{"status":"available","doknr":"OLD309934","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0306.6U244.96.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-06","aktenzeichen":"6 U 244/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist u.a. als Versicherungsberater und\nVersicherungsmakler tätig. Überdies veröffentlichte er zumindest\nfrüher in verschiedenen Fachorganen auf dem Finanzmarkt - wie\ninsbesondere der Zeitschrift \"Mein Geld\" - Beiträge zu\nunterschiedlichen Themen und bezeichnet sich deshalb auch als\n\"freier Fachjournalist\".\n\n3\n\nDer Beklagte befaßt sich mit der Analyse von auf dem Finanzmarkt\nangebotenen Anlagen und veröffentlicht dazu kritische Beiträge.\nDies ist früher in dem nach ihm bezeichneten \"Gerlach-Report\"\ngeschehen und erfolgt nunmehr in anderen Organen. So gibt der\nBeklagte inzwischen bundesweit die Publikation \"Direkter\nAnlegerschutz/Transparenz und Qualität im\nFinanzdienstleistungsvertrieb\" heraus. Er hat sich in der\nVergangenheit schon mehrfach kritisch mit der Tätigkeit des Klägers\nauseinandergesetzt. Hierzu wird beispielhaft auf den als (gesondert\ngeheftete) Anlage B 15 in Kopie vorgelegten Beitrag im\n\"Gerlach-Report\" 24/91 vom 14.6.1991 und auf den weiteren aus der\nAnlage K 3 (= Bl.69 ff) ersichtlichen Artikel im \"Gerlach-Report\"\n48/91 vom 29.11.1991 Bezug genommen, gegen den der Kläger im\nVerfahren 31 O 644/91 LG Köln die ebenfalls aus jener Anlage\nersichtliche einstweilige Verfügung vom 17.12.1991 erwirkt hat.\n\n4\n\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die in dem\nnachfolgend darzustellenden Unterlassungsantrag des Klägers\nwiedergegebene Äußerung des Beklagten auf S.5 in dem von diesem\nebenfalls herausgegebenen \"Anlegerschutz-Rechenschaftsbericht für\nApril bis Juli 1995\", wegen dessen vollständigen Wortlautes auf die\nAnlage K 2 (= Bl. 48 ff) verwiesen wird. Der Kläger macht wegen\ndieser Äußerung Unterlassungs- und Folgeansprüche u.a. aus § 1 UWG\ngeltend. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte in\nWettbewerbsabsicht gehandelt hat und ob dem Kläger\nallgemein-deliktsrechtliche Ansprüche zustehen. Die von dem Kläger\nbeanstandete Äußerung hat folgenden Hintergrund:\n\n5\n\nDer Kläger befaßte sich früher im Rahmen seiner\nVeröffentlichungen über Themen des Finanz- und Anlagemarktes auch\nmit der Rentabilität und Sicherheit von britischen\nLebensversicherungen für deutsche Anleger. Insbesondere\nveröffentlichte er die als Anlage K 14 (in Hülle hinter Bl.165) bei\nden Akten befindliche Broschüre \"Britische Lebensversicherungen für\nDeutsche - Hit oder Niete?\". In dieser Broschüre sind -\ninsbesondere ab S.11 - Ausführungen über das in diesem Zusammenhang\nbestehende Währungsrisiko gemacht worden. Der Kläger wirkte\ndarüberhinaus u.a. an 2 weiteren Veröffentlichungen zum Thema\n\"Britische Lebensversicherungen für Deutsche\" mit, indem er dem\njeweiligen Verfasser Material zur Verfügung stellte. Die Parteien\nstreiten darüber, in welchem Umfange dies geschehen ist. Es handelt\nsich zum einen um den Beitrag \"Britische Lebenspolicen - Pfundiges\nAngebot\" in der Zeitschrift \"DM\" und zum anderen um den Beitrag\n\"Die Insel lockt\", wegen deren Wortlautes auf die Ablichtungen\nBl.20-23 und Bl.25-27 Bezug genommen wird. In beiden Beiträgen ist\nebenfalls zu dem Währungsrisiko Stellung genommen worden.\nDarüberhinaus ist von dem Kläger zum Thema noch in der Zeitschrift\n\"Cash\" der Beitrag \"Leben britisch\" erschienen, wegen dessen\nWortlautes auf die Kopie Bl.36 f verwiesen wird. Anlaß für die im\nvorliegenden Verfahren von dem Kläger beanstandeten Äußerungen war\nneben dessen Verlautbarungen über das Währungsrisiko bei dem\nAbschluß britischer Lebensversicherungen auch folgender\nUmstand:\n\n6\n\nDer Kläger war - und ist, ohne daß dies für das Verfahren von\nBedeutung wäre, offenbar noch heute - für die \"EXX E. X. Holding\nLtd.Inc.\" (zukünftig kurz: \"EXX\") tätig. Bei diesem Unternehmen\nhandelt es sich um eine im Jahre 1990 in den USA gegründete\nAktiengesellschaft. Die von dieser Holding- Gesellschaft umfaßten\nGesellschaften, zu denen als Vertriebsgesellschaft die in den\nNiederlanden ansässige \"EXX E. X. Consultants C.V.