{"status":"available","doknr":"OLD309891","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0313.19U250.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-13","aktenzeichen":"19 U 250/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache selbst hat\ndas Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Es führt lediglich zu einer\nteilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung\nzugunsten des Klägers.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDem Kläger stehen aus der zweiten Abschlagsrechnung vom\n29.07.1996, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, gegen\ndie Beklagten keine Ansprüche mehr zu. Gleiches gilt auch für\ndiesbezügliche Zinsansprüche. Denn diese sind, soweit sie\nberechtigt waren, ebenso wie die Hauptforderung von 27.000,00 DM\ndurch die beiden von den Beklagten am 11.04. und 23.05.1997 in Höhe\nvon 16.700,00 DM sowie 21.200,00 DM geleisteten Zahlungen in vollem\nUmfang erfüllt worden. Das Landgericht hat deshalb im Ergebnis die\nKlage zu Recht abgewiesen, nachdem der Kläger die Teilzahlungen der\nBeklagten nicht zum Anlaß genommen hatte, entsprechende prozessuale\nErledigungserklärungen abzugeben und seinen Klageantrag\nerforderlichenfalls auf Feststellung der (teilweisen) Erledigung\ndes Rechtsstreits in der Hauptsache umzustellen.\n\n5\n\na) Aus seiner Sicht zu Unrecht hat das Landgericht allerdings\ndie Klage als derzeit unbegründet abgewiesen unter Hinweis darauf,\ndie geltend gemachte Honorarforderung sei mangels Prüfbarkeit und\nNachvollziehbarkeit der zweiten Abschlagsrechnung nicht fällig.\n\n6\n\nZuzustimmen ist dem Landgericht zwar insoweit, als die vom\nKläger in Kopie zu den Akten gereichte zweite Abschlagszahlung vom\n29.07.1996 tatsächlich die Fälligkeit der Honorarforderung nicht zu\nbegründen vermochte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob\nVoraussetzung für die Fälligkeit einer von einem Architekten\ngeforderten Abschlagszahlung die Vorlage einer prüfbaren Rechnung\nwie bei der Schlußrechnung ist (bejahend Locher/Koeble/Frik, HOAI,\n7. Auflage, § 8 Rn. 60; verneinend: Werner/Pastor, Der Bauprozeß,\n8. Auflage, Rn. 980, und Vygen in Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen,\nHOAI, 5. Auflage, § 8 Rn. 52). Denn der Begriff \"nachgewiesene\nLeistungen\" im Sinne von § 8 Abs. 2 HOAI ist jedenfalls in dem\nSinne zu verstehen, daß der Auftragnehmer angeben muß, auf welche\nLeistungen sich die geforderte Abschlagszahlung beziehen soll, und\nsodann verpflichtet ist nachzuweisen, daß er diese Leistungen auch\ntatsächlich erbracht hat. Auf welche Weise er diesen Nachweis\nführt, ist ihm überlassen. Er kommt seiner Pflicht im Regelfall\nnach, indem er den Auftraggeber in groben Zügen über den Stand der\nLeistungen unterrichtet und seine Angaben auf Verlangen belegt,\netwa durch Vorlage von Zeichnungen, Berechnungen usw. Der Nachweis\numfaßt auch die Darlegung, daß die Teilleistung vertragsgemäß ist\n(vgl. Vygen a.a.O. Rn. 54, 55).