{"status":"available","doknr":"OLD309929","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0306.19U228.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-06","aktenzeichen":"19 U 228/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien streiten über die Frage der Rückabwicklung eines\nVertrages über die Lieferung von Software.\n\n3\n\nAm 11. Oktober 1995 schloß der Kläger mit der Beklagten eine\nVereinbarung über die Lieferung von Software zur\nMitgliederverwaltung auf der Grundlage eines schriftlichen\nSoftware-Überlassungsvertrages. Weitere Bestandteile des Vertrages\nwaren ein Bestellschein vom selben Tag, die sogenannte Anlage 1,\nein am 18. Juli 1995 erstelltes Pflichtenheft sowie die zum\nPflichtenheft gehörenden schriftlichen Änderungen und Ergänzungen\nvom 10. August 1995. Vertragsbestandteil wurden außerdem die\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Grundlage für die\nzu liefernde Software sollte die Mitgliederverwaltung der\nGesellschaft Deutscher Chemiker (GDCh) sein, die an die Bedürfnisse\ndes Klägers angepaßt werden sollte; die Beklagte sollte darüber\nhinaus die Lizenzrechte für dieses Programm besorgen.\n\n4\n\nEntsprechend den getroffenen Vereinbarungen zahlte der Kläger\nnach Vertragsschluß 50 % des geschuldeten Entgelts von 400.000,00\nDM zuzüglich Mehrwertsteuer, also einen Betrag von 230.000,00\nDM.\n\n5\n\nDie Leistungen der Beklagten sollten in zwei Teilabschnitten\nerbracht werden:\n\n6\n\nDie erste Phase, die die Installation der Datenbank sowie die\nSchaffung der Möglichkeit, Adressen (keine Sozietäten, Gerichte)\nanzulegen und zu verwalten sowie Etiketten zu drucken beinhaltete,\nsollte bis zum Ablauf der 18. Kalenderwoche 1996 erfüllt sein.\n\n7\n\nIn Phase 2 sollte dann bis zum Ablauf der 35. Kalenderwoche 1996\ndie komplette Realisierung des Pflichtenheftes erfolgen.\n\n8\n\nZum Gesamtprojekt gehörte die Übernahme von Daten des Klägers,\ndie auf einem Datenträger Streamer SCO tar-Format der Beklagten zur\nVerfügung gestellt werden sollten. Dabei handelte es sich um Daten\naus der bisherigen Mitgliederverwaltung des Klägers, die bei der\nH.S. GmbH EDV-mäßig verwaltet wurden. Die Beklagte verpflichtete\nsich, diese Daten in das neue Programm zu übernehmen.\n\n9\n\nNachdem es bezüglich der Übernahme der Daten zu Schwierigkeiten\ngekommen war, wurde von der U. U. Vertriebs-GmbH eine\nDatentransferierung durchgeführt.\n\n10\n\nEine Programmpräsentation durch einen Mitarbeiter der Beklagten\nEnde Juni 1996 fiel nicht zur Zufriedenheit des Klägers aus,\nworaufhin er mit Schreiben vom 10. Juli 1996 der Beklagten für die\nErfüllung ihrer Lieferverpflichtung aus Phase 1 des Vertrages eine\nFrist bis zum 22. Juli 1996 setzte. Die Beklagte bestätigte\ndaraufhin mit Telefaxschreiben vom 12. Juli 1996, am 3. Juli 1996\nseien erstmals die Daten in einem Zustand geliefert worden, der für\nsie einwandfrei lesbar sei und keine Probleme mehr im Hinblick auf\ndie Datenübernahme darstelle. Gleichzeitig verpflichtete er sich,\nbis spätestens zum 22. Juli 1996 der Lieferverpflichtung aus Phase\n1 nachzukommen.\n\n11\n\nAm 22. Juli 1996 lieferte die Beklagte auf einer vom Kläger zur\nVerfügung gestellten SCSI-Platte eine Programmversion\n\"DAV-Mitgliederverwaltung\" und stellte für die Testinstallation\nHardware zur Verfügung. Zusammen mit der Firma I.-P. erstellte der\nKläger einen Testbericht über diese Programmversion (Anlage 9 zur\nKlageschrift), in dem eine Vielzahl von Mängeln gerügt und die\nspeziellen Bedürfnisse des Klägers in bezug auf die Anwendereignung\naufgezeigt wurden. Diesen Testbericht stellte er mit Schreiben vom\n15. August 1996 unter Hinweis auf die nicht gegebene\nEinsatzfähigkeit des gelieferten Programms und der fehlenden\nAbnahmefähigkeit von Phase 1 der Beklagten zur Verfügung. Mit\nanwaltlichem Schreiben vom 29. August 1996 (Anlage 12 zur\nKlageschrift) ließ der Kläger der Beklagten unter nochmaligem\nHinweis auf den Testbericht eine letzte Frist zur Lieferung einer\nmangelfreien Software in dem gemäß Phase 1 des Vertrags\ngeschuldeten Umfang bis zum 7. September 1996 setzen; gleichzeitig\nwurde darauf hingewiesen, für den Fall, daß innerhalb der Frist\nkeine mangelfreie Leistung erbracht werde, werde der Kläger eine\nweitere Leistung durch die Beklagte ablehnen.\n\n12\n\nNachdem die Beklagte daraufhin am 6. September 1996 eine weitere\nProgrammversion übergeben hatte, ließ der Kläger mit anwaltlichem\nSchreiben vom 16. September 1996 (Anlage 13 zur Klageschrift),\nwelches der Beklagten am 19. September 1996 zuging, darauf\nhinweisen, auch diese Version sei grob mangelbehaftet; er könne die\nzahllos vorhandenen Fehler nicht akzeptieren und mache von seinen\nRechten gemäß § 326 BGB Gebrauch, er lehne die weitere\nVertragserfüllung ab und verlange Ausgleich des von der Beklagten\nangerichteten Schadens, insbesondere die Rückerstattung der\ngezahlten 230.000,00 DM.\n\n13\n\nMit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger Rückzahlung des\nBetrages von 230.000,00 DM Zug um Zug gegen Rückgabe der von der\nBeklagten zuletzt gelieferten Programmversion und sonstiger von ihr\nzur Verfügung gestellter Gegenstände. Er hat in der Klageschrift\nund in seinen weiteren Schriftsätzen insgesamt zwanzig angeblich\nverbliebene Mängel gerügt und sich zunächst auf seinen sogenannten\ngroßen Schadensersatzanspruch gemäß § 326 BGB berufen. In weiteren\nSchriftsätzen vom 17. März und 30. Juni 1997 hat er seine\nBerechtigung zum Rücktritt vom Vertrag betont.