{"status":"available","doknr":"OLD309878","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0317.9U187.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-17","aktenzeichen":"9 U 187/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin betrieb bis zum 30.06.1996 ein kleineres\nTransportunternehmen, bei dem sie zwei Sattelzugmaschinen mit den\namtlichen Kennzeichen .....und ...... einsetzte. Die Klägerin\nverfügte seit Juni 1995 über eine Güternahverkehrsgenehmigung und\nerledigte im Unternehmen die Buchhaltung und sonstige Büroarbeiten,\nwährend ihr Ehemann die Transporte durchführte, mit dem die\nKlägerin unter dem 01.11.1994 einen entsprechenden Arbeitsvertrag\ngeschlossen hatte (Anlage B 12 zur Klageerwiderung, Bl. 101).\nAuftraggeberin der Transporte war durchweg die Firma A. A. C.\nService GmbH in B., die über eine Ausnahmegenehmigung für\nTransporte mit überhohen Containern (sogenannte High Cube\nContainer) auf bestimmten vorgeschriebenen Fahrtrouten\nverfügte.\n\n3\n\nMit Beginn vom 10.07.1995 unterhielt die Klägerin bei der\nBeklagten neben Kfz-Versicherungen für die Sattelzugmaschinen eine\nVersicherung für die ihr obliegende Haftung nach den Allgemeinen\nBeförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit\nKraftfahrzeugen (AGNB), in die zunächst das Fahrzeug mit dem\namtlichen Kennzeichen ....... und durch Nachtrag vom 14.02.1996\nsodann auch das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen .......\neinbezogen wurden. Der Versicherung lagen die\n\"Versicherungsbedingungen für die Versicherungspolice für\nAGNB-Haftung\" (im folgenden: AVB) sowie \"Besondere Vereinbarungen\"\nzugrunde. Die AVB enthielten unter anderem folgende Bestimmungen\n(vgl. Bl. 19 ff d.A.):\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nDie Versicherung umfaßt die Befriedigung begründeter und die\nAbwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche, die gemäß den AGNB in\nder jeweils gültigen Fassung gegen die Versicherungsnehmerin\nerhoben werden. ...\n\n6\n\n2.\n\n7\n\nAusgeschlossen sind Ansprüche\n\n8\n\na)\n\n9\n\nin Verbindung mit Beförderungen bei denen Vorschriften der\nStVZO, des GüKG und sonstiger damit zusammenhängender Vorschriften\nverletzt worden sind (Transporte ohne Genehmigung oder ohne\nErlaubnis zum Betreiben des gewerblichen Güternahverkehrs\nusw.);\n\n10\n\nb)\n\n11\n\naus Schadensfällen die der Versicherungsnehmer, seine\ngesetzlichen Vertreter, Prokuristen oder leitenden Angestellten\nvorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben;\n\n12\n\nc)\n\n13\n\naus Anlaß von Sondertransporten. Darunter fallen alle\nBeförderungen mit Fahrzeugen, die im Hinblick auf ihr Gesamtgewicht\noder ihre Bauart (§ 22 und 29 Ziff. 3 StVO) erlaubnispflichtig sind\noder solche Beförderungen, die einer Ausnahmegenehmigung bedürfen;\n...\n\n14\n\n12.\n\n15\n\nNach einem Schadensfall steht der Versicherungsnehmerin und den\nVersicherern ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist\nvon vier Wochen zu. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht\ninnerhalb von drei Wochen nach Auszahlung der Entschädigung oder\nAblehnung des Ersatzanspruches ausgeübt wird.\n\n16\n\nIn Nr. 6 der Besonderen Vereinbarungen war ferner bestimmt:\n\n17\n\n6.\n\n18\n\nMitversicherung von Transporten mit Überhöhe, Überbreite und\nÜberlänge, sofern die Transporte im Rahmen der gesetzlichen\nBestimmungen vorgenommen werden.\n\n19\n\nAm 11.08.1995 verursachte der Ehemann der Klägerin mit dem\nFahrzeug ....... auf einem Transport mit einem High Cube Container\nbeim Durchfahren einer Bahnunterführung, die nicht die für den\nContainer erforderliche Höhe aufwies, Schäden an der Brücke sowie\nan Schaltschränken, die sich im Container befanden; insoweit\nbeziffert die Klägerin den Schaden auf mindestens 100.000,00 DM.