{"status":"available","doknr":"OLD309849","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0320.4U43.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-20","aktenzeichen":"4 U 43/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist gemäß Gesellschaftsvertrag vom 13.08.1992\nzusammen mit seiner nunmehr getrennt von ihm lebenden Ehefrau, der\nZeugin I. G., als Gesellschafter zu je 50 Prozent an der Beklagten\nbeteiligt. Neben seiner Eigenschaft als Gesellschafter war er auch\nalleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten. Nach\npersönlichen Differenzen zwischen dem Kläger und der Zeugin G.\nberief letztere unter dem 01.07.1996 unter Berufung auf § 50 Abs. 3\nGmbH-Gesetz eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ein mit\nder Abberufung des Klägers als bisheriger Geschäftsführer und der\nBestellung des Herrn A. G., des Sohnes der Zeugin G., zum neuen\nGeschäftsführer als Tagesordnungspunkte. Unter dem 11.07.1996\nerging ein entsprechender von der Zeugin allein unterzeichneter\nGesellschafterbeschluß.\n\n3\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, daß eine Einberufung\nder Gesellschafterversammlung vom 11.07.1996 durch die\nMitgesellschafterin, die Zeugin I. G., nicht zulässig gewesen sei,\nda die vorhergehenden Schreiben vom 4. 10. und 17.06.1996, mit\ndenen der Geschäftsführer um Einberufung der\nGesellschafterversammlung gebeten worden sei, entgegen § 50 Abs. 1\nGmbH-Gesetz nicht den Zweck und die Gründe der Versammlung genannt\nhätten.\n\n4\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n5\n\ndie in der Gesellschafterversammlung\nder Beklagten vom 11.07.1996 gefaßten Gesellschafterbeschlüsse für\nnichtig zu erklären.\n\n6\n\nDie Beklagte hat Klageabweisung beantragt.\n\n7\n\nSie hat geltend gemacht, daß eine Mitteilung des Zwecks und der\nGründe der Versammlung schon deshalb nicht erforderlich gewesen\nsei, weil dem Kläger sowohl Zweck als auch Grund der Einberufung\nbekannt gewesen sei.\n\n8\n\nDas Landgericht hat durch das angefochtene Urteil der Klage mit\nder Begründung stattgegeben, die Gesellschafterbeschlüsse vom\n11.07.1996 seien nichtig, da die Schreiben der Zeugin G. vom 4.,\n10. und 17.06.1996 keine Angaben über den Zweck und die Gründe für\ndie Einberufung der Gesellschafterversammlung enthielten.\n\n9\n\nMit der fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung legt\ndie Beklagte nunmehr ein weiteres - zweiseitiges - Schreiben vom\n04.06.1996 vor, in welchem der Zweck und die Gründe für eine\nEinberufung der Gesellschafterversammlung im einzelnen aufgeführt\nwerden. Sie trägt vor, dieses Schreiben sei dem Kläger sowohl per\nFax am 06.06.1996 wie auch am 07.06.1996 persönlich durch den\nZeugen K. übermittelt worden. Zwischen dem 10. und 13.06.1996 habe\nauch ein persönliches Treffen zwischen dem Kläger und der Zeugin I.\nG. stattgefunden, bei welchem die Gesellschafterin erneut unter\nHinweis auf das Abberufungsverlangen um Einberufung einer\nGesellschafterversammlung gebeten habe.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage unter Abänderung des\nangefochtenen Urteils abzuweisen.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung.\n\n13\n\nEr macht geltend, da die Zeugin G. mit Schreiben vom 07.06.1996\naus der Gesellschaft bereits ausgetreten sei, sei sie in dem hier\nin Rede stehenden Zeitraum nicht mehr Gesellschafterin der\nBeklagten gewesen, so daß sie auch bei Einhaltung der sich aus dem\nGesetz ergebenden Formalien weder die Abberufung des Klägers als\nGeschäftsführer noch die Bestellung eines neuen Geschäftsführers\nhätte wirksam beschließen können. Die neue Sachdarstellung der\nBeklagten bezüglich eines weiteren Schreibens vom 04.06.1996 sei\nfrei erfunden.\n\n14\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den\nvorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst allen\nAnlagen ergänzen Bezug genommen.\n\n15\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen\ndes Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die\nSitzungsniederschrift vom 27.02.1998 verwiesen. Die Akten des\neinstweiligen Verfügungsverfahrens Landgericht Köln 87 O 170/96\nwaren beigezogen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.