\n\n14\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 230.000 nebst 4 % Zinsen\nab Klagezustellung zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe von einem\nPC Compaq ProSignia 500 mit Tastatur und Maus, zwei\nAnwenderhandbüchern DAV-Mitgliederverwaltung 2.00, zwei\nAnwenderhandbüchern DAV-Mitgliederverwaltung 2.01, ein\nDAV-Mitgliederverwaltungsprogramm Version 2.00, installiert auf\nDAV-eigener SCSI-Platte, ein DAV-Mitgliederverwaltungsprogramm\nVersion 2.01, installiert auf dem genannten Compaq-PC, Kopien der\nHandbücher und Programme und Löschung aller Kopien der\nobengenannten Software beim Beklagten.\n\n16\n\nfestzustellen, daß die Beklagte sich hinsichtlich der Rückgabe-\nund Löschungsverpflichtungen im Annahmeverzug befindet.\n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nWiderklagend hat sie beantragt,\n\n20\n\nden Kläger zu verurteilen, an sie DM 230.000 nebst 8 % Zinsen\nseit Zustellung der Widerklage zu zahlen,\n\n21\n\nden Kläger zu verurteilen, den PC Compaq ProSignia 500 mit der\nGerätenummer 86 02 HQM 10 160, Tastatur und Maus an sie\nherauszugeben.\n\n22\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n23\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n24\n\nDie Beklagte hat behauptet, die vom Kläger zur Verfügung zu\nstellenden Daten der H.S. GmbH seien ihr nicht in der vertraglich\nvereinbarten Form zugänglich gemacht worden, worauf sämtliche\nVerzögerungen bei Lieferung der Software sowie etwa noch vorhandene\nFehler beruhten. Die zuletzt gelieferte Programmversion sei\njedenfalls einsatzfähig und anwendergeeignet. Alle vom Kläger\nbehaupteten Fehler seien angesichts der vertraglichen\nVereinbarungen nicht vorhanden oder jedenfalls im Wege der\nNachbesserung mit geringem Aufwand zu beseitigen, wozu sie auch\nbereit gewesen sei.\n\n25\n\nBezüglich der Widerklage ist die Beklagte der Ansicht, sie könne\nauch ohne Abnahme des Werkes die noch ausstehende Vergütung in Höhe\nvon 230.000,00 DM verlangen, weil der Kläger durch das\nAnwaltsschreiben vom 16. September 1996 seine weitere Mitwirkung an\ndem Projekt endgültig abgelehnt habe. Hinsichtlich der Hardware (PC\nCompaq) habe sie einen durchsetzbaren Herausgabeanspruch, da der\nKläger keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages und damit\nein Zurückbehaltungsrecht hieran habe.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und\nStreitstandes, insbesondere wegen des Vorbringens der Parteien zu\nden gerügten Mängeln im einzelnen, wird auf den Inhalt der zwischen\nihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n27\n\nDas Landgericht hat durch das am 22. Juli 1997 verkündete Urteil\nder Klage - mit Ausnahme des Feststellungsantrags, soweit er sich\nauf die Hardware bezieht - mit der Begründung überwiegend\nstattgegeben, dem Kläger stehe gemäß § 634 BGB ein Recht zur\nWandelung des Vertrages; die Widerklage hat es abgewiesen. Dabei\nhat es sich auf sechs der vom Kläger gerügten Mängel konzentriert\nund diese bejaht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des\nlandgerichtlichen Urteils Bezug genommen.\n\n28\n\nGegen dieses ihr am 29. Juli 1997 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte mit am 27. August 1997 eingegangenem Schriftsatz Berufung\neingelegt, die sie nach Fristverlängerung bis zum 29. Oktober 1997\nmit einem an diesem Tag eingereichten Schriftsatz begründet\nhat.\n\n29\n\nDie Beklagte verfolgt mit ihrem Rechtsmittel ihren\nKlageabweisungsantrag und die erstinstanzlichen Widerklageanträge\nweiter. Sie wendet sich gegen den Vorwurf, die von ihr erbrachte\nWerkleistung sei mangelhaft und meint, das Landgericht hätte\nhierüber nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens\nentscheiden können. Die Beklagte hat ein Privatgutachten eingeholt\n(Anlage zur Berufungsbegründung), auf dessen Inhalt sie ihre\nAnsicht stützt, die vom Landgericht festgestellten Mängel seien\nentweder nicht vorhanden oder seien Bagatellen, die mit wenig\nAufwand hätten beseitigt werden können. Die Beklagte behauptet, den\nvon ihr angebotenen erneuten Datenkonvertierungsdurchlauf habe der\nKläger abgelehnt. Im übrigen wiederholt und vertieft sie ihr\nerstinstanzliches Vorbringen, wobei sie insbesondere auf ihren\nVortrag zu den im angefochtenen Urteil nicht behandelten\nMängelrügen Bezug nimmt.\n\n30\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n31\n\nunter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage\nabzuweisen,\n\n32\n\ndie Klägerin zu verurteilen, an sie 230.000,00 DM nebst 8 %\nZinsen seit Zustellung der Widerklage zu zahlen,\n\n33\n\ndie Klägerin zu verurteilen, den PC Compaq ProSignia 500 mit\nder Gerätenummer 86 02 HQM 10 160, Tastatur und Maus an sie\nherauszugeben.\n\n34\n\nDer Kläger beantragt,\n\n35\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n36\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und stellt klar, daß er in\nerster Linie ein Wandelungsrecht geltend mache. Er weist darauf\nhin, es sei Sache der Beklagten gewesen, die ihr zur Verfügung\ngestellten Daten in das für die neue Software erforderliche Format\nzu bringen. Der Kläger nimmt sodann zunächst im einzelnen Stellung\nzu den sechs vom Landgericht behandelten Mängelpunkten und rügt\nvorsorglich erneut weitere dreizehn Mängel unter Wiederholung und\nVertiefung seines diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrags.\n\n37\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen Bezug genommen.\n\n38\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n39\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache selbst hat\ndas Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.\n\n40\n\nDas Landgericht hat zu Recht der Klage weitgehend stattgegeben\nund die Widerklage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger sei\ngemäß § 634 BGB zur Wandelung des Software-Überlassungsvertrages\nberechtigt.