{"status":"available","doknr":"OLD309911","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0311.13W14.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-11","aktenzeichen":"13 W 14/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Bewilligung von\nProzeßkostenhilfe ablehnenden Beschluß der Zivilkammer ist\nunbegründet. Das Landgericht hat der von der Antragstellerin\nbeabsichtigten Rechtsverfolgung mit Recht keine Erfolgsaussicht\nbeigemessen (§ 114 ZPO), weil die Antragstellerin als entfernterer\nAbkömmling gemäß § 2309 BGB nicht pflichtteilsberechtigt ist und\nihr deshalb auch kein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325,\n2329 BGB gegen die Antragsgegnerin, ihre Mutter, als\nSchenkungsempfängerin zusteht.\n\n3\n\nDer mit der Beschwerde wiederholte Hinweis auf die rechtliche\nSelbständigkeit des Pflichtteilsergänzungsanspruchs (st. Rspr. des\nBGH, z.B. NJW 1973, 995; NJW 1988, 1667; NJW 1995, 1157; NJW 1996,\n1743; NJW 1997, 2676) hilft nicht weiter. Richtig daran ist, daß\nnicht notwendig ein Anspruch auf den Pflichtteil bestehen muß, um\nalsdann dessen Ergänzung nach §§ 2325 ff. BGB verlangen zu können.\nDementsprechend kann sogar der Alleinerbe einen\nPflichtteilsergänzungsanspruch haben (§ 2329 Abs.1 S.2 BGB). Nach\ndem Wortlaut des § 2325 Abs.1 BGB kann jedoch nur \"der\nPflichtteilsberechtigte .... Ergänzung des Pflichtteils ...\nverlangen\". Wer \"der Pflichtteilsberechtigte\", also der Gläubiger\nim Sinne von § 2325 Abs.1 BGB ist, ist den §§ 2303 ff. BGB zu\nentnehmen. Berechtigter eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs kann\nnur sein, wer zum Kreise der (\"abstrakt\") Pflichtteilsberechtigten\ngehört, somit bei vollständiger Ausschließung von der Erbfolge den\nPflichtteil fordern könnte (vgl. Staudinger-Ferid/Cieslar, 12.\nAufl., § 2325 BGB Rdz. 38; Soergel/Dieckmann, 12. Aufl., § 2325 BGB\nRdz. 1; Palandt/Edenhofer, 57. Aufl., § 2325 Rdz. 5). Die von der\nErblasserin, ihrer Großmutter, durch letztwillige Verfügung als\nMiterbin (zu 1/4) eingesetzte Antragstellerin war indessen nicht\nzur gesetzlichen Erbfolge berufen. Nach § 1924 Abs.2 BGB ist ein\nentfernterer Abkömmling des Erblassers vom gesetzlichen Erbrecht -\nund damit auch vom Pflichtteilsrecht - ausgeschlossen, solange ein\ndem Erblasser näherer Abkömmling desselben Stammes (wie hier die\ninzidenter \"enterbte\" Mutter der Antragstellerin) vorhanden ist. §\n2309 BGB setzt ein nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 1924\nAbs.2, 1930, 2303 BGB) bestehendes Pflichtteilsrecht voraus und\nschränkt dieses zur Vermeidung einer pflichtteilsrechtlichen\nMehrfachbegünstigung desselben Stammes wieder ein. Demgemäß ist\nanerkannt, daß sich die Berechtigung entfernterer Abkömmlinge des\nErblassers zur Pflichtteilsergänzung ebenfalls nach § 2309 BGB\nrichtet, das heißt: Entferntere Abkömmlinge können den\nErgänzungspflichtteil nur in den Fällen verlangen, in denen sie\ngemäß § 2309 BGB pflichtteilsberechtigt sind\n(Staudinger-Ferid/Cieslar, a.a.O., Rdz. 40; Soergel/Dieckmann,\na.a.O.). Nichts anderes besagt auch die Kommentierung bei\nPalandt/Edenhofer, a.a.O. (nur 3 Randziffern weiter als vom\nVerfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin angeführten Ort):\nWeil für den Ergänzungsanspruch ein tatsächlicher\nPflichtteilsanspruch nicht bestehen muß, ist gemeint, daß der\nGläubiger des Ergänzungsanspruchs zu den nach §§ 2303, 2309, 2338a\nBGB Berechtigten gehören muß!\n\n4\n\nDa die Antragstellerin hierzu nicht gehört, ist die\nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos, die von ihr hierfür\nbeantragte Prozeßkostenhilfe daher zu Recht abgelehnt worden.\n\n5\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309911","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-11/13-w-14-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2325","ref_norm":"2325","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2309","ref_norm":"2309","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2303","ref_norm":"2303","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1924","ref_norm":"1924","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2329","ref_norm":"2329","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1930","ref_norm":"1930","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309911","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309911","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-11/13-w-14-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309911","retrieved":"2026-07-09 03:39:43.711322+00:00"}}