{"status":"available","doknr":"OLD309917","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0310.9U184.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-10","aktenzeichen":"9 U 184/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Beklagten\nist in der Sache nicht begründet.\n\n3\n\nDie erstinstanzliche Entscheidung hält der infolge des\neingelegten Rechtsmittels erforderlichen Überprüfung auch unter\nBerücksichtigung des Sachvortrags des Beklagten zur Rechtfertigung\nseiner Berufung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher\nHinsicht stand.\n\n4\n\nDer Klägerin steht aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §\n812 Abs. 1 Satz 1, 1. Altern. BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der\nnach dem von dem Beklagten verschuldeten Unfallereignis vom\n06.06.1993 für dessen damaliges Fahrzeug Daimler Benz SEC 380 mit\ndem amtlichen Kennzeichen GG-LC 877 gezahlten\nVollkaskoentschädigung in Höhe von 16.543,48 DM zu. Der Beklagte\nist durch diese Zahlung der Klägerin ungerechtfertigt bereichert,\ndenn die Klägerin war nicht gemäß § 12 Abs. 1 II e AKB aufgrund des\nzwischen den Parteien bestehenden\nKraftfahrzeugversicherungsverhältnisses (Kfz-Haftpflicht- und\nVollkaskoversicherung) verpflichtet, den Beklagten wegen der an\nseinem Fahrzeug durch den Unfall vom 06.06.1993 entstandenen\nSchäden zu entschädigen. Dieses Rückzahlungsbegehren der Klägerin\nist weder gemäß § 814 BGB noch aufgrund sonstiger Vorschriften\nausgeschlossen.\n\n5\n\n1.)\n\n6\n\nDie Klägerin hat im vorliegenden Fall bewiesen (vgl. zu der\nBeweislast des Versicherers im Rückforderungsprozeß BGHZ 123, 217\nff, 219 = BGH NJW 1993, 2678 f; BGH NJW-RR 1992, 1214 ff, 1216),\ndaß sie gemäß § 61 VVG für den Versicherungsfall nicht einzustehen\nhat, da der Beklagte den Unfall grob fahrlässig verursacht hat.\n\n7\n\na)\n\n8\n\nEine vorsätzliche Herbeiführung des Unfalles durch eine\nAbsprache des Beklagten mit dem Unfallgegner U. - wie ihn die\nKlägerin bereits in dem beigezogenen Verfahren LG Darmstadt - 4 O\n160/94 - behauptet hat - hat sie hingegen nicht bewiesen. Die\nRichtigkeit dieser Behauptung ergibt sich weder aus der vom Senat\nzu Informationszwecken verwerteten o. g. Beiakte des Landgerichts\nDarmstadt, noch hat die Klägerin hinreichend substantiierte\nUmstände vorgetragen (und/oder unter Beweis gestellt), die einen\nRückschluß auf einen fingierten Unfall zulassen und damit geeignet\nwären, den entsprechend erforderlichen Nachweis zu erbringen.\n\n9\n\nb)\n\n10\n\nDer Senat ist hingegen überzeugt, daß dem Beklagten vorliegend\nhinsichtlich des Schadensfalles vom 06.06.1993 eine grob\nfahrlässige Unfallverursachung anzulasten ist, da er die konkreten\nAnforderungen gröblich außer Acht gelassen hat, die das\nVerkehrsgeschehen an ihn stellte.\n\n11\n\nNach der Rechtsprechung wird es grundsätzlich als grob\nfahrlässig angesehen, wenn sich ein Autofahrer durch Rauchen,\nheruntergefallene Gegenstände, die Suche nach ihnen oder auch das\nGreifen nach Gegenständen auf dem Beifahrersitz in einer Weise von\ndem Verkehrsgeschehen ablenken läßt, daß er die Übersicht verliert,\nes zu Fehlreaktionen kommt oder er die Herrschaft über sein\nFahrzeug verliert. So ist z. B. grobe Fahrlässigkeit bejaht worden,\nwenn der rauchende Autofahrer sich nach der heruntergefallenen\nZigarette bückt und dabei z. B. das Steuer verreißt oder der\nAutofahrer durch die Suche nach einer heruntergefallenen Zigarette\nabgelenkt, zu spät erkennt, daß er bremsen muß (vgl. dazu OLG\nKarlsruhe VersR 1979, 758; OLG Düsseldorf NJW 1980, 2262; OLG\nKarlsruhe NJW 1992, 3246; OLG Nürnberg NJW-RR 1992, 360 ff; OLG\nKarlsruhe VersR 1993, 1096; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 1368\nff).