{"status":"available","doknr":"OLD309879","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0317.9U65.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-17","aktenzeichen":"9 U 65/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung und die (unselbständige) Anschlußberufung sind in\nformeller Hinsicht bedenkenfrei. Die Berufung der Beklagten ist\nunbegründet. Die Anschlußberufung des Klägers führt im Ergebnis zu\nder aus dem Urteilstenor ersichtlichen Änderung des angefochtenen\nUrteils im Zinsausspruch. Im übrigen bleibt auch die\nAnschlußberufung ohne Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die\nBeklagte ist gemäß §§ 1, 49 VVG, 12 Nr. 1 I b, 13 Nr. 1 AKB\nverpflichtet, an den Kläger aus der zwischen den Parteien\nvereinbarten Teilkaskoversicherung wegen der zwischen dem 24. und\n25.04.1993 in B. erfolgten Entwendung seines Kraftfahrzeugs Audi\n100, amtliches Kennzeichen ....., eine der Höhe nach nicht mehr\nstreitige Entschädigung von 27.100,00 DM zu zahlen.\n\n4\n\nDer Kläger hat den Eintritt des Versicherungsfalles\nnachgewiesen. In der Diebstahlversicherung gewährt die\nRechtsprechung ihm grundsätzlich Beweiserleichterungen. Der\nVersicherungsnehmer braucht im Rahmen dieser Beweiserleichterungen\nlediglich das äußere Bild einer versicherten Fahrzeugentwendung\nnachzuweisen, d.h. ein Mindestmaß an Tatsachen, die mit\nhinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf eine\nFahrzeugentwendung zulassen (BGH VersR 1984, 29 und seitdem\nständig). Das hierfür notwendige äußere Bild liegt im allgemeinen\ndann vor, wenn der Versicherungsnehmer sein Kraftfahrzeug zu einer\nbestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und es dort\nspäter nicht wiederaufgefunden hat. Für diesen Mindestsachverhalt\nmuß der Versicherungsnehmer allerdings den Vollbeweis erbringen\n(BGH r+s 1991, 221 = VersR 1991, 917 und BGH r+s 1993, 169 = VersR\n1993, 571).\n\n5\n\nAufgrund der von dem Senat wiederholten Beweisaufnahme ist der\nNachweis des äußeren Bildes einer Entwendung des Fahrzeugs des\nKlägers erbracht.\n\n6\n\nNach den glaubhaften, die Angaben des Klägers in seiner Anhörung\nbestätigenden Bekundungen seiner Ehefrau, der Zeugin B. K., ist sie\nam Samstag, den 24.04.1993 mit ihrem Mann nach B. gefahren, um dort\nihre auf der O.-H.-Straße wohnenden Freunde, die Familie I., zu\nbesuchen und auch dort zu übernachten. Ihr Mann habe den Wagen am\nspäten Nachmittag auf einem großen Parkplatz etwa in seiner Mitte\nneben einem Schwimmbad abgestellt, der Kläger habe das Fahrzeug\nabgeschlossen, dann sei man zu den I.s gegangen. Man habe dann zu\nviert gefeiert und auch bei den Freunden übernachtet. Am anderen\nTag habe man das Fahrzeug nicht mehr an seinem Abstellplatz\nvorgefunden. Zwei den Verkehr regelnden Polizisten habe man das\nGeschehen mitgeteilt und alsdann bei der Polizei in B. Anzeige\nerstattet. Bei dem Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs sei auch der\nZeuge I. zugegen gewesen.\n\n7\n\nDiese Bekundungen der Zeugin K. decken sich mit den Angaben des\nKlägers, die dieser in seiner Anhörung vor dem Senat gemacht hat.\nAnhaltspunkte, die zu Zweifeln an der persönlichen Glaubwürdigkeit\nder Zeugin B. K. und der Richtigkeit ihrer Aussage Anlaß geben\nkönnten, sind nicht hervorgetreten. Der Senat hat deshalb keine\nBedenken, die glaubhaften Bekundungen der Zeugin zur Grundlage\nseiner Entscheidung zu machen, zumal sie wiederum - was das\nNichtwiederauffinden des Fahrzeugs angeht - mit den Bekundungen des\nZeugen I. in Einklang stehen. Im übrigen fügt sich die Aussage der\nZeugin K. vor allem zum Nichtwiederauffinden in die Tatsache, daß\nausweislich der Ermittlungsakte 51 UJs 818/93 StA Köln in derselben\nNacht unbekannte Täter versucht haben, zwei in der Nähe geparkte\nKraftfahrzeuge des Typs Golf zu stehlen.