\" (zukünftig\nkurz: \"EXX\") gehört, befassen sich mit dem Aufbau einer privaten,\nals \"European Lottery Society\" bezeichneten Lotteriegesellschaft\nund mit deren Betrieb. Der Initiator des Projekts ist auf Grund von\ndessen Bewerbung und der Versendung eines Aktionärsbriefes mit\nunzutreffenden Angaben durch das aus der - lose gehefteten - Anlage\nB 18 ersichtliche Urteil des Landgerichts Berlin vom 4.5.1993 -\n(514) 1 Bt Js 73/91 (21/92) - wegen Kreditbetruges zu einer\nFreiheitsstrafe verurteilt worden. Im Jahre 1995 ist der EXX in\neinem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung in 2\nInstanzen (16 O 151/95 LG Berlin und 5 U 4325/95 KG) die Bewerbung\ndes Projektes mit bestimmten Behauptungen untersagt worden, weil\ndiese irreführend seien. Beide Entscheidungen sind in dem ebenfalls\nu.a. von dem Beklagten herausgegebenen \"Eildienst A i F\nAufklärungspflichten im Finanzdienstleistungsvertrieb\" auszugsweise\nwiedergegeben worden. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die\nlose gehefteten Anlagen B 16 und B 17 Bezug genommen, die diese\nAbdrucke enthalten.\n\n7\n\nDer Kläger hat sich in einem aus der Anlage B 21 ersichtlichen,\nan die inzwischen den \"Gerlach-Report\" herausgebende \"Deutsches\nFinanzdienstleistungszentrum GmbH\" gerichteten Schreiben, das in\nKopie als dessen Seite 15 auch Bestandteil des angefochtenen\nUrteils ist, als tätiger \"Berater des zehnköpfigen Aufsichtsrats\nder EXX-Corp.\" bezeichnet.\n\n8\n\nIn der Ausgabe 2/95 der von der EXX herausgegebenen \"EXX-Corp.\nNews\" veröffentlichte der Kläger unter der Überschrift \"Wer schützt\nuns vor dem Verbraucherschutz?\" einen Artikel, in dem angebliche\nFehlleistungen von Verbraucherschutzorganisationen kritisiert\nwurden. Dieser teilweise aus der lose gehefteten Anlage B 19\nersichtliche Artikel, der in beiden Instanzen von keiner der\nParteien vollständig im Wortlaut vorgelegt worden ist, und die oben\nerwähnten Äußerungen über britische Lebensversicherungen waren\nAnlaß zu der Passage des Beitrages im\n\"Anlegerschutz-Rechenschaftsbericht für April bis Juli 1995\", die\nden Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.\n\n9\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe in\nWettbewerbsabsicht gehandelt und damit die Voraussetzungen des § 1\nUWG erfüllt, weil Ziel des Beitrages nicht die sachliche\nInformation des Lesers, sondern seine Diskreditierung gewesen sei.\nÜberdies seien die von dem Beklagten aufgestellten\nTatsachenbehauptungen unwahr und die geäußerte Kritik als\nSchmähkritik zu werten, weswegen die nachfolgend dargestellten\ngeltendgemachten Ansprüche auch aus allgemeinem Deliktsrecht\nbegründet seien.\n\n10\n\nNachdem seine Klage zunächst durch Versäumnisurteil abgewiesen\nworden war, hat der Kläger b e a n t r a g t,\n\n11\n\nunter Aufhebung des Versäumnisurteils\nder Kammer vom 14.5.1996 - 31 O 4/96 -\n\n12\n\nden Beklagten zu verurteilen,\n\n13\n\nes bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der\nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM,\nersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu\nunterlassen,\n\n14\n\nsich im geschäftlichen Verkehr zu\nWettbewerbszwecken in Bezug auf ihn, den Kläger, wörtlich oder\nsinngemäß wie folgt zu äußern:\n\n15\n\n\"Für die EXX stark gemacht hat sich in\nderen Hauszeitschrift übrigens auch K. I. (N.), der früher mit\nirreführenden und täuschenden Argumenten englische\nLebensversicherungen promotet hat - und in den letzten Jahren,\nquasi als 'Wolf im Schafspelz' sich in Fachpublikationen als\nseriöser Honorarberater darstellt.\"\n\n16\n\nwie nachfolgend wiedergegeben:\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nAuskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang\ner Handlungen gemäß Ziffer I.1. bisher begangen hat, und zwar\naufgeschlüsselt nach Monaten unter Angabe von Namen und Anschrift\nder Empfänger.\n\n19\n\nfestzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm allen\nSchaden zu ersetzen, der ihm durch die zu Ziffer I. 1. beschriebene\nHandlung entstanden ist und/oder noch entstehen wird.\n\n20\n\nDer Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\n21\n\ndas Versäumnisurteil der Kammer vom\n14.5.1996 - 31 O 4/96 - aufrechtzuerhalten.\n\n22\n\nEr hat das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses sowie eine\nWettbewerbsabsicht in Abrede gestellt und vorgetragen, ihm sei es\ndarum gegangen, sich kritisch mit dem Kläger und seiner\nPropagierung britischer Lebensversicherungen sowie des von der EXX\nbetriebenen Lotteriesystems zu befassen, woran auch ein erhebliches\nInteresse der Leser bestehe. Überdies seien die angegriffenen\nÄußerungen ihm erlaubte Wertungen. Soweit sie überhaupt\nTatsachenkerne enthielten, seien diese aus im einzelnen dargelegten\nGründen zutreffend.