{"status":"available","doknr":"OLD309861","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0318.1W11.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-18","aktenzeichen":"1 W 11/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDurch Anerkenntnisurteil des Landgerichts Köln vom 15.01.1997\nwurde der Beklagte verurteilt,\n\n4\n\n\"Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu\nerteilen.\"\n\n5\n\nMit inhaltlich unstreitigen Schreiben vom 13.02.1997 und\n13.5.1997 hat der Beklagte Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen\ngemacht. Den Schreiben hat er Bescheinigungen seines Steuerberaters\nvom 27.01.1997 und 9.4.1997 beigefügt, in denen die Gewinne aus\nGewerbebetrieb und der Bruttolohn des Beklagten für die Jahre 1985\nbis 1996 aufgelistet sind. Die beiden Bescheinigung enden jeweils\nmit dem Zusatz:\n\n6\n\n\"Es bestehen keine weiteren Einkünfte.\"\n\n7\n\nDer Kläger hat diese Auskünfte als nicht hinreichend angesehen\nund insbesondere die Vorlage \"aussagekräftiger Unterlagen\"\ngefordert. Auf seinen entsprechenden Antrag hat das Landgericht\ndurch Beschluß vom 02.01.1998 gegen den Beklagten ein Zwangsgeld in\nHöhe von 300,00 DM ersatzweise 3 Tage Zwangshaft festgesetzt.\n\n8\n\nHiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.\nDer Kläger beantragt im Beschwerdeverfahren, das Zwangsgeld auf\n3.000,- DM zu erhöhen.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDie gemäß § 793, 577 ZPO statthafte sofortige Beschwerde führt\nzur Abänderung der angegriffenen Entscheidung und Zurückweisung des\nAntrags nach § 888 Abs. 1 ZPO.\n\n11\n\nDie Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 Abs. 1 ZPO war\nunstatthaft, weil der Beklagte den titulierten Auskunftsanspruch\nerfüllt hat. Zu Unrecht ist das Landgericht insofern davon\nausgegangen, der Erfüllungseinwand könne im Vollstreckungsverfahren\nnicht berücksichtigt werden. Es entspricht vielmehr allgemeiner\nAuffassung in Rechtsprechung (OLG Köln FamRZ 1992, 1328; OLG Köln\nMDR 1989, 271; OLG Frankfurt MDR 1984, 239) und Literatur\n(Zöller-Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 888 Rn. 11 m.w.N.), daß dem\nErfüllungseinwand im Rahmen der Vollstreckung nach § 888 ZPO\njedenfalls dann Bedeutung zukommt, wenn die zugrunde liegenden\nTatsachen unstreitig sind. Die Vollstreckungsorgane haben nämlich\nregelmäßig in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die\nbeantragten Zwangsmittel zur Durchsetzung des titulierten Anspruchs\nnach dem unstreitigen Parteivorbringen noch erforderlich sind. Die\nFestsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 Abs. 1 ZPO setzt dabei\nvoraus, daß die zu erzwingende Handlung nicht bereits vorgenommen\nworden ist.\n\n12\n\nEs bedarf im vorliegendem Fall keiner Entscheidung dazu, ob\ndarüber hinaus im Vollstreckungsverfahren nach § 888 Abs. 1 ZPO dem\nEinwand, es sei erfüllt worden, auch dann nachzugehen ist, wenn die\nzugrundeliegenden Tatsachen streitig sind (ablehnend OLG Köln MDR\n1989, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist der titulierte\nAuskunftsanspruch nämlich unstreitig durch Erfüllung erloschen. Dem\nsteht die für das Gericht nicht bindende und irrige\nRechtsauffassung des Klägers, der Beklagte müsse noch Belege\nvorlegen, nicht entgegen.\n\n13\n\nDer geltend gemachte Auskunftsanspruch ist deshalb erfüllt, weil\nder Kläger eine umfassende Antwort zu seinen Einkommens- und\nVermögensverhältnissen gegeben hat. Er hat nämlich mit den\nSchreiben vom 13.02.1997 vom 13.5.1997 sich allgemein zu seinen\nwirtschaftlichen Verhältnissen und Einnahmen erklärt. Er hat\nangegeben, außer einer Lebensversicherung kein Vermögen zu besitzen\nund über die in den Bescheinigungen des Steuerberaters Reimann vom\n27.01.1997 und 9.4.1997 genannten Einnahmen hinaus über keine\nweiteren Einkünfte zu verfügen. Diese lückenlose Darstellung der\nwirtschaftlichen Situation erfüllte den titulierten\nAuskunftsanspruch unabhängig davon, ob sie richtig ist oder\nfalsch.\n\n14\n\nDie erteilte Auskunft ist nicht etwa deshalb lückenhaft und der\ntitulierte Anspruch nur teilerfüllt, weil der Beklagte\n\"aussagekräftige Belege und insbesondere die Steuerbescheide der\nletzten Jahre\" nicht vorgelegt hat. Ob der Beklagte materiell\nrechtlich hierzu überhaupt verpflichtet ist, kann dahinstehen. Die\nPflicht zur Vorlage von Belegen ist nämlich nicht Teil des\ntitulierten Anspruchs, der sich nur allgemein auf die Auskunft zur\nEinkommens- und Vermögenslage bezieht. Soll der Auskunftspflichtige\nBelege zu den von ihm erteilten Auskünften vorlegen, müssen diese\nschon nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in der Klageschrift bezeichnet\nsein (BGH FamRZ 1983, 454 (455)). Für den Vollstreckungstitel gilt\nnichts anderes. Aus einem Titel, der zur Auskunft verpflichtet,\nergibt sich nicht sogleich die Verpflichtung zur Vorlage von\nBelegen, weil die Vorlage von Unterlagen nicht Gegenstand der auf\nreine Wissenserklärung gerichteten Auskunft ist. Eine über den\nWortlaut hinausgehende Auslegung des Urteilstenors ist auch mit dem\nverfahrensrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz unvereinbar. Das\nUrteil ließe nämlich völlig offen, welche Belege im einzelnen\nvorzulegen sind. Die Klärung dieser materiell-rechtliche Frage ist\ndem Zwangsvollstreckungsverfahren wesensfremd.\n\n15\n\nDa nach alle dem die Voraussetzungen für die Anordnung von\nBeugemitteln nach § 888 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind, kann offen\nbleiben, ob, wie der Beklagte einwendet, die Vollstreckung des\nAnerkenntnisurteils vom 16.01.1997 schon deshalb unzulässig ist,\nweil der darin titulierte Auskunftsanspruch nicht hinreichend genau\nbezeichnet ist, indem eine Eingrenzung des Zeitraums, für den die\nEinkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen sind, nicht\ndeutlich wird.\n\n16\n\nWeil die Festsetzung eines Zwangsgeldes von vornherein\nunzulässig ist, konnte auch die Anschlußbeschwerde des Klägers, das\nZwangsgeld auf 3.000,00 DM zu erhöhen, keinen Erfolg haben.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.\n\n18\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309861","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-18/1-w-11-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309861","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309861","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-18/1-w-11-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309861","retrieved":"2026-07-09 03:39:39.304719+00:00"}}