{"status":"available","doknr":"OLD309876","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0317.9U142.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-17","aktenzeichen":"9 U 142/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung des Klägers ist zwar in formeller Hinsicht\nbedenkenfrei, hat in der Sache jedoch im Ergebnis keinen\nErfolg.\n\n3\n\nDem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte als seinem\nVersicherer auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 13.200,00 DM\nnebst 12 % Zinsen seit dem 06.08.1996 als Entschädigung aus der für\nden damaligen klägerischen Pkw BMW mit dem amtlichen Kennzeichen\n....... bestehenden Vollkaskoversicherung in Zusammenhang mit dem\nSchadensereignis vom 22.10.1995 zu. Zwischen den Parteien ist zwar\nunstreitig, daß der Kläger mit seinem Fahrzeug am Sonntag, den\n22.10.1995 gegen 16.20 Uhr auf der B.er Straße in Fahrtrichtung N.\neinen Unfall im Sinne des § 12 Abs. 1 II e AKB ohne Beteiligung\ndritter Verkehrsteilnehmer erlitten hat, durch den ihm - unter\nBerücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung von 1.000,00 DM\n- ein Schaden in Höhe von 13.200,00 DM (Abrechnung auf\nTotalschadensbasis) entstanden ist. Gleichwohl ist die Beklagte im\nvorliegenden Fall nicht verpflichtet, den Kläger zu entschädigen.\nDenn zur Überzeugung des Senates steht fest, daß der Kläger den\nVersicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, §\n61 VVG.\n\n4\n\na.) Entgegen den Ausführungen des Landgerichts in dem\nangefochtenen Urteil kann zwar im vorliegenden Fall eine grob\nfahrlässige Herbeiführung des Unfalles nicht schon allein deshalb\nangenommen werden, weil bei dem Kläger für den Zeitpunkt des\nUnfalles von einer sog. absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen\nwerden könnte. Es entspricht inzwischen im Anschluß an die\neinschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl.\ngrundlegend BGH VersR 1991, 1367) herrschender Auffassung in\nRechtsprechung und Literatur, daß auch im\nVersicherungsvertragsrecht die Grenze für eine absolute\nFahruntüchtigkeit bei 1,1 ( liegt (vgl. dazu auch\nPrölss/Martin-Knappmann Versicherungsvertragsgesetz 25. Aufl. AKB §\n12 Anm. 11 b, Seite 1485 m.w.N.).\n\n5\n\nDaß die beim Kläger festgestellte Blutalkoholkonzentration zum\nZeitpunkt des Unfalles diesen Wert jedoch erreicht oder\nüberschritten hatte, läßt sich nicht feststellen.\n\n6\n\nDie dem Kläger am Unfalltag um 17.30 Uhr in den Städtischen\nKliniken O. entnommene Blutprobe ergab - wie aufgrund des\nBlutalkoholbefundes des Instituts für Rechtsmedizin der Universität\nG. vom 25.10.1995 - BA-Nr. 13415-95 - feststeht - im Mittelwert\neine Blutalkoholkonzentration von 1,07 ( (vgl. Bl. 23, 7, 9 der\nBeiakte StA O. - 23 Js 38081/95 -). Eine höhere\nBlutalkoholkonzentration läßt sich auch nicht für den Zeitpunkt des\nUnfalls um 16.20 Uhr feststellen, denn nach den unwiderlegbaren\nAngaben des Klägers hat er bis unmittelbar vor Fahrtantritt - der\nKläger war vor dem Unfall nur ca. 10 km gefahren - Alkohol\nkonsumiert. Da eine Hochrechnung des festgestellten\nBlutalkoholwertes um die Abbauwerte erst ab 2 Stunden nach\nTrinkende möglich ist, kann im vorliegenden Fall eine absolute\nFahruntüchtigkeit nicht festgestellt werden.\n\n7\n\nb.) Das Gericht ist gleichwohl davon überzeugt, daß der Kläger\nden Unfall vom 22.10.1995 grob fahrlässig verursacht hat.