\n\n8\n\nSteht damit das äußere Bild einer Entwendung des Fahrzeugs des\nKlägers zur Überzeugung des Senats fest (§ 286 Abs. 1 ZPO), gewährt\ndie Rechtsprechung anderseits auch dem Versicherer\nBeweiserleichterungen, um ihn gegen einen Mißbrauch der\nBeweiserleichterungen durch den Versicherungsnehmer zu schützen.\nGelingt es dem Versicherer, konkrete Tatsachen darzulegen und zu\nbeweisen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Vortäuschung\ndes Versicherungsfalles nahelegen, muß der Versicherungsnehmer den\nVollbeweis des Diebstahls führen (BGH VersR 1984, 29 und seitdem\nständig). Vom Regelfall des redlichen Versicherungsnehmers kann in\ndiesem Zusammenhang dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn\nkonkrete Tatsachen vorliegen, die ihn als unglaubwürdig erscheinen\nlassen oder doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit\noder an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung der\nEntwendung aufdrängen (ständige Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs, zuletzt VersR 1997, 733, 734). Die\nGlaubwürdigkeit kann auch durch Unredlichkeiten in Frage gestellt\nsein, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen Versicherungsfall\nstehen. Solche Tatsachen müssen aber feststehen, d.h. unstreitig\noder bewiesen sein. Bloße Verdächtigungen oder vermutete\nUnredlichkeiten dürfen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers\nausschlagen. Vielmehr müssen die Tatsachen, die den\nVersicherungsnehmer als unredlich erscheinen lassen, unstreitig\noder bewiesen sein; darüber hinaus müssen sie die erhebliche\nWahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung der behaupteten Entwendung\nnahelegen (BGH a.a.O.).\n\n9\n\nWenngleich der Kläger - worauf in anderem Zusammenhang\nzurückzukommen sein wird - insoweit nicht redlich war, als er die\nGesamtfahrleistung seines Fahrzeugs gegenüber der Polizei und auch\nder Beklagten gleich mehrfach falsch angegeben und überdies Fragen\nzu bestehenden Vorschäden nicht richtig beantwortet hat, hat die\nBeklagte durchgreifende Gesichtspunkte, die für eine erhebliche\nWahrscheinlichkeit einer Vortäuschung der Fahrzeugentwendung\nsprechen könnten, gleichwohl nicht nachgewiesen.\n\n10\n\nDie Behauptung der Beklagten, der unstreitig am 08.03.1993 auf\nder I.straße in K.-N. eingetretene Vorschaden des Fahrzeugs sei\nFolge eines fingierten Unfallgeschehens, an dem der Kläger und sein\nin der Nachbarschaft des Zeugen I. in B. wohnender Landsmann H.\nbeteiligt waren, ist nicht bewiesen. Das konkrete Unfallgeschehen\nam angegebenen Ort, die beteiligten Personen und ihr weiteres\nVerhalten, namentlich das schriftliche \"Anerkenntnis\" des\nUnfallbeteiligten H., lassen die Feststellung, der Zusammenstoß der\nunfallbeteiligten Fahrzeuge sei mit Wissen und Wollen des Klägers\nerfolgt, nicht zu. Es bleibt lediglich ein zur Überzeugungsbildung\ndes Senats nicht ausreichender Verdacht.