{"status":"available","doknr":"OLD309854","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0319.18U198.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-19","aktenzeichen":"18 U 198/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Beklagte und Berufungsklägerin schuldet dem Kläger gemäß §§\n651, 631 BGB Werklohn in Höhe von 12.436,35 DM, weil sie den\nausgeführten Werklieferungsvertrag nicht rechtswirksam gewandelt\nhat.\n\n4\n\nDer Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die,\nabgesehen von mehrfacher Vertauschung der Parteibezeichnung, in der\nSache zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Aachen in der\nangefochtenen Entscheidung, die lediglich im Hinblick auf das\nBerufungsvorbringen wie folgt zu ergänzen sind:\n\n5\n\nWie bereits das Landgericht ist auch der Senat in\nÜbereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH,\nUrt. v. 15.02.1990, BB 90, 1093) der Ansicht, daß das zwischen den\nParteien bestehende Vertragsverhältnis nicht als Kaufvertrag,\nsondern als Werklieferungsvertrag über eine unvertretbare Sache - §\n651 I S. 2 BGB - zu beurteilen ist.\n\n6\n\nDafür spricht vorliegend insbesondere, daß seitens des Klägers\nder Beklagten eben nicht nur vorgefertigte Küchenteile zu liefern\nwaren, vielmehr sollte die Küche genau den räumlichen Gegebenheiten\nangepaßt werden, wozu ein genaues Aufmaß unter besonderer Beachtung\ndes Fliesenspiegels sowie die Erstellung eines Computerentwurfes\nerforderlich waren. Schließlich schuldete der Kläger auch die\nMontage der Küche, wobei wiederum den räumlichen Vorgaben Rechnung\nzu tragen war, was wiederum Anpassungsarbeiten im Bereich des\nSockels und insbesondere auch im Bereich des Fliesenspiegels\nerforderte - letztere sind noch durchzuführen.\n\n7\n\nDie von der Beklagten bestellte Küche war nach ihrer\nZusammensetzung auch nur schwer anderweitig abzusetzen, was nach\nder vorgenannten Rechtsprechung des BGH ebenfalls für die Annahme\neines Werklieferungsvertrages spricht.\n\n8\n\nDie Beklagte macht auch zu Unrecht geltend, es sei eine andere\nals die bestellte Küche geliefert und eingebaut worden.\n\n9\n\nInsoweit ist sie erneut darauf hinzuweisen, daß in dem von ihr\nunterzeichneten Auftrag vom 04.06.1996 (Bl. 5 d.A.) die bestellte\nKüche mit \"Esche weiß Repro\" bezeichnet ist. Der Senat ist in\nÜbereinstimmung mit dem Landgericht der Auffassung, daß allein\naufgrund der Verwendung des allgemein bekannten Begriffs \"Repro\"\nals Kurzbezeichnung für das Wort \"Reproduktion\" der Beklagten\nbewußt sein mußte, daß der Kläger keine Echtholzküche\nschuldete.\n\n10\n\nSoweit sie geltend macht, der Kläger habe ihr zu einem späteren\nZeitpunkt zugesichert, bei der von ihr bestellten Küche handele es\nsich um eine Echtholzküche, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert bzw.\nnicht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts dargetan.\n\n11\n\nZwar hat die Beklagte im Termin vom 04.06.1997 vor dem\nLandgericht Aachen im Rahmen ihrer Anhörung angegeben, sie habe\nsich nach dem Erhalt der Auftragsbestätigung beim Kläger erneut\nnach der Beschaffenheit der Außenflächen erkundigt und dieser habe\nihr erklärt, \"das, was außen sei, sei echtes Holz\"; dem stehen aber\ndie Angaben des im vorgenannten Termin ebenfalls angehörten Klägers\ngegenüber, der nachhaltig bestritten hat, daß das Thema \"Echtholz-\noder Reproküche\" jemals Gegenstand der zwischen den Parteien\ngeführten Gespräche gewesen sei. Mangels objektivierbarer\nAnhaltspunkte läßt sich nicht feststellen, welche der beiden\nParteien bei ihrer Anhörung die Unwahrheit gesagt hat.\n\n12\n\nSoweit die Beklagte ihren ursprünglichen Vortrag, der Kläger\nhabe anläßlich eines späteren Ortstermins unter Zeugen erneut\nzugesichert, es handele sich um eine Echtholzküche, später\ndahingehend modifiziert hat (Ss vom 25.06.1997, Bl. 80 ff. d.A.),\ndiese Erklärung sei nicht vom Kläger, sondern von einem Herrn O.,\neinem Prokuristen des H. W. der Firma H., abgegeben worden, nachdem\nsie, die Beklagte, auf die günstigeren Preise eines\nKonkurrenzunternehmens hingewiesen habe, ist nicht ersichtlich,\nwieso dies den Kläger binden sollte.\n\n13\n\nSoweit die Beklagte weiterhin Mängel der Küche rügt, ist sie auf\ndas Nachbesserungsrecht des Werkunternehmers zu verweisen.\n\n14\n\nDaß die vom Kläger angebotenen Nachbesserungsarbeiten am\nFliesenspiegel bislang nicht ausgeführt sind, liegt nach dessen\nunbestrittenen Vorbringen daran, daß die Beklagte diese Arbeiten\nabgelehnt hat.\n\n15\n\nBei den weiter von ihr aufgelisteten Mängeln spricht der erste\nAnschein dafür, daß es sich um Gebrauchsspuren handelt. Dies\nbraucht indes nicht entschieden zu werden, da das Wandlungsbegehren\nder Beklagten jedenfalls daran scheitert, daß sie es bislang\nversäumt hat, dem Kläger gemäß §§ 634, 635 BGB eine Frist zur\nNachbesserung mit der Erklärung zu setzen, daß sie die Beseitigung\ndes Mangels nach dem Ablauf der Frist ablehne.\n\n16\n\nDie Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO\nzurückzuweisen.\n\n17\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§§ 708 Nr.10, 713 ZPO.\n\n18\n\nStreitwert: 12.436,35 DM\n\n19\n\nZugleich für den Richter am OLG Dr. Törl,\n\n20\n\nder dienstunfähig erkrankt und daher an\n\n21\n\nder Unterschrift gehindert ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309854","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-19/18-u-198-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651","ref_norm":"651","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309854","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309854","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-19/18-u-198-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309854","retrieved":"2026-07-09 03:39:38.712209+00:00"}}