{"status":"available","doknr":"OLD309920","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0309.12U182.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-09","aktenzeichen":"12 U 182/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beklagte und zwei - am 19.12.1989 durch Übertragung der\nGesellschaftsanteile ausgeschiedene - Mitgesellschafter gründeten\nmit notarieller Urkunde vom 24.8.1989 die Fa. Dipl.-Ing. W. ##blob##amp;\nN. S. GmbH, über deren Vermögen mit Beschluß des Amtsgerichts Brühl\nvom 30.11.1995 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Für diese Firma\nwar bereits vor deren Gründung bei der Kreissparkasse K. (KSK) das\nGirokonto ... (nachfolgend ...) eingerichtet worden. Unter dem\n6.9.1989 schlossen die spätere Gemeinschuldnerin, die Beklagte\nsowie vier weitere Firmen der Dipl.-Ing. W. ##blob##amp; N. - Gruppe mit\nder KSK eine Vereinbarung über die Teilnahme am \"S-Z.\"\nDispositionsverfahren. Hiernach sollten die für die einzelnen\nFirmen bei der KSK geführten Konten - das der Beklagten hatte die\nNummer ... - als Unterkonten eines auf die Beklagte lautenden\n\"Zentralkontos\" mit der Nummer ... geführt und arbeitstäglich die -\nsei es negativen, sei es positiven - Salden auf den Unterkonten auf\ndas Zentralkonto umgebucht, die Einzelkonten also glattgestellt\nwerden. Die Beklagte sollte mit den Quartalsabschlüssen nicht nur\nZinsstaffeln zu dem Zentralkonto, sondern auch zu den Unterkonten\nerhalten, wobei aus den Zinsstaffeln für die Unterkonten der\njeweilige Wertstellungssaldo und die Zinsrechnung ersichtlich sein\nsollten, die sich ergeben hätten, wenn die Kontoausgleichsbuchungen\nnicht erfolgt wären. Zu diesen Unterkontenabrechnungen erfolgte in\nder Folgezeit ein Ausgleich zwischen den beteiligten Firmen. Die\ngetroffene Vereinbarung sah weiter vor, daß eventuelle\nKreditinanspruchnahmen nach Maßgabe eines gesondert\nabzuschließenden Kontokorrentkreditvertrags, der einen Kreditrahmen\nvon 3.000.000,00 DM vorsah, nur noch über das Zentralkonto erfolgen\nsollten und daß die beteiligten Firmen die gesamtschuldnerische\nMithaft für die Kreditgewährung auf dem Zentralkonto übernahmen.\nHintergrund für diese - auch von anderen Kreditinstituten außerhalb\ndes Sparkassenverbundes in ähnlicher Form angebotene -\nVerfahrensweise war die Erwartung, infolge der\nUmbuchungsmöglichkeit auch von Guthabenbeträgen die Zinsbelastung\nfür die Unternehmensgruppe insgesamt zu verringern.\n\n3\n\nBereits vor Abschluß des Gesellschaftsvertrags hatten die\nBeklagte 398.000,00 und die beiden Mitgesellschafter jeweils\n1.000,00 DM per Scheck an die Gemeinschuldnerin gezahlt, die deren\nKonto ... am 22.8.1989 gutgeschrieben wurden. Diese Beträge\nentsprechen der Höhe nach den jeweils übernommenen Stammeinlagen.\nGem. telefonischen Auftrag vom 31.8.1989 erfolgte durch die\nGemeinschuldnerin mit Wertstellung per 1.9.1989 unter der Angabe\n\"Verwendungszweck: Darlehen\" eine Überweisung von 350.000,00 DM an\ndie Beklagte. Ab dem 20.9.1989 nahm die Gemeinschuldnerin dann an\ndem \"S-Z.\" - Verfahren teil. Mit Überweisungsauftrag vom 19.10.1989\nund Wertstellung zum 20.10.1989 überwies die Beklagte als\n\"Rückzahlung Darlehen\" von ihrem Konto ... wieder 350.000,00 DM an\ndie Gemeinschuldnerin auf deren Konto .... Dort wurde der Betrag am\n20.10.1989 zunächst gutgeschrieben und im Rahmen des\nKontenausgleichs noch am gleichen Tag auf das Zentralkonto ...