\n\n8\n\nGrob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG handelt ein\nVersicherungsnehmer, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt\ngröblich und in hohem Maße außer Acht läßt, d.h. ein grob\nfehlerhaftes oder grob verkehrswidriges Verhalten zeigt, wobei ihm\nauch subjektiv ein gesteigertes Verschulden vorzuwerfen sein muß\n(vgl. z.B. BGH VersR 1989, 582; Prölss/Martin-Knappmann a.a.O. AKB\n§ 12 Anm. 10 a, Seite 1481). Dabei handelt ein Autofahrer\ngrundsätzlich objektiv grob fahrlässig, wenn er im Zustand der\nFahruntüchtigkeit sein Fahrzeug bewegt, wobei bei einer\nBlutalkoholkonzentration von unter 1,1 ( eine unfallursächliche\nFahruntüchtigkeit nur dann angenommen werden kann, wenn feststeht,\ndaß der Fahrer aufgrund seiner Alkoholisierung Fahrfehler begangen\nhat und nicht mehr zur Beherrschung des Fahrzeugs in der Lage war\n(vgl. dazu z.B. OLG Karlsruhe vom 20.08.1992 Cramer-Benz-Gontard\nNr. 41 zu § 61 VVG). Dabei reichen bei einer dem Grenzwert von 1,1\n( angenäherten Blutalkoholkonzentration auch geringe Fahrfehler\naus, um die Kausalität der Fahruntüchtigkeit infolge\nAlkoholbeeinträchtigung zu begründen (Prölss/Martin-Knappmann,\na.a.O., S. 1486).\n\n9\n\nIm vorliegenden Fall steht zur Überzeugung des Senats schon\nkraft ersten Anscheins fest, daß der Kläger in subjektiv\nvorwerfbarer Weise in Kenntnis seiner Fahruntüchtigkeit die Fahrt\nangetreten und infolge seiner Alkoholisierung dabei durch einen\nFahrfehler die Kontrolle über seinen Pkw verloren hat, denn der\nKläger hat eine ernsthafte Möglichkeit, daß seine alkoholbedingte\nFahruntüchtigkeit nicht ursächlich für den Unfall war, weder\nsubstantiiert dargelegt noch bewiesen.\n\n10\n\naa) Nach dem äußeren Bild des Unfallherganges, wie er zur\nÜberzeugung des Senats aufgrund der Zeugenaussagen der Zeugen M.T.\nvom 15.11.1995 und A. M. vom 21.11.1995 sowie deren Angaben vom\n22.10.1995 - aufgenommen in die Unfallanzeige - in dem gegen den\nKläger gerichteten Ermittlungsverfahren StA O. - 23 Js 38081/95 -\nfeststeht (vgl. dazu Bl. 1 - 3, 25, 25 R, 26, 26 R d.BA), ist dem\nKläger ein typischer alkoholbedingter Fahrfehler unterlaufen.\n\n11\n\nDie Zeugen haben nämlich übereinstimmend bekundet, daß der\nKläger, hinter dem sie bereits einige Zeit hergefahren waren, ohne\neine überhöhte Geschwindigkeit festzustellen, plötzlich eine völlig\nüberraschende und unmotivierte weit übersteigerte Lenkbewegung nach\nrechts ausgeführt habe. Dadurch sei er von der Fahrbahn abgekommen\nund auf den rechten Grünstreifen geraten. Dabei habe der Wagen\neinen Leitpfahl überfahren. Danach habe der Kläger sein Fahrzeug\nzunächst wieder auf die Straße lenken können. Dort sei das Auto\nallerdings - wenn auch nur leicht - ins Schleudern geraten. Dadurch\nhabe der Kläger aber die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und\nsei wieder auf den rechten Randstreifen gekommen. Dann habe sich\nder Wagen gedreht und sei über die gesamte Fahrbahn geschleudert\nund auf der linken Straßenseite gegen die ursprüngliche\nFahrtrichtung gegen einen Baum geprallt und dort liegen\ngeblieben.\n\n12\n\nDieser Ablauf des Unfalles stellt sich unter Berücksichtigung\nder äußeren Bedingungen als typischer alkoholbedingter Fahrfehler\ndar. Die Straßenverhältnisse waren nämlich völlig unproblematisch.\nEs war noch hell, die Straße war trocken und der Straßenverlauf der\nB.er Straße, die der Kläger sowie die Zeugen in Richtung N.