\n\n7\n\nDiesen Anforderungen wird die hier vom Kläger vorgelegte zweite\nAbschlagsrechnung vom 29.07.1996 jedenfalls nicht gerecht. Sie ist\naus sich heraus nicht verständlich und nachvollziehbar. Der Hinweis\n\"Planungsstand: jeweils Leistungsphase 1 bis 5 (6)\" ist zu\nunbestimmt und nicht ansatzweise geeignet, die Beklagten in\nzumindest groben Zügen über den Inhalt und den Stand der Leistungen\nzu unterrichten, zumal eine Verweisung auf die HOAI und die dort in\n§ 15 enthaltene Definition der einzelnen Leistungsphasen fehlt. Es\nfehlt zudem jegliche Erklärung dafür, warum Ziffer 6 der\nLeistungsphasen lediglich in Klammern gesetzt ist. Erst im Rahmen\nder Berufungsbegründung hat der Kläger dies mit dem Hinweis darauf\nklarstellen lassen, Leistungsphase 6 sei zu jenem Zeitpunkt zur\nHälfte erbracht gewesen. Schließlich ist auch der in der zweiten\nAbschlagsrechnung aufgeführte Zahlbetrag für sich nichtssagend;\nseine Zusammensetzung haben die Beklagten zu Recht für nicht\nnachvollziehbar gehalten.\n\n8\n\nIndes haben die Beklagten in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz\nvom 27.06.1997, also noch vor der mündlichen Verhandlung vom\n11.08.1997, selbst vorgetragen, Ende des Monats Februar 1997 hätten\nsie eine zur Fälligkeitsbegründung geeignete, tatsächlich prüfbare\nHonorarrechnung des Klägers erhalten. Hierin lag ein prozeßrechlich\nrelevantes tatsächliches Geständnis, welches das Landgericht hätte\nzum Anlaß nehmen müssen, die Klage nicht mehr mit der Begründung\nfehlender Fälligkeit der Honorarforderung als derzeit unbegründet\nabzuweisen. Denn unter Berücksichtigung der in Ziffer 13 des\nArchitektenvertrages enthaltenen Regelung, daß Rechnungen innerhalb\nvon 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig sind, war die vom Kläger\ngeforderte zweite Abschlagszahlung jedenfalls seit etwa Mitte März\n1997 fällig.\n\n9\n\nDie vom Landgericht ausgesprochene Klageabweisung erweist sich\nim Ergebnis aber deshalb als richtig, weil die Hauptforderung von\n27.000,00 DM in vollem Umfang erfüllt ist.\n\n10\n\nDie Beklagten haben zunächst am 11.04.1997 einen Betrag von\n16.700,00 DM \"unter Vorbehalt\" gezahlt. Auch wenn sie dabei nicht\nangegeben haben sollten, auf welche Rechnung des Klägers diese\nZahlung erfolgte, es also an einer Leistungsbestimmung im Sinne von\n§ 366 Abs. 1 BGB gefehlt haben sollte, so ergibt sich aus Abs. 2\ndieser Vorschrift, daß die Zahlung in vollem Umfang auf die\ninzwischen fällig gewordene Schuld aus der zweiten\nAbschlagsrechnung zu verrechnen war. Denn die dritte\nAbschlagsrechnung über 10.800,00 DM hatte der Kläger erst unter dem\n08.03.1997 erstellt; unter Berücksichtigung des im\nArchitektenvertrag festgelegten Zeitraums von 14 Tagen bis zum\nEintritt der Fälligkeit wurde die Forderung aus dieser Rechnung\nspäter fällig als diejenige aus der - Ende Februar 1997 in\nordnungsgemäßer Form überreichten - zweiten Abschlagsrechnung.\nWährend der Kläger in erster Instanz dieser gesetzlichen\nAnrechnungsreihenfolge in seinem Klageantrag nicht Rechnung\ngetragen hat, hat er dies nunmehr in zweiter Instanz getan, wie\nsein Berufungsantrag zeigt (\"abzüglich am 11.04.1997 gezahlter\n16.700,00 DM\"). Zu Unrecht geht der Kläger allerdings davon aus,\ndaß die Zahlung gemäß § 367 BGB zunächst auf die Zinsen zu\nverrechnen sei, erst danach auf die Hauptforderung. Denn indem die\nBeklagten den Betrag \"unter Vorbehalt\" zahlten, gaben sie\nunmißverständlich zu verstehen, daß sie diesen in vollem Umfang auf\ndie Hauptforderung entrichten wollten. Denn wer unter Vorbehalt\nzahlt, leistet bei verständiger Würdigung nicht vorrangig auf\nKosten und Zinsen. Wenn der Kläger diese von § 367 Abs. 1 BGB\nabweichende Anrechnungsbestimmung der Beklagten nicht akzeptieren\nwollte, hätte er gemäß § 367 Abs. 2 BGB die Annahme der Leistung\nablehnen können, was er indes nicht getan hat. Ein eigenes Recht\nzur Bestimmung einer abweichenden Anrechnungsreihenfolge stand ihm\njedenfalls nicht zu.