\numgebucht, während das debitorische Konto ... der Beklagten\nentsprechend aufgefüllt wurde. Zu diesem Zeitpunkt wies das\nZentralkonto ... einen Sollsaldo auf.\n\n4\n\nDer Kläger hat gemeint, daß die Beklagte wegen der 350.000,00 DM\nihre Pflicht zur Zahlung der Stammeinlage nicht erfüllt habe und im\nWege einer Teilklage die Zahlung von 100.000,00 DM nebst 4 % Zinsen\nseit dem 1.1.1993 begehrt. Das Landgericht hat mit Urteil vom\n29.7.1997, auf das verwiesen wird, der Klage stattgegeben.\n\n5\n\nGegen dieses am 7.8.1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit\neinem am 4.9.1997 eingereichten Schriftsatz Berufung eingelegt und\ndiese nach Fristverlängerung mit einem am 14.11.1997 eingegangenen\nweiteren Schriftsatz begründet.\n\n6\n\nDie Beklagte tritt dem Landgericht mit rechtlichen Erwägungen\nentgegen und beantragt,\n\n7\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDer Kläger verteidigt die Entscheidung des Landgerichts und\nbeantragt,\n\n9\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien\nwird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und die\nhierin in Bezug genommenen Urkunden verwiesen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n12\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n13\n\nDem Kläger stehen die im Rahmen einer prozessual unbedenklichen\nTeilklage geltend gemachten 100.000,00 DM gem. den §§ 3, 19 Abs. 1\nGmbHG i.V. m. § 6 KO zu. Die Beklagte hat jedenfalls in Höhe dieses\nTeilbetrages ihre Pflicht zur Zahlung der Stammeinlage nicht\nerfüllt.\n\n14\n\nWie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte\nder Zahlung vom 22.8.1989 wegen eines Teilbetrags von 350.000,00 DM\nErfüllungswirkung nicht zukommen. Es kann zwar im Hinblick darauf,\ndaß nach den Auszügen Nr. 1 und 2 vom 22.8. und 1.9.1989 zum Konto\n... (GA 6 f) keine weiteren Kontobewegungen erfolgt waren, davon\nausgegangen werden, daß die an die Vorgründungsgesellschaft\ngeleisteten Mittel bei Gründung der Gemeinschuldnerin am 24.8.1989\nnoch ungeschmälert vorhanden waren (vgl. zu dieser Problematik BGH\nNJW 1992, 2698). Indes kann die Zahlung nicht als Leistung auf die\nStammeinlage angesehen werden, weil die Mittel nur wenige Tage\nspäter wieder an die Beklagte zurücküberwiesen worden sind. Wegen\ndieses Rückflusses in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang\nmit der Zahlung an die (Vorgründungs-) Gesellschaft waren die\nMittel nicht endgültig in einer Weise in das Vermögen der\nGemeinschuldnerin übergegangen, daß deren Geschäftsführer frei\nhierüber verfügen konnten. Es kann daher offen bleiben, ob dem\nMittelrückfluß eine Darlehensgewährung zugrunde lag oder die\nBezeichnung auf dem Überweisungsträger nur aus buchungstechnischen\nGründen gewählt wurde, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, daß\ndie Beklagte einen von der Bezeichnung auf dem Überweisungsträger\nabweichenden Rechtsgrund für die Rückzahlung nicht substantiiert\ndargetan hat. Insbesondere läßt sich dem Vorbringen der Beklagten\nnicht nachvollziehbar entnehmen, weswegen die Gemeinschuldnerin für\ndie (beabsichtigte) Teilnahme an dem \"S-Z.