{"status":"available","doknr":"OLD309864","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0318.5U169.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-18","aktenzeichen":"5 U 169/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger unterhält bei der Beklagten drei\nLebensversicherungsverträge mit\nBerufsunfähigkeitszusatzversicherungen. Aus diesen macht er\nAnsprüche auf Zahlung monatlicher Berufsunfähigkeitsrente und\nBeitragsbefreiung, beginnend mit dem 14.05.1994, geltend. Gem. § 1\nder besonderen Bedingungen für die\nBerufsunfähigkeitszusatzversicherung besteht Anspruch auf\nBeitragsbefreiung bei einer Berufsunfähigkeit in Höhe von\nmindestens 33 1/3 bzw. 50 %. Die Ansprüche richten sich nach der\njeweils festzustellenden akuten Höhe der Berufsunfähigkeit des\nVersicherungsnehmers. Ab einer Berufsunfähigkeit in Höhe von 66 2/3\n% besteht Anspruch auf die volle Versicherungsleistung.\n\n3\n\nDer Kläger hat behauptet, infolge eines Jagdunfalles vom\n28.11.1992 (Tritt durch ein Pferd) sei er zunächst arbeitsunfähig\ngewesen und sodann zu 50 % berufsunfähig geworden. Hierfür bezieht\ner sich auf Privatgutachten von Professor\n\n4\n\nDr. S. und Dr. P.. Zu seiner beruflichen Tätigkeit hat er\nvorgetragen, er sei Leiter eines selbständigen Unternehmensbereichs\nfür Ausbildung im Kongreßwesen. Diese Tätigkeit sei mit schweren\nkörperlichen Belastungen verbunden gewesen, da er die hierbei\neinzusetzenden Gerätschaften, insbesondere Computeranlagen, selbst\nzu den jeweiligen Tagungsorten habe transportieren und auch selbst\nhabe aufbauen müssen. In diesem Zusammenhang hat der Kläger\nvorgetragen, er leide an schmerzbedingten\nFunktionsbeeinträchtigungen und Behinderungen im Bereich des\nrechten Arms einschließlich der Hand, der linken Hand, der linken\nHüfte und des rechten Beins. Infolgedessen könne er weder längere\nReisen mit dem Pkw zurücklegen noch längere Zeit stehen oder\nsitzen.\n\n5\n\nNach Erlaß eines klageabweisenden Versäumnisurteils hat der\nKläger nach rechtzeitiger Einspruchseinlegung beantragt,\n\n6\n\ndas Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte zu\n\n7\n\nverurteilen,\n\n8\n\n1. an ihn rückwirkend ab dem 14.05.1994 monatlich und\n\n9\n\njeweils im voraus 3.002,45 DM zu zahlen,\n\n10\n\n2. an ihn 12.350,04 DM zu zahlen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndas Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.\n\n13\n\nSie hat den Eintritt einer Berufsunfähigkeit von 50 % verneint\nund die Ansicht vertreten, daß der Kläger leichte Tätigkeiten unter\nVermeidung von Zwangshaltung im Wechsel von Sitzen, Stehen und\nGehen bei geistig voller Belastbarkeit verrichten könne. Sie hat im\nübrigen die Ansicht vertreten, der Kläger habe die Einzelheiten\nseiner beruflichen Tätigkeit nicht ausreichend präzise dargelegt.\nGgf. müsse er auch seine anstrengenderen Tätigkeiten umorganisieren\nund entsprechendes Personal heranziehen.\n\n14\n\nDurch Urteil vom 03.07.1996, auf das wegen aller Einzelheiten\nBezug genommen wird, hat das Landgericht das klageabweisende\nVersäumnisurteil vom 26.02.1996 aufrechterhalten und zur Begründung\nim wesentlichen ausgeführt, selbst unter Berücksichtigung des\nklägerischen Vorbringens lasse sich nach Maßgabe der vorliegenden\nPrivatgutachten nicht feststellen, daß der Kläger zu mindestens 50\n% berufsunfähig sei. Die Abläufe der vom Kläger geschilderten\nBeispielsarbeitstage ließen erkennen, daß er vorwiegend leitende\nTätigkeit ausgeübt habe. Er übe eine in jeder Hinsicht\nabwechslungsreiche Tätigkeit aus, die nicht notwendigerweise einen\nnennenswerten körperlich kraftaufwendigen Einsatz erfordere.