{"status":"available","doknr":"OLD309845","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0320.SS112.98B70B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-20","aktenzeichen":"Ss 112/98 B - 70 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger\nÜberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb\ngeschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von DM 200,00\nverurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Mit der\nRechtsbeschwerde des Betroffenen wird gerügt, vor Erlaß des\nBußgeldbescheids sei schon Verfolgungsverjährung eingetreten. Die\nGeneralstaatsanwaltschaft hat beantragt, \"den Antrag des\nBetroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde\" als unbegründet zu\nverwerfen, da das Urteil keine zulassungsbedürftigen Fragen\naufwerfe.\n\n3\n\nEntgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft handelt es\nsich bei dem Rechtsmittel des Betroffenen nicht um einen Antrag auf\nZulassung der Rechtsbeschwerde, sondern um eine Rechtsbeschwerde,\nda im angefochtenen Urteil ein Fahrverbot verhängt worden ist (§ 79\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG).\n\n4\n\nÜber die Rechtsbeschwerde hat nach § 80 a Abs. 2 OWiG i.d.F. des\nGesetzes zur Änderung des OWiG vom 26. Januar 1998 (BGBl. 1998 I,\n156 ff) der Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit einem\nRichter zu entscheiden, da eine Geldbuße von nicht mehr als DM\n10.000,00 festgesetzt worden ist und auch keine Nebenfolge\nvermögensrechtlicher Art hinzuzurechnen ist. Bei dem angeordneten\nFahrverbot handelt es sich um eine Nebenfolge nicht\nvermögensrechtlicher Art, die sich auf die Besetzung des Senats\nnicht auswirkt (vgl. SenE vom 05.03.1998 - Ss 81/98 B).\n\n5\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.\n\n6\n\nOb eine Rechtsbeschwerde zumindest bei\nVerkehrsordnungswidrigkeiten wirksam auf die Frage der\nVerfolgungsverjährung beschränkt werden kann (so OLG Frankfurt NStZ\n1982, 35; OlG Celle NZV 1995, 40; Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 79\nRdn. 32; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 344 Rdn. 18;\nvgl. jedoch: BGHSt 2, 385; BGH NJW 1984, 988, 989; OLG Celle VRS\n31, 193; SenE vom 10.07.1987 - Ss 51/87), bedarf keiner\nEntscheidung, da eine derartige Beschränkung des Rechtsmittels\nnicht eindeutig erklärt worden ist. Von einer Beschränkung eines\nRechtsmittels kann nur ausgegangen werden, wenn sich der\nBeschränkungswille zweifelsfrei ermitteln läßt (ständige\nSenatsrechtsprechung, vgl. SenE VRS 76, 125; 77, 452). Die\nRechtsmittelbeschränkung muß wirklich gewollt und erklärt sein (OlG\nDüsseldorf VRS 76, 447, 448; SenE vom 23.02.1996 - Ss 39/96). Im\nZweifel ist von einem unbeschränkten Anfechtungswillen auszugehen\n(BGHSt 29, 359, 365 = NJW 1981, 589, 590). Allein der Umstand, daß\nsich der Verteidiger in der Rechtsbeschwerdebegründung nur mit der\nVerjährungsfrage befaßt, läßt einen Beschränkungswillen nicht\nzweifelsfrei erkennen.\n\n7\n\nVerfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Die Verjährung der\nam 13.10.1996 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit ist am\n31.10.1996 gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG durch die Versendung eines\nAnhörungsbogens an den Betroffenen unterbrochen worden. Durch die\nÜbersendung eines Anhörungsbogens wird dem Betroffenen gemäß § 55\nOWiG Gelegenheit gegeben, sich zur Beschuldigung zu äußern (vgl.