\" - Verfahren eine\nEinlage von 350.000,00 DM gerade gegenüber der Beklagten als\nInhaberin des Zentralkontos schuldete. Die Vereinbarung mit der KSK\nsieht eine Einlageverpflichtung der einzelnen Konzerngesellschaften\nnicht vor. Welche sonstigen Abreden die beteiligten Gesellschaften\nals Grundlage für die Teilnahme an dem \"S-Z.\" -Verfahren im\nInnenverhältnis getroffen hatten, läßt sich dem Vorbringen der\nBeklagten nicht entnehmen, zumal sie selbst vorträgt, daß es an\nsich nicht erforderlich gewesen sei, daß die einzelnen\nGesellschaften das Zentralkonto durch Zahlung einmaliger Beträge\nauffüllen, und die Rücküberweisung zudem auf ihr eigenes Konto ...\nerfolgt ist.\n\n15\n\nDie erneute Zahlung der 350.000,00 DM mit Wertstellung\n20.10.1989 ist ebenfalls unmittelbar danach, nämlich noch am\ngleichen Tag an die Beklagte zurückgeflossen. Es hat sich auch\ninsoweit um ein bloßes Hin- und Herfließen von Mitteln im Rahmen\neines - wie der Kläger zutreffend ausführt - geschlossenen\n\"Geldkreislaufs\" gehandelt, dem ein Zufluß von frei verfügbaren\nMitteln an die Gemeinschuldnerin und damit eine reale Erbringung\nder Stammeinlage nicht zugrunde lag. Anders als in der den Parteien\nbekannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.10.1996 -\n8 U 63/96 - (= GmbHR 1997, 213), die nach Nichtannahme der Revision\ndurch Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 12.1.1998 - II ZR 8/97 -\nrechtskräftig ist und auf die verwiesen wird, kann im vorliegenden\nFall zwar festgestellt werden, daß die Gemeinschuldnerin über das\nZentralkonto verfügungsbefugt war. Dies führt indes nicht zu einer\nabweichenden Beurteilung. Vielmehr macht gerade die vorliegende\nKonstellation deutlich, daß letztlich keine Mittel an die\nGemeinschuldnerin geflossen sind.\n\n16\n\nDie Teilnahme der Gemeinschuldnerin an dem \"S-Z.\" -Verfahren und\ndie Verfügungsmöglichkeit über das Zentralkonto im Rahmen des der\nBeklagten gewährten Dispositionskredits von 3 Mio. DM bestanden\nbereits ab dem 20.9.1989, also bereits vor der erst einen Monat\nspäter erfolgten Zahlung der Beklagten und sind - was die Berufung\nverkennt - gerade nicht deren Folge. Die Kontenbewegungen vom\n20.10.1989 waren mit einer Verbesserung der Vermögenslage der\nGemeinschuldnerin im Außenverhältnis nicht verbunden. Sie haben\nweder zu einer Ausweitung ihrer Kreditmöglichkeit, noch zu einer\nVerringerung des Saldos auf dem Zentralkonto, für den sie\nmithaftete, geführt. Systembedingt hatten sowohl das Unterkonto ...\nder Beklagten wie auch das Unterkonto ... der Gemeinschuldnerin\neinen täglichen Ausgangssaldo von 0,00 DM, während das Zentralkonto\n... einen - sei es positiven, sei es negativen - Saldo von \"x\" DM\nmit einem Kreditrahmen von 3 Mio. DM aufwies. Wenn sodann die\nBeklagte mit Wertstellung 20.10.1989 einen Betrag von 350.000,00 DM\nvon ihrem Konto ... auf dasjenige der Gemeinschuldnerin überwies\nund die negativen und positiven Salden auf den beiden Unterkonten\ninfolge der vorher mit der KSK getroffenen Verrechnungsabrede noch\nam gleichen Tag über das Zentralkonto glattgestellt wurden, war -\nunter Außerachtlassung etwaiger weiterer im Rahmen der\nGeschäftstätigkeit der Ko.gesellschaften entstandener\nKontenbewegungen - der Tagesabschlußsaldo der hier interessierenden\ndrei Konten der gleiche wie der Ausgangssaldo. Beide Unterkonten\nstanden auf 0,00 DM und das Zentralkonto wies