\n\n41\n\nDer Senat tritt im wesentlichen den zutreffenden und\nüberzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil bei. Das\nBerufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende\nEntscheidung. Der Erhebung der von den Parteien in beiden Instanzen\nangebotenen Beweise bedarf es nicht. Dies gilt insbesondere für den\nauch im Berufungsverfahren von beiden Parteien gestellten Antrag\nauf Einholung eines Sachverständigengutachtens. Denn der Senat ist\naufgrund eigener Sachkunde, die sich aus seiner mehrjährigen\nSonderzuständigkeit für Computersachen ergibt, in der Lage, sich\nmit dem wechselseitigen Vorbringen zu den einzelnen Mängelrügen,\nsoweit sie entscheidungsrelevant sind, auseinanderzusetzen,\ninsbesondere auch mit den Ausführungen des Sachverständigen W. im\nvon der Beklagten mit der Berufungsbegründung vorgelegten\nPrivatgutachten vom 20. Oktober 1997.\n\n42\n\n1. Das Landgericht hat dem auf Rückabwicklung des\nSoftware-Überlassungsvertrags gerichteten Klagebegehren unter dem\nGesichtspunkt der Wandelung gemäß § 634 BGB (weitgehend)\nentsprochen. Zwar hatte der Kläger sich in der Klageschrift, wie\nbereits im vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 16. September 1996\n(Anlage 13 zur Klage), auf die Rechte aus § 326 BGB berufen und\nausdrücklich erklärt, er mache den \"großen Schadensersatzanspruch\"\ngeltend. In seinen weiteren Schriftsätzen vom 17. März und 13. Juni\n1997 hatte er dann die Auffassung vertreten, er sei berechtigt\ngewesen, \"vom Vertrag zurückzutreten\". Nach Erlaß des\nlandgerichtlichen Urteils hat der Kläger sich in seiner\nBerufungserwiderung sodann allerdings auf seine Berechtigung zur\nWandelung des Werkvertrages gemäß § 634 BGB bezogen. Auf den\nHinweis des Senats hat er in der Berufungsverhandlung\ndementsprechend ausdrücklich klargestellt, er mache in erster Linie\nein Wandelungsrecht geltend. Damit hat er den Streitgegenstand\nseiner Klage hinreichend klar bestimmt.\n\n43\n\nDieser Wechsel von der Geltendmachung eines\nSchadensersatzanspruchs aus § 326 BGB zu einer auf Geltendmachung\nder Wandelungsfolgen gerichteten Klage ist verfahrensrechtlich und\nsachlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat nämlich\nzutreffend darauf hingewiesen, die vom Kläger begehrte Rechtsfolge\nergebe sich auch aus § 634 BGB. Vor der - hier fehlenden - Abnahme\nhat der Besteller einen Anspruch auf ordnungsgemäße\nVertragserfüllung und damit auf die Herstellung eines mangelfreien\nWerkes. Anstelle einer Mängelbeseitigungsfrist nach § 634 BGB kann\ner auch eine Frist nach § 326 BGB zur Bewirkung der Werkleistung\nbestimmen und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen\nSchadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (vgl. Soergel,\nMünchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 633 Rdn. 121, § 634 Rdn.\n2, 5). Der Inhalt des anwaltlichen Fristsetzungsschreibens vom 29.\nAugust 1996 (Anlage 12 zur Klage) erfüllt die Voraussetzungen\nbeider Vorschriften (\"letzte Frist zur Lieferung einer mangelfreien\nSoftware gemäß Phase 1\" ... \"wird mein Mandant eine weitere\nLeistung durch Sie ablehnen und die ihm gesetzlich zustehenden\nRechte geltend machen\"). Zwischen den Ansprüchen auf Wandelung und\nMinderung und auch - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen -\nauf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 635 BGB hat der\nBesteller ein Wahlrecht. Er kann von einem Anspruch auf den anderen\nübergehen, solange nicht der eine oder andere Anspruch vollzogen\nist oder einer der Gewährleistungsansprüche rechtskräftig\nzugesprochen ist (vgl. Soergel a. a. 0. § 634 Rdn. 41;\nStaudinger/Peters, BGB, 12. Aufl., § 634 Rdn. 37, 38;\nPalandt/Thomas, BGB, 56. Aufl., § 634 Rdn. 9). Klagt der Besteller\nunmittelbar auf die Wandelungsfolgen, insbesondere - wie hier - auf\ndie Rückzahlung des Werklohns, so kann er also noch während des\nProzesses von dem einen zu dem anderen Gewährleistungsrecht\nübergehen. Nichts anderes gilt auch für einen Übergang von der\nGeltendmachung eines großen Schadensersatzanspruches gemäß § 326\nBGB, der sich insoweit von der Rechtsfolge des § 335 BGB nicht\nunterscheidet, auf einen Wandelungsanspruch gemäß § 634 BGB und die\ndaraus hergeleitete Forderung auf Rückzahlung eines geleisteten\nTeils des Werklohns.\n\n44\n\n2. Das Landgericht hat zu Recht die Voraussetzungen eines Rechts\ndes Klägers, die Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen, gemäß\n§ 634 Abs. 1 BGB bejaht.\n\n45\n\na) Das Anwaltsschreiben vom 29. August 1996 (Anlage 12 zur\nKlage) beinhaltete eine wirksame Fristsetzung mit\nAblehnungsandrohung im Sinne von § 634 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies gilt\nallerdings nur bezüglich der im Urteil unter aa) sowie unter cc)\nbis ff) behandelten Mängelrügen, nicht jedoch bezüglich des Mangels\nzu bb) (\"Löschung manuell nacheditierter Brief-anreden auch bei\nÄnderung der Felder Vorname, Beruf und Namenszusatz\"). Insoweit\nkann nämlich nicht angenommen werden, daß der Mangel mit\nhinreichender Bestimmtheit gegenüber der Beklagten gerügt worden\nist, was zur Verneinung einer wirksamen Fristsetzung mit\nAblehnungsandrohung führen muß, weil nicht festgestellt werden\nkann, daß die Beklagte insoweit ersehen konnte, was von ihr\nverlangt wurde. Das anwaltliche Fristsetzungsschreiben vom 29.\nAugust 1996 nimmt nämlich hinsichtlich der Mängel insbesondere\nBezug auf den \"letzten Testbericht\". Dabei handelt es sich\nersichtlich um den Testbericht zu der ersten Programmversion vom\n22. Juli 1996 (Anlage 9 zur Klage). Diesem Testbericht ist die Rüge\ndes unter bb) beschriebenen Mangels aber nicht zu entnehmen.\n\n46\n\nSoweit der Kläger in der Berufungserwiderung auf seinen weiteren\nTestbericht vom 13. September 1996 (Bl. 186 bis 188 d. A.), der\nsich mit der am 6. September 1996 gelieferten zweiten\nProgrammversion befaßt, und darauf hinweist, auch die dort\nangebrachten Mängelrügen seien erfolglos geblieben, kann dieser\nTestbericht zur Begründung seines Wandelungsbegehrens nicht\nherangezogen werden. Denn er wurde erst zeitlich nach dem\nanwaltlichen Fristsetzungsschreiben vom 29. August 1996 erstellt,\nkonnte also nicht Bestandteil des in diesem Schreiben enthaltenen\nMängelbeseitigungsbegehrens sein.