\nCharakteristisch für seine Tätigkeit seien Vorträge, Besprechungen\nund Präsentationen. Daß er hierbei auch anstrengende\nMontagetätigkeiten zu verrichten habe, sei nicht nachvollziehbar.\nJedenfalls seien sie nicht so prägend, daß sie die erforderliche\nBerufsunfähigkeit von 50 % erreichen ließen, was auch für die vom\nKläger behaupteten beruflichen Pkw-Fahrten gelte. Vor dem\nHintergrund eines derartigen Tätigkeitsbildes könne auch nach\nMaßgabe der vom Kläger eingeholten Privatgutachten nicht von einer\nmindestens 50 %igen Berufsunfähigkeit ausgegangen werden.\n\n15\n\nGegen dieses am 24.07.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am\n13.08.1996 Berufung eingelegt und diese am 08.11.1996, nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.01.1996,\nbegründet.\n\n16\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen und trägt ergänzend vor, dem landgerichtlichen Urteil\nsei nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Umstände und\nFachkenntnisse der Einzelrichter in der Lage gewesen sein könne,\nselbst anhand der vorliegenden Gutachten eine bedingungsgemäße\nBerufsunfähigkeit zu verneinen. Hierzu fehle dem Landgericht die\nmedizinische Fachkompetenz. Außerdem habe es verkannt, daß die\nAnnahme einer Berufsunfähigkeit von weniger als 50 % nicht etwa zur\nvollständigen Leistungsfreiheit der Beklagten führe, sondern nach\nden besonderen Bedingungen dann eine anteilige Leistungspflicht\nnach Maßgabe der tatsächlich bestehenden teilweisen\nBerufsunfähigkeit auslöse.\n\n17\n\nDaß eine - wenn auch nur teilweise - Berufsunfähigkeit in jedem\nFall gegeben sei, ergebe sich aus den vorliegenden\nPrivatgutachten.\n\n18\n\nDas Landgericht habe die von ihm beschriebenen Leistungsbereiche\nanhand von mehreren Beispielsarbeitstagen nicht ausreichend\nausgewertet. Insbesondere habe das Landgericht auch zu Unrecht das\nBerufsbild des Klägers nicht umfassend abgeklärt. Nach der Art der\nAusgestaltung seiner Tätigkeit lasse sich nicht präzise\nquantifizieren, welchen Anteil an einem Tagesablauf sitzende,\nstehende, fahrende oder sonst körperlich anstrengende Tätigkeit\nhabe. Jeder Tagesablauf sei unterschiedlich. Jedenfalls habe er im\nRahmen seiner Tätigkeit auch körperlich schwere Arbeiten zu\nverrichten. So habe er z. B. im Rahmen von Präsentationen oder\nSchulungen Geräte wie Computer, Videokameras o. ä. selbst\naufzubauen oder zumindest am Aufbau mitzuwirken. Es entspreche\nnicht der Üblichkeit in seinem Geschäftsbereich, solche Tätigkeiten\nauf Mitarbeiter zu übertragen. Auch könne er Langstreckenfahrten\nnicht umorganisieren, hierbei insbesondere nicht auf öffentliche\nVerkehrsmittel umsteigen, weil er z. B. bei Computerdemonstrationen\nauf Schulungen oder Tagungen die entsprechende Hardware seiner\nFirma stets mit sich führen müsse, weshalb er auf das Fahren im\neigenen Pkw angewiesen sei. Auch habe das Landgericht die von ihm\ngeklagten und objektivierbaren Beschwerden sowohl im rechten Bein\nals auch im rechten Arm nicht ausreichend berücksichtigt.\nInsbesondere die Probleme mit der rechten Hand behinderten ihn\nbeträchtlich bei der Bedienung von Computeranlagen. Die\nSchmerzzustände als solche beeinträchtigten ihn auch stark in\nseiner Konzentrationsfähigkeit.