{"status":"available","doknr":"OLD309865","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0318.5U173.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-18","aktenzeichen":"5 U 173/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung der Klägerin und die - unselbständige -\nAnschlußberufung der Beklagten sind zulässig.\n\n3\n\nIn der Sache Erfolg hat lediglich die Berufung der Klägerin,\nwohingegen die Anschlußberufung der Beklagten zurückzuweisen\nwar.\n\n4\n\nZutreffend und mit im wesentlichen richtiger Begründung hat das\nLandgericht eine Haftung der Beklagten wegen fehlerhafter\nBehandlung der Klägerin in der Ambulanz des Kreiskrankenhauses D.\nam 15.12.1992 bejaht.\n\n5\n\nDie Haftung der Beklagten ergibt sich aus §§ 823, 847, 31 BGB\nbzw. hinsichtlich des materiellen Schadens auch aus positiver\nVertragsverletzung des mit der Klägerin geschlossenen\nBehandlungsvertrages, wobei der Beklagte zu 1) für den Beklagten zu\n2) insoweit gem. § 278 BGB einzustehen hat. Die Beklagten haben\nbereits in erster Instanz klargestellt, es sei nicht\nauszuschließen, daß die Rechnungen auch betreffend die ambulante\nBehandlung seitens des Krankenhauses erstellt worden seien; mithin\nliegt nicht etwa eine Chefarztambulanz mit alleiniger\nLiquidationsberechtigung und entsprechender alleiniger Haftung des\nChefarztes vor; vielmehr haften beide Beklagten deliktisch.\n\n6\n\nDie Ausführungen des Landgerichts zum Haftungsgrund sind vor dem\nHintergrund des erstinstanzlichen Sachverständigengutachtens,\nwelches auch den Senat in jeder Hinsicht überzeugt und von den\nParteien auch nicht substantiiert angegriffen worden ist,\nzutreffend. Sowohl was das Nichterkennen der möglichen\nDurchtrennung beider Fingereigennerven des rechten Daumens als auch\neiner möglichen Durchtrennung der langen Daumenbeugesehne\nanbetrifft, sind den Beklagten Behandlungsfehler vorzuwerfen.\n\n7\n\nDaß der Beklagte zu 2) die Durchtrennung der beiden\nFingereigennerven des rechten Daumens nicht erkannt hat, beruht auf\ndem Unterlassen der Durchführung einer Zwei-Punkte-Diskrimination\nentweder bei der Erst- oder aber jedenfalls bei der\nNachuntersuchung, die der Sachverständige mit nachvollziehbarer\nBegründung als im Falle des Verdachts auf Nervendurchtrennung\nunbedingt gebotene diagnostische Maßnahme bezeichnet hat. Seine\nFeststellung, aus objektiv ärztlicher Sicht verstoße die Verkennung\nder Nervenverletzung infolge unzureichender Diagnostik gegen\nelementare Behandlungsgrundsätze, macht deutlich, daß dem Beklagten\nzu 2) insoweit ein schon als schwer zu bezeichnender\nBehandlungsfehler unterlaufen ist.\n\n8\n\nAllerdings ergibt sich hieraus gleichwohl keine Haftung der\nBeklagten.\n\n9\n\nZwar führt die Bejahung eines schweren Behandlungsfehlers nach\nden hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen unter\nUmständen zu einer Beweislastumkehr auch hinsichtlich der\nSchadensursächlichkeit des entsprechenden Behandlungsfehlers.\nVorliegend kann jedoch nicht als sicher feststehend erachtet\nwerden, daß die Nerven, soweit eine Durchtrennung durch die\nentsprechende Zwei-Punkte-Diskrimination umgehend festgestellt\nworden wäre, sodann auch primär genäht worden wären. Der\nSachverständige hat hierzu nämlich unter Bezugnahme auf\nwissenschaftliche Literatur dargelegt, daß bis zum Anfang der 90er\nJahre nicht lediglich die umgehende Nervennaht am Unfalltag als\ngeboten beschrieben und praktiziert wurde, sondern man in diesem\nZeitraum auch die Sekundärnaht noch für richtig hielt. Der\nSachverständige hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf\nhingewiesen, daß auch noch im Jahre 1992 in der Literatur\ndiskutiert wurde, ob Nervennähte nicht besser erst nach Abheilung\nder Weichteilwunden in einem Zweiteingriff ausgeführt werden\nsollten.