\nDer Schadensort lag dabei nicht auf einem für Übermaßtransporte\ngenehmigten Streckenabschnitt, so daß die Beklagte es ablehnte, aus\nder AGNB-Versicherung Deckungsschutz zu gewähren. Mit Schreiben vm\n08.03.1996 kündigte sie die AGNB-Versicherung. Den der Deutschen\nBahn entstandenen Schaden regulierte sie aufgrund der\nKfz-Haftpflichtversicherung.\n\n20\n\nIm Mai 1996 ereignete sich nach den Angaben der Klägerin ein\nweiterer Schadensfall, als von dem Fahrzeug ......., das in der\nNacht vom 09. auf den 10.05.1996 in einem Gewerbegebiet abgestellt\nworden war, ein mit Fax-Geräten beladener Container entwendet\nwurde, wobei angeblich ein Schaden von 50.000,00 DM entstanden ist.\nAuch für diesen Schadensfall lehnt die Beklagte Deckungsschutz aus\nder AGNB-Versicherung ab und beruft sich insoweit auf die Kündigung\ndes Versicherungsvertrages vom 08.03.1996.\n\n21\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, ihr Ehemann habe bei dem\nSchadensfall vom 11.08.1995 nicht schuldhaft gehandelt; auch könne\nihr sein Verhalten und die Abweichung von der genehmigten\nFahrtroute nicht mit der Folge zugerechnet werden, daß die Beklagte\nvon der Leistungspflicht frei sei, weil ihr Ehemann nicht als ihr\nRepräsentant anzusehen sei. Aus diesem Grunde sei auch die\nKündigung des Versicherungsvertrages unberechtigt gewesen, so daß\nauch für den zweiten Versicherungsfall im Mai 1996 Deckungsschutz\nbestehe.\n\n22\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n23\n\n1.\n\n24\n\nfestzustellen,\n\n25\n\na)\n\n26\n\ndaß die Kündigung des\nVersicherungsvertrages Nr. ............ vom 08.03.1996 unwirksam\nist,\n\n27\n\nb)\n\n28\n\ndaß die Beklagte als Versicherer\nverpflichtet ist, die aus den Schadensfällen vom 11.08.1995 und\n10.05.1996 resultierenden Schäden abzudecken,\n\n29\n\n2.\n\n30\n\nhilfsweise, die Klägerin von allen\nAnsprüchen Dritter aus den Schadensfällen vom 11.08.1995 und\n10.05.1996 freizustellen.\n\n31\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n32\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n33\n\nSie hat vorgetragen, sie sei hinsichtlich des Schadensfalles vom\n11.08.1995 gemäß Ziff. 2 b) AVB leistungsfrei. Der Ehemann der\nKlägerin habe den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, was der\nKlägerin zuzurechnen sei, da er als ihr Repräsentant anzusehen sei.\nInsofern müsse sie sich auch zurechnen lassen, daß ihr Ehemann von\nder erlaubten Fahrtroute abgewichen sei. Dies erfülle den\nTatbestand der Ziff. 2 c) AVB in Verbindung mit Nr. 6 der\nBesonderen Vereinbarungen. Bei diesen Bestimmungen handele es sich,\nso hat die Beklagte gemeint, um einen objektiven Risikoausschluß.\nSelbst wenn man von einer verhüllten Obliegenheit ausgehe, bestehe\nLeistungsfreiheit nach § 6 VVG.\n\n34\n\nWas den Diebstahlsfall vom 09./10.05.1996 angehe, bestehe schon\nwegen der am 08.03.1996 ausgesprochenen Vertragskündigung kein\nVersicherungsschutz; im übrigen habe aber auch hier der Ehemann der\nKlägerin den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt.\n\n35\n\nDas Landgericht hat nach Vernehmung des Ehemannes der Klägerin\ndurch das angefochtene Urteil, auf dessen Einzelheiten in vollem\nUmfang Bezug genommen wird, im Hinblick auf den Schadensfall vom\n11.08.1995 dem Feststellungsantrag der Klägerin zu 1) b)\nstattgegeben, im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat\nes ausgeführt, daß die Kündigung des AGNB-Vertrages vom 08.03.1996\nwirksam gewesen sei und daher für den Schadensfall vom Mai 1996\nschon deshalb kein Versicherungsschutz zu gewähren sei. Dagegen\nbestehe hinsichtlich des Versicherungsfalles vom 11.08.1995 keine\nLeistungsfreiheit der Beklagten, weil der Klägerin das Verhalten\nihres Ehemannes nicht zugerechnet werden könne. Es sei durch die\nBeweisaufnahme nicht bewiesen worden, daß er Repräsentant der\nKlägerin gewesen sei. Die Bestimmungen in Ziff. 2 c) AVB und Nr. 6\nder Besonderen Vereinbarungen enthielten keinen objektiven\nRisikoausschluß, sondern eine sogenannte verhüllte Obliegenheit,\ndie nur durch den Ehemann der Klägerin, nicht aber durch sie selbst\nverletzt worden sei.