\n\n11\n\nReduzierte sich somit durch die Zahlung vom 11.04.1997 die\nzweite Abschlagsforderung des Klägers auf einen Restbetrag von\n10.300,00 DM, so ist auch diese durch die von den Beklagten am\n23.05.1997 geleistete weitere Zahlung in Höhe von insgesamt\n21.200,00 DM erfüllt worden. Da auch diese Zahlung wiederum \"unter\nVorbehalt\" erfolgte, war sie als vorrangige Leistung auf die noch\noffene Hauptforderung zu verstehen. Diese Tilgungsbestimmung der\nBeklagten ergibt sich auch daraus, daß sie genau die beiden\nRechnungsbeträge (Summe) zahlten, wobei die \"Überzahlung\" von\n100,00 DM auf einem Versehen beruhen durfte. Dagegen kommt einer\nVerrechnungsbestimmung des Klägers keine Bedeutung zu, da dem\nGläubiger ein solches Recht nicht zusteht. Wenn der Kläger\ndemgegenüber, wie er auch insoweit im Rahmen seiner\nBerufungsbegründung geltend macht, mit einem Teil der Zahlung\nzunächst die seiner Ansicht nach offenen Zinsansprüche beglichen\nhaben wollte, hätte er auch hier gemäß § 367 Abs. 2 BGB die Annahme\nder Leistung mit der von den Beklagten getroffenen\nAnrechnungsbestimmung ablehnen müssen.\n\n12\n\nDurch die am 23.05.1997 erbrachte Zahlung in Höhe von 21.200,00\nDM wurde neben der noch offenen Restforderung aus der zweiten\nAbschlagszahlung überdies die Honorarforderung von 10.800,00 DM aus\nder dritten Abschlagsrechnung des Klägers vom 08.03.1997 in vollem\nUmfang beglichen, wobei sogar noch ein überschießender Restbetrag\nvon 100,00 DM blieb.\n\n13\n\nb) Der Kläger hat gegen die Beklagten auch keine Zinsansprüche\nmehr. Diese sind vielmehr, soweit sie bestanden haben, ebenfalls\nerfüllt. Bezüglich seiner Honorarforderung aus der zweiten\nAbschlagsrechnung hatte der Kläger insgesamt nur einen Anspruch auf\nZahlung von Verzugszinsen gemäß § 288 BGB in Höhe eines Betrages\nvon 2,29 DM; dies sind 4 % Zinsen für 2 Tage aus dem nach der\nersten Teilzahlung vom 11.04.1997 noch offenen Restbetrag von\n10.300,00 DM. Dieser Anspruch ist durch die von den Beklagten nach\nden vorstehenden Ausführungen geleisteten Überzahlung von 100,00 DM\nmehr als abgegolten.\n\n14\n\nWeitergehende Zinsansprüche stehen bzw. standen dem Kläger weder\naus Vertrag noch aus Verzugsgesichtspunkten zu.\n\n15\n\nEr kann seine Forderung nach Zahlung von 12 % Zinsen seit dem\n13.08.1996 weder hinsichtlich des Beginns des Verzinsungszeitraums\nnoch bezüglich der Höhe des Zinssatzes auf die Regelung in Ziffer\n13 des Architektenvertrages stützen, wonach Rechnung innerhalb von\n14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig und darüber hinaus\nverspätete Zahlungseingänge mit 12 % zu verzinsen sein sollen.\nDiese Regelungen stellen nämlich Klauseln dar, die den Vorschriften\nder §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 11 Nr. 4 und Nr. 5 b des AGB-Gesetzes nicht\nstandhalten und damit unwirksam sind. Die Beklagten haben\nunwidersprochen vorgetragen, daß es sich bei dem Architektenvertrag\num einen vom Kläger vorgegebenen Formularvertrag handelt, den\ndieser mit allen 7 Bauherren des betreffenden Reihenhausprojektes\nin gleichlautender Form abgeschlossen hat, der damit den Begriff\nder Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfüllt.\n\n16\n\nSieht man in Ziffer 13 des Architektenvertrages eine Klausel\nüber die Begründung der Verpflichtung zur Zahlung von\nFälligkeitszinsen, so hält diese der Inhaltskontrolle gemäß § 9\nAbs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz nicht stand. Im nichtkaufmännischen Verkehr\nkönnen im Wege von Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine\nFälligkeitszinsen vereinbart werden (vgl. BGH, Urteil vom\n11.12.1997 - IX ZR 46/97 -, EBE/BGH 1998, 58).\n\n17\n\nDie in Ziffer 13 des Vertrags enthaltene Regelung über den\nBeginn der Verzinsungspflicht nach Ablauf von 14 Tagen nach\nRechnungsstellung verstößt, wenn sie als Verzugszinsklausel\naufgefaßt wird, gegen § 11 Nr. 4 AGB-Gesetz. Danach ist eine\nBestimmung unwirksam, durch die der Verwender von der gesetzlichen\nObliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen\noder ihm eine Nachfrist zu setzen. Das Verbot erfaßt insbesondere\nKlauseln, die zwar Mahnung und Fristsetzung nicht ausdrücklich für\nentbehrlich erklären, deren Rechtsfolgen - etwa Schadensersatz oder\nVerzinsung - aber ipso facto eintreten lassen (vgl.\nPalandt/Heinrichs, BGB, 56. Auflage, § 11 AGB-Gesetz Rn. 18 m.N.).\nSo liegt der Fall hier. Die betreffende Bestimmung soll dem Kläger\neinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen, die sogar weit über\nden gesetzlichen Zinssatz hinaus gehen (§§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 1\nBGB), eröffnen, ohne daß es hierzu einer verzugsbegründenden\nMahnung im Sinne von § 284 BGB bedürfen würde.\n\n18\n\nAngesichts der Unwirksamkeit dieser Klausel konnten die\nBeklagten hier erst infolge einer Mahnung des Klägers in Verzug\ngeraten. Dies ist in wirksamer Weise erst am 21.05.1997 mit\nZustellung des Anspruchsbegründungsschriftsatzes des Klägers\ngeschehen. Zur Begründung eines früheren Verzugszeitpunkts kann\nsich der Kläger nicht mit Erfolg auf seine schriftlichen Mahnungen\nvom 12.11.1996 und vom 17.01.1997 berufen. Denn diese Mahnungen\nwaren jeweils wirkungslos, weil sie vor Eintritt der Fälligkeit der\nzweiten Abschlagsforderung Mitte März 1997 ausgesprochen worden\nwaren (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 284 Rn. 16\nm.N.).\n\n19\n\nAus dem gleichen Grunde konnte auch die jeweils am 28.02.1997\nerfolgte Zustellung der Mahnbescheide an die Beklagten keine\nverzugsbegründende Wirkung gemäß § 284 Abs. 1 Satz 2 BGB entfalten.\nDenn selbst wenn sie mit der Überreichung einer ordnungsgemäßen\nzweiten Abschlagsrechnung zeitlich etwa zusammenfiel, so wurde die\nHonorarforderung doch erst danach, nämlich Mitte März 1997\nfällig.\n\n20\n\nDer Kläger konnte somit Verzugszinsen erst ab dem 21.05.1997\nbeanspruchen. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Beklagten aber bereits\neine Teilzahlung in Höhe von 16.700,00 DM getätigt, so daß nur noch\neine - zu verzinsende - Hauptforderung in Höhe von 10.300,00 DM\noffen war. Bereits am 23.05.1997 wurde auch diese Restforderung\nvollständig von den Beklagten getilgt. Der Kläger hatte somit\nallein für 2 Tage, nämlich den 22. und den 23.05.1997 Zinsansprüche\naus 10.300,00 DM. Denn bei Verzug gilt für den Zinsbeginn § 187\nAbs. 1 BGB entsprechend. Das Ende der Zinspflicht tritt mit Ablauf\ndes Tages ein, an dem gezahlt worden ist (vgl. Palandt/Heinrichs,\na.a.O., § 187 Rn. 1, § 288 Rn. 4).