\nbefuhren, ist - wie sich aus der Verkehrsunfallanzeige vom\n22.10.1995 und der von den eingesetzten Polizeibeamten gefertigten\nUnfallskizze ergibt (Bl. 3 und 4 d.BA) - über mehrere hundert Meter\ngerade. Ein äußerer Anlaß für das erste Abkommen von der Straße auf\nden rechten Grünstreifen war weder für die Zeugen erkennbar, noch\nkonnte die Polizei bei der Unfallaufnahme anhand der örtlichen\nVerhältnisse einen Hinweis auf eine evtl. Ursache finden. Sowohl\ndie völlig überraschende und weit übersteigerte erste Lenkbewegung,\nals auch insbesondere der Umstand, daß der Kläger, nachdem das\nFahrzeug sich bereits wieder auf der Straße befand und nur leicht\nins Schleudern geraten war, dann plötzlich endgültig die Kontrolle\nüber das Fahrzeug verlor, läßt nach Auffassung des Senats nur den\nSchluß zu, daß der Kläger aufgrund seiner Alkoholisierung nicht\nmehr in der Lage war, sein Fahrzeug zuverlässig und sicher zu\nkontrollieren.\n\n13\n\nDem steht auch nicht entgegen, daß die Zeugen T. und M. vor dem\nUnfall keine Auffälligkeiten in Bezug auf die Fahrweise des Klägers\n- wie sie übereinstimmend und glaubhaft bekundet haben - bemerkt\nhaben. Bei der beim Kläger festgestellten Alkoholkonzentration ist\nes, wie dem Senat aus zahlreichen vergleichbaren Fällen bekannt\nist, keineswegs ungewöhnlich, daß der alkoholisierte Autofahrer\nzunächst verkehrsunauffällig fährt. Daraus läßt sich dann aber\nkeineswegs schließen, daß der dann später auftretende Fahrfehler\nnicht auf der Alkoholisierung des Fahrers beruht.\n\n14\n\nAufgrund dieses schweren Fahrfehlers des Klägers, der auf seiner\nAlkoholisierung beruht, steht somit fest, daß der Kläger\nfahruntüchtig war und damit objektiv grob fahrlässig gehandelt hat.\nAngesichts des an den Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit\nvon 1,1 ( heranreichenden BAK-Werts von 1,07 ( steht auch zur\nÜberzeugung des Senats fest, daß der Kläger in einem Maße Alkohol\nzu sich genommen hatte, daß ihm nicht verborgen geblieben sein\nkann, in seiner Fahrtüchtigkeit erheblich eingeschränkt gewesen zu\nsein. Daß dem Kläger sehr wohl bewußt war, daß er aufgrund seiner\nAlkoholisierung nicht mehr fahrtüchtig war, ergibt sich zudem aus\nden Äußerungen des Klägers gegenüber der Polizei und dem Notarzt.\nIn beiden Fällen hat der Kläger selbst darauf hingewiesen, daß er\nzuviel \"Bier\" getrunken habe. Zum anderen wird dies durch die\nDarstellung des Klägers im Berufungsverfahren verstärkt. Der Kläger\nträgt selbst vor, er habe an diesem Unfalltag nicht mehr Auto\nfahren wollen und deshalb ab Mittag kontinuierlich Bier konsumiert.\nWenn der Kläger sich dann aber in Kenntnis und im Bewußtsein, daß\ner ausdrücklich an diesem Tag wegen des zwischenzeitlich\nkonsumierten Alkohols nicht mehr Auto fahren wollte, gleichwohl ans\nSteuer setzt, stellt dies subjektiv ein erheblich gesteigertes\nVerschulden dar.\n\n15\n\nbb) Diese Fahruntüchtigkeit des Klägers war auch ursächlich für\nden Unfall, den der Kläger erlitten hat.\n\n16\n\nGrundsätzlich spricht nämlich der Beweis des ersten Anscheins\ndafür, daß die festgestellte objektive Fahruntüchtigkeit des\nVersicherungsnehmers kausal für den eingetretenen Unfall war (vgl.\nBGH Urteil vom 09.10.1991 Cramer-Benz-Gontard Nr. 38 zu § 61 VVG).\nAllerdings kann der Versicherungsnehmer diesen Anscheinsbeweis\nentkräften, in dem er die ernsthafte Möglichkeit eines anderen\nUrsachenzusammenhangs und damit eines atypischen Geschehensablaufes\nbeweist (vgl. dazu Hentschel/Born Trunkenheit im Straßenverkehr 7.\nAufl. Rnr. 899 m.w.N.).\n\n17\n\nEinen derartigen atypischen Geschehensablauf hat der Kläger\njedoch schon nicht substantiiert vorgetragen.\n\n18\n\nDer Kläger hat zwar nunmehr im Berufungsverfahren sein\nerstinstanzliches Vorbringen vertieft und behauptet, er sei bei\neinem Ausweichmanöver vor einem Tier nach rechts auf den\nGrünstreifen geraten. Dieser Vortrag des Klägers ist wegen\nerheblicher Widersprüche zu den übrigen Aussagen des Klägers im\nVerlaufe des Regulierungsverfahrens gegenüber der Beklagten,\ngegenüber der Polizei und im staatsanwaltschaftlichen\nErmittlungsverfahren unbeachtlich, da der Kläger diese Widersprüche\nnicht nachvollziehbar erläutert hat.