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n21\n\n1. an ihn für die Zeit vom 14.05.1994 bis\n\n22\n\n31.07.1994 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe\n\n23\n\nvon 7.748,26 DM zu zahlen,\n\n24\n\n2. an ihn eine jeweils zum 01.08.1994, 01.11.1994\n\n25\n\n01.02.1995, 01.05.1995, 01.08.1995 und 01.11.1995\n\n26\n\nfällige Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von\n\n27\n\n9.007,35 DM zu zahlen,\n\n28\n\n3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn bis zum\n\n29\n\n01.11.1996 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von\n\n30\n\n9.200,95 DM zu zahlen\n\n31\n\nu n d\n\n32\n\njeweils zum 01.02., 01.05., 01.08., und 01.11. ei- nes Jahres\neine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von\n\n33\n\n9.315,55 DM zu zahlen, beginnend erstmals mit dem\n\n34\n\n01.02.1997.\n\n35\n\n4. an ihn weitere 12.350,04 DM nebst 4 % Zinsen\n\n36\n\nseit dem 23.08.1995 (Rechtshängigkeit) zu zahlen\n\n37\n\nferner:\n\n38\n\nfestzustellen, daß die zwischen ihm und der Be-\n\n39\n\nklagten bestehenden Versicherungsverträge, die unter\n\n40\n\nder Inkassonummer 9071733 zusammengefaßt sind, ab dem\n\n41\n\n14.05.1994 beitragsfrei sind.\n\n42\n\nSchließlich,\n\n43\n\ndem Kläger zu gestatten, zulässige oder erforderliche\n\n44\n\nSicherheiten auch durch Bürgschaft einer deutschen\n\n45\n\nGroßbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Spar-\n\n46\n\nkasse zu leisten.\n\n47\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n48\n\ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen.\n\n49\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und vertritt unter Bezugnahme auf das landgerichtliche\nUrteil nach wie vor die Ansicht, beim Kläger liege keine\nbedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor. Tatsächlich habe er keine\nnennenswert belastenden Arbeiten durchzuführen. Die mit seiner\nTätigkeit verbundenen körperlichen Belastungen hielten sich in\nerträglichen Grenzen und könnten vom Kläger, bei dem im\nwesentlichen lediglich geringfügige Beeinträchtigungen auf\northopädischem Gebiet vorlägen, ohne weiteres bewältigt werden.\nEine Berufsunfähigkeit von 50 %, die jedenfalls nach 2 der bei ihr\nunterhaltenen Verträge erforderlich sei, liege nicht vor und auch\nkeine solche von mindestens 33 1/3 %.\n\n50\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die\nbeiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n51\n\nDer Senat hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluß vom 05.02.1997\ndurch Vernehmung des Zeugen G. sowie ferner nach Maßgabe des\nBeweisbeschlusses vom 05.05.1997 durch Einholung eines\nschriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof.\nDr. H./Privatdozent Dr. Sch.. Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 06.10.1997\nBezug genommen.\n\n52\n\nAuf Antrag des Klägers hat der Senat den Sachverständigen\nPrivatdozent Dr. Sch. ferner mündlich angehört. Wegen des\nErgebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der Senatssitzung\nvom 11.02.1998 Bezug genommen.\n\n53\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n54\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen\nErfolg, denn der Kläger hat auch nach dem Ergebnis der in zweiter\nInstanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht nachzuweisen vermocht,\ndaß er in einem gem. § 1 der besonderen Bedingungen\nanspruchsbegründenden Umfang - also mindestens 33 1/3 % bzw. 50 % -\nberufsunfähig ist.