{"status":"available","doknr":"OLD309886","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0316.16WX48.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-16","aktenzeichen":"16 Wx 48/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie zulässigen Beschwerden bleiben ohne\nErfolg, soweit sie die Anordnung der Betreuung angreifen. Das\nLandgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen, daß die\nVoraussetzungen für eine Betreuung der Betroffenen in den\nangeordneten Aufgabenkreisen vorliegen, § 1896 BGB. Was die Auswahl\ndes Betreuers anbetrifft, so führen die weiteren Beschwerden zur\nAufhebung und Zurückverweisung, da der landgerichtliche Beschluß\nunter Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht zustande\ngekommen und mithin nicht rechtsfehlerfrei ist, §§ 12, 27 Abs. 1\nFGG, § 550 ZPO. Die Anhörung der Betroffenen sowie des Beteiligten\nzu 3. zur Auswahl des Betreuers hätte nicht unterbleiben\ndürfen.\n\n4\n\nDie weiteren Beschwerden sind zulässig.\nDie Beschwerdebe-rechtigung der Betroffenen richtet sich nach §§\n29, 20 Abs. 1 FGG, diejenige des Beteiligten zu 3. nach §§ 69 g\nAbs. 1, 69 i Abs. 8 FGG auch hinsichtlich der Neubestellung des\nBetreuers mit Beschluß vom 12.08.1997.\n\n5\n\nZu Recht und mit zutreffender\nBegründung hat das Landgericht die Erforderlichkeit der Anordnung\nder Betreuung für die Betroffene bejaht. Zur Vermeidung von\nWiederholungen wird hierzu auf die Gründe des landgerichtlichen\nBeschlusses verwiesen. Die weitere Beschwerde stellt diese\nAusführungen der Kammer auch nicht in Frage.\n\n6\n\nHingegen hat das Beschwerdegericht bei\nder Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Betreuerbestellung\nversäumt, die Betroffene, sofern es ihr Gesundheitszustand erlaubt,\nund den Beteiligten zu 3., evtl. auch die weiteren Beteiligten zu\n2., 4. oder 5., zu dem Beschwerdevorbringen im einzelnen anzuhören,\n§§ 69 g Abs. 5, 68 Abs. 1 S. 4 FGG.\n\n7\n\n \n\n8\n\nDie Auswahl des Betreuers hat sich im\nGrundsatz nach Wohl und Wille des Betroffenen zu richten (vgl.\nMünchKomm/Schwab, 3.Aufl., § 1897, Rz. 17). Das Landgericht ist mit\nRecht davon ausgegangen, daß die Betroffene jedenfalls im\nBeschwerdeverfahren den Beteiligten zu 3. als Betreuer\nvorgeschlagen hat. Dieser Vorschlag ist grundsätzlich bindend.\nSeine Verwirklichung kann allerdings entfallen, wenn sie dem Wohl\ndes Betreuten zuwiderläuft, was sich nach der Person des\nVorgeschlagenen, dessen Verhältnis zum Betreuten sowie den gesamten\nLebensumständen beurteilt (vgl. MünchKomm, a.a.O., Rz. 18, 22 f.;\nBayObLG FamRZ 96, 1374 m.w.N.; OLG Düsseldorf FamRZ 96, 1373). Eine\ndem Vorschlag des Betreuten entgegenstehende Entscheidung wird nur\nin Betracht kommen, wenn die Gefahr begründet ist, daß der\nVorgeschlagene im konkreten Fall das Amt nicht zum Wohle des\nBetreuten führen wird. Allein die Tatsache, daß noch geeignetere\nPersonen in Frage kommen, vermag den Willen des Betreuten nicht zu\nentkräften. Denn zum Wohle des Betreuten trägt auch die Möglichkeit\nbei, weiterhin in vertrauter Umgebung leben und den täglichen\nAblauf nach eigenen Wünschen und Gewohnheiten gestalten zu können,\nsoweit dies ohne ernsthaften Schäden möglich ist (vgl. Senat v.\n17.12.1997, 16 Wx 288/97). Gewisse Unzulänglichkeiten, die bei\neiner dem Wunsch des Betreuten entsprechenden Versorgung unter\nUmständen auftreten, hingegen bei einer objektiv optimalen\nBetreuung vielleicht vermieden werden könnten, sind in diesem Fall\nhinzunehmen.\n\n9\n\nIm vorliegenden Fall haben aus der\nSicht des Vormundschaftsgerichts zunächst erhebliche Umstände\nvorgelegen, die gegen eine Geeignetheit des von der Betroffenen\ngewünschten Betreuers, des Beteiligten zu 3., sprachen. Dieser\nhatte unzweifelhaft bis zum Eingreifen des Vormundschaftsgerichts\ndie Versorgung nicht zufriedenstellend geregelt, da die Betroffene\nzu verschiedenen Zeiten sich selbst überlassen und damit einer\nerhöhten Verletzungsgefahr ausgesetzt war. Sein Vorbringen in der\nBeschwerde läßt nunmehr erkennen, daß auch ihm diese Gefahr bewußt\ngeworden ist, die mit dem Alleinsein der Betroffenen verbunden ist.