\n\n47\n\nSomit ist für die Frage, ob eine hinreichend bestimmte\nMängelbezeichnung gegenüber der Beklagten erfolgt ist, allein auf\nden Inhalt des Testberichts zur Programmversion vom 22. Juli 1996\nabzustellen (Anlage 9 zur Klage). In diesem Bericht sind fünf der\nvom Landgericht behandelten Mängelpunkte konkret angesprochen, und\nzwar\n\n48\n\nFehler! Textmarke nicht definiert. aa) unter Nummer\n134,\n\n49\n\nFehler! Textmarke nicht definiert. cc) unter Nummer 134,\n\n50\n\nFehler! Textmarke nicht definiert. dd) unter Nummer 133,\n\n51\n\nFehler! Textmarke nicht definiert. ee) unter Nummer 193, auch\nunter Nummer 227 und (allge-\n\n52\n\nmein) unter Nummer 118,\n\n53\n\nFehler! Textmarke nicht definiert. ff) unter Nummer 132.\n\n54\n\nb) Dem Vortrag der Beklagten läßt sich nicht in hinreichender\nWeise entnehmen, daß der Kläger innerhalb der gesetzten Frist ein\nernsthaftes und konkretes Mängelbeseitigungsangebot der Beklagten\nabgelehnt hat mit der Folge, daß eine Berufung auf den fruchtlosen\nFristablauf und damit auf ein Wandelungsrecht treuwidrig wäre.\nSoweit sie in ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 1998 darauf\nhinweist, der Kläger habe den von ihr angebotenen erneuten\nKonvertierungsdurchlauf abgelehnt, durch den sich alle auf einer\nfalschen Satzbeschreibung basierenden Fehler hätten korrigieren\nlassen, ist dieser Vortrag zu pauschal und unbestimmt, um die\nSchlußfolgerung zuzulassen, der Kläger habe den fruchtlosen\nFristablauf selbst wider Treu und Glauben herbeigeführt. Es fehlt\ninsbesondere jegliche Konkretisierung hinsichtlich der näheren\nUmstände des Angebots beziehungsweise dessen Ablehnung. So ist\nweder dargetan, welche Personen auf der jeweiligen Seite der\nVertragsparteien das entsprechende Gespräch geführt haben sollen,\nnoch zu welchem Zeitpunkt dieses stattgefunden haben soll. Gerade\nletzteres ist jedoch von erheblicher Bedeutung, denn auf ein\nNachbesserungsangebot nach Ablauf der im Anwaltsschreiben vom 29.\nAugust 1996 bis zum 7. September 1996 gesetzten Frist brauchte der\nKläger sich nicht mehr einzulassen. Dies folgt aus § 634 Abs. 1\nSatz 3 Halbsatz. 2 BGB, wonach nach Fristablauf der Anspruch des\nBestellers auf Beseitigung des Mangels ausgeschlossen ist.\nEntsprechendes gilt für § 326 BGB; nach Abs. 1 Satz 1 Halbsatz. 2\ndieser Vorschrift ist nach Ablauf der Frist der Anspruch auf\nErfüllung ausgeschlossen.\n\n55\n\nDie Beklagte hatte bereits in ihrer Klageerwiderung (Seiten 8\nund 11) behauptet, sie habe dem Kläger mehrfach mitgeteilt,\nvorhandene Probleme bei der Datenübertragung könnten durch\nnochmaligen Durchlauf des Übersetzungsprogramms minimiert\nbeziehungsweise gelöst werden. Hierzu sei sie, obwohl vertraglich\nzu derartigen Arbeiten nicht verpflichtet, auch bereit gewesen; der\nKläger habe diesen Vorschlag indes nicht mehr aufgegriffen;\naufgrund seiner ablehnenden Haltung sei er letztlich nicht mehr zum\nTragen gekommen. Die Richtigkeit dieses Vorbringens hatte der\nKläger, insbesondere für den Zeitraum August/Anfang September 1996,\nim Schriftsatz vom 17. März 1997 (Seite 7) bestritten, ohne daß die\nBeklagte dies zum Anlaß genommen hätte, ihre Behauptung zu\npräzisieren, insbesondere bezüglich der Frage, ob sie die\nBereitschaft noch innerhalb der gesetzten Frist konkret und\nernsthaft signalisiert und die Mängelbeseitigung angeboten hatte.\nLetzteres ist durchaus zweifelhaft, wenn man das weitere Vorbringen\nder Beklagten auf Seite 14 der Klageerwiderung berücksichtigt, mit\nSchreiben ihres Rechtsvertreters vom 16. September 1996 habe der\nKläger jede Lieferung und Mitwirkung an der Fertigstellung des\nProgramms endgültig verweigert. Da dieses Anwaltsschreiben erst\nnach Ablauf der gesetzten Frist verfaßt wurde, deutet dies darauf\nhin, daß der Kläger eben nicht innerhalb der Frist angebotene\nMängelbeseitigungsmaßnahmen (treuwidrig) abgelehnt hat.\n\n56\n\nIn diesem Zusammenhang hat das Landgericht auf Seite 15 des\nangefochtenen Urteils zutreffend darauf hingewiesen, es fehle an\neinem substantiierten Vortrag der Beklagten zu der Frage, ob sie\nauch schon vor Ablauf der vom Kläger gesetzten Frist zu einer\n(nochmaligen) Programmänderung bereit gewesen sei. Diesen Hinweis\nhat die Beklagte jedoch nicht zum Anlaß genommen, ihr Vorbringen\ninsoweit in zweiter Instanz zu konkretisieren und zu\npräzisieren.\n\n57\n\n3. Soweit die Beklagte auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 29.\nJanuar 1998 darauf hinweist, es sei zu berücksichtigen, daß sie zum\nfraglichen Zeitpunkt lediglich Phase 1 des Vertrages geschuldet\nhabe, während die gesamte Funktionalität des Programms erst mit\nBeendigung der Phase 2 habe erreicht werden sollen, wird nicht\nhinreichend deutlich, welche Schlußfolgerung sie hieraus herleiten\nwill. Das anwaltliche Fristsetzungsschreiben des Klägers vom 29.\nAugust 1996 beinhaltete jedenfalls auch nur eine Aufforderung zur\nLieferung einer mangelfreien Software gemäß Phase 1 des Vertrages\nbis zum 7. September 1996. Die von ihm unter Bezugnahme auf den\nTestbericht gerügten Mängel, die vom Landgericht im einzelnen\nbehandelt worden sind, betrafen nur die in dieser Phase 1\ngeschuldeten Leistungen. Nach Anlage 1 zum\nSoftware-Überlassungsvertrags beinhaltete Phase 1 nämlich die\nInstallation der Datenbank, die Möglichkeit Adressen anzulegen und\nzu verwalten sowie Etiketten zu drucken. Über diese vertragliche\nBeschreibung hinausgehende Leistungen begehrte der Kläger nicht mit\nseiner an die Beklagte gerichteten Mängelbeseitigungsaufforderung.