{"status":"available","doknr":"OLD309863","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0318.26UF19.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-18","aktenzeichen":"26 UF 19/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nIn der Ehezeit (01.11.1985 bis 30.06.1997) hat die\nAntragstellerin Rentenanwartschaften bei der Beschwerdeführerin in\nHöhe von DM 552,26 und daneben unverfallbare und nichtdynamische\nVersorgungsanwartschaften gegenüber der Beteiligten zu 2) erworben,\ndie das Amtsgericht dynamisiert und umgerechnet mit DM 18,94\nermittelt hat.\n\n3\n\nDer Antragsgegner ist im Ersatzschuldienst angestellter Lehrer\nan einem privaten Gymnasium unter der Trägerschaft des Beteiligten\nzu 3), der ihm Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen\nGrundsätzen zugesagt hat. Bei dem Beteiligten zu 3) hat er während\nder Ehezeit eine Anwartschaft auf Versorgung nach\nbeamtenrechtlichen Vorschriften erlangt, deren Wert - bezogen auf\ndas Ende der Ehezeit - das Amtsgericht mit DM 1.648,17 festgestellt\nhat.\n\n4\n\nDas Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien\ngeschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu\nLasten der für den Ehemann bei dem Schulträger bestehenden\nAnwartschaften auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA\nRentenanwartschaften in Höhe von monatlich DM 536,71 begründet\nhat.\n\n5\n\nGegen diese Regelung des Versorgungsausgleichs hat die\nBeteiligte zu 1) mit der Begründung Beschwerde eingelegt, bei dem\nBeteiligten zu 3) handele es sich nicht um einen\nöffentlich-rechtlichen Versorgungsträger. Nur ein solcher biete\njedoch hinreichende Sicherheit für Erstattungsleistungen nach § 225\nAbs. 1 SGB VI oder für die Ablösung der Erstattungspflicht durch\nBeitragszahlung nach § 225 Abs. 2 SGB VI. Entgegen der Auffassung\ndes Amtsgerichtes sei lediglich auf die Rechtsform des\nVersorgungsträgers abzustellen. Unmaßgeblich sei dagegen, ob\nzwischen dem Versorgungsträger und dem Versicherten ein\nöffentliches oder privates Rechtsverhältnis bestehe.\n\n6\n\nDer Beteiligte zu 3) ist der Beschwerde entgegengetreten. Er\nweist darauf hin, daß gemäß § 6 Abs. 1 und 2\nErsatzschulfinanzierungsgesetz Nordrhein-Westfalen der Schulträger\nund damit der Versorgungsträger im vorliegenden Fall nur 6 % der\nfinanziellen Mittel des Schulbetriebes einschließlich der\nPersonalkosten und Verwaltungslasten als Eigenleistung aufzubringen\nhabe, während der verbleibende Betrag von 94 % vom Land\nNordrhein-Westfalen erstattet werde. Das Land Nordrhein-Westfalen\nstehe daher als Gewährträger im wesentlichen für die Finanzierung\nder Versorgungslasten und damit auch für das Verfahren nach § 225\nSGB VI ein. Wegen des verbleibenden Eigenanteils von 6 % stehe\nhinter seiner Organisation faktisch das Bistum, also ebenfalls ein\nöffentlich-rechtlicher Gewährträger. Der Beteiligte zu 3) ist daher\nder Auffassung, daß er als Versorgungsträger trotz seiner\nnichtöffentlich-rechtlichen Organisation wegen der Besonderheiten\ndes Ersatzschulfinanzierungsgesetzes dieselbe finanzielle Gewähr\nfür die Erfüllung eventueller Verbindlichkeiten aus § 225 SGB VI\nbiete wie ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger. Daher seien\ndie Vorschriften für öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger im\nVersorgungsausgleich entsprechend anwendbar.\n\n7\n\nDie gemäß §§ 20 Abs. 1 FGG, 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1 und 3 ZPO\nstatthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht\n(§ 516 ZPO) eingelegte Beschwerde ist in der Sache begründet.\n\n8\n\nEntgegen der Auffassung des Amtsgerichtes findet der\nöffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich des zu Gunsten des\nAntragsgegners bestehenden Wertunterschiedes der Anwartschaften\nbeider Ehegatten hier nicht gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB durch\nsogenanntes Quasi-Splitting statt. Hierfür genügt nicht, daß nach\nden Bewertungsgrundsätzen des § 1587 a BGB bei dem\nausgleichspflichtigen Ehepartner eine Versorgung nach\nbeamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen vorliegt (vgl.\nPalandt/ Diederichsen, 56. Aufl., § 1587 Rdn. 17). Denn bei dieser\nVorschrift handelt es sich nur um eine Bewertungsanordnung. Die\nVoraussetzung für die Übertragung und Begründung von\nRentenanwartschaften ist vielmehr durch § 1587 b BGB geregelt. Nach\nAbsatz 2 dieser Vorschrift findet die Neubegründung von\nRentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung\n(Quasi-Splitting) nur statt, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte\nBeamter ist oder wenn die Versorgung des ausgleichspflichtigen\nEhegatten von beamtenrechtlich gleichgestellten Körperschaften und\nVerbänden gewährt wird. Keine Anwendung findet das Quasi-Splitting\nnach § 1587 b Abs. 2 BGB dagegen auf Versorgungen nach\nbeamtenrechtlichen Grundsätzen im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 1\nBGB sowie auf die Versorgungen durch Privatschulen (vgl.