{"status":"available","doknr":"OLD309839","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0323.2WX67.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-23","aktenzeichen":"2 Wx 67/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDie Beteiligten zu 1) wurden am 5. September 1996 als Eigentümer\nder im vorerwähnten Beschluß des Landgerichts genannten Grundstücke\nim Grundbuch des Amtsgerichts Wipperfürth, Grundbuch von V., Blatt\nX., eingetragen. In Abteilung II, laufende Nummer 4, ist für die\nlaufenden Nummern 16, 41, 96, 24, 25, 11 der betroffenen\nGrundstücke im Bestandsverzeichnis eine Vormerkung zur Sicherung\ndes Anspruchs auf Auflassung und Übertragung des Eigentums, und\nzwar bezüglich jener Grundstücke an einer Teilfläche von etwa 200\nqm, zugunsten des Beteiligten zu 2) eingetragen. Es ist Bezug\ngenommen auf die Bewilligung vom 12. Oktober 1962. Im Vorband des\nGrundbuchs von V., Blatt X., Band 7, Blatt 241 sind die Grundstücke\nder laufenden Nummern 16, 41, 96, 24, 25 und 11 des\nBestandsverzeichnisses vereinigt und fortgeschrieben in laufende\nNummer 107 und 108 gemäß dem Veränderungsnachweis Nummer 31a/69 vom\n19. Dezember 1969. Bei Anlegung des Loseblatt-Grundbuchs war dieses\nGrundbuch am 13. Januar 1971 umgeschrieben nach V., Blatt X., und\ngeschlossen worden. Im Handblatt zum Grundbuch V., Blatt X. wurden\nin Abteilung II unter laufender Nummer 4 die laufenden Nummern 16,\n41, 96, 24, 25 und 11 gerötet und die Nummern 107 und 108 durch\nhandschriftlichen Zusatz fortgeschrieben.\n\n5\n\nIm Originalgrundbuch erfolgte diese Fortschreibung in Abteilung\nII nicht. Im Bestandsverzeichnis sind die laufenden Nummern 16, 41,\n96, 24, 25, 11 und 107 gelöscht.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 24. Juni 1996 ihres Verfahrensbevollmächtigten\nan das Grundbuchamt regten die Beteiligten zu 1) an, das in\nAbteilung II, laufende Nummer 4, eingetragene Recht im Grundbuch zu\nlöschen. Das Grundbuchamt teilte mit Schreiben vom 27. September\n1996 den Beteiligten zu 1) mit, daß zur Löschung der\nAuflassungsvormerkung die Bewilligung des Beteiligten zu 2)\nerforderlich sei. Demgegenüber vertraten die Beteiligten zu 1) die\nAuffassung, daß sie den Grundbesitz nicht belastet mit dem Recht\ndes Beteiligten zu 2) am 5. Juli 1996 erworben hätten.\n\n7\n\nDurch Zwischenverfügung vom 4. November 1996 hat das\nGrundbuchamt die Beteiligten zu 1) darauf hingewiesen, das Recht in\nAbteilung II, Nummer 4, nämlich die Vormerkung zugunsten des\nLandschaftsverbands Rheinland, bestehe weiter. Es hat die\nBeteiligten zu 1) aufgefordert, eine Löschungsbewilligung\nbetreffend die Vormerkung seitens der Beteiligten zu 2) binnen 2\nMonaten vorzulegen.\n\n8\n\nDas Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen\ndie Zwischenverfügung durch Beschluß vom 1. September 1997\nzurückgewiesen.\n\n9\n\nHiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu\n1) vom 28. Oktober 1997. Sie vertreten insbesondere die Auffassung,\nder derzeit im Grundbuch von V., Blatt X., eingetragene und von\nihnen erworbene Grundbesitz enthalte kein Grundstück, welches mit\nder in Abteilung II unter laufender Nummer 4 eingetragenen\nVormerkung belastet sei. Eine Belastung, deren Belastungsgegenstand\nin dem betroffenen Grundbuch nicht vorhanden sei, könne keinen\nBestand haben. Außerdem sei die Belastung zu löschen, weil ein\ngutgläubiger lastenfreier Erwerb vorliege.