\n\n18\n\nDas Landgericht hat zu Recht dem Klagebegehren des Klägers\nentsprechend die in der Gesellschafterversammlung vom 11.07.1996\ngefaßten Gesellschafterbeschlüsse für nichtig erklärt, da von der\nZeugin I. G. als Mitgesellschafterin eine ordnungsgemäße\nEinberufung der Gesellschafterversammlung zur Abberufung des\nKlägers als Geschäftsführers und Bestellung eines neuen\nGeschäftsführers nicht vorgenommen werden konnte.\n\n19\n\n1.\n\n20\n\nAllerdings trifft es entgegen der Auffassung des Klägers auf\nSeite 2 f seiner Berufungserwiderung vom 04.02.1998 (Bl. 159 f GA)\nnicht zu, daß die Zeugin G. wegen eines rechtswirksam erklärten\nAustritts aus der Gesellschaft nicht mehr Gesellschafterin der\nBeklagten war und bereits deswegen auch bei Einhaltung der sich aus\ndem Gestz ergebenden Formalien für die wirksame Einberufung einer\nGesellschafterversammlung weder die Abberufung des Klägers als\nGeschäftsführer noch die Bestellung eines anderen Geschäftsführers\nwirksam beschließen konnte. Der Kläger verweist in diesem\nZusammenhang auf ein Schreiben der Gesellschafterin G. vom\n07.06.1996 (Bl. 88 Beiakten), in welchem diese den Austritt aus der\nGesellschaft erklärt. Ob dieses Schreiben echt oder, wie die\nBeklagte behauptet, gefälscht worden ist, kann in dem hier\nmaßgeblichen rechtlichen Zusammenhang offenbleiben. Die Zeugin G.\nist nämlich schon deswegen Gesellschafterin geblieben, weil ihre\nGeschäftsanteile weder eingezogen noch an einen Dritten übertragen\nworden sind. Denn der Austritt eines Gesellschafters vollzieht sich\nin zwei Akten. Nach einer Kündigung bzw. einem Austritt hat erst\nnoch deren Durchführung zu erfolgen, indem die GmbH nach ihrer Wahl\nden Gesellschaftsanteil einzieht oder die Abtretung an sich oder\neinen Dritten verlangt (vgl. Lutter-Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 14.\nAufl., § 34 Rn. 34). Daß derartiges bis zur\nGesellschafterversammlung vom 11.07.1996 geschehen ist, macht der\nKläger selbst nicht geltend, so daß die Zeugin auch nach dem\neigenen Vorbringen des Klägers jedenfalls bis dahin noch\nGesellschafterin geblieben war.\n\n21\n\n2.\n\n22\n\nEine ordnungsgemäße Einberufung der Gesellschafterversammlung\ndurch das Schreiben vom 01.07.1996 konnte die Zeugin G. jedoch\ndeswegen nicht vornehmen, weil in den vorangegangenen\nEinberufungsverlangen vom 4., 10. und 17.06.1996, die im ersten\nRechtszug mit Schriftsatz des Klägers vom 25.08.1997 (Blatt 56 bis\n58 GA) vorgelegt worden sind, die erforderliche Angabe des Zwecks\nund der Gründe für eine Einberufung fehlt. Das sogenannte\nSelbsthilferecht eines Gesellschafters gemäß § 50 Abs. 3\nGmbH-Gesetz auf Selbsteinberufung einer Gesellschafterversammlung\nist nämlich nur dann gegeben, wenn zuvor die Voraussetzungen des §\n50 Abs. 1 GmbH-Gesetz erfüllt sind, der Gesellschafter also zuvor\nunter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung der\nVersammlung ohne Erfolg verlangt hat (vgl. Lutter-Hommelhoff,\na.a.O., § 50 Rn. 7), wobei der Gegenstand der Beratung und\nBeschlußfassung, mithin die Tagesordnung, angegeben werden müssen.\nDa in sämtlichen, im ersten Rechtszug vorgelegten\nEinberufungsverlangen der Zeugin G. vom 4., 10. und 17.06.1996 die\nerforderliche Angabe des Zwecks und der Gründe für eine Einberufung\nder Gesellschafterversammlung fehlt und deren Angabe auch nicht\nausnahmsweise entbehrlich ist, hat das Landgericht zu Recht die auf\nder Gesellschafterversammlung vom 11.07.1996 gefaßten Beschlüsse\nfür nichtig erklärt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der\nSenat insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des\nLandgerichts.