\n\n36\n\nDie Beklagte hat gegen das ihr am 18.07.1997 zugestellte Urteil\nam 18.08.1997 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist bis zum 20.10.1997 mit einem an diesem\nTage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.\n\n37\n\nDie Klägerin hat sich der Berufung der Beklagten mit Schriftsatz\nvom 06.01.1998 angeschlossen.\n\n38\n\nDie Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist\nweiterhin der Auffassung, daß es sich bei Ziff. 2 c) AVB i.V.m. Nr.\n6 der Besonderen Vereinbarungen um einen objektiven Risikoausschluß\nhandele und daß auch der Ehemann der Klägerin als ihr Repräsentant\nanzusehen sei. Darüberhinaus ist sie der Ansicht, daß auch für den\nFall, daß eine verhüllte Obliegenheit vorliege, die Klägerin selbst\ndie Obliegenheit verletzt habe. Ihr falle insoweit ein Auswahl- und\nÜberwachungsverschulden zur Last.\n\n39\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n40\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage vollständig abzuweisen;\n\n41\n\nferner Zurückweisung der\nAnschlußberufung der Klägerin.\n\n42\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n43\n\ndie Berufung der Beklagten\nzurückzuweisen,\n\n44\n\nferner im Wege der\nAnschlußberufung,\n\n45\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils nach den in erster Instanz gestellten\nKlageanträgen zu erkennen, soweit sie vom Landgericht abgewiesen\nworden sind.\n\n46\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und trägt zur Anschlußberufung vor, daß gemäß Ziff. 12\nSatz 2 AVB das Recht zur Kündigung des AGNB-Versicherungsvertrages\nbereits erloschen gewesen sei, als die Kündigung am 08.03.1996\nausgesprochen wurde, da die Beklagte bereits im Januar 1996 an die\nDeutsche Bahn Entschädigung aus der Kfz-Haftpflichtversicherung\ngeleistet habe. Zudem habe sich die Kündigung nur auf das in den\nSchadensfall vom 11.08.1995 verwickelte Fahrzeug mit dem amtlichen\nKennzeichen ....... erstreckt, nicht aber auf das Fahrzeug .......,\nvon dem am 09./10.05.1996 der Container entwendet worden sei.\n\n47\n\nWegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird\nauf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n48\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n49\n\nDie Rechtsmittel der Parteien sind in formeller Hinsicht\nbedenkenfrei (die Anschlußberufung der Klägerin ist unselbständig),\nhaben in der Sache selbst aber keinen Erfolg.\n\n50\n\nDas Landgericht hat zu Recht eine Eintrittspflicht der Beklagten\naus der AGNB-Versicherung für den Schadensfall vom 11.08.1995\nbejaht, dagegen einen Deckungsschutzanspruch der Klägerin für den\nSchadensfall vom 09./10.05.1996 verneint.\n\n51\n\nBerufung der Beklagten (Schadensfall vom 11.08.1995)\n\n52\n\nDer Senat folgt der Ansicht des Landgerichts, daß die Abweichung\ndes Ehemannes von der genehmigten Fahrtroute bei dem Transport am\n11.08.1995 nicht den Tatbestand eines objektiven Risikoausschlusses\nerfüllt hat, sondern eine sogenannte verhüllte Obliegenheit\nverletzt wurde. Bei der Beurteilung der hier einschlägigen\nBestimmung in Nr. 6 der Besonderen Vereinbarungen im Hinblick\ndarauf, ob es sich um einen objektiven Risikoausschluß handelt oder\neine sogenannte verhüllte Obliegenheit, ist zunächst die Systematik\nder Bestimmungen über Transporte mit Übermaßen in den Allgemeinen\nVersicherungsbedingungen und den Besonderen Vereinbarungen\ndarzustellen. Grundsätzlich gilt für diese Art von Transporten\nzunächst einmal die Regelung in Ziff. 2 c) AVB, wonach Ansprüche\naus Anlaß von Sondertransporten ausgeschlossen sind. Zu solchen\nSondertransporten zählen gemäß Satz 2 der Bestimmung \"alle\nBeförderungen mit Fahrzeugen, die im Hinblick auf ihr Gesamtgewicht\noder ihre Bauart (§ 22 und 29 Ziff. 3 StVO) erlaubnispflichtig sind\noder solche Beförderungen, die einer Ausnahmegenehmigung bedürfen\".