\n\n21\n\nDer Höhe nach ist nur der gesetzliche Zinssatz von 4 % gemäß §\n288 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuerkennen. Die Festlegung eines Zinssatzes\nvon 12 % in Ziffer 13 des Architektenvertrages ist nämlich gemäß §\n11 Nr. 5 b AGB-Gesetz unwirksam. Es handelt sich um die\nVereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs des\nKlägers, gerichtet auf Zahlung von Verzugszinsen. Eine derartige\nVereinbarung fällt in den Anwendungsbereich von § 11 Ziffer 5\nAGB-Gesetz (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 11 AGB-Gesetz Rn.\n24). Buchstabe b dieser Vorschrift erfaßt nicht nur Klauseln, die\ndem anderen Vertragsteil ausdrücklich den Nachweis abschneiden, der\nSchaden sei wesentlich niedriger als die Pauschale. Es genügt\nvielmehr, wenn die Klausel für den rechtlich ungewandten\nVertragspartner den Eindruck einer entgültigen, einen Gegenbeweis\nausschließenden Festlegung erweckt. In diesem Sinne ist\ninsbesondere eine apodiktische Formulierung wie \"ist mit x % zu\nverzinsen\" mit § 11 Ziffer 5 b AGB-Gesetz unvereinbar (vgl. BGH\na.a.O.; Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rn. 26 m.N.). Genau so liegt der\nFall hier.\n\n22\n\n2.\n\n23\n\nDer geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von vorprozessualen\nMahnkosten in Höhe von 40,00 DM steht dem Kläger nicht zu, weil die\nBeklagten erst im Laufe des vorliegenden Rechtsstreit mit der\nBegleichung eines noch offenen Restes der Honorarforderung in\nVerzug gekommen sind.\n\n24\n\n3.\n\n25\n\nEine teilweise Abänderung des landgerichtlichen Urteils\nzugunsten des Klägers ist lediglich hinsichtlich der\nKostenentscheidung veranlaßt. Denn auch wenn der Kläger die beiden\nvon den Beklagten während des Rechtsstreits geleisteten Zahlungen\nnicht zum Anlaß genommen hatte, den Rechtsstreit in Höhe der von\nihm jeweils auf die Honorarforderung angerechneten Beträge in der\nHauptsache für erledigt zu erklären, so ergab sich doch aus seinem\nSchriftsatz vom 09.06.1997, daß er die Hauptforderung praktisch als\nerledigt betrachtete und es ihm nur noch um die Zahlung von Zinsen\nund Kosten ging. Wenn der Kläger also selbst von einer Erfüllung\nder Hauptforderung ausging, ist sein in erster Instanz zuletzt\ngestellter Antrag dahin zu verstehen, daß er inzidenter die\nFeststellung begehrte, daß in Höhe der angerechneten Beträge\njeweils eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache\neingetreten war. Deshalb erscheint es sachgerecht, die Kosten\nerster Instanz nach den für Fälle einseitiger Erledigungserklärung\ngeltenden Grundsätzen zu verteilen. Maßgeblich ist deshalb\nzunächst, ob und inwieweit die Klage bzw. gerichtliche\nInanspruchnahme der Beklagten bei Eintritt der Rechtshängigkeit\nbegründet war.\n\n26\n\nZum Zeitpunkt der Zustellung der Mahnbescheide an die Beklagten\n(28.02.1997) war die Honorarforderung noch nicht fällig, damit die\ngerichtliche Inanspruchnahme nicht begründet. Zum Zeitpunkt der\nZustellung der Anspruchsbegründungsschrift vom 30.04.1997, also am\n21.05.1997, war die Klage lediglich noch in Höhe von 10.300,00 DM\nbegründet, nachdem die Beklagten am 11.04.1997 eine erste\nTeilzahlung in Höhe von 16.700,00 DM geleistet hatten. Auch wenn\ndie zweite Abschlagsforderung bereits zuvor, nämlich etwa Mitte\nMärz 1997 fällig geworden war, erscheint es angemessen und\nsachgerecht, die Beklagten nur mit dem Kostenanteil zu belasten,\nder auf den nach der Zahlung vom 11.04.1997 noch offenen Restbetrag\nvon 10.300,00 DM entfällt. Denn bezüglich des ersten\nTeilzahlungsbetrags von 16.700,00 DM ist zu ihren Gunsten der\nRechtsgedanke des § 93 ZPO heranzuziehen. Sie hatten mangels\nFälligkeit der geforderten Abschlagszahlung keine Veranlassung zur\nEinleitung des Mahnverfahrens gegeben. Durch die Tätigung der\nersten Teilzahlung innerhalb eines noch angemessenen Zeitraums seit\nFälligwerden hatten sie den jetzt berechtigten Anspruch praktisch\nteilweise auch sofort anerkannt.