{"status":"available","doknr":"OLD309892","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0313.20U100.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-13","aktenzeichen":"20 U 100/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache\nErfolg.\n\n3\n\nDie Klage ist unbegründet, weil die Beklagte für den von den\nKlägern geltend gemachten Schaden weder aus dem Gesichtspunkt der\nTierhalterhaftung (§ 834 BGB), noch aus dem Gesichtspunkt der\nunerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) einzustehen hat.\n\n4\n\n1. Es kann offenbleiben, ob die Beklagte das Pferd, während es\nvon Kindern beritten wurde, aufgrund einer dem Halter erwiesenen\ntatsächlichen Gefälligkeit führte oder ob dies entgeltlich oder\nunentgeltlich im Rahmen eines Geschäftsführungsvertrages (§ 662\nBGB) oder etwa eines Dienstvertrages (§ 611 BGB) geschah.\n\n5\n\nJedenfalls war sie bereits nach dem Vorbringen der Kläger nicht\nTieraufseherin oder Tierhüterin im Sinne des Gesetzes.\n\n6\n\nNicht jeder, zu dessen vertraglich übernommenen Verpflichtungen\nder Umgang mit Tieren und deren Betreuung gehört, ist Tierhüter im\nSinne des § 834 BGB. Die der Haftung des Tierhalters nach § 833 S.\n2 BGB ähnliche Haftung des Tierhüters aus vermutetem Verschulden\nerfordert vielmehr eine einschränkende Auslegung des Begriffs des\nTierhüters in dem Sinne, daß er eine der Stellung des Tierhalters\nangenäherte Stellung einnehmen muß. Zum Wesen der vertraglich\nübernommenen \"Führung der Aufsicht über das Tier\" im Sinne des §\n834 BGB gehört demgemäß , daß der Übernehmende auch bei einem\nzwischen ihm und dem Tierhalter bestehenden Abhängigkeitsverhältnis\nein gewisses Maß selbständiger Gewalt über das Tier erlangt, d.h.\ndaß ihm eine gewisse Selbständigkeit bei dem Ergreifen von\nMaßnahmen zukommt, die dem Schutze Dritter gegen die von dem Tier\nausgehenden Gefahren dienen (Staudinger/Schäfer, 12. Aufl., § 834\nRN. 8 mwN).\n\n7\n\nAufsichtsführender im Sinne des § 834 BGB ist danach u.a. der\nHirte, dem die Aufsicht über die Herde für einen bestimmten\nZeitraum überlassen worden ist, der Viehtreiber (RGZ 168, 333), der\nViehkommissionär, dem das Tier zum Verkauf übergeben ist (München\nVersR 57, 31; 58, 461), der Mieter eines Pferdes, dem dieses für\neine gewisse Dauer zum selbständigen Ausritt übergeben wurde (BGH\nNJW 87, 949). Entsprechendes gilt auch für Personen, denen ein Tier\nin Pension (Hamm VersR 755, 865) zum Training, zur Verwahrung und\nzur Abrichtung übergeben worden ist (OLG Hamburg, VersR 65 1009;\nKöln VersR 76, 197).\n\n8\n\nTierhüter und Aufsichtsführender im Sinne des Gesetzes sind\ndagegen nicht diejenigen, die, wie etwa der Stallbursche oder der\nangestellte Reitlehrer auf Anweisung handeln (Düsseldorf VersR 81,\n82, Köln VersR 76, 197).\n\n9\n\nDanach hat nur derjenige nach § 834 BGB einzustehen, dem die\ntatsächliche Gewalt und Aufsicht und damit auch die Beherrschung\nder Tiergefahr für eine gewisse Dauer zur selbständigen Ausübung\nüberlassen worden ist. Dabei ist die Selbständigkeit des Tierhüters\nregelmäßig dadurch gekennzeichnet, daß dem Tierhalter aufgrund der\ntatsächlichen örtlichen und zeitlichen Umstände die unmittelbare\nAusübung der tatsächlichen Gewalt und Aufsicht durch konkrete\nAnweisungen entzogen ist.