\n\n55\n\nDabei geht der Senat von dem beruflichen Tätigkeitsbild des\nKlägers aus, wie dieser selbst es in der Anlage zu seinem\nSchriftsatz vom 10.05.1986 tabellarisch geschildert hat bzw. wie es\nsich aus der Aussage des vom Kläger hierfür benannten Zeugen G.\nergibt. Hiernach übte der Kläger eine Tätigkeit aus, die häufigere\n- auch längere - Fahrten mit dem Pkw erforderlich machte und ferner\ndas Befördern und Auf- und Abbauen von - auch schwerem -\nArbeitsmaterial. Vor dem Hintergrund der eigenen tabellarischen\nAufstellung des Klägers hat der Zeuge G., der diese im Kern als\nrichtig bestätigt hat, geschildert, daß der Kläger im Rahmen seiner\nTätigkeit zu ca. 1/3 der Zeit außer Hause habe tätig sein müssen.\nEr habe hierbei auch des öfteren Material mitbringen oder\ntransportieren müssen, wobei es sich dabei mitunter nur um einige\nDIN A 4 Ordner gehandelt habe, manchmal aber auch um schwerere PC\nSoft- und Hardware. Insbesondere bei Messen habe der Kläger sich\nseinen Pkw selbst mit Material volladen und mehr oder weniger\nselbständig die Aufbauten durchführen müssen. Bei solchen\nGelegenheiten sei die Außer-Haus-Tätigkeit bis auf die Hälfte der\ngesamten Arbeitszeit angewachsen. Dabei sei der Materialtransport\nnicht etwa nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig angefallen. Es\nseien in der Regel 2 Pilotenkoffer gefüllt mit Material zu\ntransportieren gewesen und evtl. noch PC-Laptops oder\nProjektionsgeräte.\n\n56\n\nVor dem Hintergrund einer derartigen Tätigkeit ergibt sich beim\nKläger nach Maßgabe der den Senat in jeder Hinsicht überzeugenden\nAusführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H./Privatdozent Dr.\nSch. allenfalls eine Berufsunfähigkeit von 30 %.\n\n57\n\nDer Sachverständige hat die vom Kläger geklagte Symptomatik, die\nerhobenen Befunde und die vorliegenden Behandlungsunterlagen\neingehend referiert, ausgewertet und die hiernach angenommene\nBerufsunfähigkeit von 30 % nachvollziehbar und überzeugend\nbegründet. Dabei decken sich seine eigenen anamnestischen und\nBefunderhebungen in nahezu allen wesentlichen Punkten mit denen des\nPrivatgutachters des Klägers, Prof. Dr. S., in dessen Gutachten vom\n11.07.1994, sowie des Privatgutachters der Beklagten - Dr. P. vom\n29.08.1995. Hiernach zeigen sich beim Kläger\nVerschleißerscheinungen an der Halswirbelsäule, degenerative\nVeränderungen als Folge eines Ausrißbruches am Unterrand der\nKniescheibe, eingeschränkte Beugefähigkeit des rechten Knies und\nReibegeräusche dort, eine Innenmeniskusschädigung sowie ein\nKnorpelschaden am linken Knie und eine Weichteilverkalkung an der\nlinken Hüfte (so Prof. Dr. S.). Dr. P. hat ein chronisch\nrezidivierendes Cervikalsyndrom degenerativer Genese, ein\nImpingementsyndrom an der rechten Schulter, Zustand nach operativ\nversorgter Schultereckgelenkverletzung, Zustand nach\nHandgelenksverletzung rechts mit periartikulärer Schwellung und\nFlexionskontraktur von\n\n58\n\n20 % festgestellt, ferner als aktuelle Symptomatik abklingende\nWeichteilverletzung der linken Hand, verkalkende\nInsertionstendopathie am linken Trochanter major, ausgeprägte\nFemoropatellararthrose rechts und Zustand nach\nInnenmeniskusteilresektion und Chondroplastik linkes Kniegelenk\nfestgestellt. In Übereinstimmung hiermit hat der Gutachter Prof.