\n\n10\n\nDie weitere Beschwerde ist gemäß § 78 GBO statthaft. Das\nrechtliche Interesse der Beteiligten zu 1) an einer Entscheidung\nist nicht dadurch entfallen, daß der Beteiligte zu 2) nunmehr mit\nSchreiben vom 4. Dezember 1997 erklärt hat, die\nAuflassungsvormerkung in Abteilung II unter laufender Nummer 4 des\nGrundbuchblattes X. von V. könne gelöscht werden. Solange die\nBelastung eingetragen ist und eine förmliche Löschungsbewilligung\nnicht vorliegt, besteht ein rechtliches Interesse der Beteiligten\nzu 1) an der Durchführung des weiteren Beschwerdeverfahrens.\n\n11\n\nDie weitere Beschwerde ist aber nicht begründet. Die\nangefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer\nVerletzung des Gesetzes (§§ 78 GBO, 550 ZPO).\n\n12\n\nDas Landgericht hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß eine\nLöschungsbewilligung des Beteiligen zu 2) erforderlich ist. Die\nVormerkung zugunsten des Beteiligten zu 2) besteht weiterhin. Sie\nist auch nicht von Amts wegen zu löschen.\n\n13\n\nUnter der laufenden Nummer 4, in Abteilung II des Grundbuchs von\nV., Blatt X., ist eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf\nAuflassung und Übertragung des Eigentums, und zwar bezüglich der\nGrundstücke der laufenden Nummern 16, 41, 96, 24, 25 und 11 an\neiner Teilfläche von 200 Quadratmetern eingetragen. Bezug genommen\nist auf die Bewilligung vom 12. Oktober 1962 für den Beteiligten zu\n2), eingetragen am 29. Oktober 1962 und umgeschrieben am 13. Januar\n1971. In Abteilung II sind die laufenden Nummern der betroffenen\nGrundstücke im Bestandsverzeichnis mit 16, 41, 96, 24, 25 und 11\nangegeben. Diese Eintragung der Vormerkung ist nicht gelöscht. Sie\nbezieht sich auf die laufenden Nummern im Bestandsverzeichnis, die\ndort zwar gelöscht sind, jedoch gemäß Veränderungsnachweis Nr.\n31a/69 am 19. Dezember 1969 vereinigt und fortgeschrieben wurden in\ndie laufenden Nummern 107 und 108. Im Bestandsverzeichnis ist\ninzwischen auch die laufende Nummer 107 gelöscht. Die laufende\nNummer 108 besteht indes weiterhin und betrifft das Grundstück\nGemarkung V., Flur 1, Flurstück 808, Landwirtschaftsfläche, In der\nsüßen Wiese, groß 51 ar 89 qm. Damit bezieht sich die Vormerkung\nauf das Grundstück mit der laufenden Nummer 108, welches die\nBeteiligten zu 1) auch erworben haben.\n\n14\n\nAus der Tatsache, daß im Grundbuch von V., Blatt X., die\nlaufenden Nummern 16, 41, 96, 24, 25 und 11 im Bestandsverzeichnis\ngelöscht sind, ergibt sich nicht, daß auch die Vormerkung im\nGrundbuch von V., Blatt X., in Abteilung II unter laufender Nummer\n4 gelöscht ist, wie das Landgericht zutreffend ausführt. Denn eine\nder beiden ausschließlichen Formen der Löschung nach § 46 GBO -\nEintragung eines Löschungsvermerks oder Nichtmitübertragung auf ein\nneues Grundbuchblatt - liegt nicht vor. Auf andere Weise kann eine\nLöschung wirksam nicht vorgenommen werden (vgl. Demharter, GBO, 21.\nAufl., § 46 Rdn. 1).\n\n15\n\nIn einem solchen Fall einer auf Fortschreibung beruhenden\nDiskrepanz zwischen den laufenden Nummern in dem\nBestandsverzeichnis auf den laufenden Nummern in Abteilung II kommt\naber auch ein gutgläubiger lastenfreie Erwerb nicht in Betracht.\nNach § 892 Absatz 1 BGB gilt zugunsten desjenigen, der ein Recht an\neinem Grundstück durch Rechtsgeschäft erwirbt, der Inhalt des\nGrundbuches als richtig, es sei denn, daß ein Widerspruch gegen die\nRichtigkeit eingetragen ist, oder die Unrichtigkeit dem Erwerber\nbekannt ist. Grundbuchinhalt in diesem Sinne ist die Gesamtheit der\nsich auf das Recht beziehenden Eintragungen einschließlich der\nzulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligungen (vgl.