{"status":"available","doknr":"OLD309855","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0319.SS129.98B80B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-19","aktenzeichen":"Ss 129/98 B - 80 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger\nZuwiderhandlung gegen §§ 37 Abs. 2, 49 StVO zu einer Geldbuße von\n250,00 DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer\nangeordnet. Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen\ngetroffen:\n\n3\n\n\"Am 5.4.1997 gegen 17.30 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem\nPkw VW-Passat mit dem amtlichen Kennzeichen X. in Bonn die\nWeiherstraße in Fahrtrichtung der dazu quer verlaufenden Bornheimer\nStraße. Der Betroffene ordnete sich auf der Linksabbiegerspur ein\nund mußte zunächst an der rotlichtanzeigenden Lichtzeichenanlage\nanhalten. Wegen starken Verkehrsaufkommens stauten sich die Pkw's\nauf der Bornheimer Straße in Fahrtrichtung Innenstadt/Berliner\nFreiheit. Als die Ampelanlage für den Betroffenen Grünlicht\nanzeigte, konnte er wegen eines Rückstaus in dem Einmündungsbereich\nnicht auf die Bornheimer Straße einbiegen. Bei Grünlicht fuhr der\nBetroffene an, passierte mit den Vorderrädern seines Pkw's die\nHaltelinie vor der Ampelanlage und kam wegen des Rückstaus von der\nBornheimer Straße auf dem Fußgängerüberweg vor der Ampelanlage zum\nhalten. Mit den Hinterrädern seines Pkw's hatte er die Haltelinie\nnoch nicht passiert. In dieser Position konnte der Betroffene die\nLichtzeichenanlage noch beobachten. Während der gesamten Grünphase\nkonnte der Betroffene seinen Pkw wegen des Rückstaus nicht weiter\nin den Kreuzungsbereich hinein fortbewegen. Erst nachdem die\nAmpelanlage für den Betroffenen wieder Rotlicht erhalten hatte und\ndie Lichtzeichenanlage für den Querverkehr auf der Bornheimer\nStraße bereits wieder auf Grün umgeschaltet waren, fuhr der\nBetroffene auf die Bornheimer Straße und bog nach links in Richtung\nInnenstadt ab ...\n\n4\n\nAls der Betroffene in die Bornheimer Straße abbog, zeigte für\nihn die Lichtzeichenanlage bereits länger als 1 Sekunde Rotlicht\nan.\"\n\n5\n\nDas Amtsgericht hat das Verhalten des Betroffenen als\n\"qualifizierten Rotlichtverstoß\" gewertet und ausgeführt:\n\n6\n\n\"Der Betroffene hat dadurch gegen die vorgenannten Vorschriften\nverstoßen, daß er, ohne mit seinem Fahrzeug insgesamt die\nHaltelinie vor der Ampelanlage zu passieren, vor der\nLichtzeichenanlage zum Halten kam und erst dann auf die Bornheimer\nStraße bog, als die Ampelanlage für seine Fahrtrichtung bereits\nschon wieder Rot anzeigte. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte\nschon mindestens seit 1 Sekunde Rotlicht. Der Betroffene hat\nfahrlässig gehandelt, denn bei genügender Aufmerksamkeit hätte er\nerkennen können, daß die Lichtzeichenanlage für ihn noch einsehbar\nwar und er bei angezeigtem Rotlicht nicht in den Kreuzungsbereich\nhätte fahren dürfen.\"\n\n7\n\nMit der Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der\nRechtsfolgenausspruch angefochten und die Verletzung materiellen\nRechts gerügt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das\nangefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die\nSache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das\nAmtsgericht zurückzuverweisen. Nach Ansicht der\nGeneralstaatsanwaltschaft sind die Feststellungen zum\nRechtsfolgenausspruch materiell-rechtlich unvollständig, da keine\nAngaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen\ngemacht seien.\n\n8\n\nDie Rechtsbeschwerde führt zur Abänderung des\nRechtsfolgenausspruchs durch den Senat (§ 79 Abs. 6 OWiG).