{"status":"available","doknr":"OLD309860","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0318.19W8.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-18","aktenzeichen":"19 W 8/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch ansonsten\nzulässige Beschwerde der Klägerin vom 7. Januar 1998 hat in der\nSache selbst keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat mit Recht und zutreffender Begründung das\nProzeßkostenhilfegesuch der Klägerin vom 18. August 1997\nzurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin im\nSchriftsatz vom 2. Februar 1998, eingereicht mit Schriftsatz vom 6.\nMärz 1998, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung zu ihren\nGunsten. Denn die Angaben der Klägerin zu ihren persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnissen sind nach wie vor nicht vollständig\nbzw. nicht nachvollziehbar, so daß nicht verläßlich festgestellt\nwerden kann, daß sie die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum\nTeil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 ZPO).\n\n4\n\nDies gilt bereits deshalb, weil ihre mit Hilfe ihres\nVerfahrensbevollmächtigten erstellte Erklärung über die\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entgegen § 117 Abs.\n2, Abs. 4 ZPO nicht vollständig ausgefüllt ist. In Abschnitt G des\nVordrucks fehlen in den Rubriken \"Bausparkonten\", \"Bank-, Giro-,\nSparkonten und dgl.\", \"Kraftfahrzeuge\" und \"Sonstige\nVermögenswerte\" jegliche Angaben; dort ist jeweils weder das Feld\n\"Nein\" noch das Feld \"Ja\" angekreuzt. Daraus kann auch keineswegs\nder Schluß gezogen werden, daß die Klägerin über derartige\nVermögensgegenstände nicht verfügt. Daß sie zumindest ein Girokonto\nhat, ergibt sich ohne weiteres aus den von ihr vorgelegten Belegen.\nWenn dieses zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Guthaben\naufgewiesen haben sollte, so hätte dies jedenfalls im\nErklärungsvordruck kenntlich gemacht werden müssen.\n\n5\n\nDaß die Klägerin sehr wohl über ein Kraftfahrzeug verfügt,\nergibt sich erst beiläufig aus dem handschriftlichen Zusatz zu\nihrer jetzt vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom\n08.02.1998. Mag dieses auch aufgrund des Alters keinen erheblichen\nWert mehr haben, so hätten die Einzelheiten hierzu ebenfalls\nbereits im Erklärungsvordruck mitgeteilt werden müssen.\n\n6\n\nUnverzichtbar ist auch eine klare positive oder negative\nErklärung zum Vorhandensein \"Sonstiger Vermögenswerte\". Denn der\nBeklagte hatte in seinem Schriftsatz vom 19.11.1997 u.a. vorbringen\nlassen, die Klägerin verfüge über Wertpapierdepots bei der D., die\nin Dollar angelegt seien und einen Wert von über DM 100.000,00\nhätten. Spätestens danach bestand für die Klägerin Veranlassung,\nsich hierzu zu äußern. Dies hat sie jedoch nicht getan,\ninsbesondere nicht im jetzt eingereichten Schriftsatz vom 2.\nFebruar 1998. Dort hat sie lediglich zu dem ebenfalls im\nSchriftsatz vom 19.11.1997 enthaltenen Vortrag des Beklagten\nStellung genommen, sie habe von ihrem verstorbenen Vater ein\nerhebliches Vermögen von ca. DM 150.000,00 geerbt.\n\n7\n\nDie Erklärung unter Abschnitt G des Vordrucks erweist sich auch\nin der Rubrik \"Grundvermögen\" als unvollständig. Abgesehen davon,\ndaß dort, wie bereits das Landgericht bemängelt hat, jegliche\nAngaben zu dem 1/2-Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück in B.\nfehlen, ist dort auch der Grundbesitz in überhaupt nicht erwähnt.\nDaß sie \"Eigentümerin diverser Grundstücke\" in L. ist, läßt die\nKlägerin erstmals im Schriftsatz vom 2. Februar 1998 offenlegen.\nWenn sie dabei gleichzeitig behauptet, es handele sich\nausschließlich um \"wertlose Ackergrundstücke\", deren Verpachtung\njährlich maximal einen Betrag von DM 100,00 erbringen würde, so\nsind diese Angaben insgesamt viel zu pauschal und ungenau, wie\nbereits die Vorgaben unter der Rubrik \"Grundvermögen\" in Abschnitt\nG des Erklärungsvordrucks zeigen.\n\n8\n\nEs kommt demnach nicht mehr darauf an, ob der Klägerin, wie sie\nim Schriftsatz vom 2. Februar 1998 näher erläutern läßt, eine\nweitere Beleihung des in ihrem Alleineigentum stehenden\nHausgrundstücks in K. nicht mehr möglich ist. Ebenso wenig braucht\nim Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens die Frage vertieft zu werden,\nob von der Klägerin nähere Angaben zum Verkehrswert und der\nBelastung ihres Miteigentumsanteils am Hausgrundstück in B.\nerwartet werden müssen. Nur am Rande sei deshalb darauf\nhingewiesen, daß ihr Hinweis auf das anhängige\nTeilungsversteigerungsverfahren und das zusätzliche Betreiben der\nZwangsversteigerung durch einen Gläubiger nicht ohne weiteres den\nSchluß rechtfertigt, sie sei an der wirtschaftlichen Verwertung\nihres Miteigentumsanteils gehindert. Soweit es die auf ihren Antrag\nhin angeordnete Teilungsversteigerung betrifft, hat die damit\nverbundene Beschlagnahme des Grundstücks zwar die Wirkung eines\nbehördlichen Veräußerungsverbots (§§ 180 Abs. 1, 20, 23 Abs. 1 ZVG,\n136, 135 BGB). Dieses hat jedoch lediglich relative Wirkung (vgl.\nPalandt/Heinrichs, BGB, 56. Aufl., § 136 Rdn. 4), schützt also die\nKlägerin vor Verfügungen des Beklagten, hindert sie aber\nandererseits nicht daran, ihren eigenen Miteigentumsanteil zu\nbelasten.\n\n9\n\nHinsichtlich des von einer Gläubigerbank betriebenen\nZwangsversteigerungsverfahrens hat die Klägerin bereits nicht näher\ndargelegt, ob und gegebenenfalls inwieweit bereits die Anordnung\nder Zwangsversteigerung erfolgt ist. Die Anordnung der\nZwangsversteigerung lediglich des Miteigentumsanteils des Beklagten\n(§§ 864 Abs. 2, 866 Abs. 1 BGB) würde den Anteil der Klägerin und\ndessen Beleihungsfähigkeit unberührt lassen.\n\n10\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309860","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-18/19-w-8-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 864","ref_norm":"864","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 866","ref_norm":"866","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309860","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309860","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-18/19-w-8-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309860","retrieved":"2026-07-09 03:39:39.222400+00:00"}}