\n\n23\n\nDas L a n d g e r i c h t hat das Versäumnisurteil mit der\nBegründung aufrechterhalten, eine Wettbewerbsabsicht des Beklagten\nhabe auf der Grundlage der von der Rechtsprechung hierzu\nentwickelten Grundsätze nicht bestanden und die Äußerungen seien\nsämtlich von der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit\ngedeckt. Dabei hat sich die Kammer ausdrücklich auch auf die beiden\noben einleitend erwähnten Veröffentlichungen \"Britische\nLebenspolicen - Pfundiges Angebot\" in der Zeitschrift \"DM\" und \"Die\nInsel lockt\" gestützt.\n\n24\n\nZur Begründung seiner B e r u f u n g gegen dieses Urteil\nwiederholt der Kläger seine Auffassung, der Beklagte habe in\nWettbewerbsabsicht gehandelt. Es sei schon nicht ersichtlich,\nworaus sich das journalistische Interesse des Beklagten an der\nVeröffentlichung ergeben solle, zumal er sich nur in einer\nHauszeitschrift geäußert habe. Zudem habe der Beitrag auch nichts\nmit den Vorwürfen zu tun, die der Beklagte gegen die EXX erhoben\nhabe. Die Wettbewerbsabsicht sei auch deswegen zu vermuten, weil\nder Beklagte ihn ohne jede Begründung schlecht gemacht habe.\n\n25\n\nDer Kläger hält im übrigen seine Auffassung aufrecht, wonach die\neinzelnen Äußerungen dem Beklagten nach §§ 823,826,1004 BGB zu\nuntersagen sind. Auf die Einzelheiten seines Vortrags hierzu wird\nin den nachfolgenden Entscheidungsgründen einzugehen sein.\n\n26\n\nDer Kläger b e a n t r a g t,\n\n27\n\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n29.10.1996 aufzuheben und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu\nentscheiden;\n\n28\n\nDer Beklagte b e a n t r a g t,\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nEr wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag\nund\n\n31\n\nverteidigt das angefochtene Urteil.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die nebst ihren Anlagen\nsämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n34\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,\nweil dem Kläger die geltendgemachten Ansprüche unter keinem in\nBetracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zustehen.\n\n35\n\nA\n\n36\n\nEs bestehen zunächst keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche aus\n§§ 1 oder 14 UWG.\n\n37\n\nEs ist aus den von dem Beklagten in beiden Instanzen dargelegten\nGründen schon sehr zweifelhaft, ob die Parteien sich überhaupt als\nWettbewerber am Markt gegenüberstehen und der Kläger nicht -\njedenfalls inzwischen - tatsächlich nur als Vertreiber\nverschiedener Anlagen tätig ist. Zumindest ist nicht ersichtlich,\ndaß der Kläger sich auch - wie der Beklagte - journalistisch gerade\nkritisch mit verschiedenen Anlageformen und -angeboten auf dem\nMarkt auseinandersetzt, was ihn jedenfalls zu einem Wettbewerber\ndes Beklagten machen würde. Schließlich wird dem Kläger in der\nbeanstandeten Passage des Beitrages auch nicht etwa eine irgendwie\ngeartete Kritik an einer bestimmten Anlageform, wie sie für die\nPublikationen des Beklagten typisch ist, sondern gerade deren\nPropagierung vorgeworfen. Der Senat läßt ausdrücklich offen, ob\ntrotz dieser Zweifel wegen der bisherigen Veröffentlichungen des\nKlägers zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis (noch)\nbesteht. Denn auch wenn dies der Fall sein sollte, fehlt es für\nwettbewerbsrechtliche Ansprüche jedenfalls an dem erforderlichen\nVorliegen einer Wettbewerbsabsicht des Beklagten.\n\n38\n\nAngesichts der Tatsache, daß die angegriffene Textpassage\nBestandteil einer Presseveröffentlichung ist, wird die\nWettbewerbsabsicht nicht mit Blick auf das - unterstellte -\nWettbewerbsverhältnis vermutet, sondern ist sie im einzelnen unter\nBerücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu prüfen.\nDies hat bereits das Landgericht auf den Seiten 9-11 der\nangefochtenen Entscheidung ausführlich und unter Bezugnahme auf die\neinschlägige gefestigte Rechtsprechung des BGH begründet. Hierauf\nwird ohne ergänzende Ausführungen gem. § 543 Abs.2 S.2 ZPO Bezug\ngenommen, zumal der Kläger diesen Ausgangspunkt nicht angreift,\nsondern (auf S.3 der Berufungsbegründung) ausdrücklich teilt.