{"status":"available","doknr":"OLD309926","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0306.19U225.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-06","aktenzeichen":"19 U 225/97","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien machen im vorliegenden Verfahren (wie auch in\nanderen Prozessen) wechselseitige Ansprüche geltend, die ihren\nUrsprung in der Übernahme der Steuerberaterpraxis des Beklagten\ndurch die Kläger sowie der Gründung und dem Betreiben einer\ngemeinsamen Steuerberatungs-GmbH haben.\n\n3\n\nGegenstand ist dabei insbesondere eine von den Klägern erhobene\nVollstreckungsgegenklage, die sich gegen die vom Beklagten\nbetriebene Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des\nLandgerichts Köln vom 08.09.1994 - 21 O 124/94 - wendet, durch das\ndie Kläger als Gesamtschuldner zur Zahlung von 50.000,00 DM nebst 4\n% Zinsen seit dem 01.06.1994 an den Beklagten verurteilt worden\nsind. In jenem Verfahren fand die letzte mündliche Verhandlung vor\ndem Senat als Berufungsgericht am 28.04.1995 statt (19 U 244/94 OLG\nKöln).\n\n4\n\nDurch Praxisübernahmevertrag vom 21.02.1989 (Bl. 289 ff. d.A.)\nübertrug der Beklagte seine Steuerberaterpraxis mit Wirkung zum\n01.03.1989 auf die Kläger. Ziffer 6 des Vertrags enthält folgende\nRegelung:\n\n5\n\nDie Übernehmer treten mit dem Zeitpunkt der Praxisübergabe in\ndie folgenden laufenden Verträge und sonstigen\nDauerrechtsverhältnisse ein:\n\n6\n\na) Mietvertrag vom 10.04.1987 mit Eheleute G., B.\n\n7\n\n...\n\n8\n\nd) Telefonanlage.\n\n9\n\nDer durch das vorgenannte Urteil des Landgerichts Köln vom\n08.09.1994 titulierte Anspruch betrifft einen Teil des dem\nBeklagten aus dem Praxisübernahmevertrag zustehenden\nKaufpreises.\n\n10\n\nEbenfalls mit Vertrag vom 21.02.1989 gründeten die Parteien die\n\"F. GmbH Steuerberatungsgesellschaft\", an der der Beklagte mit\neinem Geschäftsanteil im Nennbetrag von 1.000,00 DM und die\nBeklagten jeweils mit einem Geschäftsanteil von 50.000,00 DM\nbeteiligt waren.\n\n11\n\nAm 07.01.1991 gaben die Prozeßbeteiligten als Gesamtschuldner\ngegenüber der Kreissparkasse K. jeweils persönlich ein\nselbständiges Schuldversprechen in Höhe von 300.000,00 DM nebst\nZinsen ab zur Sicherung von Kreditforderungen der Kreissparkasse\ngegen die F. GmbH (Bl. 58 d.A.).\n\n12\n\nDer Kläger zu 1) veräußerte im Jahre 1992 seinen Geschäftsanteil\nan der GmbH an Herrn U.S.. Im Jahre 1993 entließ ihn die\nKreissparkasse K. aus seiner Haftung aus dem selbständigen\nSchuldversprechen. Der Kläger zu 2) wurde von der Kreissparkasse K.\npersönlich in Anspruch genommen und zahlte seiner Behauptung\nzufolge auch einen Betrag von 105.000,00 DM.\n\n13\n\nDer Beklagte übertrug mit Vertrag vom 06.12.1993 seinen\nGeschäftsanteil an der GmbH je zur Hälfte auf den Kläger zu 2) und\nauf Herrn S..\n\n14\n\nDie GmbH, die mehrfach umfirmierte, zuletzt in S. ##blob##amp; W.\nSteuerberatungsgesellschaft mbH, befindet sich heute in\nLiquidation; zu Liquidatoren sind der Kläger zu 2) und Herr S.\nbestellt worden.\n\n15\n\nDurch Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Köln vom 25.04.1997\n(4 U 14/95 = 26 O 430/93 LG Köln) ist der GmbH auf ihre auf Zahlung\nvon ca. 1,6 oder 1,7 Millionen DM gerichtete Widerklage ein\nAnspruch in Höhe von 366.979,11 DM nebst 6 % Zinsen seit dem\n04.03.1994 gegen den Beklagten zugesprochen worden. Gegen dieses\nUrteil hat der Beklagte fristgerecht Revision eingelegt. Das beim\nBundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen II ZR 137/97 anhängige\nVerfahren ist derzeit unterbrochen, nachdem am 07.08.1997 über das\nVermögen der GmbH der Konkurs eröffnet worden ist.\n\n16\n\nIhre im vorliegenden Verfahren erhobene Vollstreckungsgegenklage\nhaben die Kläger in erster Instanz in erster Linie auf einen aus\nabgetretenem Recht der GmbH geltend gemachten\nSchadensersatzanspruch gestützt, mit dem sie gegenüber dem in Höhe\nvon 50.000,00 DM nebst Zinsen titulierten Zahlungsanspruch des\nBeklagten mit Schreiben vom 13.09.1995 die Aufrechnung erklärt\nhatten. Hierzu haben sie behauptet, der Beklagte habe sich wegen\nVerstoßes gegen seine Pflichten als damaliger Geschäftsführer\ngegenüber der GmbH in Höhe eines Betrages von 79.800,00 DM\nschadensersatzpflichtig gemacht, weil er entgegen der vereinbarten\nAbrechnungsmodalitäten das gesamte Honorar aus einem von ihm im\nJahre 1992 gegründetem Mandantenverhältnis vereinnahmt habe, obwohl\n70 % an die GmbH abzuführen gewesen wären.\n\n17\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n18\n\ndie Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil des\nLandgerichts Köln vom 08.09.1994 - 21 O 124/94 - für unzulässig zu\nerklären.\n\n19\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr hat sich in erster Linie mit dem Vortrag verteidigt, die von\nden Klägern behauptete Abrechnungsabrede sei nicht getroffen\nworden, so daß der GmbH bezüglich des betreffenden\nMandantenverhältnisses kein abtretbarer Schadensersatzanspruch\ngegen ihn zugestanden habe.\n\n22\n\nIm Wege der Widerklage hat der Beklagte zum einen beide Kläger\nals Gesamtschuldner auf Begleichung bzw. Freistellung von seinen\nVerbindlichkeiten gegenüber der Deutschen Telekom AG und den\nEheleuten G., den Vermietern der von ihm im Jahre 1987 angemieteten\nund von der GmbH übernommenen Praxisräumen, in Anspruch\ngenommen.\n\n23\n\nDurch Urteil des Amtsgerichts B. vom 31.10.1995 - 23 C 703/94 -\n(Bl. 179 ff. d.A.) wurde der Beklagte kostenpflichtig verurteilt,\nan die Deutsche Telekom AG 947,96 DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n28.08.1994 zu zahlen. Hierbei handelte es sich um die in den\nPraxisräumen angefallenen Telefonkosten und das Entgelt für\nsonstige Leistungen im Zeitraum Oktober 1993 bis Janaur 1994. Der\nBeklagte hatte den Klägern in jenem Verfahren den Streit\nverkündet.