\nGöhler, OWiG, 11. Aufl., § 55 Rdn. 4). Darin liegt zugleich die\nBekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (vgl. BGHSt\n24, 321, 324; OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 66, 362; Göhler, a.a.O.,\n§ 33 Rdn. 11). Es trifft zwar zu, daß durch die Versendung des\nAnhörungsbogens an den Halter eines Fahrzeugs nicht die Verjährung\ngegenüber dem noch unbekannten Fahrer unterbrochen wird (BGHSt 24,\n321 = NJW 1972, 914; BGH NJW 1997, 598 = NStZ 1997, 346; OLG Köln,\n3. Strafsenat, VRS 66, 362; SenE VRS 72, 208 und 84, 106). In den\nFällen, in denen dieser Grundsatz anerkannt wurde, handelte es sich\naber um solche, in denen der Halter nicht mit dem Fahrer identisch\nwar. Für Fälle, in denen der Halter und der Fahrer identisch sind,\ngelten andere Grundsätze:\n\n8\n\nWenn die Verwaltungsbehörde zunächst gegen den Halter ermittelt\nund ihm einen Anhörungsbogen zusendet, so hat die Zusendung des\nAnhörungsbogens ihm gegenüber verjährungsunterbrechende Wirkung,\nauch wenn erst später geklärt wird, daß der Halter und der Fahrer\nidentisch sind (OLG Hamm NStZ 1981, 225 = MDR 1981, 607; KK OWiG -\nWeller, § 33 Rdn. 23). In einem solchen Fall richtet sich die\nErmittlungshandlung nicht gegen eine unbekannte Person, sondern\ngegen eine bestimmte Person, nämlich gegen die der\nVerwaltungsbehörde bekannte Person des Halters. Auch wenn die\nVerdächtigung zunächst ohne ausreichende tatsächliche Grundlage\nerhoben worden ist und deshalb weitere Ermittlungen nach der Person\ndes Fahrzeugführers durchgeführt werden, ändert sich nichts daran,\ndaß das Ermittlungsverfahren zunächst gegen den Halter eingeleitet\nund ihm bekanntgegeben worden ist (BayObLG VRS 57, 218). Ergeben\ndie Ermittlungen, daß der Halter auch Fahrer war, bedarf es keiner\nweiteren Anhörung nach § 55 OWiG; vielmehr wird das Verfahren\nweitergeführt. Dem Halter gegenüber vorgenommene\nErmittlungshandlungen behalten ihre verjährungsunterbrechende\nWirkung.\n\n9\n\nDie von der Rechtsbeschwerde zitierte Rechtsprechung betrifft\nein Problem, das sich im vorliegenden Fall nicht stellt, nämlich\ndie - zu verneinende - Frage, ob in einem Ermittlungsverfahren\n\"gegen Unbekannt\", in dem die Personalien des unbekannten\nFahrzeugführers erst ermittelt werden sollen, die Person, auf die\nsich die Unterbrechungshandlung bezieht, durch ein bei den Akten\nbefindliches, zur Identifizierung geeignetes Beweisfoto hinreichend\nbestimmt ist (vgl. BGH NJW 1997, 598 = NStZ 1997, 346; OLG Hamburg\nNZV 1997, 286 = VRS 93, 115; OLG Hamm DAR 1997, 250 = VRS 93, 368;\nSenE vom 14.03.1997 - Ss 663/95). Im vorliegenden Fall wurde nicht\n\"gegen Unbekannt\", sondern gegen den Halter ermittelt. Ob der der\nVersendung des Anhörungsbogens zugrunde liegende Verdacht, der\nHalter habe selbst die Ordnungswidrigkeit begangen, von der\nVerwaltungsbehörde selbst angezweifelt und durch weitere Ermittlung\nüberprüft wurde und sich erst später bestätigte, ändert nichts\ndaran, daß die in der Versendung des Anhörungsbogens liegende\nUnterbrechungshandlung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sich gegen eine\nbestimmte Person, und zwar gegen den \"der Person nach\" damals schon\nbekannten Betroffenen des vorliegenden Verfahrens richtete.