\n\n39\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist das Landgericht auch\nunter zutreffender Würdigung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis\ngelangt, daß der Artikel und speziell auch die angegriffenen\nÄußerungen von der Absicht des Beklagten getragen waren, die\nLeserschaft sachbezogen über die Aktivitäten des Klägers zu\ninformieren. Das gilt auch ungeachtet der - auf den Seiten 11 f des\nUrteils angesprochenen - Erkenntnisse der Kammer aus dem früheren\nVerfahren 31 O 756/95 LG Köln, dessen Akten der Senat nicht\nbeigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat.\n\n40\n\nGegenstand der beanstandeten Passage ist in erster Linie die die\nEXX betreffende Aussage. Das ergibt sich ohne weiteres daraus, daß\nunmittelbar vorher über das oben erwähnte gerichtliche Verbot, mit\ndem der EXX elf teilweise wörtlich wiedergegebene Werbebehauptungen\nuntersagt worden seien, und die Einstellung der Berliner\nVerbraucherzentrale zur EXX sowie über die Person des Initiators\nder EXX berichtet wird und sich hieran die angegriffene Darstellung\nanschließt, daß auch der Kläger sich in bestimmter Weise \"für die\nEXX stark gemacht\" habe.\n\n41\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers kann kein Zweifel daran\nbestehen, daß ein - sogar erhebliches - journalistisches Interesse\ndes Beklagten an den - angenommenen - Aktivitäten des Klägers für\ndie EXX und ein ebensolches Informationsbedürfnis der Leserschaft\nbestand. Der Beklagte hat sich zum Ziel gesetzt, aus dem\nBlickwinkel des Anlegerschutzes kritisch über auf dem Markt\nbefindliche Anlageformen zu berichten. Daß für ihn unter diesem\nGesichtspunkt aller Anlaß bestand, über ein Unternehmen und die es\nfördernden Personen zu berichten, dessen Initiator wegen\nKreditbetruges verurteilt worden war und gegen das in dem\nbeschriebenen Verfahren wegen irreführender Werbung eine\neinstweilige Verfügung erlassen worden war, liegt so sehr auf der\nHand, daß der Senat hierzu von weiteren Ausführungen absieht.\n\n42\n\nNichts anderes gilt aber auch für die weiteren Passagen, die\nsich auf die Promotion englischer Versicherungen durch den Kläger\nbeziehen und diesen als \"Wolf im Schafspelz\" bezeichnen. Das ergibt\nsich schon daraus, daß diese - lediglich in einem Nebensatz\nformulierten - Äußerungen im unmittelbaren Kontext zu der\nBehauptung über die Förderung der EXX stehen und damit offenkundig\ndem Ziel dienen, durch die Einschätzung des Klägers ebenfalls die\nEXX zu charakterisieren. Überdies sind beide Aussagen auch für sich\ngenommen nicht ohne sachlichen Hintergrund gemacht worden, sondern\nbetreffen Vorgänge, die ihrerseits im Rahmen des Anlagegeschäftes\nvon erheblicher Bedeutung und damit für die Leserschaft von\nInteresse sind. Das gilt nicht nur für die Promotion englischer\nLebensversicherungen und die Einschätzung der hierbei von dem\nKläger verwendeten Argumente, sondern auch für die\nCharakterisierung der Person des Klägers als \"Wolf im Schafspelz\",\nweil beide Einschätzungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit auf\ndem Anlagemarkt stehen und dem Leser auch dazu dienen können, sich\neine Meinung über die Qualität der von dem Kläger propagierten\nAnlagen zu bilden.\n\n43\n\nVor diesem Hintergrund ist es entgegen der Argumentation des\nKlägers ohne Bedeutung, daß die beiden oben erwähnten gegen ihn\ngerichteten Artikel im Gerlach-Report (Anlagen K 3 und B 15), auf\ndie die Kammer sich zusätzlich gestützt hat, schon eine Weile\nzurücklagen und überdies dem Beklagten gerichtlich untersagt worden\nwar, seine Äußerungen im Gerlach-Report vom 29.11. 1991 zu\nwiederholen. Denn unabhängig hiervon besteht aus den vorstehenden\nGründen kein Anhaltspunkt für die Annahme, der Beklagte könnte die\nÄußerungen in der - zudem im Vordergrund stehenden - Absicht getan\nhaben, einen Wettbewerb zu dem Kläger zu fördern.\n\n44\n\nDas kann auch nicht damit belegt werden, daß der Kläger entgegen\nder Darstellung in dem Artikel lediglich in der Hauszeitschrift der\nEXX einen Beitrag über den Verbraucherschutz veröffentlicht und im\nübrigen nur Beratungen in der Öffentlichkeitsarbeit erbracht hat.\nDenn es stellt - worauf noch näher einzugehen ist - eine reine\nWertung dar, ob in dieser Tätigkeit auch eine Förderung der EXX zu\nsehen ist. Zudem kann die Formulierung ohne weiteres auf einer\nVerwechslung der Holding EXX mit der Vertriebsgesellschaft EXX\nberuhen. Der Bereich der sachbezogenen Berichterstattung ist\nersichtlich auch nicht deswegen verlassen worden, weil - wie der\nKläger vorträgt - der angesprochene, von ihm verfaßte Beitrag sich\nnicht mit den von dem Beklagten gegen die EXX erhobenen Vorwürfen\nbefaßt hat. Auch wenn dem so sein sollte, war der Hinweis auf die\nFörderung des Unternehmens nämlich aus den vorstehenden Gründen von\njournalistischem Interesse und dem Ziel der sachbezogenen\nInformation der Leserschaft getragen.