\n\n24\n\nDas Landgericht Köln verurteilte den Beklagten am 24.05.1996 -\n17 O 267/95 - (Bl. 450 ff. d.A.) zur Zahlung von 20.194,64 DM nebst\nZinsen an die Eheleute G., die in jenem Verfahren, in dem der\nBeklagte den Klägern ebenfalls den Streit verkündet hatte, zuletzt\ndie Mietzinsen für die Büroräume für den Zeitraum März bis\nSeptember 1995 geltend gemacht hatten.\n\n25\n\nDer Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Kläger seien\naufgrund des Praxisübernahmevertrages verpflichtet, für ihn diese\nVerbindlichkeiten zu begleichen.\n\n26\n\nEine weitere Widerklage hat der Beklagte gegen den Kläger zu 2)\nerhoben, den er nach den Grundsätzen des Gesamtschuldnerausgleichs\nfür verpflichtet gehalten hat, an ihn eine Zahlung in Höhe der von\nder Kreissparkasse K. aus dem selbständigen Schuldversprechen an\nihn gerichteten Forderung zu leisten oder ihn jedenfalls hiervon\nfreizustellen. Mit Schreiben vom 08.12.1995 hatte die\nKreissparkasse K. dem anwaltlichen Vertreter des Beklagten\nmitgeteilt, ihre Forderung gegen die GmbH betrage 94.765,77 DM,\nwobei sie gleichzeitig eine Entlassung des Beklagten aus dem\nselbständigen Schuldversprechen ablehnte (Bl. 596 d.A.). In einem\nweiteren Schreiben vom 08.01.1997 erklärte die Kreissparkasse, zum\nStichtag 16.12.1996 mache sie eine Forderung von 103.085,14 DM\ngegen den Beklagten geltend, die weiterhin mit 9,32 % verzinst\nwerde (Bl. 599 d.A.).\n\n27\n\nDer Beklagte hat widerklagend beantragt,\n\n28\n\na) die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die\nDeutsche Telekom AG 964,96 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 20.02.1994\nbis 31.05.1994 sowie 6,75 % Zinsen seit dem 01.06.1994 zu zahlen\nsowie ihn aus dem Kosten des Rechtsstreites 23 C 703/94 AG B.\nfreizustellen,\n\n29\n\nb) die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn gegenüber\nden Ansprüchen der Eheleute H. und R. G., R.straße 121 - 123, B.,\nin Höhe von 20.194,64 DM nebst 4 % Zinsen aus 12.048,76 DM seit dem\n01.07.1995 und 4 % Zinsen aus 8.145,88 DM seit dem 02.10.1995\nfreizustellen,\n\n30\n\nhilfsweise festzustellen, daß die Kläger als Gesamtschuldner\nverpflichtet seien, ihn aus sämtlichen Ansprüchen der Eheleute G.\naus dem Mietvertrag vom 10.04.1987 bezüglich der Mieträume im Hause\nR.straße 123, B., freizustellen,\n\n31\n\nc) den Kläger zu 2) zu verurteilen, an ihn 88.548,61 DM nebst\n9,32 % Zinsen ab dem 08.12.1995 zu zahlen,\n\n32\n\nhilfsweise, ihn von dem Anspruch der Kreissparkasse K. aus dem\nselbständigen Schuldversprechen Nr. 0133023666 vom 07.01.1991 in\nHöhe von 88.548,61 DM nebst 9,32 % Zinsen seit dem 08.12.1995\nfreizustellen.\n\n33\n\nDie Kläger haben die Abweisung der Widerklagen beantragt.\n\n34\n\nSie sind der Auffassung gewesen, weder zur Begleichung der\nTelefonkosten noch der Mietschulden verpflichtet zu sein, wobei sie\ndarauf hingewiesen haben, die Praxisräume seien von der gemeinsam\nmit dem Beklagten betriebenen Steuerberatergesellschaft genutzt\nworden.\n\n35\n\nDer Kläger zu 2) hat die Meinung vertreten, er sei persönlich\nnicht zum Ausgleich der von der Kreissparkasse K. an den Beklagten\ngerichteten Forderung verpflichtet, weil dieser vorrangig die GmbH\nin Anspruch nehmen müsse, solange nicht feststehe, daß von dieser\nkeine Leistung zu erwarten sei.\n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und\nStreitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien\ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand\ndes angefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n37\n\nDas Landgericht hat durch das am 17.07.1997 verkündete Urteil\ndie Vollstreckungsgegenklage abgewiesen mit der Begründung, die\nKläger hätten nicht die behauptete Abrede bewiesen, der Beklagte\nsolle 70 % der von durch ihn neu gewonnenen Mandanten gezahlten\nHonorare an die GmbH abführen, so daß von einem aufrechenbaren\nSchadensersatzanspruch nicht ausgegangen werden könne.\n\n38\n\nDer gegen beide Kläger gerichteten Widerklage hat es im\nwesentlichen stattgegeben, indem es sie als Gesamtschuldner\nverurteilt hat, an die Deutsche Telekom AG 947,96 DM und an die\nEheleute G. 20.194,64 DM jeweils nebst Zinsen zu zahlen.\n\n39\n\nDie gegen den Kläger zu 2) gerichtete weitere Widerklage hat das\nLandgericht abgewiesen mit der Begründung, der ohnehin nur in\nBetracht kommende Freistellungsanspruch des Beklagten scheitere\ndaran, daß vorrangig die Gesellschaft gegenüber ihm hafte, wobei\nderzeit nicht feststehe, daß deren Inanspruchnahme keine\nErfolgsaussicht biete.\n\n40\n\nGegen das ihm am 01.08.1997 zugestellte Urteil hat der Beklagte\nmit am 27.08.1997 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die\ner nach Fristverlängerung bis zum 29.10.1997 mit einem an diesem\nTag verfaßten und eingegangenen Schriftsatz begründet hat.\n\n41\n\nDie Kläger, denen das Urteil am 01.08.1997 zugestellt worden\nist, haben mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom\n01.09.1997 ebenfalls Berufung eingelegt (die zum Zwecke der\nUnterscheidung als \"Anschlußberufung\" bezeichnet wird).\nGleichzeitig haben sie einen Antrag auf einstweilige Einstellung\nder Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom\n08.09.1994 gestellt, den der Senat mit Beschluß vom 08.10.1997, auf\ndessen Inhalt verwiesen wird (Bl. 683 ff. d.A.), zurückgewiesen\nhat. Die Kläger haben nach Fristverlängerung bis zum 03.11.1997 mit\nSchriftsatz vom 03.11.1997, eingegangen am selben Tag, ihre\nAnschlußberufung begründet und gleichzeitig einen erneuten\nEinstellungsantrag gestellt, dem der Senat durch Beschluß vom\n03.12.1997 (Bl. 722/723 d.A.) zunächst bis zur mündlichen\nVerhandlung stattgegeben hat; in der mündlichen Verhandlung ist die\nAufrechterhaltung des Einstellungsbeschlusses bis zum 06.03.1998\nbeschlossen worden.