\n\n11\n\nWeitere, wirklich durchgreifende Gesichtspunkte, die für eine\nerhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung der\nFahrzeugentwendung sprechen könnten, hat die Beklagte nicht\nnachzuweisen vermocht. Dem Umstand, daß der Kläger noch relativ\nkurze Zeit vor dem Diebstahlereignis ein Gutachten über den Wert\nseines Fahrzeugs eingeholt hat, mißt der Senat im Streitfall keine\nentscheidungserhebliche Bedeutung bei, solange nicht weitere,\nnachhaltig für eine Vortäuschung des Diebstahls sprechende Umstände\nhinzukommen. Daß der Kläger in seiner ersten Schadenanzeige vom\n28.04.1993 (Blatt 71/72 d.A.) nicht erwähnt hat, daß seine Ehefrau\nZeugin für das Abstellen und Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs\nwar, gereicht ihm nicht zum Vorwurf, und zwar schon deshalb nicht,\nweil die Fragestellung mißverständlich ist. Der Kläger war nur nach\n\"Unfallzeugen\" und nicht danach gefragt worden, ob irgend jemand\nbei dem Abstellen und Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs zugegen\nwar.\n\n12\n\nAuch die von der Beklagten aufgezeigten zeitlichen Zusammenhänge\nsind für die Entscheidung des Rechtsstreits letztlich irrelevant.\nNamentlich handelt es sich bei der Behauptung der Beklagten, der\nKläger habe das Fahrzeug verschwinden lassen, um eine drohende\n(Nach-) Besichtigung zu verhindern, um eine unbelegte Vermutung.\nWarum der Kläger zunächst erklärt hat, ihm stünden keine Rechnungen\nüber die nach dem Unfall vom 08.03.1993 in Polen durchgeführte\nReparatur zur Verfügung, er dann aber in der Lage war, zwei auf den\n22.04.1993 datierte Rechnungen über in Polen beschaffte Ersatzteile\nvorzulegen, hat sich im Termin zur mündlichen Verhandlung vom\n03.02.1998 geklärt: Nach den insoweit glaubhaften, mit den\nBekundungen des im Wege der Rechtshilfe am 21.11.1995 in Polen\nvernommenen Zeugen W. (Blatt 164 d.A.) in Einklang stehenden\nAngaben des Klägers war es nämlich so, daß er zunächst in der Tat\nnicht über Belege verfügte, weil die Instandsetzungsarbeiten von\nseinem Landsmann durchgeführt worden waren. Dieser hatte die\nArbeiten kostenlos durchgeführt, weil der Kläger ihm zugesagt\nhatte, ihm bei dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs in Deutschland\nbehilflich zu sein. Erst als sich herausstellte, daß es\nSchwierigkeiten mit der Auszahlung der Entschädigungsleistung gab,\nweil der für die Schadensregulierung verantwortliche\nHaftpflichtversicherer die Vorlage von Rechnungen verlangte, hat\nder Kläger seinen Landsmann W. um die Vorlage von Reparaturbelegen\ngebeten.\n\n13\n\nZwar geht der Senat davon aus, daß der Kläger bei der Polizei\nund auch gegenüber der Beklagten bezogen auf die Gesamtfahrleistung\nseines Fahrzeugs und vorhandene Vorschäden bewußt falsche Angaben\ngemacht hat, um eine möglichst hohe Entschädigungsleistung zu\nerhalten. Ohne das Hinzutreten weiterer gewichtiger Umstände läßt\ndieses im Rahmen der Schadenregulierung zutage getretene unredliche\nVerhalten aber keinen Rückschluß auf eine erhebliche\nWahrscheinlichkeit der Vortäuschung der Fahrzeugentwendung zu.\n\n14\n\nOhne Erfolg beruft sich die Beklagte schließlich darauf, der\nKläger habe die ihm nach § 7 Nr. I Abs. 2 Satz 3 AKB obliegende\nAufklärungspflicht schuldhaft verletzt, deshalb sei sie - die\nBeklagte - gemäß § 7 Nr. V Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3\nVVG leistungsfrei.