wieder einen Saldo\nvon \"x\" DM auf. Anders ausgedrückt: Die Beklagte hat mit Mitteln\ndes Zentralkontos einen Geldkreislauf in Bewegung gesetzt, der die\nihr bekannte und ersichtlich gewollte Folge haben mußte, daß das\nGeld wieder dorthin gelangte, woher es stammte, nämlich auf das\nZentralkonto. Damit wurden an die Gemeinschuldnerin gerade keine\nMittel zur freien Verfügung ihrer Geschäftsführer geleistet. Diese\nhatten infolge der bereits vor der Überweisung getroffenen\nVereinbarung über die Beteiligung an dem \"S-Z.\" - Verfahren und der\nhierin getroffenen Verrechnungsabreden keine rechtliche\nMöglichkeit, einen Abfluß der zunächst gutgeschriebenen Mittel zu\nverhindern. Damit ist die Situation eine ganz andere als im Falle\nder Einzahlung der Stammeinlage auf ein debitorisches Konto der\nGesellschaft, bei dem diese infolge der - teilweisen - Rückführung\ndes Kredits die Möglichkeit zur weiteren Ausschöpfung des\nKreditrahmens und damit wirtschaftlichen Spielraum erhält. Hinzu\nkommt, daß es vollkommen offen ist, welche der Ko.gesellschaften\ndie Mittel erwirtschaftet hatte, die dazu führten, daß dort im\nRahmen des Kreditlimits Verfügungen möglich waren. Theoretisch\nerlaubte das Transfersystem, daß die Beklagte über Mittel verfügte,\ndie im Innenverhältnis der Konzerngesellschaften der\nGemeinschuldnerin zustanden mit der Folge, daß es deren Geld sein\nkonnte, das hin- und herfloß.\n\n17\n\nNicht anderes gilt auch dann, wenn die Beklagte den Kreislauf in\nGang gesetzt hätte, um es der Gemeinschuldnerin zu ermöglichen,\neine im Innenverhältnis bestehende Pflicht, 350.000,00 DM in das\nauf die Beklagte lautende und von ihr verwaltete Zentralkonto\n\"einzuschießen\", zu erfüllen. Abgesehen davon, daß es - wie\nausgeführt wurde - an näherem Sachvortrag der Beklagten dazu fehlt,\nwelche über die Vereinbarung mit der KSK hinausgehenden Absprachen\nzwischen ihr und ihren Töchtern im Zusammenhang mit der Errichtung\ndes Zentralkontos getroffen worden sind, würde die\nGemeinschuldnerin bei einer derartigen Konstellation infolge der\nÜberweisungsvorgänge vom 20.10.1989 anstelle neuen Barkapitals nur\ndie Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten\nerlangt haben, womit die Einlagepflicht nicht erfüllt wäre (vgl.\nBGH DNotZ 1991, 843). Entsprechendes würde dann gelten, wenn die\nPflicht, die 350.000,00 DM in das Zentralkonto einzuschießen, nicht\ngegenüber der Beklagten, sondern gegenüber einer aus der Beklagten\nund den übrigen Gesellschaften der Dipl.-Ing. W. ##blob##amp; N. - Gruppe\nbestehenden GbR bestanden hätte, weil alle Gesellschaften und damit\nauch die GbR von ihr beherrscht waren (vgl. zu letzterem OLG Hamm\na. a. O.).\n\n18\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.\n1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n19\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer der Beklagten: 100.000,00\nDM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309920","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-09/12-u-182-97","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309920","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309920","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-09/12-u-182-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309920","retrieved":"2026-07-09 03:39:44.468882+00:00"}}