\n\n42\n\nDer Beklagte verfolgt mit seiner Berufung die vom Landgericht\nabgewiesene Widerklage gegen den Kläger zu 2) weiter. Er meint,\nangesichts der ernsthaften und entgültigen Ablehnung des Klägers zu\n2) sei sein Anspruch auf Freistellung von den Forderungen der\nKreissparkasse K. in einen Zahlungsanspruch übergegangen. Auf eine\nvorrangige Haftung der GmbH müsse er sich nicht verweisen lassen,\nda diese über keine Mittel verfüge und seit langem zahlungsunfähig\nsei, wie auch die Konkurseröffnung verdeutliche. Der der GmbH gegen\nihn durch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 25.04.1997\nzugesprochene Anspruch von 366.979,11 DM bestehe tatsächlich\nnicht.\n\n43\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n44\n\nunter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils\nhinsichtlich der weiteren Widerklage gegen den Kläger zu 2) nach\nseinen Schlußanträgen in erster Instanz zu erkennen,\n\n45\n\nihm zu gestatten, zulässige oder erforderliche Sicherheiten auch\ndurch Bürgschaft einer im Währungsgebiet ansässigen Großbank oder\nöffentlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n46\n\nDer Kläger zu 2) beantragt,\n\n47\n\ndie Berufung des Beklagten zurückzuweisen.\n\n48\n\nEr macht geltend, der Beklagte werde von der Kreissparkasse K.\nüberhaupt nicht in Anspruch genommen. Der Beklagte habe allenfalls\neinen Freistellungsanspruch, der aber daran scheitere, daß er sich\nvorrangig an die GmbH halten müsse, die ihn von seiner Haftung aus\ndem Schuldversprechen durch Zahlung an die Kreissparkasse befreien\nkönne, wenn der Beklagte seinerseits den der GmbH zu Recht\nzuerkannten Betrag von 366.979,11 DM zahlen würde. Zudem werde die\nGmbH bzw. der Konkursverwalter gegen das Urteil des\nOberlandesgerichts Köln vom 25.04.1997 Anschlußrevision einlegen,\nso daß dann sogar wieder ein Betrag von 1,6 Millionen DM zur\nDiskussion stehe.\n\n49\n\nMit ihrer Anschlußberufung verfolgen die Kläger ihre vom\nLandgericht abgewiesene Vollstreckungsgegenklage weiter. Außerdem\nwenden sie sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 947,96 DM\nan die Deutsche Telekom AG und von 20.194,64 DM an die Vermieter\nG..\n\n50\n\nDie Kläger stützen die Vollstreckungsgegenklage jetzt auf eine\nin der Anschlußberufungsbegründung vom 03.11.1997 gegenüber der\ntitulierten Forderung des Beklagten erklärte Aufrechnung des\nKlägers zu 2) mit einer angeblichen Gegenforderung aus abgetretenem\nRecht der GmbH. Hierzu haben sie einen schriftlichen\n\"Forderungskaufvertrag\" vom 03.11.1997 vorgelegt (Bl. 708/709\nd.A.), ausweislich dessen der für die GmbH handelnde\nKonkursverwalter an den Kläger zu 2) einen \"letztrangigen\nTeilbetrag von 72.000,00 DM nebst Zinsen (6 %) seit dem 03.11.1997\"\naus der durch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 25.04.1997\nzu Gunsten der GmbH gegen den Beklagten titulierten Forderung von\n366.979,11 DM nebst Zinsen zu einem Kaufpreis von 14.400,00 DM\nveräußert und gleichzeitig mit sofortiger Wirkung abgetreten hat.\nAuf Käuferseite ist der Vertrag von Rechtsanwalt Dr. B.\nunterzeichnet worden.\n\n51\n\nDer Kläger zu 1) wendet gegen seine Verurteilung zur Zahlung von\n20.194,64 DM nebst Zinsen an die Eheleute G. ein, er sei insoweit\nnicht passivlegitimiert, weil er seinen Geschäftsanteil an der GmbH\nbereits im Frühsommer 1992 auf Herrn S. übertragen habe, somit\nnicht für danach entstandene Mietschulden hafte.\n\n52\n\nSodann berufen sich beide Kläger - der Kläger zu 1) hilfsweise -\nauf die vom Kläger zu 2) im Schriftsatz vom 03.11.1997 gegenüber\ndem Anspruch auf Zahlung von 20.194,64 DM nebst Zinsen an die\nEheleute G. erklärte Aufrechnung mit dem noch nicht verbrauchten\nTeil der vom Kläger zu 2) angekauften Forderung von 72.000,00 DM\nnebst Zinsen. Den gleichen Einwand erheben sie auch bezüglich des\ndem Beklagten zuerkannten Anspruchs auf Zahlung von 947,96 DM nebst\nZinsen an die Deutsche Telekom AG; auch hiergegen hat der Kläger zu\n2) in der Anschlußberufungsschrift vom 03.11.1997 die Aufrechnung\nmit einem nicht verbrauchten Teil der vom Konkursverwalter\nerworbenen Forderung erklärt.\n\n53\n\nDie Kläger beantragen,\n\n54\n\na) unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils\n\n55\n\ndie Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil des\nLandgerichts Köln vom 08.09.1994 - 21 O 124/94 - für unzulässig zu\nerklären\n\n56\n\nund die Widerklagen abzuweisen,\n\n57\n\nb) ihnen zu gestatten, Sicherheitsleistung auch durch\nBankbürgschaft zu erbringen.\n\n58\n\nDer Beklagte hat den mit der Vollstreckungsgegenklage geltend\ngemachten Anspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast teilweise\nanerkannt, soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des\nLandgerichts Köln vom 08.09.1994 hinsichtlich einer Hauptforderung\nvon mehr als 38.340,29 DM für unzulässig erklärt werden soll. Dazu\nweist er darauf hin, am 27.11.1997 habe er einen Betrag von\n23.596,61 DM beim Kläger zu 1) vollstrecken können, der gemäß §§\n366, 367 BGB auf die titulierte Forderung zu verrechnen sei; auf\ndie von ihm vorgelegte Forderungskontoaufstellung wird Bezug\ngenommen (Bl. 752 - 754 d.A.).\n\n59\n\nDie Kläger beantragen daraufhin den Erlaß eines entsprechenden\nTeilanerkenntnis-Urteils.\n\n60\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n61\n\nunter Berücksichtigung seines Teilanerkenntnisses die\nAnschlußberufung der Kläger zurückzuweisen.