{"status":"available","doknr":"OLD309862","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0318.26UF151.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-18","aktenzeichen":"26 UF 151/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Berufung ist zulässig und hat nach Maßgabe des Urteilstenors\nvorläufigen Erfolg.\n\n4\n\nDie Antragstellerin wendet sich mit Recht gegen die Abweisung\nihrer Scheidungsklage als unzulässig. Die Verwerfung ihres\nScheidungsantrags ist verfahrensfehlerhaft. Dies führt zur\nAufhebung und Zurückverweisung der Sache zwecks erneuter\nVerhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht -\ngemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\n1.\n\n7\n\nDas angerufene deutsche Familiengericht ist für die Scheidung\nder Parteien gemäß § 606 a Abs. 1 ZPO international zuständig.\nHierfür genügt bereits, daß die Antragstellerin die deutsche\nStaatsangehörigkeit besitzt (§ 606 a Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).\nZuständigkeitsbegründend ist ferner, daß beide Parteien ihren\ngewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (§ 606 a Abs. 1 Ziff. 2\nZPO).\n\n8\n\n2.\n\n9\n\nDas Amtsgericht durfte die Scheidungsklage nicht abweisen, ohne\ndas Verfahren gemäß den §§ 148 f. ZPO auszusetzen, um den Parteien\nGelegenheit zu geben, die Entscheidung der Landesjustizverwaltung\ngemäß Art. 7 § 1 FamRÄndG über die Anerkennung (oder\nNichtanerkennung) des während des amtsgerichtlichen Verfahrens von\ndem Amtsgericht Bosanska Krupa/Republik Bosnien und Herzegowina am\n01.02.1996 - P 88/95 - auf Antrag des Antragsgegners des hiesigen\nVerfahrens ergangenen und nach dortigem Recht rechtskräftigen\nScheidungsurteils herbeizuführen (BGH IPRax 83, 292; Gottwald in:\nMünchener Kommentar, 2. Aufl., § 328 Rdnr. 168; Zöller/Geimer, 20.\nAufl., § 328 Rdnr. 226; Wieczorek, § 328 Randbemerkung F III a;\njeweils m.w.N.). Zur Einleitung eines solchen\nAnerkennungsverfahrens ist der Antragsgegner gemäß Art. 7 § 1 Abs.\n3 FamRÄndG befugt und auch die Antragstellerin hat gemäß Art. 7 § 1\nAbs. 7 FamRÄndG das Recht, die Feststellung der\nLandesjustizverwaltung dazu zu beantragen, daß die Voraussetzungen\nfür die Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils nicht\nvorliegen (Bambach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 56. Aufl., § 328\nRdnr. 64, Bürgle, IPRax 83, 280, 282). Auf diese Möglichkeit sind\ndie Parteien durch das Gericht gemäß § 139 ZPO hinzuweisen (vgl.\nBasedow, IPRax 83, 278, 281). Diesen Hinweis hat das Amtsgericht\nunterlassen, obwohl den Parteien und ihren Prozeßbevollmächtigten\ndas Anerkennungsverfahren nach Art. 7 FamRÄndG offenkundig\nunbekannt war. Es ist jedoch davon auszugehen, daß wenigstens eine\nder Parteien nach entsprechender Belehrung und gegebenenfalls\nFristsetzung durch das Gericht dazu veranlaßt worden wäre, den\nsachdienlichen Antrag auf Verfahrensaussetzung gemäß § 151 ZPO\nanalog zu stellen und das Anerkennungsverfahren vor der\nLandesjustizverwaltung durchzuführen.\n\n10\n\na.\n\n11\n\nDas erkennende Gericht selbst kann von sich aus eine\nEntscheidung der Landesjustizverwaltung nicht herbeiführen. Es darf\naber auch nicht über die Vorfrage, ob die bosnische Scheidung der\nParteien in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen ist, in der\nWeise inzident entscheiden, daß es - wie geschehen - selbst die\nAnerkennungsfähigkeit des ausländischen Urteils bejaht und deshalb\ndie Scheidungsklage als unzulässig abweist. Denn die\nEntscheidungskompetenz über die Anerkennung ausländischer Urteile\nist den erkennenden Gerichten entzogen. Nach Art. 7 § 1 FamRÄndG\nwerden Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe geschieden\nwird, nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt\nhat, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Damit\nhat der Gesetzgeber im Interesse der Vermeidung widersprechender\nEntscheidungen die Entscheidungskompetenz über das Vorliegen der\nAnerkennungsvoraussetzungen bei der Landesjustizverwaltung\nmonopolisiert. Dieses Entscheidungsmonopol der\nLandesjustizverwaltung führt zu einem Verfahrenshindernis, das von\ndem erkennenden Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Wird\nnach Belehrung der Parteien von diesen kein Aussetzungsantrag\ngestellt (der nach § 151 ZPO analog zu behandeln wäre, vgl. BGH\na.a.O., 294), so hat das Gericht nach § 148 ZPO über eine\nAussetzung von Amts wegen zu entscheiden. Im Rahmen der\nErmessensentscheidung nach § 148 ZPO kann es nach Auffassung des\nBundesgerichtshofes allerdings trotz des Feststellungsmonopoles der\nLandesjustizverwaltung ausnahmsweise dann von einer Aussetzung\nabsehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen für das ausländische\nUrteil offensichtlich fehlen (BGH, a.a.O. wegen fehlender\ninternationaler Zuständigkeit des türkischen Gerichts nach\ndeutschem Prozeßrecht). Das Absehen von einer Aussetzung hat jedoch\nzur Folge, daß dann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen -\ndie Ehe vor dem deutschen Gericht zu scheiden ist, weil das\nausländische Scheidungsurteil ohne die Anerkennungsentscheidung der\nLandesjustizverwaltung als nicht existent zu behandeln ist und\ndaher das deutsche Gericht nicht an einer selbständigen\nEntscheidung hindert (vgl. Gottwald, a.a.O. Rdnr. 166).