\n\n10\n\nVor diesem Hintergrund kann schon nicht davon ausgegangen\nwerden, daß selbst bei rechtzeitigem Erkennen einer\nNervdurchtrennung man auf seiten der Beklagten sich zu einer\nPrimärnaht entschlossen hätte und hätte entschließen müssen.\n\n11\n\nAußerdem hat der Sachverständige darauf hingewiesen, daß selbst\nbei einer primären Fingernervennaht (also noch am Unfalltag) gute\nund sehr gute Ergebnisse bei lediglich der Hälfte der Patienten\nmitgeteilt werden und bei Erwachsenen nach weiteren Untersuchungen\neine Fingernervennaht, auch eine primäre, niemals mehr eine\nstörungsfreie und vollständig normale Tastempfindung erzeugen\nkann.\n\n12\n\nVor dem Hintergrund dieser Feststellungen des Sachverständigen\nist das Unterbleiben der an sich zwingend gebotenen\nZwei-Punkte-Diskriminationsprüfung im Ergebnis irrelevant, weil\nnicht festgestellt werden kann, daß bei rechtzeitigem Erkennen\nsodann auch unverzüglich am Unfalltag primär genäht worden wäre und\ndarüber hinaus - was aber kein tragender Gesichtspunkt ist -\nhierbei auch ein besseres Ergebnis zu erzielen gewesen wäre.\nInsoweit kommt eine Haftung entsprechend den zutreffenden\nlandgerichtlichen Ausführungen der Beklagten nicht in Betracht.\n\n13\n\nAnders verhält es sich hingegen mit der ebenfalls unzulänglichen\nAbklärung der Verdachtsdiagnose einer Durchtrennung der langen\nDaumenbeugesehnen des rechten Daumens. Hierzu hat der\nSachverständige mit überzeugender und nachvollziehbarer Begründung\ndargelegt, zwar ergebe sich aus einem Vermerk in der Ambulanzkarte,\ndaß kein Anhalt für eine Sehnenverletzung bestehe, weil Beugung\ngegen Widerstand gut möglich gewesen sei und Durchblutung und\nSensibilität erhalten seien. In der Akte sei jedoch nicht vermerkt,\nauf welche Weise die Überprüfung von Durchblutung und Sensibilität\nerfolgt ist. Es sei nicht bekannt, ob eine\nZwei-Punkte-Diskriminationsprüfung durchgeführt worden sei, und es\nsei weiter nicht bekannt, in welchen Gelenken des Daumens die\nattestierte \"aktive Bewegung gegen Widerstand\" möglich gewesen sei.\nTatsächlich sei eine Prüfung der aktiven Beweglichkeit in den\nDaumengelenken, sowohl im Grundgelenk als auch im Endgelenk\nerforderlich gewesen, um beim Verdacht auf eine Sehnenverletzung\nunterscheiden zu können, welche Beugesehne möglicherweise verletzt\nsei.\n\n14\n\nDaß dergestalt eine Beugefähigkeit im Endgelenk des Daumens\ngeprüft worden ist, ist der Dokumentation der Beklagten, worauf\nauch der Sachverständige ausdrücklich hingewiesen hat, nicht zu\nentnehmen. Eine dahingehende diagnostische Maßnahme wäre jedoch\ndokumentationspflichtig gewesen, denn zu dokumentieren sind die\nwichtigsten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen\n(Diagnoseuntersuchungen, Funktionsbefunde, ferner Medikationen\n(siehe die Rechtsprechungsnachweise bei Steffen/Dressler\nArzthaftungsrecht, Neue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung,\n7. Aufl., Randziffer 458)). Daß die von dem Sachverständigen für\nerforderlich erachtete mehrpunktige Prüfung der\nDaumensehnenfunktion vor diesem Hintergrund dokumentationspflichtig\ngewesen wäre, liegt auf der Hand. Da eine dahingehende Maßnahme\nnicht dokumentiert ist, ist davon auszugehen, daß