\n\n62\n\nEr widerspricht der in der zur Begründung der\nVollstreckungsgegenklage nunmehr erklärten Aufrechnung liegenden\nKlageänderung, die nach seiner Ansicht auch nicht sachdienlich ist.\nFerner bestreitet er, daß der Kläger zu 2) Rechtsanwalt Dr. B. mit\ndem Abschluß des Forderungskaufvertrags beauftragt gehabt habe. Die\nin diesem Vertrag enthaltene Abtretungserklärung hält er für zu\nunbestimmt. Zudem existiere gar keine abtretbare Forderung der GmbH\ngegen ihn in Höhe von 72.000,00 DM; vielmehr habe umgekehrt er noch\nin erheblichem Umfang Gegenforderungen gegen die GmbH. Ohnehin sei,\nso behauptet der Beklagte weiter, die Abtretung des Klägers zu 2)\nins Leere gegangen, weil er die durch Urteil des Landgerichts Köln\nvom 08.09.1994 titulierte Forderung bereits am 28.04.1995, dem Tag\nder Berufungsverhandlung, zur Sicherung von Honoraransprüchen an\nseinen damaligen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt A.,\nabgetreten gehabt habe. Der Beklagte meint außerdem, die\nAufrechnung des Klägers zu 2) sei wegen Präklusion nicht zulässig,\nverstoße jedenfalls gegen Treu und Glauben. Die angebliche\nGegenforderung sei auch einredebehaftet, weil die Kläger ihn aus\nVerzugsschadensgesichtspunkten so zu stellen hätten, wie er bei\nrechtzeitiger Erfüllung seiner titulierten Forderung gestanden\nhätte. Schließlich macht der Beklagte gegenüber der abgetretenen\nangeblichen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht geltend unter\nHinweis auf gegen die GmbH bestehende Kostenerstattungsansprüche\naus dem Verfahren 26 O 430/93 LG Köln = 4 U 14/95 OLG Köln.\n\n63\n\nDie Kläger machen sich hilfsweise die in erster Linie von ihnen\nbestrittene Behauptung des Beklagten zu eigen, er habe die\ntitulierte Forderung bereits am 28.04.1995 an Rechtsanwalt A.\nabgetreten. Sie vertreten die Auffassung, ihre\nVollstreckungsgegenklage habe in diesem Falle schon deshalb Erfolg,\nweil es sich um eine unzulässige Vollstreckungsstandschaft\nhandele.\n\n64\n\nWegen aller weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\nwird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen Bezug genommen.\n\n65\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n66\n\nI.\n\n67\n\nDie zeitlich zuerst eingelegte Berufung des Beklagten ist in\nformeller Hinsicht unbedenklich.\n\n68\n\nAuch die - als Anschlußberufung bezeichnete - Berufung der\nKläger ist insgesamt zulässig. Dies gilt ohne weiteres, soweit sie\nsich gegen die auf die Widerklage hin zuerkannten Ansprüche richtet\n(Deutsche Telekom AG, Eheleute G.).\n\n69\n\nIm Ergebnis zulässig ist die Anschlußberufung der Kläger aber\nauch insoweit, als sie weiterhin ihr mit der\nVollstreckungsgegenklage geltend gemachtes Begehren verfolgen.\nInsoweit ergibt sich die Zulässigkeit allerdings erst im Wege einer\nUmdeutung in eine unselbständige Anschlußberufung. Denn als\nselbständiges Rechtsmittel wäre die Berufung der Kläger, soweit sie\ndie Vollstreckungsgegenklage betrifft, nicht zulässig. Die Kläger\nstellen nämlich, wie ihre - maßgebliche (vgl. § 519 Abs. 3 Nr. 2\nZPO) - Berufungsbegründung zeigt, in zweiter Instanz nicht mehr die\nRichtigkeit der Begründung in Frage, mit der das Landgericht ihre\nVollstreckungsgegenklage abgewiesen hat. Sie machen nicht mehr die\nin erster Instanz angeführte Aufrechnung mit einem angeblichen\nSchadensersatzanspruch der GmbH wegen einer unzulässigen\nHonorarvereinnahmung durch den Beklagten als\nvollstreckungshindernde Einwendung geltend. Vielmehr stützen sie\nihren Klageantrag im Berufungsverfahren allein auf einen anderen,\nvöllig neuen Sachverhalt, nämlich auf die vom Kläger zu 2) erklärte\nAufrechnung mit der vom Konkursverwalter angekauften und im Wege\nder Abtretung erworbenen Teilforderung, die der GmbH durch das\nUrteil des Oberlandesgerichts Köln vom 25.04.1997 gegen den\nBeklagten zuerkannt worden ist. Damit leiten die Kläger die von\nihnen mit der Klage begehrte Rechtsfolge aus einem neuen\nAnspruchsgrund her. Es ist von einer Aufgabe des ursprünglichen\nKlagebegehrens auszugehen, weil die Kläger klar zu erkennen gegeben\nhaben, daß sie die Klage mit dem ursprünglichen Streitgegenstand\nnicht weiter verfolgen wollen. Hierin liegt eine Klageänderung, die\naber nicht in zulässiger Weise im Wege einer selbständigen Berufung\ngeltend gemacht werden könnte. Denn eine Berufung, die die\nRichtigkeit der vorinstanzlichen Klageabweisung nicht in Frage\nstellt und ausschließlich einen neuen, bisher noch nicht verfolgten\nAnspruch zum Gegenstand hat, ist unzulässig (vgl. hierzu BGH NJW\n1993, 597, 598 m.N.; BGH MDR 1994, 305).\n\n70\n\nGleichwohl sind die Kläger im Ergebnis nicht gehindert, ihr mit\nder Vollstreckungsgegenklage verfolgtes Begehren, gestützt auf den\nneuen Sachverhalt, auch im Berufungsverfahren in zulässiger Weise\ngeltend zu machen. Denn eine, etwa wegen fehlender Beschwer, an\nsich unzulässige selbständige Berufung kann als unselbständige\nAnschlußberufung zulässig sein, wenn sie in eine solche umgedeutet\nwerden kann (vgl. BGH JZ 1955, 218; BGH ZZP 71, 84; NJW 1987, 3263;\n1995, 2362, 2363; Zöller/Gummer, ZPO, 20. Auflage, § 521 Rn. 8, Rn.\n20). Letzteres ist hier der Fall, da davon auszugehen ist, daß die\nKläger ihr mit der Vollstreckungsgegenklage erstrebtes Ziel in\njedem Falle auch in zweiter Instanz erreichen wollen. Denn in aller\nRegel wird eine Partei eine unzulässige Hauptberufung als zulässige\nAnschlußberufung retten wollen. Insoweit ist auf den mutmaßlichen\nParteiwillen abzustellen (vgl. BGH NJW 1987, 3263; 1995, 2362,\n2363). Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme bestehen im\nvorliegenden Fall nicht.\n\n71\n\nII.