\n\n19\n\nSo hat der Kläger zunächst am Unfalltag sowohl gegenüber den den\nUnfall bearbeitenden Polizeibeamten als auch gegenüber dem Notarzt\nals Unfallursache angegeben: \"Ich habe zuviel Bier getrunken\" (vgl.\nBericht POM O. vom 22.10.1995 = Bl. 5 d.BA. unter Ziffer 2) bzw.\n\"Zuviel Bier\" (vgl. Unfallanzeige vom 02.10.1995 = Bl. 3 d.BA.). In\nder Schadenanzeige gegenüber der Beklagten vom 28.10.1995 (Bl. 39\nd.A.) hat der Kläger sodann zum Unfallhergang wie folgt ausgeführt:\n\"... Plötzlich habe ich auf der Straße ein Gegenstand entdekt. Ich\nlenkte meer nach rechts, dabei kam ich mit dem Wagen etwas ins\nSchleudern und konnte den Wagen nicht mehr halten. Vorne an der\nlinken Seite bin ich gegen Baum gefahren.\" In dem vorprozessualen\nSchreiben seiner damaligen Prozeßbevollmächtigten vom 24.07.1996 an\ndie Beklagte (Bl. 41 f d.A.) hat der Kläger vortragen lassen \"er\nhabe einem nicht näher zu identifizierenden Gegenstand, der auf der\nFahrbahn lag bzw. sich dort bewegte, ausweichen wollen.\" In der\nKlageschrift vom 26.08.1996 hat der Kläger behauptet (Bl. 2 d.A.):\n\"In Höhe des Kilometersteines 1,1635 überquerte plötzlich von\nrechts nach links ein Tier, wobei der Kläger nicht mehr genau weiß,\nob es sich um einen Fuchs oder einen Hasen handelte, die Fahrbahn.\nDer Kläger versuchte noch, dem Tier auszuweichen ...\". In der\nBerufungsbegründung trägt der Kläger vor, er sei bei einem\nAusweichmanöver vor einem Tier nach rechts auf den Grünstreifen\ngeraten und habe dadurch die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren\n(Bl. 88 d.A.).\n\n20\n\nIn dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren - 23 Js\n38081/95 - StA O., in dem der Kläger schließlich durch den\nrechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Bersenbrück - 6 Cs\n94/96 - vom 06.02.1996 zu einer Geldstrafe in Höhe von 30\nTagessätzen zu je 30,00 DM wegen eines Vergehens der Trunkenheit im\nVerkehr gem. §§ 316 Abs. 1 und 2, 69, 69 a StGB verurteilt, ihm die\nFahrerlaubnis entzogen und eine Sperrzeit von 6 Monaten gegen ihn\nverhängt wurde, hat der Kläger sich über seine damaligen\nRechtsanwälte lediglich in einer Beschwerdeschrift gegen die\nvorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis geäußert. In dieser\nBeschwerdeschrift vom 07.12.1995 (Bl. 29 f d.BA.) wird ein\nangeblicher Gegenstand auf der Fahrbahn oder ein die Fahrbahn\nüberquerendes Tier überhaupt nicht erwähnt.\n\n21\n\nDiese offensichtlichen Widersprüche und Ungereimtheiten hat der\nKläger nicht nachvollziehbar erläutert. Für den Umstand, daß er das\n\"Tier\" oder den \"Gegenstand\" weder gegenüber der Polizei oder dem\nNotarzt am Unfalltag, noch im Rahmen des Strafverfahrens, erwähnt\nhat, obwohl gerade dieser Umstand sich hätte strafmildernd\nauswirken können, hat der Kläger bis zum heutigen Tag keine\nplausible Erklärung abgegeben. Ebensowenig hat er erläutert, wieso\ner in der Klageschrift sich darauf festlegen konnte, bei dem Tier\nhabe es sich entweder um einen Fuchs oder einen Hasen gehandelt,\nwährend er nunmehr nur ohne jegliche Festlegung vorträgt, er sei\neinem Tier ausgewichen.\n\n22\n\nDie Erklärung, die der Kläger hinsichtlich der unterschiedlichen\nDarstellungen in der Schadenanzeige einerseits und im\nvorprozessualen Schreiben seiner Rechtsanwälte bzw. im\nKlageverfahren andererseits, abgibt, erachtet der Senat ebenfalls\nnicht für überzeugend.