{"status":"available","doknr":"OLD309900","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0313.3U146.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-13","aktenzeichen":"3 U 146/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin, die Baumaschinen und Baugeräte vertreibt und\nvermietet, erwirkte gegen die Z. , deren Konkursverwalter nunmehr\nder Beklagte ist, unter dem 31. August 1995 ein Versäumnisurteil\ndes Landgerichts Aachen - 44 O 31/95 -, in dem diese zur Herausgabe\neines T. der Marke L. , Werks-Nr.:, verurteilt wurde. Nachdem über\ndas Vermögen der Z. durch Beschluß vom 07.10.1995 des Amtsgerichts\nAachen das Konkursverfahren eröffnet worden war, wurde dieser Kran\nzusammen mit dem gesamten anderen beweglichen Anlagevermögen\nentsprechend dem von dem Sachverständigen Dr. G. ermittelten\nSchätzwert zu einem Gesamtpreis von 28.750,00 DM veräußert. In der\nInventar-/Bewertungs-liste des Sachverständigen vom 27.07.1995 ist\nder Kran mit einem Schätzwert von 13.000,00 DM aufgeführt. Der\nKaufpreis für die Gegenstände wurde in zwei Raten per Scheck\ngezahlt, die dem Konkursanderkonto am 04.01.1996 in Höhe von\n17.250,00 DM und am 08.02.1996 in Höhe von 11.500,00 DM\ngutgeschrieben wurden (Bl. 140, 143 d.A.). Das Konkursanderkonto\nwies nach der letztgenannten Buchung ein Guthaben von 36.755,19 DM\nauf, das sich per 29.03.1996 auf 36.882,50 DM erhöht und in der\nFolgezeit durch Abverfügungen auf derzeit 19.628,15 DM ermäßigt\nhat.\n\n3\n\nUrsprünglich war Rechtsanwalt St. A. durch Beschluß des\nAmtsgerichts Aachen vom 07.10.1995 zum Konkursverwalter bestellt\nworden. Mit Schreiben vom 30.01.1996 übersandte die Klägerin diesem\ndas Herausgabeurteil des Landgerichts Aachen vom 31.08.1995 zur\nKenntnisnahme und bat gemäß § 46 KO um Auskehrung des Erlöses.\nDaraufhin teilte Rechtsanwalts A. telefonisch mit, der\nVerkaufserlös betrage ca. 12.000,00 bis 15.000,00 DM. Mit Schreiben\nvom 11.04.1996 forderte die Klägerin ihn erneut vergeblich zur\nAuskehrung des Erlöses auf.\n\n4\n\nMit ihrer am 12.06.1996 zugestellten Stufenklage hat sie ihn auf\nAuskunftserteilung über die Höhe des für den Turmdrehkran erlangten\nErlöses sowie Auszahlung des Erlöses nebst 8,5 % Zinsen seit\nRechtshängigkeit in Anspruch genommen. Im Verhandlungstermin vom\n11.07.1996 hat der damalige Beklagte Rechtsanwalt A. den\nAuskunftsanspruch anerkannt, woraufhin Teilanerkenntnisurteil gegen\nihn ergangen ist (Bl. 20 f d.A.).\n\n5\n\nMit Schreiben vom 11.09.1996 erteilte Rechtsanwalt A. der\nKlägerin die Auskunft, das gesamte bewegliche Anlagevermögen sei\nmit 28.750,00 DM bewertet worden, wobei der streitgegenständliche\nKran auf 13.000,00 DM geschätzt worden sei. Die Mobilien seien mit\neinem Preisnachlaß von 13 % für 25.000,00 DM veräußert worden. Auf\nden Kran entfalle ein Betrag von 11.310,00 DM, den er an die\nKlägerin auskehren werde (Bl. 34 f d.A.). Nach dem Tod von\nRechtsanwalt A. wurde der jetzige Beklagte Rechtsanwalt Georg durch\nBeschluß des Amtsgerichts Aachen vom 28.10.1996 zum\nKonkursverwalter bestellt. Er fand ein massearmes Konkursverfahren\nvor, was nach außen hin durch Veröffentlichung der\nMasseunzulänglichkeit im Amtsblatt dargetan wurde.