{"status":"available","doknr":"OLD309930","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0306.19U242.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-06","aktenzeichen":"19 U 242/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache selbst\nvorläufigen Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen\nUrteils zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß §\n539 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.\n\n3\n\nDas Verfahren des ersten Rechtszuges leidet an einem\nwesentlichen Mangel, auf dem das angefochtene Urteil auch beruht.\nDas Landgericht hätte den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom\n17.03.1997, der auf den im Termin vom 04.03.1997 erfolgten Hinweis\nhin eingereicht worden war, zum Anlaß nehmen müssen, die mündliche\nVerhandlung wiederzueröffnen. Daß dies unterblieben ist, rügt die\nKlägerin im Rahmen ihrer Berufungsbegründung zu Recht als\nverfahrensfehlerhaft.\n\n4\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das\nGericht nämlich zur Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen\nVerhandlung verpflichtet, wenn sich aus neuem Vorbringen ergibt,\ndaß die bisherige Verhandlung lückenhaft war und in der letzten\nmündlichen Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur\nAusübung des Fragerechts bestanden hätte. Darüber hinaus ist eine\nPflicht zur Wiedereröffnung anzunehmen, wenn durch Versäumnisse und\nUngeschicklichkeiten des Gerichts oder durch andere Umstände im\nVerfahren bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung eine\nvollständige und sachgerechte Erklärung der Parteien unterblieben\nist (vgl. BGH NJW 1993, 134 mit Nachweisen). Hier beruht die erst\nnach Schluß der mündlichen Verhandlung erfolgte Substantiierung der\nKlageforderung auf einem Versäumnis des Gerichts. Dieses hätte\nnämlich die Klägerin rechtzeitig vor dem Termin vom 04.03.1997, der\nals früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt war,\nauf die seiner Ansicht nach fehlende Substantiierung der\nKlageforderung hinweisen müssen, nachdem von der Beklagten die von\nder Klägerin zuvor dargelegten Zahlen und Rechnungsbeträge nicht\nbestritten worden waren. Mit dem erst im Termin erfolgten Hinweis\ngenügte das Landgericht seinen Pflichten nach §§ 139 Abs. 1, 278\nAbs. 3 ZPO nicht, weil - auch wenn der Geschäftsführer der\nKlägerin, obwohl nicht geladen, zum Termin erschienen war -\nangesichts der relativ hohen Anzahl der Rechnungen eine spontane\nSubstantiierung der Klageforderung im Termin selbst nicht erwartet\nwerden konnte. Das Landgericht hätte der Klägerin daher Gelegenheit\ngeben müssen, im Anschluß an den Hinweis ihren Vortrag zu ergänzen.\nDenn seiner Hinweispflicht nach §§ 139 Abs. 1, 278 Abs. 3 ZPO\ngenügt das Gericht nur dann, wenn es die Partei auf den fehlenden\nSachvortrag unmißverständlich hinweist und ihr die Möglichkeit\neröffnet, ihren Sachvortrag sachdienlich zu ergänzen. Eine solche\nHinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen\ndie Partei durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten wird,\njedenfalls dann, wenn dieser - wie das Landgericht hier angenommen\nhat - die Sachlage ersichtlich falsch beurteilt (vgl. BGH NJW 1995,\n399, 401 mit Nachweisen). Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin\nhatte bis zum Termin - mit Recht - offenbar keine Veranlassung\ngesehen, nähere Einzelheiten zu den Rechnungsbeträgen mitzuteilen,\nweil die Beklagte im Schriftsatz vom 25.02.1997 ihrerseits\nunsubstantiiert nur den geltend gemachten Stundensatz bestritten\nund ganz pauschal Mängeleinwände erhoben hatte und weil zudem der\nTermin als früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung\nanberaumt worden war. Der Schriftsatz der Beklagten vom 27.02.1997,\nder weitere Ausführungen zur Frage der Mangelhaftigkeit der\nLieferungen enthielt, wurde der Klägerin in Abschrift erst im\nVerhandlungstermin überreicht.\n\n5\n\nUnter diesen Umständen ist eine Zurückverweisung gemäß § 539 ZPO\nan das Landgericht angezeigt, welches bei seiner erneuten\nEntscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu\nbefinden haben wird. Der Senat hielt es nicht für sachdienlich,\ngemäß § 540 ZPO von einer Zurückverweisung abzusehen und selbst\neine Sachentscheidung zu treffen. Denn in diesem Falle würde den\nParteien, die in ihren im zweiten Rechtszug überreichten\nSchriftsätzen nunmehr umfangreich über diverse Punkte streiten, mit\ndenen sich das Landgericht überhaupt noch nicht befaßt hat, eine\nInstanz genommen.\n\n6\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der\nBeklagten : 24.645,71 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309930","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-06/19-u-242-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309930","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309930","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-06/19-u-242-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309930","retrieved":"2026-07-09 03:39:45.169943+00:00"}}