\nEr hat nämlich nun ein Betreuungskonzept vorgelegt, das eine\numfassende Aufsicht der Betroffenen vorsieht. Auch in Anbetracht\nder zunächst teilweise unzulänglichen Versorgung wird der\nBeteiligte zu 3. nicht grundsätzlich und auf Dauer als nicht\ngeeignet anzusehen sein. Für seine Bestellung sprechen immerhin\nandere wesentliche Umstände, wie die enge verwandtschaftliche\nBeziehung, der übereinstimmende Wunsch der Tochter der Betreuten\nund insbesondere seine Erfahrung mit der Versorgung seiner Mutter\nsowie sein persönlicher Einsatz, den er nach wie vor in nicht\nunerheblichem Maß zeigt. Dagegen fällt das vom Landgericht\nhervorgehobene Verhalten des Beteiligten zu 3. hinsichtlich der für\ndie Betroffene erforderlichen Medikation nicht entscheidend ins\nGewicht. Selbst wenn er - entgegen seiner Verpflichtung - Auskünfte\nüber die erforderliche Medikamentgabe gegenüber dem Pflegedienst\nverweigert haben sollte, hat dies - soweit ersichtlich - der\nBetroffenen nicht geschadet, da er sie täglich zweimal aufgesucht\nhat und dabei für die Einnahme der Medikamente gesorgt haben wird.\nDaß der Beteiligte zu 3. sich vorrangig für eine häusliche\nBetreuung der Betroffenen verwendet hat, kann nicht als Argument\nfür seine Ungeeignetheit herangezogen werden. Vielmehr ist ein\nVerbleib in der Wohnung nach beiden ärztlichen Gutachten vom\n22.07.1997 und 8.10.1997 bei entsprechender Versorgung medizinisch\nvertretbar, widerspricht damit nicht dem Wohl der Betroffenen und\nsteht in Einklang mit ihrem - mehrfach geäußerten - Willen (so\nbeispielsweise bei der richterlichen Anhörung und bei der\närztlichen Untersuchung am 08.10.1997) sowie dem ihrer Kinder.\n\n10\n\nDie bisher nicht geklärten Umstände\nhinsichtlich des Verbleibs ihres Sparvermögens können ebensowenig\nein dauerhaftes Hindernis für eine Betreuerstellung des Beteiligten\nzu 3. begründen, da etwaigen Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit in\nFragen der Vermögensverwaltung durch Aufspaltung der\nBetreuerbestellung auf verschiedene Aufgabengebiete begegnet werden\nkönnte (vgl. dazu BayObLG FamRZ 94, 323; FamRZ 96, 1374, 1375).\n\n11\n\nZur weiteren Aufklärung, ob der\nBeteiligte zu 3. nunmehr unter Berücksichtigung der letzten\närztlichen Erkenntnisse - der mit der weiteren Beschwerde\nvorgetragene neue Sachverhalt kann im Rechtsbeschwerdeverfahren\nkeine Berücksichtigung finden - in der Lage ist, die erforderliche\nlückenlose Tagesbetreuung dauerhaft zu gewährleisten und deren\nFinanzierung sicherzustellen, wird seine Anhörung zu diesen Fragen\nerfordern. Hierbei wird sich die Kammer einen persönlichen Eindruck\nvon dem Beteiligten zu 3. verschaffen und ihm die Möglichkeit\ngeben, sein Konzept einschließlich der finanziellen Seite im\neinzelnen zu erläutern. Soweit es der Gesundheitszustand der\nBetroffenen erlaubt, wird auch diese zur Person des Betreuers zu\nhören sein, §§ 69 g Abs. 5 i.V.m. 69 d Abs. 1 FGG. Falls die\nweitere Aufklärung dies erfordert, mag auch die Anhörung der weiter\nBeteiligten zu 2. und zu 4. oder 5. ergänzend in Betracht\nkommen.\n\n12\n\nSollte das Landgericht nach der\nAnhörung der Beteiligten zu dem Ergebnis gelangen, daß der\nBeteiligte zu 3. für die Versorgung der Betroffenen ein tragfähiges\nund finanzierbares Konzept vorgelegt hat, das auf Dauer\nrealisierbar und zuverlässig ist, wird es die Frage seiner\nGeeignetheit nach den dargelegten Kriterien zu beurteilen und gemäß\nder in § 1897 Abs. 4 BGB niedergelegten Priorität für den Vorschlag\ndes Betreuten zu entscheiden haben.\n\n13\n\nEine Kostenentscheidung war nicht\nveranlaßt.\n\n14\n\nGeschäftswert des weiteren\nBeschwerdeverfahrens: 8.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309886","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-16/16-wx-48-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309886","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309886","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-16/16-wx-48-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309886","retrieved":"2026-07-09 03:39:41.566339+00:00"}}