{"status":"available","doknr":"OLD309890","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0313.19U231.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-13","aktenzeichen":"19 U 231/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien streiten über den Gerichtsstand zur Geltendmachung\nder von der Klägerin geforderten Vergütung.\n\n3\n\nDie Klägerin mit Sitz in M. (NL) begehrt die Vergütung für die\nInstallation einer digitalen Druckmaschine nebst Training zur\nEinweisung, Verbrauchsmaterialien zum Betrieb dieser Druckmaschine\nsowie das Entgelt für Wartungsarbeiten. Der Beklagte mietete die\nDruckmaschine mit Vertrag vom 30.6.1995 von der Fa. C. (nachfolgend\nLeasinggeberin) mit Sitz in B.. Die Klägerin sollte die Maschine\nliefern und installieren (Ziff. 2 des Vertrages, Bl. 86 ff., 171\nff. d.A.). In Ziffer 11 verpflichtete der Beklagte sich, die\nWartung der Maschinen für die Gesamtdauer des Vertrages von der\nKlägerin durchführen zu lassen, während die Klägerin sich\nverpflichtete, die Maschinen in einwandfreiem Betriebszustand zu\nhalten; sie sollte auch über die Häufigkeit der vorbeugenden\nWartung entscheiden (Bl. 180 d.A.). Nach Ziffer 11.3 verpflichtete\ndie Klägerin sich, wann immer der Beklagte dies wünsche, einen\nqualifizierten Techniker zu entsenden. In Ziffer 14 des Vertrages,\nden Gerichtsstand betreffend, heißt es:\n\n4\n\n\"Alle Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag hervorgehen können,\nunterliegen allein der Gerichtsbarkeit der B.er Gerichte. Der\nvorliegende Vertrag ist dem belgischen Gesetz unterworfen.\"\n\n5\n\nDieser Vertrag ist von der Klägerin, dem Beklagten und der\nLeasinggeberin unterzeichnet worden (\"gebilligt, den ...\").\n\n6\n\nIn dem \"Anhang 1\" zum Mietvertrag, in dem es um die technischen\nEinzelheiten des Vertrages geht, heißt es unter Ziffer 13 (Bl. 188\nd.A.):\n\n7\n\n\"Der vorliegende Angang ist wesentlicher Bestandteil des\nVertrages ...., geschlossen am 22/06/95. ...\n\n8\n\nDie drei Parteien verpflichten sich den Vertrag in Treu und\nGlauben auszuführen.\"\n\n9\n\nAuch dieser Anhang trägt als Datum der Billigung den 30.6.1995\nist ebenfalls von den Parteien und der Leasinggeberin unterzeichnet\nworden.\n\n10\n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, das Landgericht Köln sei\ndas für ihre Klage zuständige Gericht.\n\n11\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 98.134,49 DM nebst\nZinsen für unterschiedliche Zeiträume, die sie im einzelnen\naufgeführt hat, zu zahlen.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr hat die Ansicht vertreten, die Gerichtsstandvereinbarung im\nVertrag sei auch für die Klägerin bindend, und Einwendungen gegen\ndie Forderung der Klägerin erhoben.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und\nStreitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils\nBezug genommen.\n\n17\n\nDas Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Wegen\nder weiteren Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt der\nangefochtenen Entscheidung verwiesen.\n\n18\n\nMit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig\nbegründeten Berufung macht die Klägerin geltend, die Klage sei zu\nRecht am Sitz des Beklagten erhoben worden. Entgegen der Auffassung\ndes Landgerichts hätten die Parteien keine abweichende\nGerichtsstandsvereinbarung nach § 17 EuGVÜ geschlossen. Die geltend\ngemachten Forderungen seien auch sachlich begründet.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu\nverurteilen, an die Klägerin 98.134,49 DM nebst 5 % Zinsen seit\nRechtshängigkeit zu zahlen.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie gegnerische Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nEr verteidigt die angefochtene Entscheidung und ist der Ansicht,\ndie Klägerin sei Vertragspartnerin des Vertrages vom 30.6.1995\ngeworden, die Gerichtsstandsvereinbarung, bei der es sich um eine\nsolche i.S. des Artikel 17 EuGVÜ handele, sei deshalb für sie\nbindend. Im übrigen bestreitet sie die Berechtigung der von der\nKlägerin geltend gemachten Forderungen.\n\n24\n\nWegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die\nSchriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug\ngenommen.