\n\n6\n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie habe einen\nErsatzaussonderungsanspruch gemäß § 46 KO. Der für die Veräußerung\nihres T. vereinnahmte Betrag sei noch unterscheidbar in der Masse\nvorhanden. Die Aussonderungsfähigkeit sei infolge der einzelnen\nBuchungen auf das Konkursanderkonto gegeben. Zudem sei das\nSchreiben des ehemaligen Konkursverwalters A. vom 11.09.1996 als\nAnerkenntnis zu werten. An dieses sei auch der Beklagte als\njetziger Konkursverwalter gebunden.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten zu verurteilen, 11.310,00\nDM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 3. Februar 1997 zu zahlen,\n\n9\n\nhilfsweise\n\n10\n\n1.\n\n11\n\nfestzustellen, daß ihr ein\nMasseanspruch in Höhe von 11.310,00 DM nebst 8,5 % Zinsen seit\nRechtshängigkeit zusteht,\n\n12\n\n2.\n\n13\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie\ndie auf ihren festgestellten Masseanspruch entfallende Quote zu\nzahlen.\n\n14\n\nDer Beklagte hat den Hilfsantrag zu 1) unter Verwahrung gegen\ndie Kostenlast mit der Maßgabe anerkannt, daß es sich um eine\nMasseschuld im Range des § 59 Abs. 1 Satz 1 KO handelt.\n\n15\n\nIm übrigen hat er\n\n16\n\nKlageabweisung\n\n17\n\nbeantragt.\n\n18\n\nEr hat behauptet, die Masse sei nicht ausreichend, um alle\nGläubiger zu befriedigen. Es ständen noch Verfahrenskosten in Höhe\nvon rund 20.000,00 DM sowie ein Ersatzaussonderungsanspruch in Höhe\nvon 7.200,00 DM offen. Er hat eine Zahlungsklage für derzeit\nunzulässig gehalten, weil noch unklar sei, ob es nach der\nBefriedigung der Neumasseschulden zu Ausschüttungen auf Ansprüche\nder Rangklasse des § 59 Abs. 1 Satz 1 KO komme. Bei der Forderung\nder Klägerin handele es sich um Altmasseschulden, die den\nNeumasseschulden nachgingen.\n\n19\n\nDurch Teilanerkenntnis- und Schlußurteil vom 12. Juni 1997 (Bl.\n59 ff d.A.) auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das\nLandgericht festgestellt, daß der Klägerin ein Masseanspruch in\nHöhe von 11.310,00 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 15.05.1997\nzusteht, und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es\nausgeführt, der Klägerin stehe der mit dem Hauptantrag verfolgte\nErsatzaussonderungsanspruch gemäß § 46 KO nicht zu, weil sich die\nGegenleistung aus der Veräußerung des T. nicht unterscheidbar in\nder Masse befinde; denn der auf den Kran entfallende Anteil sei mit\ndem sonstigen Vermögen der Konkursmasse vermengt worden. Ein\nZahlungsanspruch könne auch nicht aus dem Schreiben des vormaligen\nKonkursverwalters A. vom 11.09.1996 hergeleitet werden, da ein\nhierin liegendes etwaiges Anerkenntnis unwirksam sei, weil es wegen\nder Benachteiligung anderer Gläubiger dem Konkurszweck offenbar\nzuwiderlaufe. Hingegen sei der Hilfsanspruch zu 1) begründet, weil\nder von der Klägerin geltend gemachte Betrag als Masseschuld im\nSinne des § 59 Nr. 1 bzw. Nr. 4 KO zu bewerten sei und der Beklagte\ndiesen Anspruch entsprechend anerkannt habe.\n\n20\n\nGegen dieses ihr am 19.06.1997 zugestellte Urteil hat die\nKlägerin am 21.07.1997, einem Montag, Berufung eingelegt und diese\nnach Fristverlängerung bis einschließlich 21.09.1997 am 22.09.1997,\neinem Montag, begründet.