\n\n12\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist auch dem Beklagten - nach\nseinem eigenen unstreitigen Vorbringen und seinen Angaben im\nVerfahren 4 O 160/94 LG Darmstadt - vorliegend eine grob\nfahrlässige Unfallverursachung anzulasten, denn entgegen der von\nihm vertretenen Rechtsauffassung trifft es nicht zu, daß er\nkeinerlei konkrete Anforderungen außer Acht gelassen hat, die das\nVerkehrsgeschehen an ihn stellte.\n\n13\n\nDer Beklagte hat im vorliegenden Rechtsstreit im\nBerufungsverfahren sowohl in der Berufungsbegründung als auch in\ndem weiteren Schriftsatz vom 29.01.1998 (Bl. 175 ff, 176 d. A.)\nselbst eingeräumt, daß er sich durch seine brennende Zigarette, die\nihm heruntergefallen war, zweimal hat ablenken lassen. Nach der\nDarstellung des Beklagten im vorliegenden Verfahren ist ihm die\nbrennende Zigarette aus der rechten Hand zunächst auf die\nMittelkonsole gefallen. Der Beklagte hat nach ihr geschaut und\nversucht, sie von dort wieder aufzuheben. Dies mißlang ihm jedoch\nund die Zigarette rutschte von der Mittelkonsole aus in den Fußraum\nzwischen seine Beine. Nach der Darstellung im Schriftsatz vom\n29.01.1998 war der Beklagte, der nach seinen Angaben nicht gebremst\nhatte, danach \"kurz abgelenkt\" und bemerkte dann, daß sein\nVordermann, der Geschädigte U., vor der roten Ampel verkehrsbedingt\nabgebremst hatte. Erst danach bremste er selbst stark ab\n(Vollbremsung), fuhr aber gleichwohl auf den Geschädigten U. auf.\nBei seiner Parteivernehmung vor dem Landgericht Darmstadt im\nVerfahren - 4 O 160/94 - in der mündlichen Verhandlung vom\n08.06.1994 (Bl. 64, 65 d. BA) hat der Beklagte darüber hinaus auch\neingeräumt, daß er nach der Zigarette, als sie zwischen seinen\nBeinen im Fußraum lag, auch kurz gegriffen habe. Der Senat hält\nauch diese Angabe des Beklagten in dem Vorprozeß für glaubhaft.\nZwar ging es für den Beklagten in dem damaligen Verfahren auch\ndarum, den von der Klägerin geäußerten Verdacht des fingierten\nUnfalls zu entkräften, dieser Umstand allein reicht jedoch nicht\naus, um die damalige Darstellung des Beklagten, deren Inhalt durch\ndas Protokoll der mündlichen Verhandlung urkundlich bewiesen ist,\nals nicht glaubhaft anzusehen. Der Beklagte hat nämlich im\nvorliegenden Verfahren weder seine damaligen Angaben in Abrede\ngestellt, noch hat er gerade zu der Frage, ob er sich nach der\nZigarette im Fußraum gebückt hat, vorgetragen, seine damalige\nSchilderung sei unzutreffend gewesen oder er sei mißverstanden\nworden. Da der Beklagte sich andererseits im vorliegenden Verfahren\numfänglich mit evtl. Mißverständnissen bzgl. seiner Angaben zu der\ngefahrenen Geschwindigkeit einerseits in der Schadensanzeige und\nandererseits in seiner Anhörung vor dem Landgericht Darmstadt\nauseinandergesetzt hat, hat der Senat keine Zweifel, daß die\nBekundung des Beklagten vor dem Landgericht Darmstadt zu dem bücken\nnach der Zigarette rund ein Jahr nach dem Unfall aufgrund der\ndamals noch frischeren Erinnerungen zutreffend war.\n\n14\n\nDamit steht aber fest, daß der Beklagte, ohne auf den übrigen\nVerkehr zu achten, sich kurz hintereinander zweimal jeweils\nmindestens mehrere Sekunden lang um die heruntergefallene Zigarette\ngekümmert hat. Auch wenn der Beklagte dabei seinen Fuß vom Gaspedal\ngenommen und damit seine Geschwindigkeit automatisch reduziert\nhaben will, hat er durch dieses Verhalten die Sorgfaltspflichten\neines durchschnittlichen, sorgfältigen und vernünftigen Autofahrers\ngrob mißachtet, da er in dieser Zeit weder hinreichend auf seinen\nVordermann noch auf die vor ihm liegende Ampelanlage geachtet\nhat.