\n\n25\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E\n\n26\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.\n\n27\n\nDas Landgericht seine Zuständigkeit mit zutreffender Begründung\nverneint. Die Geltung der nach Art 17 Abs. 1 GVÜ getroffenen\nGerichtsstandsvereinbarung auch für die Klägerin ergibt sich aus\neiner Fülle von Vertragsbestimmungen sowie aus dem Wesen des\nVertrages selbst.\n\n28\n\nBei dem Vertrag zwischen C. und dem Beklagten handelt es sich um\neinen typischen Finanzierungsleasingvertrag mit einem ebenfalls\ntypischen Leasingdreieck: Den Leasinggeber (C.) trifft gegenüber\ndem Leasingnehmer (Beklagten) die Verpflichtung zur Finanzierung\neiner Leasingsache durch Abschluß eines Liefervertrages mit einem\nmeist vom Leasingnehmer ausgesuchten Lieferanten (Klägerin) sowie\ndie Pflicht zur Verschaffung, Gebrauchsüberlassung und -belassung\nder Leasingsache an den Leasingnehmer für die vereinbarte\nLeasingzeit (vgl. Beckmann, Computerleasing, Computer u. Recht,\nSkripten 1993, Rn 38). Für den Bereich des Finanzierungsleasings\nhat der BGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß der\nLieferant Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers ist (BGH NJW 1985,\n2258 = WM 1985, 906; NJW 1989, 287 = WM 1988, 1669 = CR 1989, 375).\nDiese Stellung des Lieferanten (der Klägerin), dessen sich die\nLeasinggeberin (C.) zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient,\nwird dokumentiert durch seine Einbeziehung in den Leasingvertrag,\nwie sie in zahlreichen, z.T. bereits zitierten, Klauseln des\nMietvertrages zu finden ist; in ihnen werden auch Rechte und\nPflichten der Klägerin gegenüber den anderen Vertragsparteien\nverbindlich festgelegt (vgl. Ziff. 1 Abs. 2 u. 3, Ziffer 2 Abs. 2\nu. 6, Ziffer 7 Abs. 3 S. 2, Ziffer 8 Abs. 4, Ziffer 10 A Abs. 1,\nZiffer 11). Auch wenn in diesem Vertrag unter Ziffer 14 Abs. 1 von\n\"Die beiden Vertragsparteien ...\" die Rede ist, macht dieser\nKatalog von Rechten und Pflichten im Leasingvertrag doch deutlich,\ndaß die Klägerin an dem Vertrag beteiligt sein sollte und die\nBestimmungen dieses Vertrages, soweit es sie betraf, auch gegen\nsich gelten lassen wollte, auch wenn sie nicht Vertragspartei des\neigentlichen Leasingvertrages war. Das hat die Klägerin mit ihrer\nUnterschrift unter den Vertrag bestätigt. Bekräftigt wird dies\ninsbesondere aber auch durch den auch von der Klägerin\nunterzeichneten \"Anhang 1 zum Mietvertrag für C. Geräte\", der\nausdrücklich als wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages\nbezeichnet wird und in dem die drei Parteien sich verpflichten, den\nVertrag nach Treu und Glauben auszuführen. Eindeutiger konnte die\nKlägerin wohl kaum verdeutlichen, daß sie sich als Vertragspartei\nbehandeln lassen wollte, für die alle Bestimmungen des Vertrages\nverbindlich sein sollten, wozu selbstverständlich auch die in\nZiffer 14 des Leasingvertrages getroffene Gerichtsstandvereinbarung\nzählt, wie auch, daß das ganze Vertragswerk dem belgischen Gesetz\nunterworfen sein sollte. Das erscheint auch sachgerecht; es\nhandelte sich um ein einheitliches, die Rechte und Pflichten aller\ndrei am Vertrag Beteiligten regelndes Vertragswerk, für das\nsinnvollerweise auch ein einheitlicher Gerichtsstand gelten sollte.\nNach Art 17 Abs. 1 GVÜ ist damit ein ausschließlicher Gerichtsstand\nin B. begründet worden.\n\n29\n\nDie von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus\nInstallation, Schulung, Verkauf von Verbrauchsmaterialien sowie\nWartung sind Streitigkeiten, die aus dem Vertrag hervorgegangen\nsind, und unterfallen damit der Klausel.\n\n30\n\nDie Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs.\n1 ZPO die Klägerin zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das\nUrteil nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n31\n\nBeschwer für die Klägerin: 98.134,49 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309890","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-13/19-u-231-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309890","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309890","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-13/19-u-231-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309890","retrieved":"2026-07-09 03:39:41.821668+00:00"}}