\nMit dieser Aufforderung brauchte er auch nicht bis zur\nvollständigen Erbringung der von der Beklagten geschuldeten\nLeistungen zu warten, also bis zur kompletten Realisierung des\nPflichtenheftes mit Abschluß von Phase 2. Denn gemäß § 634 Abs. 1\nSatz 2 Halbsatz. 1 BGB kann der Besteller die Frist mit\nAblehnungsandrohung sofort bestimmen, wenn sich schon vor der\nAblieferung des Werkes ein Mangel zeigt.\n\n58\n\n4. Das Landgericht hat hinsichtlich der in seinem Urteil unter\naa) sowie cc) bis ff) behandelten Rügen jeweils zu Recht und mit\nzutreffender Begründung Mängel des von der Beklagten\nherzustellenden Mitgliederverwaltungsprogramms im Sinne von §§ 633,\n634 BGB bejaht. Die hiergegen von der Beklagten mit der Berufung\nerhobenen Einwände greifen nicht durch. Der Senat sieht aus den\nunter Ziffer 2. a) angeführten Gründen lediglich von einer\nAuseinandersetzung mit der unter bb) behandelten Mängelrüge ab,\nweil insoweit nicht von einer hinreichend bestimmten\nMängelbeseitigungsaufforderung ausgegangen werden kann.\n\n59\n\nIm einzelnen:\n\n60\n\naa) Briefanrede von weiblichen Mitgliedern\n\n61\n\nIn diesem Punkt hat das Landgericht zutreffend einen Mangel des\nvon der Beklagten herzustellenden Werkes, des an die Bedürfnisse\ndes Klägers anzupassenden Mitgliederverwaltungsprogramms,\nangenommen. Erfolglos wendet die Beklagte hiergegen ein, das\nLandgericht habe fälschlicherweise aus der fehlerhaften\nDatenkonvertierung auf einen Funktionsfehler des Programms\ngeschlossen. Insbesondere der unter Hinweis auf die Ausführungen\ndes Privatsachverständigen W. auf Seite 3 bis 5 des Gutachtens\ngeltend gemachte Einwand, Voraussetzung für eine ordnungsgemäße\nDatenkonvertierung sei die Kenntnis des Bearbeiters von der\nStruktur und dem Aufbau des zu übernehmenden Datensatzes, vermag\ndie Beklagte nicht zu entlasten. Der Sachverständige weist auf\nSeite 3 des Gutachtens darauf hin, das vom Kläger reklamierte\nErscheinungsbild, also die unzureichende Anrede weiblicher\nMitglieder sei dadurch entstanden, daß sich bei der Übernahme der\nDatenbestände aus dem Programm der H.S. GmbH ein Fehler\neingeschlichen habe. Dieser Konvertierungsfehler ist indes nicht\ndem Kläger, sondern der Beklagten anzulasten. Denn die\nordnungsgemäße und fehlerfreie Datenübernahme fiel in ihren\nAufgabenbereich. Eine Pflicht des Klägers zur Übergabe einer\nDokumentation des im Programm der H.S. GmbH bestehenden\nDatensatzaufbaus bestand dabei nicht. Derartiges war zwischen den\nParteien nicht vereinbart. In Anlage 1 zum\nSoftware-Überlassungsvertrag heißt es insoweit unter Ziffer 4) nur:\n\"Im Projektpreis beinhaltet ist die Datenübernahme, die uns (der\nBeklagten) auf einem Datenträger Streamer SCO tar-Format zur\nVerfügung gestellt wird (vom Kläger).\"\n\n62\n\nÜberdies weist der Kläger in der Berufungserwiderung in diesem\nZusammenhang zutreffend darauf hin, daß die Beklagte im\nTelefaxschreiben vom 12. Juli 1996 (Anlage 7 zur Klage) unter\nZiffer 3) bestätigte, daß sie am 3. Juli 1996 die Daten in einem\nZustand geliefert bekommen habe, der für sie \"einwandfrei lesbar\"\nsei und nun \"keine Probleme\" mehr im Hinblick auf die Übernahme der\nDaten darstelle. Gleichzeitig verpflichtete sie sich, bis zum 22.\nJuli 1996 (als Fixtermin) die Übernahme der übergebenen Daten zu\nrealisieren und ihrer Lieferverpflichtung bezüglich Phase 1\nnachzukommen. Dieses Schreiben stellte eine Reaktion auf das\nvorangegangene Schreiben des Klägers vom 10. Juli 1996 dar (Anlage\n6 zur Klage), in dem dieser zur Erfüllung der Lieferverpflichtung\naus Phase 1 eine Nachfrist bis zum 22. Juli 1996 gesetzt hatte.\nAngesichts der in diesem Schriftwechsel liegenden Einigung der\nParteien und in Anbetracht der vertraglichen Aufgabenverteilung\nbezüglich der Datenübertragung kann die Beklagte dem an sie\ngerichteten Vorwurf der (teilweise) fehlerhaften Datenkonvertierung\nim nachhinein nicht mehr mit Erfolg mit dem Einwand begegnen, der\nKläger habe durch die verspätete Zurverfügungstellung lesbarer\nDaten zu einer Verzögerung beigetragen und damit den Mangel selbst\nmitverursacht.\n\n63\n\nSoweit der Sachverständige auf Seite 3 seines Gutachtens darauf\nhinweist, mit einem am 19. August 1996 korrigierten\nKonvertierungsprogramm habe der Übertragungsfehler ausgeschaltet\nwerden können, trägt die Beklagte hierzu nicht vor, daß sie von\ndieser Möglichkeit vor Fristablauf oder jedenfalls vor Erhalt des\nSchreibens des anwaltlichen Vertreters des Klägers vom 16.\nSeptember 1996 auch Gebrauch gemacht, den Mangel also noch\nbeseitigt hat. Vielmehr ergibt sich das Gegenteil aus ihrem\n\n64\n\nerstinstanzlichen Vortrag, angesichts der zeitlichen Dauer des\nDurchlaufs eines Übersetzungsprogramms sei ihr bis zur\nProgrammpräsentation (vom 6. September 1996) die Kontrolle\neinzelner Datensätze nicht mehr möglich gewesen.\n\n65\n\ncc) Briefanreden mit Adelstiteln, sonstigen Titeln und\nAdelsprädikaten\n\n66\n\nAuch in diesem Punkt hat das Landgericht - im Ergebnis - zu\nRecht einen Mangel im Sinne von § 633 Abs. 1 BGB bejaht. Dabei kann\ndahingestellt bleiben, ob seine Auffassung zutrifft, ein Fehler\nliege bereits deshalb vor, weil in alphabetischen\nNamensauflistungen, beispielsweise Telefonbüchern oder\nBibliotheksverzeichnissen, Namen mit dem vorangestellten\nAdelszusatz \"von\" normalerweise nicht unter dem Buchstaben \"v\"\naufgeführt seien.\n\n67\n\nVon einem Fehler bezüglich der Stellung dieses Namenszusatzes in\nden Briefanreden ist jedenfalls aus anderen Gründen auszugehen.\nZutreffend weist das Landgericht nämlich darauf hin, die Beklagte\nhabe davon ausgehen müssen, daß der Kläger die im Geschäftsverkehr\nüblichen Anreden verwenden wolle. Dies ist selbstverständlich und\nbedarf keiner näheren Erläuterung. Darüber, daß die Briefanrede\n\"Herr von Dr. M.