\n\n27\n\na)\n\n28\n\nHinsichtlich der Gerichtskosten erster Instanz hält der Senat es\ndeshalb für sachgerecht, eine verhältnismäßige Teilung gemäß § 92\nAbs. 1 Satz 1 ZPO in der Weise vorzunehmen, daß die Parteien diese\nKosten entsprechend des prozentualen Verhältnisses der beiden\nBeträge von 16.700,00 DM bzw. 10.300,00 DM jeweils zum\nGesamtstreitwert zu tragen haben. Dieser betrug in erster Instanz\ndurchgängig, also für alle drei Gerichtsgebühren nach Nummern\n1.100, 1.201 des Kostenverzeichnisses zum GKG, 27.000,00 DM,\nnachdem zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abgabe der Sache vom\nMahngericht an das Landgericht Köln als Prozeßgericht (19.03.1997)\ndie Honorarforderung des Klägers noch in voller Höhe bestand (vgl.\nhierzu Kammergericht, KG-Report Berlin 1998, 94). Die späteren\nAntragsreduzierungen des Klägers waren auf die Wertberechnung für\ndie Gerichtsgebühren ohne Einfluß.\n\n29\n\nDanach fallen dem Kläger 62 % und den Beklagten als\nGesamtschuldnern 38 % der erstinstanzlichen Gerichtskosten zur\nLast.\n\n30\n\nb)\n\n31\n\nHinsichtlich der Verteilung der außergerichtlichen Kosten des\nKlägers ist zu berücksichtigen, daß sich nur die seinem\nProzeßbevollmächtigten zustehende Prozeßgebühr nach dem\nUrsprungsstreitwert von 27.000,00 DM bemißt, was einem Betrag von\nnetto 1.105,00 DM entspricht. Die Verhandlungsgebühr ist dagegen\nnur noch nach einem Streitwert bis zu 3.000,00 DM zu bemessen; sie\nbeträgt demnach netto 210,00 DM. Insoweit ist die vom Landgericht\nim angefochtenen Urteil für den Zeitraum ab dem 17.06.1997\nvorgenommene Festsetzung auf einen Streitwert von 4.000,00 DM zu\nkorrigieren. Denn der Kläger hatte im Schriftsatz vom 09.06.1997\nunter nochmaliger Reduzierung seines Zahlungsantrags klargestellt,\ndaß er das Verfahren nur noch wegen der Zinsen und Kosten weiter\nführe. Aus dem beigefügtem Schreiben an die Beklagten vom\n02.06.1997 ergibt sich, daß er von diesen zu diesem Zeitpunkt\nZinsen in Höhe von 2.405,94 DM verlangte. Dieser Betrag bildete\nsomit den Streitwert für den Zeitraum ab dem 17.06.1997 (Eingang\ndes Schriftsatzes vom 09.06.1997), da die Zinsen nunmehr nicht mehr\nals Nebenforderung, sondern als Hauptforderung im Sinne von § 4 ZPO\ngeltend gemacht wurden. Daneben hatte die Kostenforderung\nstreitwertmäßig und damit auch kostenmäßig keine Bedeutung (vgl.\njeweils zum Fall der teilweisen Erledigungserklärung: Kammergericht\na.a.O. sowie den Senatsbeschluß vom 11.08.1997 - 19 W 25/97 -).\nMangels Gebührensprunges kann somit der erstinstanzliche Streitwert\nab dem 17.06.1997 auf bis zu 3.000,00 DM festgesetzt werden.\n\n32\n\nEntsprechend der Verteilung der Gerichtskosten haben die\nBeklagten nur 38 % der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers\nzustehenden Prozeßgebühr zu tragen; dies sind rund 420,00 DM netto.\nEinen Anteil der Verhandlungsgebühr haben sie dagegen nicht zu\nübernehmen, weil zu diesem Zeitpunkt nur noch die Zinsforderung\nGrundlage des Streitwertes war. Ein Zinsanspruch stand dem Kläger\njedoch nicht mehr zu, nachdem durch die zweite Teilzahlung der\nBeklagten sämtliche Ansprüche erfüllt waren. Haben die Beklagten\nsomit lediglich einen Anteil von netto 420,00 DM von den dem\nProzeßbevollmächtigten des Klägers zustehenden Nettogebühren in\nHöhe von insgesamt 1.315,00 DM (1.105,00 DM + 210,00 DM) zu tragen,\nso entspricht dies einem prozentualen Anteil von 32 %. Lediglich in\ndiesem Umfang fallen ihnen die erstinstanzlichen Anwaltskosten des\nKlägers zur Last.