{"status":"available","doknr":"OLD309875","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0317.9U25.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-17","aktenzeichen":"9 U 25/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers hat\nauch in der Sache Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Unrecht mit der Begründung\nabgewiesen, die Beklagte sei gemäß §§ 13 Nr. 2 und 3 VHB 84, 25\nAbs. 1 VVG leistungsfrei geworden, weil der Kläger mit der\nvorübergehenden Auslagerung der hier in Rede stehenden Kunst- und\nHausratgegenstände aus seinem Wohnhaus in die Lagerhalle seines\nSchwiegersohnes, des Zeugen D. J., eine Gefahrerhöhung vorgenommen\nund diese der Beklagten nicht angezeigt habe.\n\n4\n\nDer Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 1, 49 VVG in\nVerbindung mit §§ 3 Nr. 1, 4 Nr. 1, 12 Nr. 1 und 5 der dem zwischen\nden Parteien geschlossenen Hausratversicherungsvertrag\nzugrundeliegenden Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB\n84) für die ihm gehörenden, bei dem Brandgeschehen vom 25.05.1995\nzerstörten Kunst- und Hausratgegenstände (ein Bronzepferd \"Stute\nSimon\", eine Marmorstute \"Teufel im Nacken\", eine Bärenstatue, ein\nhandgefertigter Handwagen aus Eichenholz sowie ein Bettgestell, im\nfolgenden \"Gegenstände\") Zahlung der für die Außenversicherung nach\n§ 12 Nr. 5 VHB 84 geltenden Höchstentschädigungssumme von 15.000,00\nDM verlangen.\n\n5\n\nDaß die ab dem 01.03.1994 mit einer Versicherungssumme von\nzunächst 300.000,00 DM versicherten Hausratgegenstände des Klägers\nnicht an dem vereinbarten Versicherungsort im Haus des Klägers am\nG.berg 24 in L. durch Brand zerstört worden sind, steht der\nEintrittspflicht der Beklagten nicht entgegen, weil zu Gunsten des\nKlägers die Außenversicherungsklausel des § 12 VHB 84 greift.\nDanach sind versicherte Sachen des Versicherungsnehmers innerhalb\nEuropas bis zum Höchstbetrag von 10% der Versicherungssumme,\nmaximal jedoch 15.000,00 DM, auch versichert, solange sie sich\nvorübergehend außerhalb der Wohnung befinden, § 12 Nr. 1 Satz 1,\nNr. 5 VHB 84. Nicht als vorübergehend gelten gemäß § 12 Nr. 1 Satz\n2 VHB 84 Zeiträume von mehr als drei Monaten.\n\n6\n\nIm Streitfall hat der Kläger zur Überzeugung des Senats zum\neinen nachgewiesen, daß die Auslagerung der streitgegenständlichen\nGegenstände nur vorübergehend im Sinne von § 12 Nr. 1 VHB 84\nerfolgt ist. Zum anderen steht fest, daß die Gegenstände bei dem\nBrandgeschehen vom 25.05.1995 zerstört worden sind und dem Kläger\ndadurch ein Schaden erwachsen ist, der den gemäß § 12 Nr. 5 VHB 84\ngeltenden Höchstbetrag von 15.000,00 DM übersteigt.\n\n7\n\nNach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kann\nzunächst kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß der\nSachvortrag des Klägers zu den näheren Umständen der Auslagerung\nder Gegenstände zutreffend ist. Der Zeuge D. J. und auch die\nEhefrau des Klägers, die Zeugin R.B., haben übereinstimmend und\nglaubhaft den Sachvortrag des Klägers als richtig bestätigt, wonach\nim Haus des Klägers im April 1995 mit umfangreichen\nRenovierungsarbeiten begonnen wurde, die nach den Plänen des\nKlägers im Juni 1995 beendet sein sollten. Namentlich der Zeuge D.