\n\n45\n\nSchließlich kann eine Wettbewerbsabsicht entgegen der Auffassung\ndes Klägers auch nicht daraus hergeleitet werden, daß er in dem\nArtikel ohne jede Begründung schlecht gemacht werde.\n\n46\n\nDenn dies läßt sich nicht feststellen. Soweit der Kläger durch\nden Vorwurf, er habe sich für die EXX starkgemacht, herabgewürdigt\nwird, ergibt sich der Hintergrund des Vorwurfes aus der Erwähnung\ndes von ihm verfaßten Artikels. Soweit in dem Vorwurf der\nirreführenden und täuschenden Argumente und dem Vergleich des\nKlägers mit dem \"Wolf im Schafspelz\" eine Herabwürdigung liegt, ist\nder Sachbezug in der ausdrücklichen Angabe seiner Promotion\nenglischer Lebensversicherungen ebenfalls erkennbar und\nausreichend. Es würde eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der\nim Rahmen der Drittwirkung der Grundrechte auch im\nPrivatrechtsverhältnis der Parteien zu berücksichtigenden\nPressefreiheit darstellen, von dem Kläger zu verlangen, Kritik nur\nin einer solchen Form zu äußern, daß jeweils im Zusammenhang mit\nder kritisierenden Formulierung deren gesamter sachlicher\nHintergrund mitgeteilt wird.\n\n47\n\nDie knappe, von einem teilweise nur andeutenden Stil geprägte\nDarstellungsweise der Kritik vermag im übrigen auch deswegen die\nbehauptete Wettbewerbsabsicht nicht zu belegen, weil sie den\ngesamten Artikel - und sämtliche übrigen Artikel in den in diesem\nVerfahren vorgelegten Veröffentlichungen des Beklagten - ausmacht\nund nicht angenommen werden kann, daß dieser in Wettbewerbsabsicht\nzu allen von ihm angegriffenen Personen gehandelt hätte.\n\n48\n\nB\n\n49\n\nScheiden aus den vorstehenden Gründen wettbewerbsrechtliche\nAnsprüche zumindest wegen Fehlens einer Wettbewerbsabsicht aus, so\nsteht dem Kläger der Unterlassungsanspruch auch weder aus §§ 823\nAbs.1 und 2, 1004 BGB i.V.m. §§ 185 ff StGB, noch aus § 826 BGB\nzu.\n\n50\n\nDie angegriffenen Äußerungen stellen sämtlich Meinungsäußerungen\ndar, die sich in dem weit zu ziehenden Rahmen der Meinungsfreiheit\nhalten und deren Tatsachenkern, soweit ein solcher vorhanden ist,\nabgesehen von der sogleich zu erörternden unbedeutenden\nVerwechslung der EXX mit der EXX, zutrifft. Wegen der bei der\nBeurteilung anzuwendenden Grundsätze verweist der Senat erneut gem.\n§ 543 Abs.2 S.2 ZPO auf die zutreffenden Ausführungen der Kammer,\nund zwar auf Seite 13 ihrer Entscheidung unter II., denen nichts\nhinzuzufügen ist, zumal der Kläger ebenfalls diese Grundsätze\nseiner Berufungsbegründung zugrundelegt. Sämtliche angegriffenen\nÄußerungen sind danach nicht zu beanstanden, sondern müssen von dem\nKläger hingenommen werden.\n\n51\n\nI.\n\n52\n\nDas gilt zunächst für die Formulierung: \"Für die EXX stark\ngemacht hat sich in deren Hauszeitschrift übrigens auch K. I.\n(N.)\".\n\n53\n\nAllerdings trifft der Vorwurf des Klägers zu, daß diese Aussage\nin einem Teil unzutreffend ist. Die Veröffentlichung ist nämlich\nnicht in der Hauszeitschrift der EXX erfolgt. Trotz dieser\nUnrichtigkeit, die nach dem Vortrag des Klägers in der\nBerufungsverhandlung Hauptmotiv seines weiteren Vorgehens gegen den\nBeklagten ist, ist der geltendgemachte Unterlassungsanspruch nicht\nbegründet. Denn der Kläger hat den betreffenden Artikel\ngeschrieben, wenn auch nicht in einer Hauszeitschrift der EXX,\nsondern einer solchen der EXX. Angesichts des Umstands, daß mithin\nlediglich die Hauszeitschrift der falschen Gesellschaft zugeordnet\nworden ist, hätte es dem Kläger oblegen, darzulegen aus welchem\nGrunde er gerade dadurch in seiner Ehre verletzt worden sei, daß\ndie Hauszeitschrift nicht - wie es zutreffend gewesen wäre - als\neine solche der EXX, sondern unrichtig als eine solche der EXX\nbezeichnet worden ist. Derartige Gründe hat weder der Kläger\nvorgetragen, noch sind sie angesichts des Umstandes überhaupt\nvorstellbar, daß es sich bei der EXX um die zu der EXX gehörende\nVertriebsgesellschaft handelt, die die Aufgabe hat, das von der\ngesamten Unternehmensgruppe, also insbesondere auch von der EXX als\nder Holdinggesellschaft, verfolgte Projekt zu vertreiben.