\n\n12\n\nEinen unzulässigen Eingriff in das Entscheidungsmonopol der\nLandesjustizverwaltung stellt es hingegen dar, wenn das Amtsgericht\ndie Anerkennungsfähigkeit des ausländischen Eheurteils annimmt und\nmit Rücksicht darauf die von ihm beantragte Ehescheidung\nverweigert.\n\n13\n\nb.\n\n14\n\nEin Fall eindeutiger offensichtlicher Anerkennungsunfähigkeit,\nder nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Absehen von\neiner Aussetzung von Amts wegen nach § 148 ZPO berechtigen könnte,\nist vorliegend nicht gegeben.\n\n15\n\nDie Fälle offensichtlicher Anerkennungsunfähigkeit nach der\nzitierten Rechtsprechung sind auf Fälle der offensichtlich nicht\ngegebenen internationalen Zuständigkeit des\nErstentscheidungsgerichtes und Verstöße gegen den sogenannten ordre\npublic zu beschränken, weil sonst die Gefahr des Widerspruchs zu\nspäteren Entscheidungen der Landesjustizverwaltung zu groß wäre\n(vgl. Basedow, a.a.O. S. 281).\n\n16\n\nDie sogenannte Anerkennungszuständigkeit des bosnischen\nGerichtes durfte hier jedoch nach § 606 a Abs. 1 Nr. 1 ZPO in\nspiegelbildlicher Anwendung der deutschen Zuständigkeitsnormen auf\nden Erstentscheidungsstaat gegeben sein (vgl.\nStein/Jonas/Schlosser, 21. Aufl., § 606 a Rdnr. 21), da im\numgekehrten Fall die internationale Zuständigkeit deutscher\nGerichts allein aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit der\nAntragstellerin begründet gewesen wäre. Dementsprechend ist die\nbosnische Zuständigkeit aufgrund der bosnischen Staatsangehörigkeit\ndes Antragsgegners zu bejahen.\n\n17\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt auch der\nUmstand, daß das Erstgericht nach einer anderen Rechtsordnung\nentschieden hat als nach dem inländischen Recht maßgebend gewesen\nwäre (hier: deutsches Scheidungsstatut gemäß Art. 17, 14 EGBGB),\nkeinen Verstoß gegen den ordre public dar (vgl. Zöller/Geimer,\na.a.O., § 328 Rdnr. 163 f.).\n\n18\n\n3.\n\n19\n\nDer Senat hat von der nach § 540 ZPO eröffneten Möglichkeit, von\neiner Zurückverweisung abzusehen und - nach Aussetzung - selbst zu\nentscheiden wegen der zeitlichen Ungewißheit des\nVerfahrensfortgangs infolge der Anrufung der Landesjustizverwaltung\ndurch die Parteien und auch deshalb keinen Gebrauch gemacht, weil\nder Antrag über den Versorgungsausgleich (bzw. dessen Ausschluß) in\nerster Instanz nicht beschieden wurde, ohne daß die Klägerin ihr\nBegehren betreffend den Versorgungsausgleich aufgegeben hat. Zwar\nhat sie den betreffenden Antrag in der mündlichen Verhandlung\nanders als in der Antragsschrift neben dem Scheidungsantrag nicht\nmehr ausdrücklich gestellt. Dies allein läßt jedoch nicht darauf\nschließen, daß sie ihr Begehren aufgegeben hat, zumal sie nach der\nVerhandlung noch zum Versorgungsausgleich geschrieben hat (Blatt\n65) und auch das Protokoll keinen Hinweis darauf enthält, daß der\nAntrag nicht mehr gestellt werden sollte. Entgegen der Handhabung\ndurch das Amtsgericht war über den Versorgungsausgleich auch dann -\nisoliert - zu befinden, wenn das Scheidungsverfahren wegen der\nausländischen Scheidung nicht mehr durchgeführt wurde. Die\nTatsache, daß der Antragsgegner sich in seiner Berufungserwiderung\nnunmehr damit einverstanden erklärt hat, daß der\nVersorgungsausgleich ausgeschlossen wird, macht die\nZurückverweisung nicht untunlich, da eine dahingehende\nvergleichsweise Vereinbarung gemäß § 1587 o BGB der Genehmigung des\nFamiliengerichtes bedarf, die nur nach genauer Klärung der\nbeiderseits erworbenen (auch ausländischen) Anwartschaften erteilt\nwerden kann, die hier aber noch nicht abschließend geklärt\nsind.\n\n20\n\n4.\n\n21\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist dem\nSchlußurteil des Amtsgerichts vorzubehalten (vgl. OLG Köln JMbl NW\n90, 174, 176; Zöller/Gummer, a.a.O. § 538 Rdnr. 5).\n\n22\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt\nauch im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung nach den §§ 708\nNr. 10, 713 ZPO (vgl. BGH JZ 77, 232; Thomas/Putzo, 20. Aufl., §\n708 Rdnr. 11, OLG Karlsruhe JZ 84, 635).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309862","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-18/26-uf-151-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309862","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309862","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-18/26-uf-151-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309862","retrieved":"2026-07-09 03:39:39.385395+00:00"}}