\" (anstatt \"Herr Dr. von M.\") im Geschäftsverkehr\nnicht üblich, sondern im Gegenteil absolut ungebräuchlich ist, kann\nernsthaft nicht gestritten werden. Dies mußte auch der Beklagten\nohne weiteres einleuchten. Auch wenn sie, was der Sachverständige\nauf Seite 8 seines Gutachtens anspricht, wegen der unklaren\nFormulierungen im Pflichtenheft insoweit Zweifel hatte, so hätte es\nder Beklagten oblegen, diese durch Rücksprache mit dem Kläger zu\nbeseitigen und dessen spezielle Vorstellungen in dem betreffenden\nPunkt zu erfragen. Zur eigenmächtigen Verwirklichung einer\nbestimmten, mit diesen Vorstellungen nicht korrespondierenden\nLösung war die Beklagte keinesfalls berechtigt.\n\n68\n\nDies ergibt sich daraus, daß nach den vertraglichen\nVereinbarungen die Masken, Maskeninhalte, Feldnamen,\n\n69\n\nFeldinhalte etc. den Bedürfnissen des Klägers anzupassen waren\n(vgl. A der Ergänzungen und Änderungen vom 10. August 1995 zum\nPflichtenheft). Wenn das Pflichtenheft zur Frage der Stellung von\nAdelsprädikaten etc. keine hinreichend klaren Vorgaben enthielt, so\nenthob dies die Beklagte nicht von ihrer Verpflichtung, insoweit\ndie diesbezüglichen Wünsche und Vorstellungen des Klägers zu\nerfragen und mit diesem eine verbindliche Klärung herbeizuführen.\nDenn die Erstellung eines möglichst umfassenden Pflichtenheftes\nliegt nicht einseitig bei dem Anwender; auch der Anbieter von\nSoftware und sonstigen EDV-Produkten muß daran mitwirken. Er muß\nbeispielsweise von sich aus die innerbetrieblichen Bedürfnisse\nermitteln, darauf drängen, daß der Anwender sie in einem\nPflichtenheft niederlegt, für ihn erkennbare Unklarheiten und\nBedürfnisse aufklären, bei der Formulierung der Aufgabenstellung\nmitwirken und einen Organisationsvorschlag zur Problemlösung\nunterbreiten. All dies folgt aus dem Know-how des Anbieters und\nseiner im Regelfall umfangreicheren Erfahrung im Software- und\nEDV-Bereich. Versäumt der Anbieter die Erfüllung dieser Pflicht, so\nist er verantwortlich dafür, wenn einer Anlage beziehungsweise\neinem Programm die erforderliche Unkompliziertheit und Eignung für\ndie individuellen Bedürfnisse des Anwenders fehlt (vgl. zum Ganzen\nJaeger, Chronik der Rechtsentwicklung des Computerrechts,\nSonderdruck 1994 \"175 Jahre Oberlandesgericht Köln\", Seite 112, 113\nmit Nachweisen).\n\n70\n\nZur eigenmächtigen Verwirklichung einer bestimmten Lösung war\ndie Beklagte auch nicht berechtigt, soweit es die Reihenfolge der\nAnordnung von Adelstiteln (etwa \"Graf\") und anderen Titeln\n(insbesondere \"Dr.\") in der Briefanrede anbetrifft. Die Parteien\nstreiten insoweit darüber, ob im Geschäftsverkehr die Anrede \"Sehr\ngeehrter Herr Dr. Graf M.\" oder die Anrede \"Sehr geehrter Herr Graf\nDr. M.\" die übliche oder zumindest gebräuchlichere ist. Zutreffend\nist hier die Auffassung des Klägers; die korrekte Anrede ist die\nerstgenannte, weil die Bezeichnung \"Graf M.\" insgesamt als\nFamilienname gilt. Mag diese Erkenntnis auch nicht zum\nAllgemeinwissen gehören und mag insoweit im Pflichtenheft auch\nnicht mit hinreichender Klarheit eine Lösung vorgegeben gewesen\nsein, so hätte die Beklagte jedenfalls nicht eigenmächtig die\nzweite Alternative wählen dürfen, sondern Rücksprache mit dem\nKläger nehmen müssen, um dessen diesbezügliche Wünsche zu\nermitteln. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sich in\nRechtsanwaltskreisen eine nicht geringe Anzahl von\nAdelstitelträgern befindet. Daß in derartigen Kreisen in der Regel\ngesteigerter Wert auf eine korrekte Anrede gelegt wird, mußte auch\nder Beklagten einleuchten.\n\n71\n\nDer Hinweis des Sachverständigen, eine Korrektur der von der\nBeklagten realisierten Lösung sei auf einfache Weise durch Änderung\neines einzigen Befehls zu erreichen, spielt keine Rolle, vermag\ninsbesondere am Vorliegen eines Mangels nichts zu ändern. Im\nübrigen ist festzustellen, daß die Beklagte Gelegenheit hatte, den\nFehler abzustellen, nachdem dieser bereits im Testbericht zur\nProgrammversion vom 22. Juli 1996 unter Nr. 134 vom Kläger gerügt\nworden war. Spätestens danach war die Beklagte verpflichtet, eine\nden Vorstellungen des Klägers entsprechende Lösung zu wählen.\n\n72\n\ndd) Fehlende Übernahme der Berufsbezeichnungen in Etikett 1\n\n73\n\nAuch bezüglich dieses Punktes hat das Landgericht mit Recht\neinen Mangel darin gesehen, daß die Berufsbezeichnungen aus den von\nder H.S. GmbH übernommenen Daten nicht in Etikett 1 übernommen und\nausgedruckt werden. Damit ist die betreffende Vorgabe unter B) der\nErgänzungen und Änderungen vom 10. August 1995 zum Pflichtenheft\nnicht erfüllt, wo es heißt: \"Etikett 1 besteht aus: Anrede,\nBerufsbez.\". Nach den Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 9\nseines Gutachtens leistet das Programm diese Funktion bis heute\nnicht. Daß es sich hier um eine mit geringem Aufwand in wenigen\nMinuten zu behebende \"Bagatelle\" handelt, kann nicht zur Verneinung\neines Mangels im Sinne von § 633 Abs. 1 BGB führen. Der Kläger\nhatte im übrigen bereits unter Nummer 133 des Testberichts zur\nProgrammversion vom 22. Juli 1996 darauf hingewiesen, daß beide\nEtiketten so aufgebaut werden müßten, wie in der Vertragsergänzung\nvom 10. August 1995 beschrieben.\n\n74\n\nee) Fehlende Möglichkeit der Abspeicherung eines unvollständigen\nAdressenteils\n\n75\n\nAuch in diesem Punkt hat das Landgericht zutreffend einen Mangel\nbejaht. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es - wie der Kläger\nmeint - sinnvoll ist, daß programmseitig die Möglichkeit besteht,\nauch einen nur unvollständigen Teil einer Adresse bereits\nabzuspeichern, um späteren Arbeitsaufwand gering zu halten, oder ob\n- wie die Beklagte unter Hinweis auf die Ausführungen des\nSachverständigen auf Seite 10 seines Gutachtens meint - die nicht\neröffnete Möglichkeit der \"Belastung des Systems\" mit\n\"fragmentarischen Daten\" sogar eine Sicherheitsfunktion erfüllt.