\n\n15\n\nDa es sich auch dem Beklagten als langjährigem und erfahrenem\nAutofahrer hätte aufdrängen müsse, daß er durch sein Verhalten den\nübrigen Verkehr massiv gefährdet, hat der Beklagte nicht nur\nobjektiv, sondern auch subjektiv grob fahrlässig gehandelt. Etwas\nanderes ergibt sich auch nicht daraus, daß der Beklagte meint, es\nhabe ein sog. Augenblicksversagen bei ihm vorgelegen. Unabhängig\ndavon, daß im vorliegenden Fall im Hinblick darauf, daß der\nBeklagte sich zweimal um die heruntergefallene Zigarette gekümmert\nhat, ein sog. Augenblicksversagen nicht anzunehmen ist hat der\nBundesgerichtshof und ihm folgt der Senat in seiner Rechtsprechung\nausdrücklich festgestellt (ständige Rspr. seit BGH NJW 1992, 2418\nff), daß grundsätzlich ein Augenblicksversagen kein\nAbgrenzungskriterium zwischen grober und (noch) einfacher\nFahrlässigkeit ist. Um die grobe Fahrlässigkeit bei einem sog.\nAugenblicksversagen verneinen zu können, müßten vielmehr im\nEinzelfall besondere den Autofahrer von dem Vorwurf der groben\nFahrlässigkeit entlastende gewichtige Umstände festgestellt werden\nkönnen. Derartige Umstände zugunsten des Beklagten sind jedoch im\nvorliegenden Fall weder vorgetragen worden noch ersichtlich.\n\n16\n\nc)\n\n17\n\nDa die Klägerin damit gemäß § 61 VVG von ihrer\nLeistungsverpflichtung gegenüber dem Beklagten frei geworden ist,\nkommt es für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens nicht\ndarauf an, ob der Beklagte darüber hinaus auch noch eine\nObliegenheitsverletzung i. S. d. §§ 7 Abs. 2 AKB, 6 Abs. 3 VVG\ndurch - wie die Klägerin meint - unrichtige Angaben zu der\ngefahrenen Geschwindigkeit bei dem Unfall in der Schadensanzeige\nbegangen hat oder nicht.\n\n18\n\n2.)\n\n19\n\nDer Rückforderungsanspruch der Klägerin ist entgegen der von dem\nBeklagten vertretenen Auffassung auch nicht gemäß § 814 BGB\nausgeschlossen. Zwar hat die Klägerin ihre Zahlung für die Schäden\nan dem Fahrzeug des Beklagten, die im Oktober 1993 rund 4 Monate\nnach dem Schadensereignis erfolgte, ohne jeden Vorbehalt erbracht,\nobwohl allein aufgrund des Umstandes, daß der Beklagte in der\nSchadensanzeige eingeräumt hatte, daß er im Fahrzeug eine Zigarette\nhatte fallen lassen, gewisse Anhaltspunkte für eine grob\nfahrlässige Unfallverursachung seitens des Beklagten vorlagen. Es\nentspricht jedoch einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und\nLiteratur, daß - auch fahrlässige - Nichtkenntnis von der fehlenden\nLeistungsverpflichtung ebenso wie Irrtümer über rechtliche\nNichtkenntnis oder tatsächliche Punkte nicht ausreichen, um einen\nAusschluß des Rückforderungsrechtes nach § 814 BGB anzunehmen.\nErforderlich ist vielmehr eine Leistung in positiver Kenntnis der\nfehlenden Leistungsverpflichtung (vgl. dazu z. B. BGH NJW 1991, 919\nff, 920; BGH NJW-RR 1992, 1214 ff, 1216; OLG Hamm NJW-RR 1994, 291;\nStaudinger-Lorenz BGB 13. Aufl. § 814 Rnr. 3).\n\n20\n\nVon einer derartigen positiven Kenntnis der Klägerin kann im\nvorliegenden Verfahren jedoch nicht ausgegangen werden. Mangels\nkonkreter Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin sich ungeachtet\neigener Bedenken zur endgültigen Erledigung des Versicherungsfalles\nzu der Zahlung entschlossen haben könnte, kann allein aus der\nZahlung der Kaskoentschädigung an den Beklagten kein konkludenter\nVerzicht der Klägerin auf eine Rückforderung abgeleitet werden.\n\n21\n\n3.)\n\n22\n\nDie Klägerin ist schließlich auch nicht nach Treu und Glauben\ngemäß § 242 BGB aus dem Rechtsgedanken des venire contra factum\nproprium gehindert, die Rückzahlung der geleisteten Entschädigung\nin Höhe von 16.543,48 DM von dem Beklagten zu verlangen.\n\n23\n\nÜber die gesetzliche Regelung des § 814 BGB hinaus könnte ein\nderartiger Ausschluß des Rückforderungsrechtes der Klägerin nur\ndann angenommen werden, wenn einerseits der Beklagte die Klägerin\nbereits vor der Zahlung der Versicherungsentschädigung in vollem\nUmfang über alle für die Entscheidung maßgeblichen Fakten\naufgeklärt hätte und andererseits der Beklagte im Hinblick auf\nseine lückenlose und nicht beschönigende Darstellung in besonderem\nMaße darauf vertraut hätte, daß die Klägerin keine\nRückforderungsansprüche geltend machen würde.