\n\n15\n\nDie Falschangabe des Klägers in Bezug auf die Kilometerleistung\nin der ersten Schadenanzeige vom 28.04.1993 ist allerdings evident:\nDort hat der Kläger den Kilometerstand mit 38.000 bis 39.000\nangegeben, obwohl das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Entwendung\nknapp 50.000 km gelaufen hatte. Der Senat folgt jedoch dem\nLandgericht, daß diese offensichtlich falsche, auf Vorsatz des\nKlägers beruhende Angabe wegen der in Fällen der\nAufklärungsobliegenheit grundsätzlich erforderlichen Belehrung über\ndie Rechtsfolge der Leistungsfreiheit (vgl. dazu: Prölss/Martin,\nVVG, 25. Auflage 1992, § 34 Anm. 3 C) sowie Senat, zuletzt Urteile\nvom 02. und 09.12.1997 in den Rechtsstreiten 9 U 83 und 31/97)\nsanktionslos bleibt. Auch die Annahme des Landgerichts, der\nvorliegende Lebenssachverhalt sei mit demjenigen der inzwischen\nrechtskräftigen Entscheidung des Senats vom 05.03.1996 in dem\nRechtsstreit 9 U 147/95 nicht vergleichbar, ist nicht zu\nbeanstanden. In dieser Entscheidung hatte der Senat die Belehrung\nausnahmsweise für entbehrlich gehalten, weil der dortige Kläger mit\nbesonderer, hier nicht gegebener Hartnäckigkeit an seiner falschen\nUnfallschilderung festgehalten hatte. Aus demselben Grunde\n(fehlende Belehrung) gereicht es dem Kläger nicht zum Nachteil, daß\ner der Beklagten unter dem 18.05.1993 (Blatt 39 d.A.) ausdrücklich\nmitgeteilt hat, das Fahrzeug habe keine Vorschäden.\n\n16\n\nRichtig ist, daß der Kläger in der sog. \"Checkliste beim\nDiebstahl hochwertiger Kfz\" vom 09.07.1993 die Fragen 13 und 14\n(welche Vorschäden waren am Fahrzeug? Wurden sie repariert, wenn ja\nwo?) mit zwei Fragezeichen versehen und ansonsten unbeantwortet\ngelassen hat. Ungeachtet der Frage, ob das Einsetzen von\nFragezeichen der Nichtbeantwortung (vgl. hierzu Senat, Urteil vom\n21.01.1997 in dem Rechtsstreit 9 U 65/96, OLGR 1997, 207) einer im\nSchadenformular gestellten Frage gleichzusetzen ist, liegt eine\nObliegenheitsverletzung des Klägers aber schon deshalb nicht vor,\nweil seine anwaltlichen Vertreter der Beklagten bereits unter dem\n18.06.1993 mitgeteilt hatten, das Fahrzeug habe zum\nDiebstahlszeitpunkt reparierte Vorschäden, aber keine Altschäden\naufgewiesen. Deshalb kann letztlich auch offenbleiben, ob die\nBelehrung am Ende dieser \"Checkliste\" zureichend ist oder\nnicht.\n\n17\n\nBleibt der Berufung der Beklagten demgemäß der Erfolg versagt,\nwar sie auf die Anschlußberufung des Klägers zur Zahlung eines zum\nTeil höheren Zinssatzes zu verurteilen. Denn der Kläger hat\nnunmehr, und zwar nach Abschluß des Verfahrens vor dem Landgericht,\ndie verzugsbegründenden Tatsachen und darüber hinaus von der\nBeklagten unbestritten vorgetragen, daß und warum er hinsichtlich\neines Teilbetrages von 5.388,71 DM in der Zeit vom 01.10.1993 bis\nzum 31.12.1995 Zinsen in Höhe von 15,03% hat zahlen müssen.\nBezüglich des weitergehenden Zinsantrages war die Klage allerdings\nabzuweisen, weil der Kläger bei seinem Antrag (Zahlung von 15,03%\nZinsen aus einem Teilbetrag von 5.388,71 DM vom 01.10.1993 bis\n31.12.1995 über die bereits tenorierte Verzinsung hinaus)\nunberücksichtigt gelassen hat, daß ihm ein Teil der Zinsen, und\nzwar in Höhe von 4% bis zum 31.12.1995, bereits durch das Urteil\ndes Landgerichts vom 13. März 1997 zuerkannt worden ist.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n19\n\nStreitwert:\n\n20\n\nfür das Berufungsverfahren unter\n\n21\n\nBerücksichtigung des § 4 Abs. 1 ZPO 27.100,00 DM\n\n22\n\nWert der Beschwer der Beklagten: 27.100,00 DM\n\n23\n\nWert der Beschwer des Klägers: 120,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309879","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-17/9-u-65-97","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309879","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309879","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-17/9-u-65-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309879","retrieved":"2026-07-09 03:39:40.947556+00:00"}}