{"status":"available","doknr":"OLD309859","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0318.16W4.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-18","aktenzeichen":"16 W 4/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Parteien schlossen im vorangegangenen Rechtsstreit im\nVerhandlungstermin vom 10.06.1997 auf Vorschlag des Gerichts\nfolgenden Vergleich:\n\n3\n\n \n\n4\n\n\"1) Die Beklagte übergibt der Klägerin\neine Liste aller Kommanditisten, die Anteile an der\nFonds-Gesellschaft J. gezeichnet haben. Die Liste wird in zwei\nTeilen gegliedert. In einem Teil sind die Kommanditisten\naufgeführt, die Anteile bis 10 Millionen DM gezeichnet haben; in\ndem anderen Teil der Liste sind die Kommanditisten erfaßt, die 10\nMillionen und mehr gezeichnet haben.\n\n5\n\n \n\n6\n\n2) Die Beklagte erklärt, daß die in der\nListe aufgeführten Kommanditisten, die ihr bekannten Beteiligte\nsind. Soweit der Beklagten Treuhandverhältnisse bekannt sind, wird\nsie die Klägerin darüber informieren, welche Anteile für wen\n\n7\n\n \n\n8\n\ntreuhänderisch gehalten werden; in\ndiesem Fall werden die Namen der Treugeber bekanntgegeben.\n\n9\n\n \n\n10\n\n3) ...\"\n\n11\n\nWeil die Beklagte ihr hinsichtlich der Treugeber eine lediglich\nNachnamen enthaltende Liste überlassen hatte, beantragte die\nKlägerin nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des\nVergleichs und zusätzlicher Aufforderung vom 10.07.1997 gegen die\nBeklagte wegen Nichterfüllung der Pflichten aus dem Vergleich die\nFestsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise von Zwangshaft. Das\nLandgericht ordnete mit der Begründung, die Beklagte sei ihrer\nPflicht aus dem Vergleich nicht hinreichend nachgekommen, auf den\nAntrag der Klägerin durch Beschluß vom 04.11.1997 gegen die\nBeklagte gemäß § 888 ZPO ein Zwangsgeld von 5.000,00 DM,\nersatzweise Zwangshaft an zur Vornahme folgender Handlung:\n\n12\n\n\"Die Schuldnerin hat der Gläubigerin\neine Liste aller Kommanditisten, die Anteile an der\nFonds-Gesellschaft J. gezeichnet haben, zu übergeben.\n\n13\n\nDie Kommanditisten sind mit Vor- und\nNachnamen, sowie mit Anschrift zu bezeichnen.\n\n14\n\nDie Bezeichnung muß eine\nIdentifizierung der einzelnen Personen zweifelsfrei\nermöglichen\".\n\n15\n\nDaraufhin beantragte die Gläubigerin mit am 20.11.1997 bei\nGericht eingegangenem Schriftsatz sinngemäß, den ihr am 18.11.1997\nzugestellten Beschluß dahingehend zu ergänzen, daß hinter dem Wort\n\"Kommanditisten\" jeweils eingefügt wird: \"und Treugeber\".\n\n16\n\nDurch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Antrag\nder Gläubigerin zurückgewiesen mit der Begründung, die gegenüber\nder Ziffer 1 des Vergleichs eingeschränkte Auskunftspflicht der\nSchuldnerin zu Ziffer 2 des Vergleichs\n\n17\n\nrechtfertige es nicht, über die Namen (Vor- und Nachnamen) der\nTreugeber hinaus weitere Identifizierungsmerkmale verlangen zu\nkönnen, die auch nicht Gegenstand der Erörterungen im\nVerhandlungstermin gewesen seien.\n\n18\n\nGegen den ihr am 16.01.1998 zugestellten Beschluß hat die\nGläubigerin unter dem 30.01.1998 form- und fristgerecht sofortige\nBeschwerde eingelegt, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgt.\n\n19\n\nDie gemäß §§ 793, 577 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache\nErfolg.\n\n20\n\nDas Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung vom\n04.11.1997 selbst - und zutreffend - ausgeführt, die Übergabe der\nListe aller Kommanditisten habe nach dem Vergleichszweck es der\nGläubigerin ermöglichen sollen, die Identität von Personen zu\nerkennen bzw. zu ermitteln, die möglicherweise aufgrund ihrer\nVermittlungstätigkeit Anteile gezeichnet haben; den Zweck erfülle\neine Liste, die lediglich Nachnamen enthalte, nicht.\n\n21\n\nDaß der Vergleichszweck etwa nicht in gleicher Weise auch\nhinsichtlich der anzugebenden Treugeber gelten sollte, ergibt die\nAuslegung des Vergleichs nach Wortlaut und Sinngehalt des darin\nErklärten, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende\nBedeutung ergibt, nicht, auch wenn insoweit die Schuldnerin nicht -\nwie bei den Kommanditisten - eine Liste vorlegen, sondern die\n\"Namen\" der Treugeber bekanntgeben sollte. Die verschiedene\nBezeichnung rechtfertigt nach Ansicht des Senats nicht die\nangeführte unterschiedliche Betrachtungsweise. Die Schuldnerin\nbehauptet zudem selbst nicht, daß eine dementsprechende\nEinschränkung gerade ausdrücklich oder konkludent Gegenstand der\nErörterungen im\n\n22\n\nVerhandlungstermin gewesen sei und deshalb die von Ziffer 1\nabweichende Bezeichnung bewußt als Einschränkung gewollt war.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309859","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-18/16-w-4-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309859","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309859","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-18/16-w-4-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309859","retrieved":"2026-07-09 03:39:39.143673+00:00"}}