\n\n10\n\nNur die mit der selbständigen Ausübung der Gewalt und Aufsicht\nund der damit verbundene Einfluß auf die Gefährdungshaftung des\nTierhalters (§ 833 Abs. 1 BGB) rechtfertigen eine\ngesamtschuldnerisch (§ 840 BGB) neben der Tierhalterhaftung\nstehende, über die allgemeine Haftung nach § 823 BGB hinausgehende\nHaftung des Tierhüters aus vermutetem Verschulden.\n\n11\n\nSchlüssige Tatsachen dafür, daß die Beklagte die tatsächliche\nGewalt und Aufsicht über das Pferd A. in dem zuvor dargestellten\nSinne selbständig hätte ausüben können und sollen, sind weder dem\nVorbringen der Kläger zu entnehmen, noch ergibt sich dies aus dem\nim übrigen vorgetragenen Sachverhalt.\n\n12\n\nVielmehr ist bereits nach dem Vorbringen der Klageschrift (S. 3\n= GA 3) davon auszugehen, daß sich auch der Halter des Pferdes auf\ndem Wiesengrundstück, auf dem das \"Barbarenfest\" stattfand,\naufgehalten hat. Während er sich um die von ihm zum Kindervergnügen\nbereitgehaltenen Ponys kümmerte, führte die Beklagte das Pferd A.,\ndas ebenfalls interessierten Kindern zum Reiten zur Verfügung\nstand. Dies wird auch durch das Vorbringem der Beklagten bestätigt,\ndaß ihr das Führen und Reiten des Pferdes von dem Tierhalter\nausdrücklich gestattet worden sei (Klageerwiderung S. 2 = GA\n29).\n\n13\n\nDie Erörterung in der mündlichen Verhandlung hierzu hat\nebenfalls ergeben, daß die Beklagte das Tier im unmittelbaren\nAufsichtsbereich des Tierhalters geführt hat.\n\n14\n\n2. Eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung (§ 823\nAbs. 1 BGB) haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten\nKläger ebenfalls nicht schlüssig dargelegt.\n\n15\n\nInsbesondere haben sie keine konkreten Tatsachen dafür\nvorgetragen, daß das Pferd etwa als Folge des Festtreibens und der\ndamit verbundenen Geräusche in einem erkennbaren Maße irritiert und\nunruhig war und die Beklagte deshalb bei Wahrung der im Umgang mit\nReitpferden gebotenen Sorgfalt davon hätte absehen müssen, es zu\nbesteigen. Dies läßt sich auch nicht, was die Kläger sich zu eigen\ngemacht haben, dem Vorbringen der Beklagten entnehmen, dem Pferd\nsei ersichtlich langweilig geworden und habe nicht die ganze Zeit\nstill stehen bleiben wollen. Insbesondere läßt sich daraus nicht,\nwie das Landgericht angenommen hat (Urteil S. 12, GA 73),\nschlußfolgern, daß die Beklagte eine Unruhe des Pferdes bemerkt\nhätte, angesichts der sie bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt vom\nBesteigen des Tieres hätte absehen müssen, weil mit dessen\nAusbrechen zu rechnen gewesen sei.\n\n16\n\nNach allem ist die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 ZPO.\n\n18\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich\nnach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n19\n\nBerufungsstreiwert:\n\n20\n\nfür für die gegen den Kläger zu 1) gerichtete Berufung\n\n21\n\nbis 6000.- DM und für die gegen die Klägerin zu 2) gerichtete\nBerufung bis 1.2oo.- DM.\n\n22\n\nDie Beschwer der Kläger übersteigt 60.000.- DM nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309892","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-13/20-u-100-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 834","ref_norm":"834","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 833","ref_norm":"833","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309892","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309892","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-13/20-u-100-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309892","retrieved":"2026-07-09 03:39:42.068119+00:00"}}