\nDazu gehört demnach auch ein Transport der hier in Rede stehenden\nArt, bei dem wegen der Übermaße von Fahrzeug und Ladung eine\nAusnahmegenehmigung gemäß §§ 46 Abs. 1 Nr. 5, 22 Abs. 2 StVO\nhinsichtlich der Abmessungen und eine weitere Ausnahmegenehmigung\ngemäß § 29 Abs. 3 StVO hinsichtlich der übermäßigen\nStraßenbenutzung erforderlich waren, die auch erteilt worden sind\n(vgl. Bl. 71 bis 78 d.A.).\n\n53\n\nDie Bestimmung in Ziff. 2 c) AVB enthält aber unzweifelhaft\neinen objektiven Risikoausschluß im Hinblick auf die betreffenden\nSondertransporte. Dieser Ausschluß wird dann duch Nr. 6 der\nBesonderen Vereinbarungen insoweit wieder aufgehoben, als es sich\num Transporte mit Überhöhe, Überbreite und Überlänge handelt, die\nnunmehr wieder in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden,\nallerdings nur unter der Voraussetzung, daß die Transporte im\nRahmen der gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen werden. Ein\nVerstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen führt hier also nicht\nzum Verlust eines zunächst zugesagten Versicherungsschutzes,\nsondern zur weiterbestehenden Geltung des Risikoausschlusses gemäß\nZiff. 2 c) der AVB. Schon diese Systematik der Bestimmungen über\nSondertransporte steht der Annahme entgegen, daß es sich bei Nr. 6\nder Besonderen Vereinbarungen um einen Risikoausschluß handelt. Sie\nregelt vielmehr den Wieder-Einschluß eines bestimmten, zuvor durch\ndie Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgeschlossenen Risikos\nin den Deckungsschutz. Fraglich kann daher nur sein, ob die\nVoraussetzung des Wieder-Einschlusses, nämlich die \"Vornahme der\nTransporte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen\" eine objektive\nBeschreibung der Transporte enthält, so daß der Wiedereinschluß von\nÜbermaßtransporten in den Deckungsbereich der Versicherung allein\nvon der objektiven Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften\nabhängt, ohne daß es auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers\noder seiner Repräsentanten ankommt, oder ob die \"Vornahme der\nTransporte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen\" eine vom\nVersicherungsnehmer und seinen Repräsentanten zu erfüllende\n(verhüllte) Obliegenheit im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 VVG\nbeinhaltet. Der Senat ist in Anlehnung an die im Grundsatz auch für\nFälle der vorliegenden Art geltende höchstrichterliche\nRechtsprechung zur Abgrenzung von Risikoausschluß und verhüllter\nObliegenheit ebenso wie das Landgericht der Auffassung, daß es sich\nbei den genannten Voraussetzungen für den Wiedereinschluß von\nÜbermaßtransporten in den Versicherungsschutz der Sache nach um\neine verhüllte Obliegenheit handelt. Der BGH stellt insoweit darauf\nab, ob die betreffende Bestimmung in den Versicherungsbedingungen\neine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses\nenthält, für das allein der Versicherer Schutz gewähren will (dann\nRisikoausschluß), oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes\nvorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es\nabhängt, ob er Versicherungsschutz genießt oder nicht (dann\nverhüllte Obliegenheit; vgl. BGH VersR 1990, 482 = r+s 1990, 230;\nVersR 1995, 328 = r+s 1995, 151; weitere Nachweise bei\nRömer/Langheid, VVG, Rdnr. 7 zu § 6).\n\n54\n\nWie das Landgericht im angefochtenen Urteil bereits im einzelnen\nzutreffend ausgeführt hat, wird in Nr. 6 der Besonderen\nVereinbarungen ein vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers\ngefordert, nämlich Übermaßtransporte nur im Rahmen der gesetzlichen\nBestimmungen vorzunehmen, von dem es abhängt, ob er\nVersicherungsschutz erhält oder ob es bei dem generellen Ausschluß\nsolcher Transporte gemäß Ziff. 2 c) AVB verbleibt. Der Senat nimmt\nzur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des\nLandgerichts im angefochtenen Urteil Bezug und sieht insoweit von\nder Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 543 Abs.1 ZPO).