sie auch nicht\ndurchgeführt worden ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen\nist aber davon auszugehen, daß eine Durchführung dieser\ndiagnostischen Maßnahme einen positiven Befund ergeben hätte, denn\nder Sachverständige hat ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei\ndem von ihm als Behandlungsstandard beschriebenen diagnostischen\nVorgehen beide möglichen Verletzungen, also nicht nur die\nFingernervendurchtrennung sondern auch eine Durchtrennung der\nlangen Beugesehne mit großer Sicherheit erkannt worden wären.\n\n15\n\nBei rechtzeitigem Erkennen einer Durchtrennung der langen\nBeugesehne wären der Klägerin auch die hieraus resultierenden\nSchadensfolgen erspart geblieben. Der Sachverständige hat nämlich\nausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei primärer Naht der\nDaumenbeugesehne die später notwendige Kürzung der Sehnenenden\nnicht notwendig gewesen wäre. Hieran anknüpfend hat er folgerichtig\nausgeführt, daß dann bei günstigem Heilungsverlauf die\nfestgestellte Handspannenverminderung der rechten Hand um 5 cm und\ndie Einschränkung der Daumenstreckung im Grund- und Endgelenk sowie\ndie Gesamtbeweglichkeit im Daumensattelgelenk voraussichtlich im\nnur deutlich geringerem Maße aufgetreten wären. Es überzeugt\ndeshalb in jeder Hinsicht, wenn der Sachverständige zu dem Ergebnis\ngelangt ist, daß die mittelgradige Bewegungseinschränkung des\nDaumens und die verminderte Handspanne Folgen der Fehldiagnostik\ndes Beklagten zu 2) sind, woraus sich die Haftung der Beklagten für\ndie dahingehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin\nergibt. In diesem Zusammenhang ist, was sich auch bereits aus den\nvorstehenden Ausführungen ergibt, darauf hinzuweisen, daß eine\nHaftung der Beklagten nur hinsichtlich der Folgen des\nNichterkennens einer Durchtrennung der langen Daumenbeugesehne\nbesteht nicht auch hinsichtlich des Nichterkennens der\nDurchtrennung der Fingernerven des Daumens.\n\n16\n\nIn diesem Umfang, also was mögliche weitere Folgen der\nVerkürzung der Daumenbeugesehne und der hierauf beruhenden\nmittelgradigen Bewegungseinschränkung des Daumens und der\nverminderten Handspanne anbetrifft, war auch dem\nFeststellungsbegehren der Klägerin stattzugeben. Die Klägerin hat\ninsoweit ein Feststellungsinteresse. Zwar hat der Sachverständige\nweitere Nachoperationen derzeit als nicht erforderlich bzw.\nsinnvoll erachtet. Es ist jedoch nicht zu verkennen, daß gleichwohl\ndas Erfordernis späterer Operationen nicht gänzlich auszuschließen\nist und ferner die theoretische Möglichkeit besteht, daß sich aus\nden vorgenannten Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des\nrechten Daumens in Zukunft weiterer Behandlungsbedarf oder sonstige\nnachteilige Auswirkungen dieser körperlichen Beeinträchtigung\nergeben. Diese zu bejahende und jedenfalls nicht ganz fernliegende\nMöglichkeit begründet bereits ein Feststellungsinteresse der\n\n17\n\nKlägerin, weil theoretisch Zukunftsschäden möglich und\nvorstellbar sind. Dies gilt auch, soweit die Klägerin auf die\nMöglichkeit einer späteren Arthrose im beeinträchtigten Gelenk\nhingewiesen hat. Daß solche Zukunftsschäden mit Sicherheit zu\nerwarten sind, ist im Rahmen eines Feststellungsbegehrens nicht\nerforderlich. Insoweit hat demzufolge die Berufung der Klägerin\nErfolg.