\n\n21\n\nSie hält daran fest, daß die Unterscheidbarkeit hinsichtlich des\nfür den Turmdrehkran erzielten Erlöses bereits durch die einzelnen\nBuchungen auf dem Konkursanderkonto gegeben sei. Welcher Anteil des\nGesamterlöses auf den Kran entfalle, stehe nach der\nInventar-/Bewertungsliste fest. Im übrigen sei das Anerkenntnis des\nfrüheren Konkursverwalters wirksam.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Teilanerkenntnis- und Schlußurteils nach ihren\nerstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen und\n\n26\n\nihm nachzulassen, erforderliche\nSicherheiten durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen\nGroßbank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu\nstellen.\n\n27\n\nEr vertieft und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf\nden Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze sowie\ndie überreichten Urkunden Bezug genommen.\n\n29\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n30\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der\nKlägerin hat in der Sache Erfolg.\n\n31\n\nDer Klägerin steht ein Ersatzaussonderungsanspruch gemäß § 46 KO\nan dem für den Turmdrehkran erzielten Erlös zu. Daß der\nTurmdrehkran im Eigentum der Klägerin stand, ist unstreitig. Der\nfrühere Konkursverwalter A. hat ihn zusammen mit dem Anlagevermögen\nder Gemeinschuldnerin veräußert und hierbei einen Gesamtbetrag von\n28.750,00 DM erlöst, der - wie nunmehr unstreitig ist - in zwei\nTeilbeträgen von 17.250,00 DM am 04.01.1996 und von 11.500,00 DM am\n08.02.1996 auf dem Konkursanderkonto verbucht worden ist.\n\n32\n\nAn der erforderlichen Unterscheidbarkeit des\nErsatzaussonderungsanspruchs mangelt es nicht bereits deshalb, weil\nder Turmdrehkran zusammen mit Sachen der Gemeinschuldnerin zu einem\nGesamtpreis veräußert worden ist. In einem solchen Fall ist der\nErsatzaussonderungsanspruch nach herrschender Meinung nur\nhinsichtlich des auf den Aussonderungsgegenstand entfallenden Teils\nder Gegenleistung gegeben, für dessen Höhe der\nAussonderungsberechtigte beweispflichtig ist (vgl. Kuhn-Uhlenbruck,\nKO 10. Aufl., § 46 Rdnr. 18; Hess, KO 5. Aufl., § 46 Rdnr. 34). Im\nvorliegenden Fall steht der auf den Turmdrehkran entfallende Teil\ndes Erlöses aufgrund der Inventar-/Bewertungsliste des\nSachverständigen G. mit 13.000,00 DM fest.\n\n33\n\nDieser Betrag ist entgegen der Auffassung des Landgerichts auch\nnoch unterscheidbar auf dem Konkursanderkonto des Beklagten\nvorhanden.\n\n34\n\nIn Literatur und Rechtsprechung besteht Einigkeit darin, daß\neine Unterscheidbarkeit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der\nfür den Aussonderungsgegenstand erzielte Erlös auf ein Sonderkonto\ndes Konkursverwalters genommen worden ist (vgl. Kilger/Karsten\nSchmidt, KO 16. Aufl., § 46 Rdnr. 8; OLG Köln ZIP 80, 855 f (857)).\nDies ist hier nicht der Fall. Nach herrschender Meinung kann die\nAussonderungsfähigkeit aber auch durch die einzelnen Buchungen auf\ndem Konto des Konkursverwalters oder einem seiner Verfügung\nunterstehenden Konto des Gemeinschuldners gegeben sein (vgl.