\n\n55\n\nHandelt es sich aber um eine verhüllte Obliegenheit, wäre die\nBeklagte von der Leistungspflicht nur dann frei, wenn ihr die\nVerletzung der Obliegenheit ihres Ehemannes, der von der\ngenehmigten Fahrtroute abgewichen ist, über die\nRepräsentantenhaftung zugerechnet werden könnte oder sie selbst die\nObliegenheit verletzt hätte. Beides vermag der Senat jedoch nicht\nfestzustellen.\n\n56\n\nAuch in der Frage der Repräsentanteneigenschaft kann zunächst\nauf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen\nUrteil Bezug genommen werden, mit denen überzeugend begründet\nworden ist, daß letztlich nicht der Beweis dafür erbracht ist, daß\nder Ehemann der Klägerin im Hinblick auf das versicherte Risiko\naufgrund eines Vertretungs- oder eines ähnlichen Verhältnisses an\ndie Stelle der Klägerin getreten ist (vgl. zu den Voraussetzungen\nder Repräsentanteneigenschaft die Nachweise zur höchstrichterlichen\nRechtsprechung bei Römer/Langheid, Rdnr. 116 zu § 6). Soweit die\nBeklagte mit der Berufung erneut darauf hinweist, daß die Klägerin\nund ihr Ehemann das Transportunternehmen gemeinsam geführt hätten,\nwobei allerdings zwischen ihnen eine Arbeitsteilung dahingehend\nvorgenommen worden sei, daß die Klägerin aufgrund ihrer Vorbildung\ndie Buchhaltung erledigte und ihr Ehemann die Transporte\ndurchführte und insoweit auch direkt über Autotelefon Aufträge der\nständigen Auftraggeberin erhalten habe, begründen diese Umstände\nnoch keine Repräsentanteneigenschaft des Ehemannes. Entscheidend\nist, daß die Klägerin allein über die nach § 80 GüKG erforderliche\nGüternahverkehrsgenehmigung verfügte und von daher, wollte sie\nnicht die Existenz ihres Unternehmens aufs Spiel setzen, unbedingt\nselbst für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen,\ninsbesondere die Beachtung der mit den Ausnahmegenehmigungen\nverbundenen Auflagen zu sorgen hatte. Daß sie gerade diese Aufgabe\nvollständig auf ihren Ehemann übertragen hatte mit der Folge, daß\ndieser allein im Hinblick auf die betreffenden gesetzlichen\nBestimmungen schalten und walten konnte, wie er es für richtig\nhielt, ist nicht ersichtlich und auch aufgrund der vor dem\nLandgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht nachgewiesen.\n\n57\n\nDer Klägerin kann auch keine eigenständige Verletzung der\nObliegenheit, Übermaßtransporte nur im Rahmen der gesetzlichen\nBestimmungen durchzuführen, vorgeworfen werden. Die Beklagte meint,\nder Klägerin falle insoweit ein Auswahl- und\nÜberwachungsverschulden zur Last. Dem vermag der Senat unter den\nhier gegebenen Umständen jedoch nicht zu folgen. Der Ehemann der\nKlägerin war unstreitig schon seit Jahren in dem Geschäft mit\nContainertransporten, auch mit Übermaßtransporten, tätig und daher\ninsoweit \"ein alter Hase\", der genau wußte, was zu tun und zu\nlassen war. Ihn ständig belehren und überwachen zu müssen, gab es\ndaher für die Klägerin keinerlei Anlaß. Das wäre etwa dann der Fall\ngewesen, wenn ihr Ehemann schon einmal die Auflagen der\nAusnahmegenehmigungen nicht beachtet und insbesondere die\ngenehmigte Fahrtroute nicht eingehalten gehabt hätte. Darüber ist\njedoch nichts bekannt. Demgemäß kann auch kein Eigenverschulden der\nKlägerin festgestellt werden.\n\n58\n\nNach alledem hat die Tatsache, daß der Ehemann der Klägerin die\ngenehmigte Streckenführung nicht eingehalten hat, im vorliegenden\nFall keine Leistungsfreiheit der Beklagten zur Folge. Ihre Berufung\nwar daher zurückzuweisen.\n\n59\n\nAnschlußberufung der Klägerin (Schadensfall vom\n09./10.05.1996)\n\n60\n\nAuch die Anschlußberufung der Klägerin hat keinen Erfolg und war\ndaher zurückzuweisen.