\n\n54\n\nMit dem Landgericht ist die Formulierung, der Kläger habe \"sich\nfür die EXX stark gemacht\" als - wenn auch von einem Tatsachenkern\ngetragene - Meinungsäußerung anzusehen, die ersichtlich die Grenze\nzur Schmähkritik nicht überschreitet. Die Äußerung enthält die\nTatsachenbehauptung, daß der Kläger (durch einen Beitrag in der\nZeitschrift) die EXX in irgendeiner Weise gefördert habe. Das\ntrifft indes ungeachtet seines Inhalts deswegen zu, weil der Kläger\ntatsächlich einen Artikel in der Hauszeitschrift der EXX\ngeschrieben hat. Soweit der Beklagte dieses Verfassen des Artikels\nals \"für die EXX starkmachen\" bezeichnet hat, liegt darin eine\nnicht angreifbare Wertung. Das gilt unabhängig davon, welchen\nInhalt der Artikel hatte. Es ist nämlich bereits von der\nMeinungsfreiheit gedeckt, das bloße Veröffentlichen eines Beitrages\nals solches, wenn es in der Hauszeitschrift eines Unternehmens\ngeschieht, als ein \"sich stark machen\" für dieses Unternehmen zu\nbezeichnen. Denn in aller Regel wird durch derartige Beiträge die\nwirtschaftliche Tätigkeit des betreffenden Unternehmens - zumindest\nin einem weiteren Sinne - gefördert, zumal das Unternehmen allein\ndarüber entscheidet, welche Beiträge von welchen Autoren in der\nHauszeitschrift veröffentlicht werden. Auch in diesem Zusammenhang\nist im übrigen die soeben erörterte unrichtige Zuordnung der\nZeitschrift unbedeutend, weil eine Veröffentlichung in einer\nHauszeitschrift der EXX wegen des Verbundes der beiden\nGesellschaften auch der EXX zugutekommt.\n\n55\n\nEs kommt hinzu, daß die von ihm selbst in dem als Anlage B 21\nbei den Akten befindlichen Schreiben angeführte Tätigkeit des\nKlägers als Berater des Aufsichtsrates der EXX-Corp. ohne weiteres\nals ein \"sich stark machen\" u.a. für die EXX bezeichnet werden\nkann. Aus diesem Grunde wäre die Berufung bezüglich des Vorwurfes,\nder Kläger habe sich für die EXX stark gemacht, auch dann\nzurückzuweisen, wenn nicht aus den soeben dargelegten Gründen schon\nder Artikel in der Zeitschrift der EXX die Aussage rechtfertigen\nwürde. Der Kläger macht sich durch seine Beratertätigkeit zwar\nnicht in einer Zeitschrift und auch nicht in der Hauszeitschrift\nder EXX, wohl aber auf andere Weise für die EXX stark. Schon aus\ndiesem Grunde ist indes sein auf eine Ehrschutzverletzung\ngestützter Unterlassungsanspruch unbegründet. Denn der Kläger wird\nnicht dadurch in seiner Ehre verletzt, daß der Beklagte seine\nFörderung der EXX einem Zeitungsartikel zuschreibt, während die\nFörderung tatsächlich in der Beratertätigkeit des Klägers\nliegt.\n\n56\n\nII.\n\n57\n\nHinzunehmen ist auch die auf den Kläger bezogene Formulierung:\n\"...,der früher mit irreführenden und täuschenden Argumenten\nenglische Lebensversicherungen promotet hat...\".\n\n58\n\nSoweit diese Aussage den Tatsachenkern enthält, der Kläger habe\nden Abschluß von britischen Lebensversicherungen propagiert, trifft\ndieser zu. Der Kläger hat in der von ihm verfaßten Broschüre\n\"Britische Lebensversicherungen für Deutsche - Hit oder Niete?\"\nnämlich - wegen angeblich zu erwartender hoher Renditen - britische\nLebensversicherungen als für den deutschen Anleger interessant\ndargestellt. Das ergibt sich im einzelnen z.B. aus Formulierungen\nauf den Seiten 4 und 30 und durchzieht im übrigen die gesamte\nBroschüre. Der Senat sieht hierzu von einer näheren Begründung ab,\nweil der Kläger (auf S.9 der Berufungsbegründung) selbst vorträgt,\nseine Recherchen hätten ergeben, daß der Abschluß von britischen\nLebensversicherungen für Deutsche interessant sein könne, und er\nhabe dieses Ergebnis in der Broschüre zusammengefaßt. Die Wertung\ndes Beklagten, der Kläger habe bei der Propagierung britischer\nLebensversicherungen \"irreführende und täuschende Argumente\"\ngebraucht, stellt ersichtlich eine - ebenfalls die Grenzen zur\nSchmähkritik offenkundig nicht überschreitende - Meinungsäußerung\ndar. Diese ist aus den nachfolgenden Gründen hinzunehmen.\n\n59\n\nEs ist zunächst schon nicht angreifbar, wenn der Beklagte - wie\ner in der Berufungserwiderung vorträgt - durch die Ausführungen in\nder Broschüre das Währungsrisiko als \"geschönt\" ansah, und bereits\ndeswegen die angegriffenen Formulierungen für angebracht hielt,\nzumal schon in dieser Broschüre, etwa auf S.14 unten, die\nWährungsrisiken eher verharmlost werden.\n\n60\n\nÜberdies führt der Beklagte in diesem Zusammenhang zu Recht den\nvon ihm als Anlage B 25 vorgelegten Artikel \"Britische\nLebenspolicen - Pfundiges Angebot\" aus der Zeitschrift \"DM\" an.