\n\n72\n\nÜber die (unselbständige) Anschlußberufung der Kläger ist,\nsoweit sie die Vollstreckungsgegenklage weiter betreiben, durch\nTeilurteil gemäß § 301 ZPO zu entscheiden. Der Rechtsstreit ist\ninsoweit nämlich entscheidungsreif, und zwar zum Teil im Sinne des\nErlasses eines Anerkenntnisurteils, im übrigen im Sinne einer\nKlageabweisung.\n\n73\n\nDagegen ist der Rechtsstreit bezüglich der weitergehenden\n(selbständigen) Anschlußberufung der Kläger (Verurteilung zu\nZahlungen an Deutsche Telekom AG und Eheleute G.) sowie\nhinsichtlich der Berufung des Beklagten noch nicht zur Entscheidung\nreif. Insoweit bedarf es vielmehr noch der Klärung verschiedener\nPunkte, deren Beurteilung vom Ausgang des derzeit beim\nBundesgerichtshof in der Revisionsinstanz anhängigen Rechtsstreits\nzwischen dem Kläger und der GmbH abhängt. Aus diesem Grunde hält\nder Senat es für angemessen und sachgerecht, insoweit die\nVerhandlung des vorliegenden Verfahrens gemäß § 148 ZPO\nauszusetzen, was durch parallel zu diesem Urteil verkündeten\nBeschluß geschieht. Hinsichtlich der Vollstreckungsgegenklage ist,\nda die Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung zum Schlußurteil\nnicht besteht, indes nach Lage der Sache der Erlaß eines\nTeilurteils gemäß § 301 ZPO angemessen.\n\n74\n\nIII.\n\n75\n\n1. Der Vollstreckungsgegenklage der Kläger ist teilweise\nstattzugeben, soweit sie begehren, die Zwangsvollstreckung aus dem\nUrteil des Landgerichts Köln vom 08.09.1994 hinsichtlich der\nHauptforderung von mehr als 38.340,29 DM für unzulässig zu\nerklären. Insoweit handelt es sich bei dem vorliegenden Urteil um\nein Teilanerkenntnis-Urteil, welches auf Antrag der Kläger zu\nerlassen ist, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung\nvom 30.01.1998 ein entsprechendes Teilanerkenntnis (unter\nVerwahrung gegen die Kostenlast) abgegeben hat. Der Senat ist am\nErlaß eines solchen Teilanerkenntis-Urteils nicht gehindert, weil\nzwar in Bezug auf die Vollstreckungsgegenklage keine zulässige\nselbständige Berufung der Kläger gegeben ist, sie jedoch das\nRechtsfolgebegehren im Rahmen einer unselbständigen\nAnschlußberufung weiterhin in zulässiger Weise geltend machen\nkönnen. Der vorliegende Fall ist deshalb nicht vergleichbar mit der\nKonstellation, daß es insgesamt an einem zulässigen Rechtsmittel\nfehlt, was den Erlaß eines Anerkenntnisurteils in zweiter Instanz\nhindern würde (vgl. hierzu BGH NJW 1994, 944, 945).\n\n76\n\nAuch die Frage der Zulässigkeit der bezüglich der\nVollstreckungsgegenklage vollzogenen Klageänderung ist in diesem\nZusammenhang nicht relevant. Denn der Beklagte selbst hat einen\ntatsächlichen Umstand - nämlich die inzwischen teilweise\nerfolgreiche Vollstreckung gegen den Kläger zu 1) - in den Prozeß\neingeführt, den er zum Anlaß für die Abgabe des Teilanerkenntnisses\ngenommen hat. Diesen Sachverhalt haben sich die Kläger, jedenfalls\nstillschweigend, durch ihren Antrag auf Erlaß eines entsprechenden\nTeilanerkenntnis-Urteils im Sinne des von ihnen verfolgten\nKlagebegehrens zu eigen gemacht. Es besteht daher keine\nVeranlassung, den Teilanspruch, dem sich der Beklagte unterworfen\nhat, abzuweisen. Der Senat ist insoweit der Prüfung des\nStreitstoffes enthoben, ohne sich mit der rechtlichen Begründetheit\ndes Vollstreckungsgegenklageanspruchs befassen zu müssen (vgl. BGH\nNJW 1953, 1830, 1831).\n\n77\n\n2. Die weitergehende (unselbständige) Anschlußberufung der\nKläger ist jedoch zurückzuweisen, soweit sie die\nVollstreckungsgegenklage über den anerkannten Teilanspruch hinaus\nzum Gegenstand hat.\n\n78\n\nDas Landgericht hat auf der Grundlage des erstinstanzlichen\nSach- und Streitstandes die Vollstreckungsgegenklage zu Recht\nabgewiesen. Gegen die diesbezügliche Begründung des angefochtenen\nUrteils wenden sich die Kläger in ihrer - maßgeblichen -\nBerufungsbegründung auch nicht, nachdem ihr bereits in der\nBerufungsschrift gestellter erster Antrag auf einstweilige\nEinstellung der Zwangsvollstreckung durch den Senatsbeschluß vom\n08.10.1997 unter Hinweis auf die insoweit zutreffenden Gründen des\nlandgerichtlichen Urteils zurückgewiesen worden war.\n\n79\n\nDie von den Klägern mit ihrer Berufungsbegründung allein noch\ngeltend gemachte Einwendung, nämlich die Aufrechnung des Klägers zu\n2) mit einer angekauften und im Wege der Abtretung erworbenen\nangeblichen Teilforderung der GmbH gegen den Beklagten in Höhe von\n72.000,00 DM nebst Zinsen, ist in der Berufungsinstanz nicht zu\nberücksichtigen. Hierin liegt, wie bereits ausgeführt, eine\nKlageänderung, nämlich die Unterbreitung eines gegenüber dem\nbisherigen Vortrag völlig neuen Lebenssachverhaltes\n(Anspruchsgrundes), aus dem die begehrte Rechtsfolge jetzt\nhergeleitet wird. Diese erst in zweiter Instanz erfolgte\nKlageänderung ist nicht gemäß § 263 ZPO zuzulassen, weil der\nBeklagte ihr ausdrücklich widersprochen hat und der Senat sie auch\nnicht für sachdienlich erachtet. Anlaß zur Prüfung der Frage der\nSachdienlichkeit hat der Senat erst, nachdem dieser Widerspruch des\nBeklagten ausdrücklich im Verhandlungstermin vom 30.01.1998 erklärt\nworden ist. Die dem Zwangsvollstreckungs-Einstellungsbeschluß vom\n03.12.1997 zugrunde liegenden Erwägungen sind damit nicht mehr\nallein maßgeblich.