{"status":"available","doknr":"OLD309893","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0313.SS86.98B55B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-13","aktenzeichen":"Ss 86/98 (B) - 55 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas \"Bundesamt für Güterverkehr\" hat gegen den Betroffenen mit\nBußgeldbescheid vom 10.03.1997 wegen vorsätzlich begangener\nOrdnungswidrigkeiten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 b, § 1 Abs. 1 und 3\nABBG, § 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG in 13 Fällen Geldbußen von jeweils\n250,00 DM (Summe der Geldbußen: 3.250,00 DM) verhängt.\n\n4\n\nGegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffene Einspruch\neingelegt.\n\n5\n\nDas Amtsgericht Köln hat den Betroffenen durch Urteil vom\n15.09.1997 \"wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 4\nAbs. 1 Nr. 1 b, 1 Abs. 1 und 3 ABBG, 9 OWiG in vier Fällen\" zu\nGeldbußen von jeweils 250,00 DM verurteilt; im übrigen hat es ihn\nfreigesprochen.\n\n6\n\nNach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Betroffene\nProkurist - seit Mai 1997 Geschäftsführer - der Firma V. und R.\nGmbH & Co. KG und in dieser Funktion zuständig für die\nEntscheidung, ob seitens des Unternehmens Gebühren nach dem\nAutobahnbenutzungsgebührengesetz (ABBG) entrichtet werden. Das\nUnternehmen stellt Verkehrssicherungssysteme - Leitplanken u.ä. -\nher und montiert und wartet diese aufgrund privaten Auftrags der\nöffentlichen Hand. Es verfügt über Niederlassungen und\nTochtergesellschaften im gesamten Bundesgebiet. Zumindest 30 LKW\nder Unternehmensgruppe haben ein zulässiges Gesamtgewicht von\nmindestens 12.000 kg (= 12 Tonnen). Diese Fahrzeuge sind mit einer\norangefarbenen Lackierung gemäß RAL 2011 versehen und mit gelben\nRundumleuchten und weiß-rot-weißen Warneinrichtungen ausgerüstet.\nSie werden einerseits im Rahmen des bei der Herstellung der\nSicherungseinrichtungen anfallenden Werksverkehrs sowie\nandererseits für Fahrten zum Zwecke der Wartung und Erneuerung der\nLeitplanken der Autobahnen eingesetzt.\n\n7\n\nAn mehreren Tagen benutzten Firmenkraftfahrzeuge der oben\nbezeichneten Art Bundesautobahnen, ohne daß\nAutobahnbenutzungsgebühren entrichtet worden waren. Vier Fahrten\n(12.10.1995, 19.01.1996, 29.03.1996, 16.08.1996) fanden im Rahmen\ndes Werksverkehrs statt; diese Fahrten liegen dem Schuldspruch des\namtsgerichtlichen Urteils zugrunde.\n\n8\n\nHinsichtlich weiterer Fahrten in der Zeit vom 07.02. bis\n06.09.1996 vermochte das Amtsgericht nicht auszuschließen, daß\ndiese \"unmittelbar der Wartung und Erneuerung der Leitplanken der\nAutobahnen dienten\". Insoweit hat das Amtsgericht den Betroffenen\nfreigesprochen, weil von einer Gebührenbefreiung nach Art. 4 Abs. 1\ndes Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung\nbestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 09.02.1994\nauszugehen sei.\n\n9\n\nGegen dieses Urteil haben der Betroffene und die\nStaatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt. Gerügt wird jeweils\ndie Verletzung materiellen Rechts.\n\n10\n\nDer Betroffene ist der Meinung, auch für die Fahrten im Rahmen\ndes Werksverkehrs (Fahrten innerhalb des Firmenverbundes) seien\nkeine Autobahnbenutzungsgebühren zu entrichten gewesen.\n\n11\n\nDie Staatsanwaltschaft hat zur Begründung ihres Rechtsmittels\nunter anderem ausgeführt:\n\n12\n\n\"Entscheidend ist schon nach dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 des\nÜbereinkommens, daß es sich um Kraftfahrzeuge der genannten\nInstitutionen handelt. Dabei kommt es - entgegen der Auffassung des\nAmtsgerichts - nicht darauf an, zu welchem Zweck eine bestimmte\nAutobahnfahrt mit einem solchen Kfz dient. Vielmehr sind Kfz der\ngenannten Institutionen generell und ohne Rücksicht auf den\nkonkreten Einsatzzweck von der Gebührenpflicht ausgenommen. ...\nDaraus folgt, daß es sich bei den in Art. 4 Abs. 1 des\nÜbereinkommens genannten Kfz des Straßenbetriebs- und\nUnterhaltungsdienstes nur um Wegebaufahrzeuge der\nGebietskörperschaften handelt.\"\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDie Sache ist gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV dem Europäischen\nGerichtshof zur Vorabentscheidung über die im Tenor formulierte\nAuslegungsfrage vorzulegen (zu den Voraussetzungen der\nVorlagepflicht, vgl. EuGH NJW 1983, 1257):\n\n15\n\nDiese Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist\nentscheidungserheblich.\n\n16\n\nArt. 4 Abs. 1 des Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren\nfür die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen\nwar - soweit ersichtlich - noch nicht Gegenstand einer Auslegung\ndurch den Gerichtshof, die richtige Anwendung dieser Bestimmung ist\nauch nicht etwa offenkundig.\n\n17\n\nEntscheidungen des Senats über Rechtsbeschwerden können nicht\nmit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten\nwerden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309893","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-13/ss-86-98-b-55-b","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309893","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309893","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-13/ss-86-98-b-55-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309893","retrieved":"2026-07-09 03:39:42.162192+00:00"}}