\nDarin ist aus den von ihm in erster Instanz dargelegten Gründen\n(S.26 ff der Klageerwiderung = Bl.121 ff d.A.), auf die ergänzend\nverwiesen wird, das Währungsrisiko deutlich zu niedrig angegeben\nworden: während nämlich in der Beispielsrechnung auf S.118 des\nArtikels und im Text auf S.116 von einem niedrigsten zu erwartenden\nKurs des englischen Pfundes von 2,77 DM ausgegangen worden ist,\nbetrug der Kurs z.B. im April 1996 etwa 2,25 DM für ein englisches\nPfund, was einem Verlust von etwa 20% gegenüber dem nach der\nBeispielsrechnung denkbar ungünstigsten Kurs von 2,77 DM\nentspricht. Der Senat sieht hierzu von weiteren Darlegungen ab,\nweil der Kläger dem erwähnten dezidierten Vortrag des Beklagten\nnicht im einzelnen entgegengetreten ist. Daß diese Verharmlosung\ndes Währungsrisikos den Beklagten berechtigte, im Rahmen einer\nPresseveröffentlichung die Argumente des Klägers für britische\nLebensversicherungen als \"irreführend und täuschend\" zu bezeichnen,\nist angesichts des dargestellten hohen Irreführungs- und\nTäuschungspotentials bezüglich des Währungsrisikos so offenkundig,\ndaß es keiner weiteren Begründung bedarf.\n\n61\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers kann der Beklagte sich zur\nRechtfertigung seiner Formulierungen auch nicht nur - was indes\nschon ausreichend wäre - auf die Broschüre \"Britische\nLebensversicherungen für Deutsche - Hit oder Niete?\" des Klägers,\nsondern auch auf den soeben erörterten Artikel \"Britische\nLebenspolicen - Pfundiges Angebot\" aus der Zeitschrift \"DM\"\nstützen. Der Kläger hat diesen Artikel nämlich zwar nicht selbst\ngeschrieben, über den \"Arbeitskreis Finanzinformation\" aber dem\nbetreffenden Redakteur der Zeitschrift \"DM\" die hierfür notwendigen\nInformationen einschließlich derjenigen über das Wechselkursrisiko\nüberlassen. Dem dies im einzelnen darlegenden Vortrag des Beklagten\nhat er nämlich nicht widersprochen.\n\n62\n\nDer Beklagte hat in der Klageerwiderung (S.29 = Bl.124)\nbehauptet, der Chefredakteur der Zeitschrift habe ihm gegenüber\nerklärt, der Redakteur, der den Beitrag ausgearbeitet habe, habe\nbei der Recherche weitestgehend auf Informationen zurückgegriffen,\ndie ihm ein \"Arbeitskreis Finanzinformation\" durch den Kläger\nerteilt habe. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31.5.1996\n(S.13 = Bl.160) lediglich erwidert, er habe dem Redakteur damals\neine Vergleichsrechnung deutscher Lebensversicherer sowie eine\nListe von deutschsprechenden britischen Brokern übersandt, mehr sei\nnicht geschehen. Mit diesem Vortrag hat der Kläger gerade nicht\nbestritten, die Informationen übersandt zu haben, auf die der\nBeklagte seine Vorwürfe stützt. Denn zu der Vergleichsrechnung\ngehört - sogar als wesentliches Element - gerade die Rentabilität\nvon britischen Lebensversicherungen, um die es in dem Artikel\nersichtlich ging. Insbesondere hat der Kläger auch nicht\nausdrücklich bestritten, die Zahlen geliefert zu haben, zu denen\nder Beklagte in der Klageerwiderung die massiven und berechtigten\nVorwürfe erhoben hatte. Das hätte sich jedoch aufgedrängt, wenn der\nKläger die Angaben nicht gemacht gehabt hätte. Denn auf die mit\ndiesen Zahlenangaben verbundenen Risiken war der\nstreitgegenständliche Vorwurf des Beklagten in der Klageerwiderung\numfangreich, ins einzelne gehend und nachvollziehbar gestützt\nworden (S.26-29 = Bl.121 ff). Es kommt hinzu, daß der Kläger auch\nnicht etwa im Berufungsverfahren konkret bestreitet, die\nmaßgeblichen Zahlen dem Redakteur übermittelt zu haben, obwohl das\nLandgericht ihm in dem angefochtenen Urteil - aus den vorstehenden\nGründen zu Recht - trotz seines Vortrages den Artikel zugerechnet\nhat und dieser die angriffenen Aussagen ohne weiteres rechtfertigt.\nDer Kläger trägt hierzu in der Berufungsbegründung nur vor, er habe\nu.a. für diesen Artikel \"lediglich Teile seiner Recherchen zur\nVerfügung gestellt\". Das besagt angesichts der Behauptung des\nBeklagten, der Redakteur habe weitestgehend auf seine Informationen\nzurückgegriffen, gerade nicht, daß die Angaben über das\nWechselkursrisiko nicht von ihm stammten. Im übrigen stimmt der\nVortrag des Klägers über den Umfang seiner Mitwirkung an dem\nArtikel in beiden Instanzen auch nicht überein.