\nOLG Hamm, Rpfleger 1989, 448). Grundsätzlich ist für den Inhalt des\nGrundbuchs das für das Grundstück angelegte Grundbuchblatt\nmaßgebend (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 57. Aufl., § 891, Rdn. 3;\nMünchener - Kommentar - Wacke, BGB, 3. Aufl., § 892, Rdn. 7; RGRK -\nAugustin, BGB, 12. Aufl.; § 892, Rdn. 49; Staudinger - Gursky, BGB,\n12. Aufl., § 892 Rdn. 11; das sogenannte Handblatt gemäß § 24\nAbsatz 4 GBV gehört dagegen nicht zum Inhalt des Grundbuches im\nSinne von § 892 BGB, vgl. Staudinger - Gursky, a.a.O.). Auf\nUrsprungblätter kommt es für die Kenntnis in der Regel nicht an\n(vgl. LG Aachen DNotZ 1984, 767, 769 für den anders gelagerten\nSachverhalt der Nichteintragung eines Wegerechts).\n\n16\n\nIm vorliegenden Fall handelt es sich indes nicht - wie offenbar\ndie Beteiligten zu 1) meinen - um eine Widersprüchlichkeit zwischen\nEintragungsvermerk und der in Bezug genommenen\nEintragungsbewilligung. Dazu hat das Landgericht auch keine\nFeststellungen getroffen. Die Eintragungsbewilligung mag zur\nAuslegung einer ungenauen oder sonstwie unklaren Bezeichnung\nherangezogen werden können, soweit nicht der Belastungsgegenstand\nund der Berechtigte im Grundbuch eindeutig bezeichnet sind (vgl.\nBGH MittBayNot 1998, 30; schon BGHZ 123, 297, 301). Auf diese\nProblematik kommt es hier aber nicht an. Es geht vielmehr um einen\nWiderspruch zwischen den laufenden Nummern im Bestandsverzeichnis\nund in Abteilung II des Grundbuchs. Grundbucheintragungen, die in\nsich widersprüchlich sind, können aber nicht Grundlage für die\nAnwendung des § 892 BGB sein (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1989, 448;\nBayObLGZ Rpfleger 1981, 295). Wenn aus dem gesamten Grundbuchinhalt\nerkennbar ist, daß laufend Zuschreibungen und Abschreibungen bei\neiner Vielzahl der landwirtschaftlich genutzten Flächen vorgenommen\nwurden und die Möglichkeit einer Vereinigung und Fortschreibung in\neine andere laufende Nummer auf der Hand liegt, besteht Anlaß, den\nGrund für die Diskrepanz weiter nachzuprüfen. Im vorliegenden Fall\nergibt sich aus dem dann ergänzend heranzuziehenden Vorband 7,\nBlatt 241, des Grundbuchs, daß die laufenden Nummern 16, 41, 96,\n24, 25 und 11 des Bestandsverzeichnisses vereinigt und\nfortgeschrieben sind in die laufenden Nummern 107 und 108, von\ndenen die laufende Nummer 108 noch besteht. Demnach ist für einen\ngutgläubigen lastenfreien Erwerb kein Raum.\n\n17\n\nSchließlich weist der Senat darauf hin, daß im Falle eines\nAntrages nach § 22 Absatz 1 GBO der Nachweis der Unrichtigkeit des\nGrundbuchs dem Antragsteller obliegt, ohne Rücksicht darauf, wie\nsich die Beweislast in einem über den Berichtigungsanspruch des §\n894 BGB geführten Prozeß verteilen würde. An die Führung dieses\nNachweises - in der Form des § 29 GBO - sind strenge Anforderungen\nzu stellen. Der Antragsteller muß alle Möglichkeiten ausräumen, die\nder Richtigkeit der begehrten neuen Eintragung (hier der Löschung)\nentgegenstehen (vgl. Demharter, GBO, 21. Aufl., § 22, Rdn. 36, 37\nmit weiteren Nachweisen). Daran fehlt es bei dem festgestellten\nSachverhalt ebenfalls.\n\n18\n\nDie weitere Beschwerde muß daher zurückgewiesen werden. Die\nKostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.\n\n19\n\nGeschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde: 500,00\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309839","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-23/2-wx-67-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":3},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309839","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309839","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-23/2-wx-67-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309839","retrieved":"2026-07-09 03:39:37.425480+00:00"}}