\n\n9\n\nDie Rechtsbeschwerde ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch\nbeschränkt, da die Feststellungen des Amtsgerichts eine\nhinreichende Grundlage für die Entscheidung über den\nRechtsfolgenausspruch bilden. Der Schuldspruch ist damit\nrechtskräftig.\n\n10\n\nDer Rechtsfolgenausspruch hält einer rechtlichen Überprüfung\nnicht stand. Die Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes\nwird von den Feststellungen des Amtsgerichts nicht getragen. Nach\nNr. 34.2 BKatV ist im Regelfall eine Buße von 250,00 DM zu\nverhängen und ein Fahrverbot von einem Monat festzusetzen, wenn ein\nFahrzeug ein rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt und die\nRotphase schon länger als 1 Sekunde andauert.\n\n11\n\nFür die Berechnung der Rotlichtdauer - insbesondere der in Nr.\n34.2 BKatV genannten Rotphase von mehr als 1 Sekunde - ist in den\nFällen, in denen vor der Lichtzeichenanlage eine Haltlinie (Zeichen\n294 zu § 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO) angebracht ist, der Zeitpunkt\nmaßgebend, in dem der Betroffene die Haltelinie überfährt (BayObLG\nNZV 1994, 200; DAR 1995, 496 = VRS 90, 54; OLG Celle NZV 1996, 247\n= VRS 91, 312; OLG Düsseldorf DAR 1997, 116 = VRS 93, 212 und DAR\n1997, 322 = NZV 1998, 78; OLG Frankfurt NZV 1995, 36; OLG Hamburg\nDAR 1997, 324; OLG Hamm VRS 91, 394; OLG Karlsruhe DAR 1995, 261 =\nVRS 89, 140; OLG Oldenburg VRS 92, 222; OLG Stuttgart VRS 94, 141;\nSenatsentscheidung NZV 1995, 327 = VRS 89, 470; Senatsentscheidung\nvom 09.05.1996 - Ss 207/96). Die Haltlinie ergänzt das Haltgebot\neines Lichtzeichens durch die Anordnung \"Hier halten!\" (§ 41 Abs. 3\nNr. 2 StVO). Ein Fahrzeugführer hat in diesem Fall unmittelbar vor\nder Haltlinie zu halten (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht,\n34. Aufl., StVO § 41 Rdnr. 248 zu Zeichen 294). Fährt ein\nFahrzeugführer bei Rotlicht unter Mißachtung der Haltlinie in den\ndurch die Ampel gesicherten Bereich ein, ist der Tatbestand des §\n37 Abs. 2 Nr. 1, 2, § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO erfüllt, wobei der\nVerstoß gegen §§ 41 Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO darin\naufgeht (BayObLG NZV 1994, 200; OLG Stuttgart VRS 94, 141).\nLetzterer erlangt nur selbständige Bedeutung, wenn der\nFahrzeugführer bei Rot die Haltelinie überfährt, aber vor dem\ngeschützten Kreuzungsbereich anhält (BayObLG NZV 1994, 200;\nSenatsentscheidung NZV 1995, 327 = VRS 89, 470). Ist der Tatbestand\ndes § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO erfüllt, so\nkommt es für die Anwendung der Nr. 34.2 BKatV auf den Zeitpunkt des\nÜberfahrens der Haltlinie an, weil ab diesem Zeitpunkt der Fahrer\ndas rote Wechsellichtzeichen, das ihm gebietet, an der Haltlinie zu\nhalten, nicht befolgt wird (BayObLG NZV 1994, 200; OLG Stuttgart\nVRS 94, 141). Bei Vorhandensein einer Haltlinie ist der Zeitpunkt\ndes Einfahrens in den geschützten Bereich der Kreuzung für die\nFrage der Länge der Rotlichtzeit ohne Belang (OLG Celle VRS 91,\n312).\n\n12\n\nDem angefochtenen Urteil kann schon nicht eindeutig entnommen\nwerden, wo sich der Betroffene befand, als die Rotphase länger als\n1 Sekunde andauerte. Da es auf den Zeitpunkt des Überfahrens der\nHaltlinie ankommt, reicht es für die Annahme eines qualifierten\nRotlichtverstoßes nicht aus, wenn erst beim Einfahren in den\nKreuzungsbereich die Rotphase länger als 1 Sekunde andauerte. Ein\nqualifizierter Rotlichtverstoß läge im vorliegenden Fall aber auch\nnicht vor, wenn 1 Sekunde Rotlicht schon in dem Zeitpunkt\nverstrichen wäre, in dem der Betroffene aus der Stellung, in der er\nzum Halten gekommen ist (Vorderräder jenseits, Hinterräder noch\nhinter der Haltlinie), wieder anfuhr.