\n\n80\n\nDer Senat verneint die Sachdienlichkeit der Klageänderung\nabgesehen davon, daß sie erstmals in zweiter Instanz geltend\ngemacht wird und damit ein Rechtszug verloren ginge, im Ergebnis\nvor allem deshalb, weil ihre Zulassung zu einer unangemessenen\nVerzögerung der Entscheidung über die Vollstreckungsgegenklage,\nsoweit kein Teilanerkenntis vorliegt, führen würde. Eine Aussetzung\nder Verhandlung über die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 148 ZPO\nwäre in diesem Falle unumgänglich. Denn die Frage, ob die vom\nKläger zu 2) erklärte Aufrechnung mit der im Wege der Abtretung\nerworbenen Forderung von 72.000,00 DM, die gemäß § 422 Abs. 1 Satz\n2 BGB auch zu Gunsten des Klägers zu 1) (Erfüllung-)Wirkung\nentfalten würde, eine wirksame vollstreckungshindernde Einwendung\nim Sinne von § 767 ZPO bilden kann, hängt entscheidend davon ab, ob\nder GmbH überhaupt ein abtretbarer Anspruch gegen den Beklagten\nzugestanden hat. Gerade dieser Punkt ist zwischen den Parteien aber\nstreitig. Der Beklagte behauptet nämlich, das Berufungsurteil des\nOberlandesgerichts Köln vom 25.04.1997, durch das der GmbH ein\nZahlungsanspruch in Höhe von 366.979,11 DM gegen ihn zugesprochen\nworden ist, sei falsch, weil nicht die GmbH gegen ihn, sondern\numgekehrt er gegen diese noch erhebliche Zahlungsansprüche habe.\nDiese Frage ist Gegenstand des derzeit beim Bundesgerichtshof unter\ndem Aktenzeichen II ZR 137/97 anhängigen Verfahrens, nachdem der\nBeklagte gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt\nhat.\n\n81\n\nDer Ausgang dieses Revisionsverfahrens, d.h. die Klärung der\nFrage, ob überhaupt eine abtretbare Forderung der GmbH bestanden\nhat, ist mithin im Sinne von § 148 ZPO vorgreiflich für das\nvorliegende Verfahren, soweit es die Vollstreckungsgegenklage\nanbetrifft. Die vom Beklagten erhobenen sonstigen Einwände gegen\ndie Wirksamkeit des Forderungskaufvertrags und der Abtretung vom\n03.11.1997 greifen nämlich nicht durch. Dies gilt zunächst für die\nvon ihm bestrittene Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Dr. B. zum\nAbschluß des Forderungskaufvertrags. Nachdem die Kläger die Kopie\neiner vom Kläger zu 2) am 06.10.1997 unterzeichneten Vollmacht, die\nunter anderem Herrn Rechtsanwalt Dr. B. zum Abschluß des\nForderungskauf- und Abtretungsvertrags mit dem Konkursverwalter\nerteilt worden war, vorgelegt haben, konnte sich der Beklagte nicht\nweiter darauf beschränken, die Bevollmächtigung einfach zu\nbestreiten; etwaige weitere Einwände hätte er vielmehr\nkonkretisieren müssen. Zudem würde selbst für den Fall, daß Herrn\nRechtsanwalt Dr. B. vor Abschluß des Vertrages keine\nVertretungsmacht erteilt worden wäre, in dem Prozeßvortrag des\nKlägers zu 2) eine Genehmigung im Sinne von § 177 BGB zu erblicken\nsein.\n\n82\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist die Abtretung auch\nnicht zu unbestimmt und unklar. Auch wenn es in dem Parallelprozeß\nzwischen der GmbH und dem Beklagten um ein Abrechnungsverhältnis\ngeht, das zahlreiche wechselseitige Forderungen zum Gegenstand hat,\nso hat das Oberlandesgericht Köln im Urteil vom 25.04.1995\nletztlich doch einen Saldo in Höhe von 366.979,11 DM zu Gunsten der\nGmbH ausgeurteilt, also einen klar umrissenen und konkretisierten\nZahlungsanspruch festgestellt. Auf Grund welcher Einzelforderungen\ndieser zustande gekommen ist, spielt keine Rolle. Durch die\nFeststellung eines Saldos zu Gunsten der GmbH hat praktisch eine\nkausale Novation (Schuldumschaffung) stattgefunden; es ist also ein\nneues, klar bestimmtes Schuldverhältnis begründet worden. Wenn\nsodann aus dem ausgeurteilten Saldo ein \"letztrangiger Teilbetrag\nvon 72.000,00 DM nebst Zinsen\" an den Kläger zu 2) abgetreten wird,\nso bestehen hinsichtlich der Bestimmtheit dieser Abtretung keine\nBedenken.\n\n83\n\nZu Unrecht erhebt der Beklagte auch den Präklusionseinwand. Denn\nder Kläger zu 2) konnte mit der (angeblich) ursprünglich der GmbH\nzustehenden Teilforderung erst aufrechnen, nachdem er sie am\n03.11.1997 durch Abtretung erworben hatte. Dieser Zeitpunkt der\nEntstehung der Aufrechnungslage ist der nach § 767 Abs. 2 ZPO\nmaßgebliche Zeitpunkt (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 767 Rn. 14\nm.N.).\n\n84\n\nDer Senat hält die angesichts der Klageänderung unumgängliche\nAussetzung des Verfahrens zur Entscheidung über die\nVollstreckungsgegenklage nicht für angemessen und sachgerecht.\nDabei bedarf es keiner Entscheidung, ob eine Aussetzung gemäß § 148\nZPO im Rahmen eines Vollstreckungsgegenklageverfahrens überhaupt\nzulässig ist (vgl. zum Streitstand Zöller/Herget, a.a.O., § 767 Rn.\n8 a.E.). Denn jedenfalls erscheint eine weitere Verzögerung der\nVollstreckung aus dem seit nunmehr fast 3 Jahren rechtskräftigen\nUrteil des Landgerichts Köln vom 08.09.1994 nicht mehr angemessen\nund sachdienlich, zumal das Verfahren beim Bundesgerichtshof zur\nZeit gemäß § 240 ZPO unterbrochen und nicht absehbar ist, wann es\nfortgesetzt bzw. beendet werden wird. Insoweit ist wegen der\nbesonderen Rechtsnatur einer Vollstreckungsgegenklage die Sachlage\nanders zu beurteilen als bei den sonstigen Klageansprüchen, die\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens sind und für die der Ausgang\ndes beim BGH anhängigen Parallelverfahrens von maßgeblicher\nBedeutung ist mit der Folge, daß eine Aussetzung nach § 148 ZPO\nangezeigt erscheint. Sinn eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ist\nes nämlich gerade, zu einer möglichst raschen Befriedigung des\nTitelgläubigers zu führen.\n\n85\n\nSoweit sich die Kläger hilfsweise den Vortrag des Beklagten, er\nhabe die titulierte Forderung bereits am 28.04.1995 an seinen\ndamaligen Prozeßbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt A.,\nabgetreten, zu eigen machen, vermag auch dies ihrer\nVollstreckungsgegenklage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ihre in\ndiesem Zusammenhang vertretene Auffassung, in diesem Falle folge\ndie Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung bereits aus dem\nGesichtspunkt einer unerlaubten Vollstreckungsstandschaft, ist\nunzutreffend. Denn um einen Fall der isolierten, gewillkürten\nVollstreckungsstandschaft handelt es sich hier gerade nicht. Der\nBeklagte hat das Urteil des Landgerichts Köln vom 08.09.1994 im\neigenen Namen erstritten. Aus diesem Titel darf er auch im eigenen\nNamen vollstrecken, selbst wenn zum Zeitpunkt der letzten\nmündlichen Verhandlung der prozessual geltend gemachte Anspruch\nmateriell-rechtlich bereits einer dritten Person zugestanden haben\nsollte (vgl. BGH MDR 1985, 309).