\nKuhn-Uhlenbruck a.a.O. § 46 Rdnr. 14; Hess a.a.O. § 46 Rdnr. 31;\nKilger/Karsten Schmidt a.a.O. § 46 Anm. 8; BGH ZIP 89, 118 ff. und\nBGHZ 30, 177 ff. (186); Raiser VersR 54, 201 ff. (203)). Der Senat\nhält insbesondere die Meinung von Raiser für überzeugend, daß bei\neiner Überweisung im Giroverkehr die Unterscheidbarkeit allein\naufgrund der Kontobuchungen gegeben ist und es der Anlegung des\nErsatzaussonderungsbetrages auf einem Sonderkonto zur\nUnterscheidbarkeit nicht bedarf. Eine Vermischung im Sinne von §\n948 BGB mit Vermögen der Konkursmasse kommt schon deshalb nicht in\nBetracht, weil es sich bei dem Geld nicht um bewegliche Sachen wie\nMünzen oder Scheine handelt, sondern eine Überweisung auf ein\nBankkonto vorgenommen worden ist. Insofern handelt es sich um eine\nabstrakte Forderung des Konkursverwalters gegen die Bank. Der auf\nden Ersatzaussonderungsanspruch entfallende Teil der Forderung läßt\nsich anhand der Buchung bestimmen. Solange das Konto stets einen\ndie Höhe des Ersatzaussonderungsanspruchs übersteigenden Betrag\naufgewiesen hat, das Geld also nicht zwischenzeitlich ganz oder\nteilweise ausgegeben worden ist, ist die Unterscheidbarkeit nach\nwie vor vorhanden. Ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge wies\ndas Konto nach der Buchung vom 08.02.1996 einen Betrag von\n36.755,19 DM aus, der sich per 29.03.1996 auf 36.882,50 DM erhöht\nund in der Folgezeit durch Abverfügungen auf den derzeitigen Stand\nvon 19.628,15 DM ermäßigt hat. Der auf den Turmdrehkran entfallende\nTeilbetrag war somit bisher stets vorhanden. Der Beklagte hat daher\nden von der Klägerin beanspruchten Betrag von 11.310,00 DM an diese\nauszukehren.\n\n35\n\nDer Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges in Höhe\nvon 8,5 % seit dem 3. Februar 1997 gemäß §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 2,\n286 Abs. 1 BGB begründet.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Entgegen der\nAuffassung des Landgerichts ist im Hinblick auf das\n\n37\n\nTeilanerkenntnis hinsichtlich des Auskunftsanspruchs § 93 ZPO\nnicht zugunsten des Beklagten anzuwenden; denn der frühere\nKonkursverwalter A. hat Veranlassung zur Klageerhebung gegeben,\nindem er auf die Mahnschreiben der Klägerin vom 30.01. und\n11.04.1996 hin weder den genauen Betrag des auf den Turmdrehkran\nentfallenden Erlöses mitgeteilt noch diesen an die Klägerin\nausgekehrt hat.\n\n38\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.\n\n39\n\nDer Senat hat die Revision zugelassen, weil die Sache im\nHinblick auf die Rechtsfrage, ob zur Unterscheidbarkeit des\nErsatzaussonderungsanspruchs Buchungen auf dem allgemeinen\nKonkursanderkonto genügen, grundsätzliche Bedeutung hat, § 446 Abs.\n1 Satz 2 Nr. 1 ZPO. Die bisher vom BGH entschiedenen Fälle waren\nanders gelagert, so daß die Frage noch klärungsbedürftig ist.\n\n40\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der\nBeklagten: 11.310,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309900","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-13/3-u-146-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 948","ref_norm":"948","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 446","ref_norm":"446","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309900","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309900","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-13/3-u-146-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309900","retrieved":"2026-07-09 03:39:42.788094+00:00"}}