\n\n18\n\nEntsprechendes gilt hinsichtlich des Betrages für das\nvorprozessual eingeholte Privatgutachten. Die Einholung dieses\nGutachtens diente in sachdienlicher Weise der Vorbereitung der\nKlage der Klägerin, die als medizinischer Laie gehalten war, sich\nmit medizinisch fachkundiger Hilfe sachkundig zu machen. Die\nentsprechenden Kosten halten sich auch in einem angemessenen\nRahmen. Zwar hat unstreitig der Rechtsschutzversicherer der\nKlägerin diese Kosten bereits vorprozessual erstattet. Nach\nÜbergang des entsprechenden Erstattungsanspruches auf den\nRechtsschutzversicherer vertritt die Klägerin mit Recht die\nAnsicht, daß eine Rechtschutzgewährung für eine Klage, mit der auch\nder vom Versicherer schon erstattete Kostenbetrag für ein\nPrivatgutachten geltend gemacht wird, als konkludente\nEinverständniserklärung mit der prozessualen Geltendmachung durch\nden Versicherungsnehmer zu werten ist. Außerdem hat die Klägerin\neine entsprechende Abtretungserklärung des Rechtsschutzversicherers\nvorgelegt, so daß der Klage bzw. Berufung auch hinsichtlich des\nentsprechenden Betrages in Höhe von 325,20 DM nebst\nRechtshängigkeitszinsen stattzugeben war.\n\n19\n\nDie Berufung der Klägerin hatte mithin in vollem Umfang\nErfolg.\n\n20\n\nDemgegenüber war die Anschlußberufung der Beklagten\nzurückzuweisen. Der vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeldbetrag\nvon 5.000,00 DM ist im Ergebnis sachlich angemessen. Zwar ist den\nBeklagten zuzugeben, daß die landgerichtlichen Ausführungen zur\nSchmerzensgeldbemessung nicht eindeutig erkennen lassen, ob das\nLandgericht sich bei seinen dahingehenden Überlegungen\nausschließlich von den Folgen der verspäteten Operation der\ndurchtrennten Beugesehne hat leiten lassen.\n\n21\n\nAusweislich des Gutachtens des erstinstanzlichen\nSachverständigen hat dieser zur Haftung der Beklagten führende\nFehler eine mittelgradige Bewegungseinschränkung des Daumens sowie\neine verminderte Handspanne als Dauerschaden ausgelöst. Die den\nBeklagten demgegenüber nicht anzulastende Verminderung des\nTastgefühls im rechten Daumen ist demgegenüber von verschwindend\ngeringer Bedeutung.\n\n22\n\nAngesichts einer permanenten Verminderung der Handspanne sowie\neiner Bewegungseinschränkung des Daumens im Grund- und Endgelenk\nsowie einer Bewegungseinschränkung im Daumensattelgelenk ist schon\nvon einer nennenswerten Beeinträchtigung der Greiffunktion der\nrechten Hand auszugehen. Zusätzlich ist auch die von der Klägerin\ngeklagte und vom Sachverständigen nicht als unglaubhaft bezeichnete\nSchmerzsymptomatik zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund dieser\nBeschwerdesymptomatik und angesichts des Alters der Klägerin, die\ndemzufolge noch über einen längeren Lebenszeitraum mit dieser\nBehinderung leben muß, erscheint das zuerkannte Schmerzensgeld auch\nunter Außerachtlassung einer Beeinträchtigung des Tastempfindens\naufgrund der den Beklagten nicht anzulastenden Folgen der\nNervdurchtrennung angemessen. Die Anschlußberufung der Beklagten\nwar deshalb zurückzuweisen.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91 ZPO.\n\n24\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.\n\n25\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Beklagten:\n\n26\n\n10.325,20 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309865","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-18/5-u-173-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309865","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309865","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-18/5-u-173-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309865","retrieved":"2026-07-09 03:39:39.645571+00:00"}}