\n\n23\n\nSo soll der Unterschied zwischen \"Gegenstand\" und \"Tier\" auf\neinem Mißverständnis zwischen dem Zeugen P., der die Schadenanzeige\nausschließlich selbst ausgefüllt haben soll, und dem Kläger\nberuhen. Diese Darstellung ist jedoch nicht überzeugend. Aus dem\nOriginal der Schadenanzeige vom 28.10.1995 (Bl. 108 d.A.) ist\neindeutig ersichtlich, daß die Schadenanzeige unterschiedliche\nHandschriften aufweist. Während die übrigen Angaben mit Ausnahme\nder unter Ziffer 5 und der Unterschrift von ein und derselben\nPerson zu stammen scheinen und keinerlei Rechtschreib- oder\nGrammatikfehler aufweisen, zeigen die Eintragungen unter Ziffer 5\n(Schadensschilderung) ein anderes Schriftbild. Außerdem weist der\nText mehrere Rechtschreib- und Grammatikfehler auf. Dies spricht\ndafür, daß der Kläger selbst, der nach seinen eigenen Angaben die\ndeutsche Sprache damals nicht gut beherrschte, diesen Teil der\nSchadenanzeige ausgefüllt hat. Aber selbst wenn der Kläger die\nAngaben unter Ziffer 5 nicht selbst geschrieben habe sollte, können\nsie jedenfalls nur von ihm stammen; zudem fehlt weiterhin eine\nnachvollziehbare Erklärung dafür, warum der Kläger diese - so sein\njetziger Vortrag - falsche Sachverhaltsdarstellung eigenhändig\nunterschrieben hat.\n\n24\n\nAngesichts dieser Vielzahl von Ungereimtheiten und\nWidersprüchen, für die - wie bereits ausgeführt - der Kläger\nnachvollziehbare und überzeugende Erklärungen schuldig geblieben\nist, fehlt ein nachvollziehbarer schlüssiger Sachvortrag des\nKlägers zu einem angeblichen atypischen Geschehensablauf. Eine\nBeweisaufnahme durch die seitens des Klägers benannten Zeugen oder\neine Parteivernehmung des Klägers kam daher nicht in Betracht.\n\n25\n\ncc) Das Verhalten des Klägers kann auch nicht ausnahmsweise\nunter Berücksichtigung der besonderen Umstände - so wie sie der\nKläger erstmals im Berufungsverfahren behauptet hat - nicht als\ngrob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls angesehen\nwerden.\n\n26\n\nZwar hat der Bundesgerichtshof u.a. in seiner Entscheidung vom\n22.02.1989 (vgl. Cramer-Benz-Gontard a.a.O. Nr. 30 zu § 61 VVG)\nausgeführt, im Einzelfall könne es geboten sein, bei einer\nGesamtwürdigung aller Umstände eine Fahrt im Zustand\nalkoholbedingter Fahruntüchtigkeit nicht als grob fahrlässig\neinzustufen, wenn die Fahrt aufgrund einer unvorhersehbaren Notlage\nplötzlich erforderlich geworden ist.\n\n27\n\nDie Voraussetzungen für die Annahme eines derartigen\nAusnahmefalles hat der Kläger jedoch - selbst wenn man die\nRichtigkeit seines diesbezüglichen Vortrags aus der\nBerufungsbegründung unterstellt - nicht schlüssig vorgetragen.\nSelbst wenn sein Kind plötzlich unter Fieber gelitten haben sollte\nund er die Fahrt auf Bitten seiner Frau angetreten hat, stellt dies\nkeine echte Notlage im Sinne der obigen Entscheidung des BGH dar.\nDer Kläger oder auch seine Ehefrau hätten ebensogut den ärztlichen\nNotdienst konsultieren oder aber die örtliche Apotheke mit\nWochenenddienst aufsuchen können. Daß diese Alternativen nicht\ndurchführbar waren, läßt sich dem Vortrag des Klägers nicht\nentnehmen. Nach alledem kann eine die grobe Fahrlässigkeit des\nKlägers ausschließende Notlage nicht angenommen werden.\n\n28\n\nDie Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n29\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\nden Kläger: 13.200,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309876","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-17/9-u-142-97","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309876","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309876","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-17/9-u-142-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309876","retrieved":"2026-07-09 03:39:40.692016+00:00"}}