\n\n33\n\nc)\n\n34\n\nBezüglich der Verteilung der außergerichtlichen Kosten der\nBeklagten gilt folgendes:\n\n35\n\nDa ihr Prozeßbevollmächtigter, wie insbesondere sein\nKostenfestsetzungsantrag vom 07.10.1997 zeigt, erst nach der ersten\nAntragsreduzierung mit der Vertretung der Beklagten beauftragt\nworden ist, steht ihm eine 10/10 Prozeßgebühr nach einem Streitwert\nvon lediglich 21.100,00 DM zu; dies ergibt einen Betrag von netto\n1.025,00 DM. Zuzüglich der 3/10 Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO\n(307,50 DM) beträgt die ihm zustehende Prozeßgebühr insgesamt netto\n1.332,50 DM. Auch seine Verhandlungsgebühr richtet sich nach einem\nStreitwert von bis 3.000,00 DM, beträgt also netto 210,00 DM. Damit\nstehen ihm insgesamt Netto-Gebühren in Höhe von 1.542,50 DM zu.\n\n36\n\nHiervon haben die Beklagten aus den vorstehend aufgezeigten\nGründen lediglich einen Anteil von 506,35 DM selbst zu tragen, was\n38 % der Prozeßgebühr nebst Erhöhungsgebühr entspricht. Im\nVerhältnis zu dem Betrag von 1.542,50 DM sind dies 33 %. Lediglich\nin diesem Umfang haben die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten\nselbst zu tragen, während sie im übrigen, also zu 67 % dem Kläger\nzur Last fallen.\n\n37\n\n4.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§\n97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Alternative 1, 100 Abs. 4 ZPO.\n\n39\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nGrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n40\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des\nKlägers: 2.335,00 DM (dies gilt unabhängig davon, ob der\nBerufungsantrag und das Berufungsvorbringen des Klägers dahin\nverstanden wird, daß ihm in dieser Höhe noch eine offene\nHauptforderung zusteht oder aber lediglich noch ein nunmehr zur\nHauptforderung erhobener Zinsanspruch in entsprechender Höhe;\nKosten bleiben in jedem Fall streitwertmäßig außer Betracht)\n\n41\n\nDer Streitwert für das landgerichtliche Verfahren einschließlich\nvorangegangenem Mahnverfahren wird unter teilweiser Abänderung bzw.\nPräzisierung der Festsetzung im angefochtenen Urteil wie folgt\nfestgesetzt:\n\n42\n\na) für die Gerichtsgebühren durchgängig auf 27.000,00 DM\n\n43\n\nb) für die Prozeßgebühr des Prozeßbevollmächtigten des Klägers\n(§§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BRAGO) auf 27.000,00\nDM\n\n44\n\nc) für die Prozeßgebühr des Prozeßbevollmächtiten der Beklagten\n(§§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 6 BRAGO) auf 21.100,00 DM\n\n45\n\nd) für die Verhandlungsgebühren beider Prozeßbevollmächtigten\nauf bis 3.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309891","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-13/19-u-250-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 367","ref_norm":"367","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309891","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309891","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-13/19-u-250-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309891","retrieved":"2026-07-09 03:39:41.942760+00:00"}}