\nDr. H./ Dr. Sch. als Diagnosen Aufbraucherscheinungen der rechten\nKniescheibenrückfläche, initiale Aufbraucherscheinungen beider\nHüftgelenke, Daumengrundgelenksarthrose links, operativ versorgte\nSchultereckgelenksprengung links, Beugefehlstellungs des rechten\nZeigefingers und des linken Mittelfingers, Muskelansatzreizung im\nBereich des linken großen Rollhügels und Hohlfuß rechts ohne\nwesentliche funktionelle Beeinträchtigung diagnostiziert. Ferner\nhaben alle Gutachter bei ihren Umfangsmessungen nahezu\nseitengleiche Maße beider oberer und unterer Extremitäten und\nseitengleiche Beschwielung der Hand- und Fußinnenflächen\nfestgestellt, wobei Maßdifferenzen bis zu\n\n59\n\n1 cm nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen\nDr. Sch. ohne Bedeutung sind.\n\n60\n\nNach diesen Erhebungen ist festzustellen, daß beim Kläger zwar\ninsbesondere auf orthopädischem Gebiet ein symptomatisches\nKrankheitsbild vorliegt, welches aber nur mäßig ausgeprägt ist und\ndie Wertung des Sachverständigen Prof. Dr. H./Dr. Sch. mit einer\nBerufsunfähigkeit von\n\n61\n\n30 % in jeder Hinsicht überzeugend erscheinen läßt.\n\n62\n\nDie hierüber hinausgehende Einschätzung der Berufsunfähigkeit\nauf über 50 % durch den Privatgutachter des Klägers, Prof. Dr. S.,\nvermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Sie läßt bereits nicht\nerkennen, ob der Gutachter bei dieser Einschätzung auf das konkrete\nTätigkeitsbild des Klägers abgestellt hat. Seine Ausführungen dazu,\ndaß der Kläger Arbeiten im Knien und in der Hocke sowie alle\nTätigkeiten, welche mit schwerer Belastung der Beine verbunden\nsind, nur noch eingeschränkt verrichten kann, sprechen eher\nhiergegen; denn selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß\nder Kläger auch Auf- und Abbauarbeiten von PC-Geräten u. ä.\ndurchführen mußte, kann nicht davon ausgegangen werden, daß er\nhierbei vorwiegend im Hocken und Knien tätig gewesen sei. Zum\nanderen läßt die Einschätzung der Berufsunfähigkeit durch den\nPrivatgutachter Dr. S. auf über 50 % auch eine nachvollziehbare\nBegründung vermissen, worauf auch der Gerichtssachverständige\nzutreffend hingewiesen hat.\n\n63\n\nEntsprechendes gilt hinsichtlich des Privatgutachters Dr.\nP..\n\n64\n\nDemgegenüber hat der Sachverständige Prof. Dr. H./Dr. Sch. -\ndies inbesondere auch anläßlich der mündlichen Anhörung vor dem\nSenat - eingehend dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen er zur\nAnnahme einer Berufsunfähigkeit von nur 30 % gelangt ist. Diese\nbasiert auf den von ihm gestellten Diagnosen unter besonderer\nBerücksichtigung des Umstandes, daß die körperlichen\nBeeinträchtigungen auf orthopädischem Fachgebiet beim Kläger im\nwesentlichen im Bereich des rechten Kniegelenkes liegen, wo sich\neine Retropatellararthrose mit funktionell beeinträchtigender\nBelastungsminderung bei Tätigkeiten in der Hocke und bei längeren\nbelastenden Beugestellungen des Beins findet, die auch eine\nBeeinträchtigung beim Treppensteigen sowie bei Gehstrecken über 1\nStunde möglich erscheinen läßt. Die weiter beim Kläger erhobenen\nBefunde wie die Aufbauerscheinungen im Bereich der Hüftgelenke\nsowie der Daumengrundgelenksarthrose links und Beugefehlstellung\ndes rechten Zeigefingers sowie des linken Mittelfingers bedingen\ndemgegenüber nach den Ausführungen des Sachverständigen keine\nwesentlichen Beeinträchtigungen, dies ebensowenig wie die im\nBereich der linken Schulter nachweisbare Aufbraucherscheinung des\nSchultereckgelenkes.