{"status":"available","doknr":"OLD309889","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0313.19U121.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-13","aktenzeichen":"19 U 121/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.\n\n3\n\nDer Beklagte rechnet gegenüber dem der Höhe nach unstreitigen\nRestkaufpreisanspruch der Klägerin in Höhe von 13.095,90 DM mit 3\nGegenforderungen auf, deren Berechtigung das Landgericht zu Unrecht\nverneint hat:\n\n4\n\nMit einem Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe\nvon 8.837,02 DM nach mit Schreiben vom 31.7.1995 erklärter Wandlung\nwegen fehlerhafter Lieferungen von Hardware, wie sie auf Bl. 32, 33\nd.A. aufgelistet sind. Daß diese Lieferungen (Lieferzeit 19.12.1994\nbis 7.7.1995, Bl. 58 d.A.) mangelhaft waren, ist unstreitig, das\nLandgericht hat aber gemeint, die Ansprüche seien verjährt, § 390\nBGB stehe deshalb der Aufrechnung entgegen. Das ist in mehrfacher\nHinsicht zu beanstanden.\n\n5\n\nZum einen hat die Klägerin die Berechtigung der Mängelrüge nie\nbestritten, sondern in ihrem Schreiben vom 30.6.1995 (Anlagenhefter\nBl. 31) anerkannt; sie hat eine Regulierung der Garantieansprüche\nlediglich davon abhängig gemacht, daß der Beklagte die Forderung\nausgleiche, die Gegenstand dieses Rechtsstreits ist. Dieses\nAnerkenntnis unterbricht die Verjährung (§ 208 BGB) so daß die von\nder Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 26.3.1997 erhobene\nEinrede der Verjährung ins Leere geht.\n\n6\n\nÜbersehen hat das Landgericht desweiteren, daß die Klägerin\nselbst mit Schreiben vom 30.6.1995 gegenüber dem\n\"Garantieanspruch\" des Beklagten die Aufrechnung erklärt hat. Das\nhat gem. § 389 BGB zur Folge, daß ihr Kaufpreisanspruch in Höhe der\n\"Garantieansprüche\" des Beklagten (richtiger:\nRückzahlungsansprüche) erloschen ist. Hieran ändert nichts, daß der\nBeklagte zunächst einen Nachlieferungsanspruch nach § 480 Abs. S. 1\nBGB geltend gemacht hat, die Klägerin kann hieraus nicht herleiten,\nsein Wahlrecht auf Wandlung bzw. Minderung oder Nachlieferung sei\ndadurch beendet worden. Denn das Wahlrecht endet erst mit der\nEinigung über die Nachlieferung (vgl. Palandt - Putzo, BGB, 56.\nAufl., § 480 Rn 5), die hier nicht stattgefunden hat; die Klägerin\nhat nämlich - wie bereits ausgeführt - ihrerseits aufgerechnet und\ndie Erfüllung von der Bezahlung anderer Rechnungen abhängig\ngemacht. Die somit zulässige Aufrechnung bewirkt, daß die\nKlageforderung und der sich aus der Wandlungserklärung des\nBeklagten ergebende Rückzahlungsanspruch, soweit sie sich decken,\nals erloschen gelten (§ 389 BGB). Damit reduziert sich die\nKlageforderung um 8.737,02 DM auf 4.358,88 DM.\n\n7\n\nAufgerechnet hat der Beklagte mit weiteren 11.140,45 DM wegen\nNichtgewährung eines Skontos von 3 % auf die Gesamtsumme, wobei die\nParteien darüber streiten, wie hoch die Gesamtsumme war. Das\nAuftragsvolumen wird von der Klägerin mit 150.000,-- DM angegeben,\nvom Beklagten mit 402.828,30 DM. Zur Berechtigung des Skontoabzuges\nhat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, er habe bei\nVertragsschluß mit der Klägerin vereinbart, daß er 3 % des an die\nKlägerin zu bezahlenden Kaufpreises erstattet erhalte, wenn der R.\ninnerhalb von 3 Wochen den komplette vom Beklagten zu zahlenden\nKaufpreis an die Klägerin überweise. Der Beklagte behauptet, daß\nder R. die entsprechenden Rechnungen binnen 3 Wochen nach\nvertragsgemäßer Aufstellung des Netzwerks gezahlt hätte, wenn die\nKlägerin mangelfrei und pünktlich geliefert hätte. Nach den von dem\nBeklagten mit der Berufungsbegründung eingereichten Aufstellungen\nkann auch davon ausgegangen werden, daß der R. regelmäßig die\nfälligen Rechnungen binnen 3 Wochen zu zahlen pflegte. Legt man nur\ndie Angaben der Klägerin zugrunde, ergibt sich bei 3 % Skonto ein\nErstattungsanspruch des Beklagten von 4.500,-- DM, mithin mehr als\ndie rechnerisch noch offen stehende Restforderung von 4.358,88 DM,\nso daß es einer Aufklärung zu der Frage, wie hoch das Gesamtvolumen\ndes Auftrags war, nicht bedarf. Unstreitig hat die Klägerin\njedenfalls teilweise fehlerhaft geliefert und eine fehlerfreie\nNachlieferung abgelehnt (s.o.), was sich naturgemäß auf die\nFälligkeit des Kaufpreisanspruchs und damit auch auf die vom R.\nbeachteten Zahlungsfristen ausgewirkt hat; hierfür spricht der\nAnschein. Weder der Kreis noch der Beklagte mußten den Kaufpreis\nentrichten, bevor die Klägerin fehlerfrei nachgeliefert hatte;\ninsbesondere wurde mit den fehlerhaften Lieferungen zum Erhalt des\nSkontos vereinbarte Zahlungsfrist nicht in Gang gesetzt. Deshalb\nkann die Klägerin dem Erstattungsanspruch des Beklagten nicht mit\nErfolg entgegenhalten, es ginge sie nichts an, ob und wann der R.\ngezahlt habe, der Beklagte habe ja pünktlich zahlen können.\n\n8\n\nInwieweit dem Beklagten darüber hinaus noch\nSchadensersatzansprüche, die er zur Aufrechnung stellen kann,\ndeshalb zustehen, weil er Nachbesserungsarbeiten an Monitoren habe\nvornehme müssen und hierfür 8.110,-- DM habe aufwenden müssen, ist\noffen, bedarf aber nach den Ausführungen zu Ziffer 1) und 2) auch\nkeiner Vertiefung.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n10\n\nBeschwer für die Klägerin: 13.095,90 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309889","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-13/19-u-121-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 390","ref_norm":"390","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309889","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309889","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-13/19-u-121-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309889","retrieved":"2026-07-09 03:39:41.739436+00:00"}}