\nDenn dem Landgericht ist darin zu folgen, daß zumindest ein\nWarnhinweis auf dem Bildschirm erscheinen muß, wenn eine\nAbspeicherung entgegen dem üblichen Ablauf nicht erfolgt. Der\nKläger vertritt insoweit zutreffend den Standpunkt, daß ein\nsystematischer Programmfehler vorliegt, wenn die Speicherung\nunvollständiger Daten beim \"Verlassen mit OK\" unterbleibt, ohne daß\nein Warnhinweis auf den Verlust der Daten erfolgt. Jedenfalls\ninsoweit entspricht das Programm nicht dem Stand der Technik, was\nder Senat aus eigener Sachkunde beurteilen kann, ohne den von\nbeiden Parteien hierzu erbotenen Sachverständigenbeweis zu\nerheben.\n\n76\n\nff) Keine automatische Änderung im Feld Anrede bei manueller\nÄnderung des Feldes Geschlecht\n\n77\n\nAuch in diesem Punkt hat das Landgericht zu Recht und mit\nzutreffender Begründung das Vorliegen eines Mangels bejaht unter\nHinweis darauf, die ausdrückliche Vereinbarung einer solchen\nPlausibilitätskontrolle sei angesichts des Zweckes einer\nDatenbanksoftware, größtmögliche Arbeitserleichterung und\nAutomatisierung von Datenverarbeitungsabläufen zu gewährleisten,\nnicht erforderlich. Daß der Kläger Wert auf einen automatischen\nZusammenhang von Anrede und Geschlecht legte, hatte er zudem auch\ndadurch zum Ausdruck gebracht, daß es im Pflichtenheft heißt\n\"zusätzlich benötigt wird in der Maske Adresse: Geschlecht\n(kombiniert mit Anrede)\". Wenn dabei auch der Begriff \"Briefanrede\"\nnicht verwendet war, so konnte die Beklagte das Begehren des\nKlägers bei verständiger Würdigung nur so auffassen, daß er nicht\nnur die automatische Zuordnung der richtigen Anrede aufgrund des\nGeschlechtseintrags begehrte, sondern zusätzlich auch die\nautomatische Erzeugung der richtigen Briefanrede aufgrund der\nAngabe des Geschlechts. Denn nur so kann das Ziel einer\ngrößtmöglichen Arbeitserleichterung und Automatisierung von\nDatenverarbeitungsabläufen erreicht werden. Überdies hatte der\nKläger seine diesbezüglichen Vorstellungen auch unter Ziffer 132\ndes Testberichts zur Programmversion vom 22. Juli 1996\nunmißverständlich zum Ausdruck gebracht, ohne daß die Beklagte dem\nwidersprochen hätte, insbesondere auf das Fehlen der vertraglichen\nVereinbarung einer derartigen Plausibilitäts-Verknüpfung einzelner\nFeldinhalte hingewiesen hätte.\n\n78\n\nDer Sachverständige hat sich zu dieser Problematik auf Seite 11\nseines Gutachtens geäußert, wobei er auf Seite 2 und 3 sowie auf\ndie Maske Anlage A 2 zum Gutachten verweist. Aus seinen\nAusführungen geht hervor, daß das Programm das Geschlecht eines\nMitglieds automatisch aus dem Inhalt des Feldes \"Anrede\" ableitet,\nund nicht umgekehrt. Dies ist auch logisch, weil unterschiedliche\nAnredeformen möglich sind, so etwa für weibliche Personen \"Damen\"\nund \"Frau\". Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang meint, eine\nautomatische Verknüpfung von Feldinhalten sei ausgeschlossen, wenn\ndie Änderung eines Datenfeldes nicht zwingend die Änderung eines\nanderen erfordere, wenn also eine Wahl zwischen verschiedenen\nMöglichkeiten innerhalb eines Datenfeldes bestehe, so kann dieser\nArgumentation nicht gefolgt werden. Denn wenn im Feld Geschlecht\n(sex) \"feminin\" und im Feld Anrede die Singularform \"Frau\" einmal\neingetragen ist, wäre es logisch und konsequent, wenn bei Änderung\ndes Ge-\n\n79\n\nschlechtseintrags in \"maskulin\" nunmehr unter Beibehaltung der\nSingularform im Feld Anrede und daran anknüpfend auch im Feld\nBriefanrede der Eintrag \"Herr\" erzeugt würde. Entsprechendes gilt,\nwenn im Feld Anrede bereits die Pluralform \"Damen\" eingetragen\nwäre; in diesem Falle müßte eine automatische Änderung in \"Herren\"\nerfolgen.\n\n80\n\nDerartige Plausibilitäts-Verknüpfungen sind technisch ohne\nweiteres möglich und gehören zu den Anforderungen, die an ein\nmodernes und leistungsfähiges Mitgliederverwaltungsprogramm zu\nstellen sind, was der Senat wiederum aus eigener Sachkunde\nbeurteilen kann. Angesichts der Höhe der zwischen den Parteien\nvereinbarten Vergütung konnte der Kläger erwarten, daß das Programm\ngrößtmögliche Arbeitserleichterung und Automatisierung von\nDatenverarbeitungsabläufen würde gewährleisten können. Dies hat er\nspätestens durch den Inhalt seines Testberichts der Beklagten auch\nunmißverständlich zu verstehen gegeben.\n\n81\n\n5. Das Vorhandensein der fünf aufgezeigten Mängel berechtigte\nden Kläger gemäß § 634 Abs. 1 BGB zur Wandelung des Werkvertrages,\nnachdem die im Anwaltsschreiben vom 29. August 1996 gesetzte Frist\nergebnislos abgelaufen war. Die Länge dieser Frist hat das\nLandgericht mit zutreffender Begründung als angemessen erachtet.\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung auch\nnicht.\n\n82\n\nMit Recht und mit überzeugender Begründung hat das Landgericht\nauch festgestellt, daß die Wandelung nicht gemäß § 634 Abs. 3 BGB\nausgeschlossen ist. Die fünf aufgezeigten Mängel stellen jedenfalls\nin ihrer Summe keine nur unerhebliche Hinderung des Werts oder der\nTauglichkeit des Programms dar, ohne daß es darauf ankäme, ob die\nMängelbeseitigung ohne großen Aufwand möglich wäre. § 634 Abs. 3\nBGB stellt nämlich nicht auf die Geringfügigkeit des erforderlichen\nArbeits- oder Kostenaufwands für die Mängelbeseitigung, sondern auf\ndie Frage ab, ob es sich um eine geringfügige Minderung des Wertes\noder der Tauglichkeit des Werkes handelt (vgl. BGH NJW-RR 1993,\n309, 311). Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht\nfestgestellt, daß maßgeblich die berechtigten Ansprüche sind, die\nder Kläger an das in Auftrag gegebene Mitgliederverwaltungsprogramm\nstellen konnte. Diese Ansprüche sind, was sich schon aus der Höhe\nder vereinbarten Vergütung ergibt, durchaus hoch anzusetzen. Die\nSumme der fünf aufgezeigten Mängel läßt es deshalb nicht mehr zu,\nvon einer nur unerheblichen Minderung des Werts oder der\nTauglichkeit des Programms zu sprechen. Ergänzend kann zur\nVermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen\ndes Landgerichts Bezug genommen werden.\n\n83\n\n6. Darüber hinaus ist, ohne daß es nach den vorstehenden\nAusführungen hierauf noch entscheidend ankäme, festzustellen, daß\nnach dem wechselseitigen Parteivorbringen jedenfalls auch noch zwei\nder weiteren Mängelrügen des Klägers berechtigt sind, mit denen\nsich das Landgericht im Urteil nicht auseinandergesetzt hat (und\nauch nicht auseinanderzusetzen brauchte).\n\n84\n\nEs handelt sich hierbei um folgende Mängel\n\n85\n\na) Ziffer II. 5) der Berufungserwiderung (= Ziffer 13 der\nKlageschrift)\n\n86\n\nDer Kläger rügt, bei den von der H.S. GmbH übernommenen Daten\nsei zwar das Feld Anrede ausgefüllt, das Feld Geschlecht sei jedoch\nleer. Seine Versuche, das Feld Geschlecht durch manuelle Eingabe\nauszufüllen, hätten sich als undurchführbar erwiesen. Hierin sieht\ner zu Recht einen Mangel, der als solcher von der Beklagten auch\nnicht in Abrede gestellt wird. Wenn sie hierzu auf Seite 11 der\nKlageerwiderung behauptet hat, es handele sich um ein Problem der\nDatenübernahme, welches durch einen nochmaligen Durchlauf des\nÜbersetzungsprogramms hätte gelöst werden können, worauf sie sich\nauch in ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 1998 nochmals bezieht, so\nist dieser Vortrag unerheblich. Wie bereits dargelegt, fiel die\nordnungsgemäße und fehlerfreie Datenübernahme in den\nAufgabenbereich der Beklagten. Ihr Hinweis, der Kläger habe einen\nnochmaligen Konvertierungsdurchlauf abgelehnt, vermag ihrer\nVerantwortlichkeit für den Verbleib des bezeichneten Mangels nicht\nzu beseitigen. Denn es kann, wie ebenfalls bereits dargelegt,\nmangels hinreichend konkreten Vortrags der Beklagten nicht\nangenommen werden, daß der Kläger die Beseitigung des Mangels\ninnerhalb der gesetzten Frist treuwidrig verhindert hat, indem er\nein vor deren Ablauf ernsthaft unterbreitetes\nMängelbeseitigungsangebot der Beklagten abgelehnt hat.\n\n87\n\nDer betreffende Mangel wurde vom Kläger unter Nummer 132 des\nTestberichts zur Programmversion vom 22. Juli 1996 angesprochen\n(\"Es fehlt das Feld Geschlecht; über den Vornamen muß ein\nGeschlechtseintrag vorgenommen werden (änderbar)\"), war mithin in\nhinreichend bestimmter Form Gegenstand der\nMängelbeseitigungsaufforderung im anwaltlichen\nFristsetzungsschreiben vom 29. August 1996.\n\n88\n\nb) Ziffer II. 6) der Berufungserwiderung (= Ziffer 14 der\nKlageschrift)\n\n89\n\nZu diesem Punkt rügt der Kläger, in das Pflichtfeld \"Sozietät\"\nwerde bezüglich der von der H.S. GmbH übernommenen Adressen ein\nEintrag auch in Fällen vorgenommen, in denen ein Anwalt nicht\nMitglied einer Sozietät sei; das Pflichtfeld Sozietät werde also\nstets dann ausgefüllt, wenn in dem Pflichtfeld Adressart der\nEintrag Anwalt erscheine. Auch hierin sieht der Kläger zu Recht\neinen Mangel, weil das Programm insoweit zwingend Einträge erzeugt,\ndie zum Teil aber nicht gewollt sind und den tatsächlichen\nVerhältnissen nicht entsprechen. Auch diesen Fehler stellt die\nBeklagte an sich nicht in Abrede, wobei sie auf Seite 12 in\nVerbindung mit Seite 11 der Klageerwiderung wiederum darauf\nhingewiesen hat, es handele sich um ein Problem der Datenübernahme,\nwelches durch einen nochmaligen Konvertierungsdurchlauf hätte\ngelöst werden können. Mit diesem Einwand kann sie jedoch aus den\nvorstehend unter a) aufgezeigten Gründen keinen Erfolg haben.\n\n90\n\nDer Kläger hat auch diesen Mangel in seinem Testbericht zur\nProgrammversion vom 22. Juli 1996 unter Nummern 176 und 178 in\nhinreichend bestimmter Form angesprochen. Unter Nummer 176 ist die\nRede davon, die Sozietätsverwaltung sei unvollständig und\nfehlerhaft. Unter Nummer 178 heißt es ergänzend, ein Anwalt, der\nzum Beispiel völlig aus einer Sozietät ausscheide, müsse sofort mit\nder neuen Adresse (ohne Sozietät) aktiv werden. Diesen Rügen konnte\ndie Beklagte ohne weiteres entnehmen, daß es dem Kläger - was\nohnehin selbstverständlich ist - darauf ankam, daß im Pflichtfeld\nSozietät nur dann ein Eintrag vorgenommen werden sollte, wenn der\nbetreffende Anwalt tatsächlich auch Mitglied einer Sozietät ist.\nDaß ihr der in dieser Hinsicht bestehende Mangel des Programms\nnicht bekannt war, macht die Beklagte auch nicht geltend.\n\n91\n\n7. Bezüglich des Feststellungsantrages des Klägers, dem das\nLandgericht teilweise stattgegeben hat, sowie hinsichtlich der mit\nder Berufung erneut zur Entscheidung gestellten Widerklageanträge\nder Beklagten kann auf die zutreffenden und überzeugenden\nAusführungen unter III. und IV. der Entscheidungsgründe des\nangefochtenen Urteils verwiesen werden. Hiergegen hat die Beklagte\nkeine neuen Einwände erhoben, die eine abweichende Beurteilung\nrechtfertigen könnten.\n\n92\n\n8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO.\n\n93\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.\n\n94\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der\nBeklagten: 463.000,00 DM\n\n95\n\n(230.000,00 DM + 3.000,00 DM hinsichtlich der Klage, 230.000,00\nDM bezüglich der Widerklage).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309929","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-06/19-u-228-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309929","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309929","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-06/19-u-228-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309929","retrieved":"2026-07-09 03:39:45.073364+00:00"}}