon\nauszugehen, daß ein im Rahmen des § 25 Abs. 2 a StVG n.F.\nbeachtlicher Hinderungsgrund für die Bestimmung nicht vorgelegen\nhat In solchen Fällen darf der Senat, wie hier geschehen, die\nBestimmung nachträglich aussprechen. Rechtskraft im Sinne von § 25\nAbs. 2 a StVG n.F. gilt gemäß § 34 a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG\nmit Ablauf des Tages der Beschlußfassung des Senats als\neingetreten. Die Dispositionsbefugnis des Betroffenen endet danach\nspätestens mit Ablauf des 23. Juli 1998. Ist sein Führerschein\nnicht vorher in amtliche Verwahrung gelangt, wird das Fahrverbot\nfolglich ab dem 24. Juli 1998 wirksam.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473\nStPO. Die Ergänzung des Rechtsfolgenausspruchs um die nunmehr in §\n25 Abs. 2 a StVG n.F. vorgesehene \"Bestimmung\" gibt keinen Anlaß,\nKosten und Auslagen teilweise der Staatskasse aufzuerlegen. Es\nerscheint nicht unbillig, den Betroffenen mit den gesamten\nRechtsmittelkosten zu belasten, weil nach Sachlage davon auszugehen\nist, daß er Rechtsbeschwerde auch eingelegt hätte, wenn die\nBestimmung bereits in erster Instanz ausgesprochen worden wäre.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309838","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-23/ss-45-98-b-43-b","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309838","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309838","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-23/ss-45-98-b-43-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309838","retrieved":"2026-07-09 03:39:37.338384+00:00"}}