\nJ. hat glaubhaft bekundet, sein Schwiegervater habe ihn gebeten,\ndie Gegenstände für die Dauer der Renovierungszeit bei sich\naufzubewahren, weil sie bei den Arbeiten störten. Deshalb habe er\ndie Gegenstände vor Renovierungsbeginn abgeholt und in seine\nLagerhalle verbracht, dort seien sie anläßlich des Brandes am\n25.05.1995 durch Feuer zerstört worden. Die Bekundungen des Zeugen\nJ. decken sich im Kern mit den Angaben des Klägers und auch der\nAussage der Zeugin R.B., die den Sachvortrag des Klägers ebenfalls\nals richtig bestätigt hat. Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der\npersönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Richtigkeit ihrer\nAussagen Anlaß geben könnten, sind nicht hervorgetreten. Leichte\nUnsicherheiten im Aussageverhalten der Zeugin B. wertet der Senat\nnicht als Zeichen ihrer Unglaubwürdigkeit, sondern schreibt sie\nihrer erkennbaren, überaus großen Nervosität im Termin zur\nBeweisaufnahme vom 03.02.1998 zu. Insgesamt hat der Senat keine\nBedenken, den Zeugen zu folgen und ihre glaubhaften Angaben zur\nGrundlage seiner Entscheidung zu machen, zumal der Kläger nunmehr\nauch durch die Vorlage von Handwerkerrechnungen aus Mai und Juni\n1995 (Blatt 166 und 167 der Akten) nachgewiesen hat, daß zur\nfraglichen Zeit in seinem Haus tatsächlich Renovierungsarbeiten\nstattgefunden haben.\n\n8\n\nSoweit die Beklagte die Höhe des eingetretenen Schadens mit\nNichtwissen bestreitet, ist dies zwar zulässig, im Ergebnis\ngleichwohl unbeachtlich. Denn mit Rücksicht darauf, daß der Kläger\nmit Schriftsatz vom 10.04.1996 (Blatt 78 d.A.) eine auf 10.000,00\nDM lautende Rechnung vom 19.03.1990 für die Marmorstatue \"Teufel in\nNacken\" und zwei Bescheinigungen der Glocken- und Kunstgießerei R.\nGmbH und Co. KG aus S. vom 08.06.1993 zu den Akten gereicht hat,\naus denen sich ergibt, daß der Kläger die Bronzeskulptur \"Stute\nSimon\" zum Preis von 12.000,00 DM und die bronzene Bärenstatue der\nBildhauerin U. D. zum Preis von 4.247,00 DM erworben hat, sieht der\nSenat keinen Anlaß, die Richtigkeit des Sachvortrags des Klägers\nzur Schadenshöhe in Zweifel zu ziehen. Vielmehr steht aufgrund der\nvorgelegten Rechnungen bzw. Bescheinigungen zu seiner Überzeugung\nfest, daß die nach dem Vorgesagten bei dem Brand zerstörten\nStatuen/Skulpturen jedenfalls einen die Höchstentschädigungssumme\nnach § 12 Nr. 5 VHB 84 erreichenden Wert hatten.\n\n9\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten und auch des Landgerichts\nhat der Kläger auch keine Gefahrerhöhung vorgenommen, die er der\nBeklagten hätte anzeigen müssen. Leistungsfreiheit der Beklagten\nnach § 13 Nr. 2 und 3 VHB 84, § 25 Abs. 1 VVG ist deshalb nicht\neingetreten. § 13 Nr. 2 und 3 VHB 84 ist vielmehr im Streitfall\nnicht anwendbar.\n\n10\n\nNach § 13 Nr. 2 Satz 1 VHB 84 hat der Versicherungsnehmer dem\nVersicherer eine Gefahrerhöhung unverzüglich schriftlich\nanzuzeigen. Gemäß § 13 Nr. 1 Satz 2 VHB 84 kann der Versicherer bei\neiner Gefahrerhöhung aufgrund der §§ 23 bis 30 VVG nicht nur zur\nKündigung berechtigt, sondern auch leistungsfrei sein. Die\nVorschrift des § 13 Nr. 3 a VHB bestimmt, daß eine Gefahrerhöhung\nnach Antragstellung insbesondere dann vorliegt, wenn sich anläßlich\neines Wohnungswechsels oder aus sonstigen Gründen ein Umstand\nändert, nach dem im Versicherungsantrag gefragt worden ist.\n\n11\n\nNicht gefolgt werden kann der Argumentation der Beklagten, im\nVersicherungsantrag sei auf Frage angegeben worden, bei dem Haus am\nG.berg 24 handele es sich um ein massives Wohngebäude mit Hartdach,\nim Umkreis von 10 Metern bestünden keine Betriebe, deshalb bedeute\ndas Verbringen der beim Brand vernichteten Gegenstände in eine nur\nzum Teil in Massivbauweise errichtete, als Produktionsstätte für\nGegenstände aus Kunststoff und auch der Lagerung feuergefährlicher\nStoffe dienende Lagerhalle eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung.\nDenn wie in der mündlichen Verhandlung bereits im einzelnen\nerörtert worden ist, übersieht die Beklagte, daß sich die ggf. zur\nAnzeigepflicht führende Regelung des § 13 Nr. 3 a VHB 84 nur auf\nden jeweiligen Versicherungsort, also - vgl. § 10 Nr. 2 Satz 1 VHB\n84 - die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des\nVersicherungsnehmers, nicht jedoch auf ausgelagerte Gegenstände\nbezieht. Nur bei Eintritt einer auf den Versicherungsort \"Am G.berg\n24\" bezogenen Gefahrerhöhung und namentlich dann, wenn der\nVersicherungsnehmer umzieht und der Versicherungsschutz deshalb\nnach § 11 Nr. 1 Satz 1 VHB 84 auf die neue Wohnung übergeht, muß\nder Versicherungsnehmer den Versicherer unterrichten, wenn sich ein\nUmstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist, die neue\nWohnung also zum Beispiel nicht in Massivbauweise, sondern als\nFertighaus in Leichtbauweise ohne feuerhemmenden Schutz nach innen\nund außen errichtet worden ist. Hier ändert sich bezogen auf den\nneuen Versicherungsort die versicherte Gefahr. Im Streitfall geht\nes jedoch nicht um eine Gefahränderung bezogen auf den alten oder\neinen neuen Versicherungsort, sondern um eine andere Frage, nämlich\ndie, ob Versicherungsschutz auch außerhalb des Versicherungsortes\nbesteht. Hier bestimmt § 12 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 5 VHB 84\nabschließend, daß dies dann der Fall ist und der Höhe nach\nbeschränkter Versicherungsschutz besteht, wenn versicherte Sachen\ninnerhalb Europas nur vorübergehend und maximal auf die Dauer von\ndrei Monaten an einen anderen Ort als den Versicherungsort\nverbracht werden.\n\n12\n\n§ 13 VHB 84 regelt damit einen anderen als den hier zur\nBeurteilung stehenden Lebenssachverhalt. Der Tatsache, daß mit\neiner vorübergehenden Auslagerung von Versicherungsgegenständen bei\nim übrigen gleichbleibendem Versicherungsort in einer Vielzahl von\nFällen gleichzeitig eine Gefahrerhöhung verbunden ist, tragen die\nVersicherungsbedingungen dadurch Rechnung, daß der\nEntschädigungsanspruch auf 10% der vereinbarten Versicherungssumme,\nhöchstens 15.000,00 DM beschränkt ist und daß bei einer nicht nur\nvorübergehenden Auslagerung jedweder Versicherungsschutz sofort und\nin toto entfällt. Damit ist eine mit einer Auslagerung eintretende\nGefahrerhöhung ausreichend berücksichtigt. Dies zeigt sich auch\ndarin, daß die Regelungen der VHB 84 im Vergleich zu den\nBestimmungen der VHB 74 eine maßgebliche Änderung erfahren haben.\nWährend nämlich nach § 6 Nr. 1 Satz 1 VHB 74 während des Umzugs\ngrundsätzlich Versicherungsschutz auch außerhalb des\nVersicherungsortes bestand, der Versicherer also ggf. während der\nUmzugsphase bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme\nleistungsverpflichtet blieb, gewährt § 11 Nr. 1 VHB 84 diesen\nbesonderen, der Höhe nach im Gegensatz zu der\nAußenversicherungsregelung des § 12 Nr. 1 VHB 84 nicht\neingeschränkten Außenversicherungsschutz während des Umzugs nicht\nmehr. Vielmehr besteht abweichend von § 6 Nr. 1 Satz 3 VHB 74 dann\nnur der allgemeine Außenversicherungsschutz nach § 12 VHB 84 (vgl.\nauch Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., G IV 57). Um so so\nweniger besteht Anlaß, diesen ohnehin stark eingeschränkten\nVersicherungsschutz durch die Annahme einer Anzeigeobliegenheit\nweiter einzuschränken.