\n\n65\n\nGegen eine nennenswerte Beeinträchtigung des Klägers im Rahmen\nseiner beruflichen Tätigkeit durch die festgestellte Symptomatik\nspricht insbesondere auch der Umstand, daß - worauf der\nSachverständige ausdrücklich und überzeugend hingewiesen hat - sich\nbeim Kläger nahezu seitengleiche Muskelumfänge beider unteren\nExtremitäten finden sowie ein seitengleicher Knochen-Kalksalzgehalt\nin der Hüft- und Knieregion. Auch der nahezu seitengleiche\nAbnutzungsgrad der Schuhe, die seitengleiche Beschwielung der\nFußsohlen, die nahezu identischen Muskelumfangsmaße im Bereich der\noberen Extremitäten mit der typischen Vermehrung der rechten Seite\nbei einem Rechtshänder im Rahmen von 1 cm Umfangsdifferenz\nbestätigen die Feststellung des Sachverständigen, daß dem Kläger\neine seitengleiche funktionelle Einsatzmöglichkeit seiner äußeren\nExtremitäten möglich ist und auch durchgeführt wird und deshalb nur\nvon einer vergleichsweisen geringfügigen Beeinträchtigung\nausgegangen werden kann, wobei sich die Feststellungen des\nSachverständigen zu den nahezu seitengleichen Umfangsmaßen pp. mit\nden dahingehenden Feststellungen des Privatgutachters Prof. Dr. S.\nim wesentlichen decken.\n\n66\n\nIn diesem Zusammenhang hat der Sachverständige Dr. Sch.\nausdrücklich darauf hingewiesen, daß man die Angaben des Klägers zu\nSchmerzen und Verspannungen als richtig unterstellt hat, die\nbildgebenden und sonstigen Untersuchungsbefunde jedoch lediglich\naltersentsprechende Degenerations- und Verschleißerscheinungen ohne\nobjektiven Krankheitswert ergeben haben.\n\n67\n\nIm einzelnen hat der Sachverständige insbesondere anläßlich\nseiner mündlichen Anhörung vor dem Senat hierzu dargelegt, zwar\nseien beim Kläger Verschleißerscheinungen im orthopädischen Bereich\nfestzustellen, die auch zu Verspannungsschmerzen führen könnten.\nDiese seien jedoch nur geringen Ausmaßes und hielten sich im\naltersentsprechenden Rahmen des Klägers. Nervenkompressionen im\nBereich der Halswirbelsäule seien nicht festzustellen gewesen,\nweshalb man auch keine Indikation für weitere neurologische\nUntersuchungen oder weitere röntgonologische Diagnostik gesehen\nhabe. Auch die Feinmotorik der Hände/Finger sei nicht nennenswert\nbeeinträchtigt, die Hüftgelenke seien trotz endgradiger\nSchmerzhaftigkeit seitengleich beweglich, und in diesem Bereich\nbestünden keine ernsthaften Behinderungen. Hinsichtlich der\nFähigkeit zum Autofahren sei trotz einer Vorschädigung des rechten\nKniegelenkes die nötige Kraft zum Bedienen der Pedale in jedem Fall\nvorhanden, und angesichts der nahezu seitengleichen Muskulaturmaße\nsei auch von einer entsprechenden fortdauernden Tätigkeit des\nKlägers auszugehen. Die gesamten orthopädischen Symptome führten\nnur zu geringgradigen Beeinträchtigungen des Klägers und damit auch\nnur zu einer vergleichsweise geringfügigen Berufsunfähigkeit.\n\n68\n\nVor dem Hintergrund dieser Feststellungen hat der\nSachverständige nachvollziehbar erläutert, daß eine\nBerufsunfähigkeit von mehr als 30 % nicht annehmbar sei und dies\nüberzeugend damit begründet, daß die von ihm nach Maßgabe seines\nschriftlichen Gutachtens gestellten Diagnosen (die vorstehend\nbereits zitiert wurden) insgesamt nur zu einer Berufsunfähigkeit\nvon höchstens 30 % führen könnten, wobei die einzelnen Symptome\njeweils lediglich Beeinträchtigungen in einem Umfang von 10 - 15 %\nergeben könnten bzw. zum Teil sogar im Hinblick auf die Tätigkeit\ndes Klägers unerheblich seien, so z. B. die\nDaumengrundgelenksarthrose links, die operativ versorgte\nSchultereckgelenkssprengung links, die Beugefehlstellung des\nrechten Zeigefingers und des linken Mittelfingers sowie der Hohlfuß\nrechts, der ohne wesentliche funktionelle Beeinträchtigung sei.