\n\n61\n\nZum Zeitpunkt des Schadensfalles im Mai 1996 war, wie schon das\nLandgericht zu Recht ausgeführt hat, der Versicherungsvertrag über\ndie AGNB-Versicherung wirksam gekündigt worden, so daß kein\nVersicherungsschutz mehr bestand. Entgegen der Auffassung der\nKlägerin war das Kündigungsrecht der Beklagten nicht gemäß Ziff. 12\nSatz 2 AVB erloschen, weil die Beklagte bereits im Januar 1996 aus\nder für die Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen .......\nbestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung Entschädigung wegen des am\n11.08.1995 verursachten Schadens an der Bahnunterführung an die\nDeutsche Bahn AG geleistet hatte, während die Kündigung des\nVertrages erst unter dem 08.03.1996 ausgesprochen worden ist. Bei\nder Kfz-Haftpflichtversicherung einerseits und der\nAGNB-Versicherung andererseits handelt es sich um zwei rechtlich\nvoneinander getrennte Versicherungsverträge mit jeweils eigenen\nVersicherungsbedingungen. Ziff. 12 der AVB für die\nAGNB-Versicherung gilt ausschließlich für diese, so daß die Frist\nvon drei Wochen nach Auszahlung der Entschädigung, innerhalb derer\ndas Kündigungsrecht erlischt, erst mit der Auszahlung einer\nEntschädigung aus der AGNB-Versicherung beginnt. Aus dieser\nVersicherung ist aber bislang noch keine Entschädigung geleistet\nworden.\n\n62\n\nAuch der weiteren Auffassung der Klägerin, die Kündigung habe\nsich nur auf das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ......., das den\nSchaden vom 11.08.1995 verursacht hatte, bezogen, nicht aber auf\ndas Fahrzeug mit dem Kennzeichen ......., das an dem Diebstahlsfall\nvom Mai 1996 beteiligt war, kann nicht gefolgt werden. Es gab nicht\nzwei selbständige AGNB-Versicherungen in Bezug auf die beiden\nFahrzeuge, sondern nur einen einheitlichen\nAGNB-Versicherungsvertrag, der das Risiko von Schadensfällen mit\nbeiden Fahrzeugen umfaßte. Anders als bei der Kfz-Versicherung, die\nsich jeweils auf ein bestimmtes Fahrzeug bezieht, deckt die\nAGNB-Versicherung das Haftpflichtrisiko des Versicherungsnehmers\naus der Durchführung von Transporten im Güternahverkehr und nicht\naus dem Gebrauch eines bestimmten Fahrzeugs. Die jeweiligen\nTransportfahrzeuge sind demzufolge in den Versicherungsscheinen nur\ndeshalb genannt, um die Versicherungsprämien zu errechnen und den\nUmfang des Haftpflichtrisikos festzulegen. Soweit dort von\n\"versicherten\" oder \"in den Versicherungsschutz einbezogenen\"\nFahrzeugen die Rede ist (vgl. Bl. 70), hat das nur die vorgenannte\nBedeutung.\n\n63\n\nEs bleibt daher dabei, daß im Zeitpunkt des Schadensfalles vom\n09./10.05.1996 kein Versicherungsschutz aus der AGNB-Versicherung\nmehr bestand.\n\n64\n\nIII.\n\n65\n\nDemgemäß waren die Berufungen beider Parteien zurückzweisen,\nallerdings mit der aus dem Tenor ersichtlichen Klarstellung des\nFeststellungsausspruches des Landgerichts, da die Beklagte im Falle\nihrer grundsätzlichen Eintrittspflicht Versicherungsschutz nicht\nnotwendigerweise durch \"Abdeckung eines Schadens\" zu leisten hat,\nsondern auch unbegründete Haftpflichtansprüche abzuwehren hat (vgl.\nZiff. 1 AVB).\n\n66\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die\nvorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs.\n1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n67\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 120.000,00 DM\n(Schadensfall vom 11.08.1995 = 80.000,00 DM; Schadensfall vom\n09./10.05.1996 = 40.000,00 DM; dem Feststellungsantrag zu 1. A)\nwurde kein besonderer Streitwert beigemessen).\n\n68\n\nWert der Beschwer für die Beklagte: 80.000,00 DM; Wert der\nBeschwer für die Klägerin: 40.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309878","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-17/9-u-187-97","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309878","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309878","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-17/9-u-187-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309878","retrieved":"2026-07-09 03:39:40.861096+00:00"}}