\n\n13\n\nDie Beklagte ist auch nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung\ndes Klägers nach §§ 21 Nr. 1 a VHB 84, 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei\ngeworden. Zwar ist es richtig, daß der Kläger der Beklagten den\nEintritt des Versicherungsfalles erst am 08.06.1995 und damit nicht\nunverzüglich im Sinne des § 21 Nr. 1 a VHB 84 angezeigt hat. Dies\nberuht jedoch weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Der\nSenat glaubt dem Kläger, daß er sich infolge seiner schweren\nZuckererkrankung im Anschluß an das Brandgeschehen in einem sehr\nschlechten körperlichen und psychischen Zustand befunden hat, der\nes ausschloß, sich unverzüglich zwecks Regelung der\nVersicherungsangelegenheit mit der Beklagten in Verbindung zu\nsetzen. Zwar ist das vom Kläger vorgelegte ärztliche Attest vom\n25.10.1995 (Blatt 11 d.A.) wenig aussagekräftig, weil der\nausstellende Arzt den Kläger zum damaligen Zeitpunkt nicht\nuntersucht hat. Sowohl der Zeuge J. als auch die Zeugin R.B. haben\njedoch in ihren Vernehmungen zur Überzeugung des Senats bekundet,\ndaß der schwer zuckerkranke Kläger \"nach dem Brand einen Anfall\"\n(so der Zeuge J.) bzw. infolge der Aufregung eine\n\"Zuckerentgleisung\" (so die Zeugin R.B.) hatte. Angesichts dieser\nBekundungen der Zeugen hat der Senat im Ergebnis keinen Zweifel,\ndaß der Kläger seinerzeit gesundheitlich so schwer angeschlagen\nwar, daß ihm die nicht unverzüglich erfolgte Unterrichtung der\nBeklagten von dem Brandgeschehen nicht im Sinne grober\nFahrlässigkeit (oder gar Vorsatz) anzulasten ist. Auf die Frage, ob\ndie Beklagte selbst bei grobfahrlässiger Verletzung der\nAnzeigepflicht zur Leistung verpflichtet bliebe, weil die\nVerletzung Einfluß weder auf die Feststellung des\nVersicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der\ndem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat (§ 21 Nr. 3 VHB 84\nin Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 2 VVG), kommt es mithin nicht an.\nDer Senat würde allerdings in Zweifel ziehen, ob sich die Beklagte\nbei unverzüglicher Schadenanzeige in Anbetracht der für die\nAußenversicherung vereinbarten Entschädigungshöchstgrenze\ntatsächlich dazu entschlossen hätte, nicht auf die Feststellungen\ndes ohnehin eingeschalteten Brandsachverständigen zu vertrauen und\nstatt dessen einen von ihr eigens beauftragten\nBrandsachverständigen vor Ort zu schicken.\n\n14\n\nIst die Beklagte demnach weder wegen Gefahrerhöhung noch wegen\nObliegenheitsverletzung leistungsfrei, konnte das landgerichtliche\nUrteil keinen Bestand haben. Auf die Berufung des Klägers war es\nvielmehr wie aus dem Urteilstenor ersichtlich zu ändern. Der von\nder Beklagten hiernach an den Kläger zu zahlende Betrag in Höhe von\n15.000,00 DM ist gemäß § 291 BGB seit dem Zeitpunkt der\nRechtshängigkeit (15.12.1995) mit 4% Zinsen zu verzinsen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n16\n\nStreitwert und Wert der\n\n17\n\nBeschwer der Beklagten: 15.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309875","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-17/9-u-25-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309875","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309875","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-17/9-u-25-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309875","retrieved":"2026-07-09 03:39:40.604380+00:00"}}