\n\n10\n\nNachdem also durch Versendung des Anhörungsbogens an den\nBetroffenen am 31.10.1996 die Verjährung wirksam unterbrochen\nwurde, erging der Bußgeldbescheid vom 23.01.1997 vor Eintritt der\nVerfolgungsverjährung. In der Folgezeit ist die Verjährungsfrist\nvon sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG) jeweils rechtzeitig durch den\nEingang der Akten beim Amtsgericht (§ 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG) am\n14.04.1997, durch den Amtsgerichtsbeschluß vom 18.04.1997, mit dem\ndas Verfahren wegen Verjährung eingestellt wurde (vgl. hierzu\nGöhler, a.a.O., § 33 Rdn. 43) und durch die Terminsbestimmung (§ 33\nAbs. 1 Nr. 11 OWiG) am 05.09.1997 unterbrochen worden.\n\n11\n\nDa eine wirksame Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf die Frage\nder Verfolgungsverjährung nicht vorliegt, bedeutet die Rüge,\nVerfolgungsverjährung sei eingetreten, die allgemeine Sachrüge\n(vgl. BGH NJW 1984, 988, 989; OLG Celle VRS 31, 193; ständige\nSenatsrechtsprechung, vgl. SenE vom 05.05.1987 - Ss 570/86 und vom\n10.07.1987 - Ss 51/87; Hanack in Löwe/ Rosenberg, StPO, 24. Aufl.,\n§ 344 Rdn. 74 m.w.N.).\n\n12\n\nDas angefochtene Urteil läßt aber keinen materiell-rechtlichen\nFehler erkennen. Der auf eine Radarmessung und ein Geständnis des\nBetroffenen gestützte Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Die\nverhängte Geldbuße und das angeordnete Fahrverbot entsprechen der\nBußgeldkatalogverordnung, wobei dem angefochtenen Urteil entnommen\nwerden kann, daß das Amtsgericht sich der Möglichkeit bewußt war,\nvon dem Regelfahrverbot abzusehen (BGH NJW 1992, 446 = VRS 82,\n223). Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht das Vorliegen eines\nbesonderen Härtefalles ausgeschlossen.\n\n13\n\nNach der Neufassung des § 25 Abs. 2 AStVG (Gesetz zur Änderung\ndes OWiG vom 26.01.1998) hat der Senat allerdings zu bestimmen, daß\ndas Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche\nVerwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten\nseit Eintritt der Rechtskraft. Nach § 4 Abs. 3 OWiG, § 354a StPO\ni.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG ist diese für den Betroffenen günstige\nGesetzesänderung auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu\nberücksichtigen (vgl. SenE vom 05.03. 1998 - Ss 81/98). Die\nVoraussetzungen dieser Abweichung von der Regel des § 25 Abs. 2 und\nAbs. 5 StVG müssen grundsätzlich vom Tatrichter festgestellt\nwerden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann keine neuen tatsächlichen\nFeststellungen treffen (vgl. SenE vom 05.03.1998 - Ss 812/98). Wenn\n- wie im vorliegenden Fall - dem amtsgerichtlichen Urteil entnommen\nwerden kann, daß keine Voreintragungen im Verkehrszentralregister\nvorliegen, kann der Senat auf dieser Tatsachengrundlage die\nAnordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG selbst treffen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473\nStPO. Die Ergänzung des Rechtsfolgenausspruchs um die nunmehr in §\n25 Abs. 2 a StVG n.F. vorgesehene \"Bestimmung\" gibt keinen Anlaß,\ndie Gerichtsgebühr zu ermäßigen und die notwendigen Auslagen des\nBetroffenen teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. SenE vom\n02.03.1998 - Ss 66/98 B).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309845","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-20/ss-112-98-b-70-b","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309845","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309845","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-20/ss-112-98-b-70-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309845","retrieved":"2026-07-09 03:39:37.922565+00:00"}}