\n\n63\n\nVor diesem Hintergrund besteht kein Anlaß, den von dem Kläger\nbenannten Zeugen K. über die in sein Wissen gestellten Tatsachen zu\nvernehmen. Daß der Kläger den Artikel nicht selbst geschrieben hat,\nist unstreitig und die Annahme, er sei für ihn nicht\nverantwortlich, ist als Rechtsfrage einer Beweisaufnahme nicht\nzugänglich. Im übrigen würde sich eine - ohnehin auch nicht\nbeantragte - etwaige Vernehmung des Zeugen K. über den Umfang der\ndem Redakteur zur Verfügung gestellten Teile der Recherchen des\nKlägers mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen als unzulässige\nErhebung eines Ausforschungsbeweises darstellen.\n\n64\n\nSchließlich rechtfertigt auch der Artikel \"Die Insel lockt\"\n(Bl.25-27) - ungeachtet der Tatsache, daß sich der Beklagte nicht\nausdrücklich auch auf ihn berufen hat - ohne weiteres die\nbeanstandeten Vorwürfe des Beklagten. Er enthält nämlich (auf\nseiner ersten Seite) bezüglich des Währungsverhältnisses ebenfalls\ndie aus den obigen Gründen irreführende Darstellung eines\n\"festgelegten Korridors ... zwischen 2,77 DM und 3,13 DM\". Auch\ndieser Artikel ist dem Kläger zuzurechnen, obwohl er nunmehr\nbestreitet, ihn selbst verfaßt zu haben. Der Kläger hat mit der\nKlageschrift im Rahmen des Anlagenkonvolutes 1 auch diese\nVeröffentlichung als von ihm verfaßt und veröffentlicht vorgelegt.\nEr hat diese Darstellung in erster Instanz auch nicht widerrufen.\nSeine nunmehr auch zu diesem Artikel aufgestellte Behauptung, er\nhabe \"lediglich Teile seiner Recherchen zur Verfügung gestellt\"\nvermag vor diesem Hintergrund aus den vorstehenden Gründen nichts\ndaran zu ändern, daß ihm die irreführenden Informationen\nzuzurechnen sind. Insbesondere nachdem das Landgericht seine\nEntscheidung auch auf die in diesem Artikel enthaltene\nFehlinformation gestützt hatte, hätte es dem Kläger nämlich auch\nbezüglich dieses Artikels oblegen, im einzelnen darzulegen, welche\nInformationen von ihm bzw. nicht von ihm stammten. Die Vernehmung\ndes anscheinend zu diesem Artikel benannten Zeugen H. kommt aus den\nvorstehend bezüglich der Benennung des Zeugen K. dargelegten\nGründen nicht in Betracht.\n\n65\n\nAuch in dem oben angeführten Artikel \"leben britisch\" in der\nZeitschrift \"Cash\" hat der Kläger das Währungsrisiko - mit Blick\nauf die positiven Auswirkungen eines Kursverlustes des englischen\nPfund auf die Höhe der Prämien - als nicht bedeutend dargestellt.\nAuch diese Äußerungen dürften im Rahmen der weit zu fassenden\nMeinungsfreiheit die beanstandeten Angriffe rechtfertigen. Dies\nkann jedoch dahinstehen, weil dem Kläger schon aus den vorstehend\ndargestellten Gründen ein Unterlassungsanspruch gegen die auf ihn\nbezogene Formulierung \"...,der früher mit irreführenden und\ntäuschenden Argumenten englische Lebensversicherungen promotet\nhat...\" nicht zusteht.\n\n66\n\nIII.\n\n67\n\nSchließlich ist auch die letzte angegriffene Äußerung, wonach\nder namentlich benannte Kläger \"in den letzten Jahren, quasi als\n'Wolf im Schafspelz' sich in Fachpublikationen als seriöser\nHonorarberater darstellt\" als aus Rechtsgründen hinzunehmende\nMeinungsäußerung nicht zu beanstanden. Insbesondere handelt es sich\nnicht im Sinne einer Schmähkritik um eine grundlos geäußerte bloße\nAbqualifizierung des Klägers.\n\n68\n\nDas ergibt sich ohne weiteres aus dem vorstehend erläuterten\nZusammenhang. Wenn nämlich aller Anlaß bestand, dem Kläger die\nPropagierung zweifelhafter Anlagen teils mit irreführenden Angaben\nvorzuwerfen, so handelte es sich um eine zulässige und aus der\nSicht des Beklagten sogar naheliegende Wertung, ihn angesichts\nseines seriös wirkenden Auftretens als Honorarberater als \"Wolf im\nSchafspelz\" zu bezeichnen.\n\n69\n\nIst aus den vorstehenden Gründen der Unterlassungsanspruch unter\nkeinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet, so stehen dem Kläger\nauch weder Schadensersatz- noch Auskunftsansprüche zu, weil aus\ndenselben Gründen auch deren Voraussetzungen nicht vorliegen.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n71\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n72\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer des Klägers\nentspricht dem Wert seines Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n73\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 300.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309934","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-06/6-u-244-96","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309934","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309934","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-06/6-u-244-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309934","retrieved":"2026-07-09 03:39:45.544139+00:00"}}