\n\n86\n\nSollte das Vorbringen der Kläger in diesem Zusammenhang als\nEinwand der fehlenden Aktivlegitimation des Beklagten zu verstehen\nsein, so könnte auf diese Einwendung die Vollstreckungsgegenklage\njedenfalls nicht mit Erfolg gestützt werden. Denn sie wäre gemäß §\n767 Abs. 2 ZPO wegen Präklusion unzulässig. Der Beklagte hatte\nnämlich bereits in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom\n29.11.1996 vorgetragen, er habe den inzwischen titulierten Anspruch\naus dem Ausgangsverfahren vor der dortigen letzten mündlichen\nVerhandlung am 28.04.1995 zur Sicherung der Honoraransprüche an\nRechtsanwalt A. abgetreten. Daß die Kläger, die sich diesen Vortrag\nhilfsweise zu eigen machen, von dieser Abtretung erst später, also\nnach Schluß der mündlichen Verhandlung, Kenntnis erlangt haben, ist\nunerheblich. Denn im Rahmen von § 767 Abs. 2 ZPO ist es belanglos,\nwann eine Partei von dem Grund, der eine materiall-rechtliche\nEinwendung rechtfertigen kann, subjektiv Kenntnis erlangt hat (vgl.\nBGH NJW 1973, 1328; OLG Koblenz FamRZ 1988, 746; Zöller/Herget\na.a.O., § 767 Rn. 14).\n\n87\n\nIV.\n\n88\n\nÜber die (selbständige) Anschlußberufung der Kläger, soweit sie\nsich gegen die Zuerkennung der Widerklage des Beklagten wendet,\nalso gegen die jeweils gesamtschuldnerische Verurteilung zur\nZahlung von 947,96 DM nebst Zinsen an die Deutsche Telekom AG sowie\nvon 20.194,64 DM nebst Zinsen an die Eheleute G., kann derzeit noch\nnicht entschieden werden. Insoweit hält der Senat eine Aussetzung\nder Verhandlung gemäß § 148 ZPO bis zur Erledigung des derzeit beim\nBundesgerichtshof anhängigen Parallel-Rechtsstreits für angemessen\nund sachgerecht.\n\n89\n\nErfolglos wendet der Kläger zu 1) hinsichtlich seiner\nVerurteilung zur Zahlung von 20.194,64 DM an die Eheleute G. in\nerster Linie seine fehlende Passivlegitimation ein. Sein Hinweis,\ner sei bereits im Frühsommer 1992 durch Übertragung seines\nGeschäftsanteils auf Herrn S. aus der GmbH ausgeschieden, vermag\nnicht den von ihm gewünschten Schluß zu rechtfertigen, er habe für\nMietschulden aus dem Jahre 1995 nicht mehr aufzukommen. Das\nLandgericht hat vielmehr im angefochtenen Urteil zutreffend\nfestgestellt, daß beide Kläger persönlich gemäß Ziffer 6 des\nPraxisübernahmevertrags vom 21.02.1989 als Übernehmer in den\nMietvertrag vom 07./10.04.1987 zwischen den Eheleuten G. und dem\nBeklagten eingetreten sind. Mag auch am selben Tag zwischen den\nParteien eine Steuerberatungs-GmbH gegründet worden sein, so ändert\ndies nichts daran, daß die Kläger im Innenverhältnis zum Beklagten\npersönlich die Mietzinsen für die Büroräume zu tragen hatten,\nsolange nicht in Abweichung von der Regelung im\nPraxisübernahmevertrag ausdrücklich vereinbart wurde, daß die GmbH\nfür die Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag aufzukommen habe. Der\nBeklagte kann sich somit mit seinem Ausgleichsanspruch an beide\nKläger persönlich halten, und zwar auch für Mietschulden aus dem\nJahre 1995.\n\n90\n\nMaßgeblich ist danach für beide Kläger, ob der Kläger zu 2) von\nder GmbH bzw. dem Konkursverwalter eine existierende Forderung in\nHöhe von 72.000,00 DM nebst Zinsen erwerben und einredeweise\ngegenüber den mit der Widerklage erhobenen Ansprüchen des Beklagten\ngeltend machen konnte. Denn wenn dies der Fall ist, so mag zwar\neine Aufrechnung, wie sie der Kläger zu 2) erklärt hat, nicht\nmöglich sein. Denn das Landgericht hat mit der\ngesamtschuldnerischen Verurteilung der Kläger zur Leistung von\nZahlungen an die Eheleute G. bzw. die Deutsche Telekom AG dem\nBeklagten keine eigenen Zahlungsansprüche, sondern nur\nFreistellungsansprüche zuerkannt, gegenüber denen mangels\nGleichartigkeit nicht mit einem Zahlungsanspruch aufgerechnet\nwerden kann (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Auflage, § 387 Rn. 10\nm.N.). Jedoch ist, worauf der Senat bereits in der mündlichen\nVerhandlung hingewiesen hat, die Berufung auf die Aufrechnung\njedenfalls als Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes\ngegenüber den Freistellungsansprüchen des Beklagten auszulegen und\nals solche bedeutsam. Die Frage der Berechtigung zur Ausübung\ndieses Zurückbehaltungsrechts stellt sich dabei nicht nur für den\nKläger zu 2), sondern auch für den Kläger zu 1). Dies folgt zwar\nnicht, wie bei der Aufrechnung, unmittelbar aus § 422 Abs. 1 Satz 2\nBGB, jedoch aus dem Rechtsgedanken dieser Vorschrift in Verbindung\nmit § 425 Abs. 1 BGB, wonach andere als die in §§ 422 - 424\nbezeichneten Tatsachen nur dann allein für und gegen den\nGesamtschuldner wirken, in dessen Person sie eintreten, wenn sich\nnicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt. Hier ergibt sich\nindes aus dem Schuldverhältnis etwas anderes. Denn der\nBefreiungsanspruch des Beklagten kann hinsichtlich der Frage, ob\nihm gegenüber Einwände mit Gesamtwirkung oder nur mit Einzelwirkung\nerhoben werden können, im Ergebnis nicht anders zu beurteilen sein\nals ein unmittelbarer Zahlungsanspruch, demgegenüber die\nAufrechnung mit einem gleichartigen Anspruch erklärt und damit nach\n§ 422 Abs. 1 Satz 2 BGB Erfüllungswirkung für alle Gesamtschuldner\nherbeigeführt werden könnte.