\n\n23\n\nDie Beklagte hat zwar nunmehr mit der Berufung erstmals ein\nweiteres - zweiseitiges - Schreiben vom 04.06.1996 (Blatt 124 f GA)\nvorgelegt, in dem genaue Gründe für die Einberufung der\nGesellschafterversammlung detailliert angegeben sind, und\nvorgetragen, der Kläger habe dieses Schreiben sowohl per Fax am\n06.06.1996 wie auch am 07.06.1996 durch den Zeugen K. erhalten und\nzwischen dem 10. und 13.06.1996 habe zudem ein persönliches Treffen\nzwischen der Zeugin G. und dem Kläger stattgefunden, in welchem die\nZeugin erneut unter Hinweis auf das Abberufungsverlangen um eine\nEinberufung einer Gesellschafterversammlung gebeten habe. Die für\ndas Vorliegen eines ordnungsgemäßen Einberufungsverlangens\nbeweispflichtige Beklagte hat jedoch nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Senates den Nachweis zu\nführen vermocht, daß der Kläger das nunmehr erstmals vorgelegte\nweitere - zweiseitige - Schreiben vom 04.06.1996, in dem die Gründe\nund der Zweck für das Einberufungsverlangen dargelegt sind,\ntatsächlich erhalten hat. Der Zeuge K. hat nach seinen Bekundungen\nvon der Zeugin G. zwar einen Briefumschlag mit Unterlagen zur\nÜbergabe an den Kläger erhalten, die im Briefumschlag befindlichen\nUnterlagen hat er sich selbst jedoch - wie es auch geradezu\nverständlich ist - \"nicht im einzelnen angeguckt\" und insbesondere\nauch ein Schreiben der Zeugin an den Kläger \"nicht selbst\ndurchgelesen\". Er hat insoweit nur angeben können, was ihm die\nZeugin G. mitgeteilt hatte, nämlich daß es sich um einen Brief\nhandelte, den sie selbst an den Kläger geschrieben habe. Hat\nhiernach der Zeuge K. bereits keine Angaben über den Inhalt des\nBriefes machen können, kann auch aus der von ihm weiter bekundeten\nReaktion des Klägers bei der Übergabe des Umschlages, nämlich\ndessen \"Schimpfkanonade\" gegen \"insgesamt die Familie G.\", nicht\neinmal ansatzweise auf den Inhalt der in dem Umschlag befindlichen\nUnterlagen geschlossen werden, da sich der Zeuge K. nicht hat daran\nerinnern können, daß es bei dem \"Ausbruch\" des Klägers \"auch\nkonkret um seine Abberufung als Geschäftsführer\" gegangen sei.\nEbensowenig ergiebig sind die Bekundungen der Zeugin T.. Diese\nZeugin, die eingeräumt hat, mit der Zeugin G. nur über private\nDinge und nicht über geschäftliche Fragen zu sprechen und darüber\nauch \"keine Ahnung\" zu haben, hat lediglich bekunden können, in der\nersten Junihälfte von der Zeugin G. zu einem Treffen mit dem Kläger\nin ein Cafe eines Kaufhauses in Weiden mitgenommen worden zu sein\nund neben den beiden an einem längeren Tisch gesessen zu haben,\nweil die Zeugin G. vor dem Kläger und den Auseinandersetzungen mit\nihm gehörige Angst gehabt habe. Die Zeugin T. hat zwar zunächst\nangegeben, die Zeugin G. habe in dem Gespräch dem Kläger erklärt,\nsie wolle ihn als Geschäftsführer abberufen. In ihrer weiteren\nVernehmung hat die Zeugin indes eingeräumt, daß ihr die Zeugin G.\n\"aber erklärt\" habe, \"daß es darum ginge\", daß der Kläger \"nicht\nmehr Geschäftsführer sein sollte\". Hiernach kann den Bekundungen\nder Zeugin T., die in ihrer Vernehmung vor dem Senat erkennbar\nunsicher war, nicht in zuverlässiger Weise entnommen werden,\ninwieweit sie eigene Wahrnehmungen vorgenommen oder nur das\nwiedergegeben hat, was ihr die Zeugin G. \"erklärt\" hat. Eine\nzuverlässige Grundlage bieten schließlich auch nicht die\nBekundungen der Zeugin G. selbst, die als betroffene\nMitgesellschafterin naturgemäß ein besonderes Interesse am Ausgang\ndes Rechtsstreites hat. Die Zeugin G. hat zwar angegeben, das\nnunmehr erst vorgelegte zweiseitige Schreiben vom 04.06.1996 neben\nanderen Unterlagen in den Briefumschlag gesteckt zu haben, den der\nZeuge K. dem Kläger habe übergeben sollen, und auch zu dem Treffen\nmit dem Kläger in dem Cafe des Kaufhauses mitgebracht zu haben, der\nKläger indes das Schreiben nicht angenommen habe. Die Zeugin hat\njedoch nicht nachvollziehbar erklären können, weswegen dieses\nweitere zweiseitige Schreiben vom 04.06.1997 erst jetzt in der\nBerufung vorgelegt worden ist, wenn es bereits damals verfaßt und\ndem Kläger übergeben worden sein soll. Nach ihren weiteren Angaben\nhatte sich die Zeugin nämlich nach dem Vorfall vom 04.06.1996, bei\nwelchem der nicht ins Haus gelassene Kläger die Polizei hat rufen\nlassen, mit einem anwesenden Freund des Hauses, Herrn L., beraten,\nder auch mit einem ihm bekannten Anwalt telefoniert und der erklärt\nhatte, \"um juristisch einwandfrei\" zu einer Auseinandersetzung mit\ndem Kläger zu kommen und \"ihn in einer rechtlich nicht angreifbaren\nWeise als Geschäftsführer ablösen zu können, müßten im einzelnen\nalle Punkte, die für seine Ablösung sprächen, aufgeführt werden\".