\n\n13\n\nDer Betroffene brauchte nicht vor der Haltlinie zu halten, da\ndie Lichtzeichenanlage noch Grünlicht zeigte, als er die Haltlinie\nmit den Vorderrädern seines Wagens überfuhr. Da er ein Gebot, wegen\nRotlichts an der Haltlinie zu halten, nicht mißachtet hat, kann ein\nqualifizierter Rotlichtverstoß auch nicht dadurch begangen werden,\ndaß er nach Überfahren der Haltlinie mit den Vorderrädern und\nverkehrsbedingtem Anhalten bei Rotlicht weiterfuhr. Im Hinblick auf\ndie verschärfte Sanktion der Nr. 34.2 BKatV bedarf es einer klaren\nAbgrenzung. \"Überfahren\" ist die Haltlinie, wenn die Vorderräder\ndes Fahrzeugs die Linie überfahren haben; spätestens in diesem\nZeitpunkt ist ein Anhalten unmittelbar vor der Haltlinie nicht mehr\nmöglich. Für die Frage, ob beim Überfahren der Haltlinie schon 1\nSekunde Rotlicht andauert, ist daher auf das Überfahren mit den\nVorderrädern abzustellen, um eine eindeutig klare Regelung zu\nhaben. Was die Gefährlichkeit des Rotlichtverstoßes angeht, so\nmacht es zwar keinen Unterschied, ob ein Fahrzeugführer unmittelbar\nvor der Haltlinie oder nur mit den Vorderrädern jenseits der\nHaltlinie oder auch mit den Hinterrädern jenseits der Haltlinie zum\nStehen kommt und dann bei Rot an- und in die Kreuzung einfährt.\nWeil ein qualifizierter Rotlichtverstoß aber ein Überfahren der\nHaltlinie mehr als 1 Sekunde nach Beginn der Rotphase voraussetzt,\nmüssen diese Fälle notwendigerweise unterschiedlich behandelt\nwerden je nach dem ob die Haltlinie bei Grün oder Rot überfahren\nwird, wobei es - wie ausgeführt - auf das Überfahren mit den\nVorderrädern ankommt. Wer noch bei Grünlicht die Haltlinie - wenn\nauch nur mit den Vorderrädern seines Fahrzeugs - überfährt, und\nnach verkehrsbedingtem Halt bei Rot in die Kreuzung einfährt,\nbegeht keinen qualifizierten Rotlichtverstoß im Sinne von Nr. 34.2\nBKatV.\n\n14\n\nDas Rotlicht der Lichtzeichenanlage verbot dem Betroffenen zwar\ndie Einfahrt in den Kreuzungsbereich (vgl. Senatsentscheidungen VRS\n72, 212; 87, 147, 149). Der Verstoß gegen dieses Verbot begründete\naber nur einen \"einfachen\" Rotlichtverstoß, für den die\nBußgeldkatalogverordnung in laufender Nummer 34 eine Regelbuße von\n100,00 DM vorsieht, nicht aber einen qualifizierten Rotlichtverstoß\nnach laufender Nummer 34.2 BKatV.\n\n15\n\nEiner Zurückverweisung wegen dieses Rechtsfehlers bedarf es\nnicht. Vielmehr kann der Senat nach § 79 Abs. 6 UWG aufgrund der\ngetroffenen Feststellungen selbst entscheiden und unter Wegfall des\nFahrverbots die Buße auf 100,00 DM herabsetzen. Für die Festsetzung\nvon Geldbußen dieser Höhe bedarf es keiner Feststellungen zu den\nwirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen (vgl. Göhler, OWiG,\n11. Aufl., § 17 Rdnr. 24).\n\n16\n\nDa der Beschwerdeführer sein erklärtes Ziel im wesentlichen\nerreicht hat, hat sein beschränktes Rechtsmittel vollen Erfolg mit\nder Folge, daß die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen\nAuslagen des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz der\nStaatskasse aufzuerlegen sind (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO,\n43. Aufl. § 473 Rdnr. 21 und 23).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309855","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-19/ss-129-98-b-80-b","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309855","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309855","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-19/ss-129-98-b-80-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309855","retrieved":"2026-07-09 03:39:38.792894+00:00"}}