\n\n69\n\nDie Einholung eines neurologischen Gutachtens erschien dem Senat\nnicht geboten. Nach den überzeugenden Ausführungen des\nSachverständigen Dr. Sch. hat dieser im Rahmen seiner\northopädischen Begutachtung bereits eine grob neurologische\nUntersuchung veranlaßt bzw. durchgeführt. Bei dieser Untersuchung\nwurden nach seiner Schilderung die Motorik, die Sensibilität und\ndie Reflexe geprüft, wobei in diesen Bereichen keine pathologischen\nAuffälligkeiten festgestellt worden sind außer den vergleichsweise\ngeringfügigen am Daumen, die auch - nur - auf eine Angabe des\nKlägers beruht. Der Sachverständige hat ausdrücklich darauf\nhingewiesen, daß man keine Anhaltspunkte für die Annahme einer\nWurzelschädigung habe feststellen können, wobei hiergegen auch\nspreche, daß keine Muskelatrophien aufgetreten seien, die aber bei\neiner Nervschädigung unabdingbar seien. Wenn er in diesem\nZusammenhang darauf hingewiesen hat, daß man deshalb keinen Anlaß\ngesehen habe, eine neurologische Zusatzbegutachtung zu veranlassen,\ndie jedoch erfolgt wäre, wenn man bei der Befunderhebung Hinweise\ndafür gefunden hätte, so erscheint dies in jeder Hinsicht\nüberzeugend.\n\n70\n\nDaß auf neurologischem Gebiet keine die Funktionsfähigkeit der\noberen und unteren Extremitäten nennenswert beeinträchtigenden\nSymptome und Beschwerden beim Kläger vorliegen können, zeigt - wie\nbereits mehrfach erwähnt - nicht zuletzt auch der Umstand, daß die\nUmfangsmaße beidseits nahezu identisch (Abweichungen bis zu 1 cm\nsind nach den Ausführungen des Sachverständigen unerheblich) sind,\nwas auch aus den dahingehenden Messungen der beiden Privatgutachter\nhervorgeht.\n\n71\n\nDer Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten und\nauch bei seiner mündlichen Anhörung überzeugend darauf hingewiesen,\ndaß die Muskelumfangsmaße und die seitengleiche Beschwielung auf\neine nahezu ungehinderte Benutzung sämtlicher Extremitäten\nhindeuten. Angesichts der damit erwiesenermaßen festzustellenden\nnahezu unbeeinträchtigten seitengleichen Belastung besteht kein\nAnlaß zu weiterer - neurologischer - Beweiserhebung. In diesem\nZusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß entscheidend vorliegend\nnicht die Suche nach einer evtl. neurologischen Ursache der vom\nKläger geklagten und subjektiv unter Umständen empfundenen\nBeschwerden und deren medizinischer Abklärung ist, sondern\nlediglich die Prüfung ihrer evtl. Auswirkungen auf die organische\nFunktionstüchtigkeit und eine hieraus evtl. resultierender\nBerufsunfähigkeit des Klägers. Eine solche ist aber angesichts des\nSachverständigengutachtens in einem\n\n72\n\n30 % übersteigenden Maße zu verneinen, weshalb, da erst eine\nBerufsunfähigkeit ab 33 1/3 % Ansprüche begründen könnte, die\nBerufung des Klägers mit der Kostenfolge des\n\n73\n\n§ 97 ZPO zurückzuweisen war.\n\n74\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.\n\n75\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers:\n\n76\n\n227.987,49 DM (siehe so schon Beschluß des Senats vom\n09.01.1997)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309864","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-18/5-u-169-96","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309864","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309864","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-18/5-u-169-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309864","retrieved":"2026-07-09 03:39:39.557336+00:00"}}