\n\n91\n\nAngesichts dieser Umstände hält es der Senat für sachgerecht,\ngemäß § 148 ZPO die Verhandlung bis zur Erledigung des beim\nBundesgerichtshof anhängigen Parallel-Rechtsstreits\nauszusetzen.\n\n92\n\nV.\n\n93\n\nEine Aussetzung nach § 148 ZPO ist auch angemessen und\nsachgerecht, soweit es die Verhandlung über die gegen die Abweisung\nseiner weiteren Widerklage gegen den Kläger zu 2) gerichtete\nBerufung des Beklagten betrifft. Auch insoweit ist der Rechtsstreit\nnämlich noch nicht zur Entscheidung reif; vielmehr hängt sein\nAusgang vom Ergebnis des derzeit beim Bundesgerichtshof in der\nRevisionsinstanz anhängigen Parallelverfahrens ab.\n\n94\n\nEs kann an dieser Stelle offenbleiben ob der Beklagte gegen den\nKläger zu 2) einen Zahlungsanspruch in Höhe von 88.548,61 DM nebst\nZinsen hat oder ob lediglich sein Hilfsantrag auf Freistellung von\neinem entsprechenden Anspruch der Kreissparkasse K. aus dem\nselbständigen Schuldversprechen vom 07.01.1991 Erfolg haben kann.\nDer gegen den Kläger zu 2) gerichtete Ausgleichsanspruch nach § 426\nBGB besteht nämlich, wie das Landgericht zutreffend festgestellt\nhat, nur dann, wenn eine vorrangige Haftung der GmbH praktisch\nausscheidet, weil von ihr keine Leistung zu erwarten ist, weil ihr\nkeine Mittel zur Verfügung stehen. Der Senat hat sich mit der\nFrage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der\nGesellschafter einer GmbH, der zusammen mit den anderen\nGesellschaftern gesamtschuldnerisch die Haftung für\nVerbindlichkeiten der GmbH übernommen hat, im Innenverhältnis\nAusgleich verlangen kann, bereits im Rahmen des erstinstanzlichen\nVerfahrens ausführlich in seinen Beschlüssen vom 20.03.1996 (Bl.\n274 ff. d.A.) und vom 19.06.1996 (Bl. 393 ff. d.A., das Datum fehlt\ndort versehentlich) auseinander gesetzt. Auf die in diesen\nEntscheidungen angeführten Grundsätze wird zur Vermeidung von\nWiederholungen Bezug genommen. Auch wenn es seinerzeit noch um\nAusgleichsansprüche ging, die vom Kläger zu 2) geltend gemacht\nwurden, so gelten diese Grundsätze umgekehrt in gleicher Weise für\nden vom Beklagten erhobenen Ausgleichsanspruch.\n\n95\n\nUnzutreffend ist jedenfalls die Auffassung des Klägers zu 2),\naus dem Schriftwechsel mit der Kreissparkasse K. ergebe sich\nüberhaupt nicht, daß diese den Beklagten aus dem selbständigen\nSchuldversprechen in Anspruch nehme. Vielmehr ergibt sich das\nGegenteil deutlich aus dem Schreiben der Kreissparkasse vom\n08.01.1997 (Bl. 599 d.A.), in welchem es nach vorangegangener\nBezugnahme auf das selbständige Schuldversprechen vom 07.01.1991\nheißt, zum Stichtag 16.12.1996 werde gegen Herrn F. eine Forderung\nvon insgesamt 103.085,14 DM geltend gemacht, die weiterhin mit 9,32\n% verzinst werde.\n\n96\n\nOb der Beklagte den ihm nur nachrangig auf Ausgleich haftenden\nKläger zu 2) in Anspruch nehmen kann bzw. ob dies bereits zum\njetzigen Zeitpunkt zulässig ist oder ob er sich zunächst an die\nvorrangig haftende GmbH halten muß, hängt davon ab, ob und\ninwieweit von dieser noch eine Leistung erwartet werden kann, ob\nihr also noch freie Mittel zur Verfügung stehen. Dies ist zwar\nangesichts der zwischenzeitlichen Eröffnung des Konkurses über ihr\nVermögen und in Anbetracht des Inhalts des vom Beklagten\nvorgelegten Berichtes und des Gutachtens des Konkursverwalters\nzweifelhaft, andererseits aber aus derzeitiger Sicht auch nicht\nauszuschließen. Denn abgesehen davon, daß der GmbH gegen den\nBeklagten durch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom\n25.04.1997 ein Zahlunganspruch in Höhe von 366.979,11 DM nebst\nZinsen zuerkannt worden ist (wovon allerdings ein Teilanspruch von\n72.000,00 DM nebst Zinsen inzwischen zu einem Kaufpreis von\n14.400,00 DM an den Kläger zu 2) veräußert und abgetreten worden\nist), besteht die Möglichkeit, daß die GmbH bzw. der für diese\nhandelnde Konkursverwalter im Parallelverfahren vor dem\nBundesgerichtshof noch Anschlußrevision einlegt, um über den\nzugesprochenen Betrag hinaus ihre (angeblichen) Ansprüche in\nGesamthöhe von etwa 1,6 oder 1,7 Millionen DM weiter gegen den\nBeklagten zu verfolgen. Ob der Konkursverwalter diesen prozessualen\nSchritt vornehmen und ob sowie in welchem Umfang dies\ngegebenenfalls Erfolg haben wird, ist derzeit nicht zu beurteilen.\nDem Senat erscheint im Hinblick auf diese Ungewißheit jedenfalls\nauch eine Aussetzung der Verhandlung über die Berufung des\nBeklagten gemäß § 148 ZPO als angemessen und sachgerecht.\n\n97\n\nVI.\n\n98\n\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.\n\n99\n\nEin Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit dieses\nTeilanerkenntnis- und Teil-Urteils kommt nicht in Betracht, da es\nsich bei der Entscheidung, soweit sie der Vollstreckungsgegenklage\nstattgibt, um ein prozessuales Gestaltungsurteil handelt. Eine\nKostenentscheidung, die Gegenstand einer Vollstreckung sein könnte,\nist bisher noch nicht ergangen.\n\n100\n\nWert der Beschwer durch dieses Urteil:\n\n101\n\na) für den Beklagten: 23.596,61 DM\n\n102\n\nb) für die Kläger: 38.340,29 DM\n\n103\n\nStreitwert für die gegen die Abweisung ihrer Klage gerichtete\nAnschlußberufung der Kläger: 61.936,90 DM (Summe der beiden\nvorbezeichneten Beträge).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309926","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-06/19-u-225-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 367","ref_norm":"367","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309926","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309926","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-06/19-u-225-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309926","retrieved":"2026-07-09 03:39:44.812153+00:00"}}