\nFolgt man ihren eigenen Angaben, so war der Zeugin G. bereits\ndamals sehr wohl bewußt, daß nur ein Schreiben mit im einzelnen\naufgeführten Gründen für eine Einberufung der\nGesellschafterversammlung mit dem Ziel der Ablösung des Klägers als\nGeschäftsführer ein rechtlich ordnungsgemäßes Einberufungsverlangen\nhat beinhalten können. Hiernach ist es nicht nachvollziehbar, wieso\ndas weitere zweiseitige Schreiben vom 04.06.1996 erst mit der\nBerufung vorgelegt wird, wenn es doch nach den Angaben der Zeugin\nG., bereits damals verfaßt gewesen sein sol. Gerade die Zeugin G.,\ndurch welche in erster Linie die Informationserteilung an die\nAnwälte der Beklagten erfolgte und die sowohl das vorangegangene\nVerfahren der einstweiligen Verfügung im einzelnen aufmerksam\nverfolgt und auch die eingehenden Schriftsätze gelesen hatte, wie\nsie bei ihrer Vernehmung angegeben hat, hätte sogleich das Fehlen\ndes weiteren Schreibens vom 04.06.1996 bemerken müssen, wenn es\ndenn verfaßt und dem Kläger übergeben worden war, war ihr doch\nangeblich von vornherein bewußt, daß nur so \"juristisch\neinwandfrei\" ein Einberufungsverlangen hätte ausgesprochen werden\nkönnen. Die erst jetzt erfolgte Vorlage des Schreibens findet eine\nnachvollziehbare Erklärung auch nicht in den weiteren Angaben der\nZeugin, nachdem ihr Mann gegen die Entscheidung des Gerichts\nBerufung eingelegt habe - damit muß die vom Kläger im Verfahren der\neinstweiligen Verfügung zunächst eingelegte und später\nzurückgenommene Berufung gemeint sein - habe sie ihren damaligen\nRechtsanwalt Herrn Dr. S. auf das umfangreiche Schreiben vom\n04.06.1996 nochmals angesprochen, welcher das Schreiben aber nicht\nin seinen Unterlagen gehabt habe, sie habe dann das Schreiben ihrem\nProzeßbevollmächtigten im vorliegenden Berufungsverfahren gegeben.\nDie Berufungsschrift des Klägers gegen das im einstweiligen\nVerfügungsverfahren ergangene Urteil ist der Beklagten bereits am\n21.10.1996 (Blatt 157 Beiakten) zugestellt worden. Die letzte\nmündliche Verhandlung in der vorliegenden Sache im ersten Rechtszug\nfand am 22.08.1997 statt (Blatt 39 GA). Dazwischen liegen rund zehn\nMonate, in denen die Beklagte das umfangreiche Schreiben vom\n04.06.1996 ohne weiteres hätte vorlegen können, wenn es denn\nvorhanden gewesen wäre. Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt\nkommt hinzu. In keinem der drei Schreiben vom 4., 10. und\n17.06.1996, die im ersten Rechtszug vorgelegt worden sind und die\nlogisch zueinander passen, ist auf das nunmehr erst vorgelegte\nweitere zweiseitige Schreiben vom 04.06.1996 Bezug genommen, obwohl\nes geradezu nahegelegen hätte, jedenfalls in den Schreiben vom 10.\nund 17.06.1996 die unter dem 04.06.1996 verfaßten umfänglichen\nGründe für ein Einberufungsverlangen anzuführen. Zudem paßt das\nnunmehr vorgelegte weitere Schreiben vom 04.06.1996 auch von der\näußeren Gestaltung nicht in die \"Reihe\" der anderen drei Schreiben,\ndie sämtlich in gleichem Druckbild auf dem Geschäftsbogen der\nBeklagten verfaßt sind. Nach alledem ist zumindest unklar\ngeblieben, ob das nunmehr vorgelegte weitere Schreiben mit Datum\nvom 04.06.1996 bereits damals verfaßt und dem Kläger übergeben war.\nDiese Unklarheit geht zu Lasten der Beklagten, die für ein\nordnungsgemäßes Einberufungsverlangen die Beweislast trägt.\n\n24\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n25\n\nStreitwert: 25.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309849","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-20/4-u-43-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309849","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309849","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-20/4-u-43-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309849","retrieved":"2026-07-09 03:39:38.277294+00:00"}}