\n\n24\n\nBeide Voraussetzungen liegen nach der Auffassung des Senats im\nvorliegenden Fall nicht vor. So fehlt es bereits an einer\nlückenlosen und detaillierten Schadensschilderung des Beklagten,\ndie es der Klägerin im Vorfeld ermöglicht hätte, die Frage einer\ngrob fahrlässigen Unfallverursachung sachgerecht zu prüfen. Die\nSchadensmeldung des Beklagten vom 16.06.1993 (Bl. 16 - 19 d. A.)\nenthält nämlich nur eine - mit den Worten des Beklagten aus der\nBerufungsbegründung - \"kurze auf das aus Sicht des Beklagten\nwesentliche Geschehen\" konzentrierte Darstellung. In der\nSchadensmeldung hat der Beklagte sich gegenüber der Klägerin wie\nfolgt geäußert\": ...Durch das Herunterfallen meiner Zigarette wurde\nich kurz von dem Verkehr abgelenkt, ich vergewisserte mich kurz\nvorher noch durch Blick auf die Ampel, ob sie noch grün zeigte.\"\nDiese Schilderung ist zwar nicht objektiv unrichtig, verkürzt aber\ndie für die Beurteilung der Frage nach der groben Fahrlässigkeit\nmaßgeblichen Umstände. So ist aus der Schilderung des Beklagten\nnoch nicht einmal deutlich zu erkennen, ob es sich um eine\nbrennende oder eine nicht angezündete Zigarette handelte. Ebenso\nwenig wird klar, wohin die Zigarette gefallen ist, wobei auch dies\nfür die Frage der objektiven Gefährlichkeit der Unaufmerksamkeit\nvon Bedeutung ist, denn sowohl bei einem Blick als auch erst Recht\nbei einem Griff in den Fußraum ist es dem Fahrer unmöglich,\ngleichzeitig den Verkehr weiter mit im Auge zu halten. Aus der\nSchilderung wird auch nicht deutlich, daß der Beklagte - wie er ja\nim vorliegenden Verfahren unstreitig vorgetragen hat - sich für\nzwei \"kurze\" Augenblicke vom Verkehr ab- und der heruntergefallenen\nZigarette zugewandt hat. Insgesamt konnte die Klägerin die\nSchadensanzeige des Beklagten ohne weiteres dahingehend verstehen,\nder Beklagte habe nur einmal kurz nach einer heruntergefallenen\nZigarette gesehen. Bei einer derartigen Konstellation konnte die\nKlägerin aber nicht ohne weiteres von einer groben Fahrlässigkeit\ndes Beklagten ausgehen.\n\n25\n\nDer Beklagte hat auch keine Umstände dafür vorgetragen, daß er\nin besonderer Weise darauf vertraut hat, die Klägerin werde ihre\nLeistung nicht zurückfordern. Allein aufgrund der Art und Weise,\nwie der Beklagte die Schadensmeldung formuliert hat, konnte er\nnicht davon ausgehen, die Klägerin habe die Intensität seiner\nFahrlässigkeit zutreffend gewürdigt und trotzdem die Zahlung\ngeleistet. Vielmehr war dem Beklagten bereits bei Einleitung des\nZivilverfahrens vor dem Landgericht Darmstadt durch den\nGeschädigten U. klar, daß die Klägerin aufgrund der für sie neuen\nErkenntnisse, die sie in dem Zivilverfahren gewonnen hatte, die\nFrage einer evtl. Rückforderung prüfen würde (vg. die Schriftsätze\ndes damaligen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten vom 03.06.1994\nund 09.12.1994 = Bl. 53 a f, 87 d. BA).\n\n26\n\nNach alledem ist der Rückforderungsanspruch der Klägerin auch\nnicht gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §\n97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, Nr. 10, 713 ZPO.\n\n28\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für\nden Beklagten:\n\n29\n\n16.543,48 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309917","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-10/9-u-184-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309917","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309917","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-10/9-u-184-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309917","retrieved":"2026-07-09 03:39:44.223499+00:00"}}