\nPalandt/Diederichsen, a.a.O., § 1587 b Rdn. 26). So hat der\nBundesgerichtshof bereits im Jahre 1985 (FamRZ 85, 794) in einem\nParallelfall entschieden, daß der Versorgungsausgleich nicht in der\nAusgleichsform des Quasi-Splittings durchgeführt werden kann, wenn\nein Ehegatte eine Anwartschaft aus einem Arbeitsverhältnis mit\nAnspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen\ngegenüber einem privatrechtlich organisierten Schulträger (hier:\neingetragener Verein) erworben hat.\n\n9\n\nAls Grund für diese Entscheidung gibt der Bundesgerichtshof an,\ndaß der Antragsgegner seine werthöhere Anwartschaft nicht gegenüber\neiner Körperschaft oder einem Verband des öffentlichen Rechts\nerworben hat. Einer entsprechenden Anwendung des § 1587 b Abs. 2\nBGB stünden die Belange der Beschwerdeführerin entgegen, denen der\nGesetzgeber im System der Ausgleichsregelung Rechnung getragen\nhabe. Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, bei dem der\nausgleichsberechtigte Ehegatte mit der Rechtskraft der\ngerichtlichen Entscheidung eine eigenständige Rentenversicherung\nerwerbe, habe im Falle des Quasi-Splittings für die dadurch\nbegründeten Rentenanwartschaften keine Gegenleistung durch Beiträge\nerhalten. Zum Ausgleich seiner Aufwendungen gegenüber dem\nausgleichsberechtigten Ehegatten bei Eintritt eines\nVersicherungsfalles sei er auf einen Erstattungsanspruch gegen den\nTräger der Versorgungslast des ausgleichspflichtigen Ehegatten\nangewiesen. Um jedes sich hieraus ergebende Risiko auszuschließen\nund die Erstattung sicherzustellen, habe der Gesetzgeber diese\nAusgleichsform auf solche Anrechte beschränkt, die sich gegen\nöffentlich-rechtliche Versorgungsträger richteten, weil deren\nAnzahl für die Rentenversicherungsträger überschaubar sei und ihnen\ngegenüber mit vertretbarem Verwaltungsaufwand und ohne\nwirtschaftliches Risiko das Erstattungsverfahren durchgeführt\nwerden könne. Allein der Umstand, daß nach dem\nErsatzschulfinanzierungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen der\nSchulträger einer genehmigten Ersatzschule Anspruch auf\nLandeszuschüsse habe, die auch zur Sicherung der Altersversorgung\nder Lehrer zu verwenden und nach dem Haushaltsfehlbetrag der Schule\nabzüglich einer Eigenleistung zu bemessen seien, führe nicht zu\neiner anderen Betrachtungsweise. Denn die Fortdauer derartiger\nZuschüsse für Privatschulen in unveränderter Höhe sei keineswegs\ngesichert.\n\n10\n\nDa nach alledem die Regelung des § 1587 b Abs. 2 BGB auch nicht\nanalog angewendet werden kann, und ein Ausgleich nach § 1 Abs. 2\nVAHRG (Realteilung) für das Anrecht des Antragsgegners nicht\nvorgesehen ist, verbleibt lediglich der schuldrechtliche\nVersorgungsausgleich nach § 2 VAHRG, den die Parteien erst bei\nEintritt des Versorgungsfalls beantragen können.\n\n11\n\nDie Frage, ob es sich bei dem Träger der Versorgungslast des\nausgleichspflichtigen Ehegatten um einen öffentlich-rechtlichen\nVersorgungsträger handelt, richtet sich - worauf die\nBeschwerdeführerin zutreffend hingewiesen hat - allein nach seiner\nRechtsform. Auch dies hat der Bundesgerichtshof inzwischen bereits\nmehrfach entschieden (vgl. BGH FamRZ 85, 56). Da der Schulträger\nals eingetragener Verein in einer Rechtsform des Privatrechts\nbesteht, ist § 1 Abs. 3 FAHRG nicht anwendbar. Einer entsprechenden\nAnwendung dieser Bestimmung auf Versorgungen, die gegen andere als\nöffentlich-rechtliche Versorgungsträger gerichtet sind, stehen die\ngleichen Gründe entgegen, die bereits eine analoge Anwendung des §\n1587 b Abs. 2 ausgeschlossen haben.\n\n12\n\nDie Versorgung des Antragsgegners kann danach im\nöffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht ausgeglichen\nwerden. Sie unterliegt vielmehr dem schuldrechtlichen\nVersorgungsausgleich, der nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1587\ng bis 1587 k BGB durchzuführen ist.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO analog.\n\n14\n\nWert des Beschwerdeverfahrens: DM 6.440,52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309863","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-18/26-uf-19-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309863","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309863","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-18/26-uf-19-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309863","retrieved":"2026-07-09 03:39:39.470232+00:00"}}