{"status":"available","doknr":"OLD309927","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1998:0306.19U146.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1998-03-06","aktenzeichen":"19 U 146/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers kann keinen Erfolg haben. Die\nBeklagten sind ihm wegen des Unfalls vom 29.10.1993 nicht\nschadenersatzpflichtig.\n\n3\n\n1. Der Senat schließt sich dem Landgericht darin an, daß die\nBeweisaufnahme nicht ergeben hat, daß der Beklagte zu 2. das Loch,\nin das der Kläger getreten sein will, überhaupt gegraben hat. Der\nZeuge E., der mit dem Beklagten zu 2. Tiefbauarbeiten für die\nBeklagte zu 1. ausführte, hat in sich durchaus stimmig erklärt, daß\nder von ihm als der Hauseigentümer angesehene Mann beide Pfähle,\nrechts und links neben dem Baum, habe entfernt haben wollen, daß er\naber wegen eines parkenden Autos mit seinem Kleinbagger an den vom\nBürgersteig aus gesehen rechten Pfahl - die spätere Unfallstelle -\nnicht herangekommen sei. Mit der Schaufel sei ein Ausgraben wegen\ndes Betonfußes nicht möglich gewesen. Demgegenüber will allerdings\ndie Zeugin P., als Näherin am Fenster sitzend, gesehen haben, daß\nbeide Pfähle ausgegraben worden seien. Da aber auf beiden Seiten\ndie Neigung zu einer Partei nicht auszuschließen ist, kann der dem\nKläger obliegende Beweis nicht als geführt angesehen werden. Es ist\ndurchaus denkbar, daß der zweite Pfahl von irgendeinem anderen\nspäter entfernt worden ist, als die Stelle nicht mehr zugeparkt\nwar. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß nur der Beklagte zu 2.\ndafür infrage käme. Auch in dem vom Kläger in Anspruch genommenen\nVersicherungsschreiben vom 18.10.1994 ist schon von nur einem\nentfernten Pfahl die Rede. Die vom Kläger hierzu noch beantragte\nParteivernehmung der Beklagten zu 2. und 3. konnte unterbleiben,\nweil die Klage aus anderen Gründen ohnehin unbegründet ist.\n\n4\n\n2.\n\n5\n\na. Eine Haftung der Beklagten zu 1. scheidet schon deshalb aus,\nweil der Beklagte zu 2., folgt man dem Vortrag des Klägers, nicht\n\"in Ausführung\" der ihm von der Beklagten zu 1. übertragenen\nVerrichtung, nämlich der Tiefbauarbeiten für die D., tätig geworden\nist, sondern nur bei Gelegenheit dieser Verrichtung, um einem\nDritten einen Gefallen zu tun. Damit fehlen die tatbestandlichen\nVoraussetzungen des § 831 BGB (vgl. Palandt/Thomas, BGB 57. Aufl.,\n§ 831 Rn. 10).\n\n6\n\nb. Ob es der Beklagte zu 3. als Ehemann der Hauseigentümerin\nwar, der die Pfähle entfernt haben wollte, ist in der Aussage des\nZeugen E. letztlich offen geblieben. Es könnte auch jemand gewesen\nsein, der bei den Bauarbeiten an dem Haus beschäftigt war und sich\ndie Zufahrt erleichtern wollte.\n\n7\n\n3. Eine Haftung aller Beklagten scheidet darüber hinaus aber\nauch deshalb aus, weil dem Kläger das Loch, über das er gestolpert\nsein will, schon seit Wochen bekannt war und er sich deshalb seinen\nSchaden allein zurechnen lassen muß (§ 254 BGB).\n\n8\n\nDie Zeugin P., Ehefrau des Klägers, hat in diesem Zusammenhang\nvor dem Landgericht bekundet, die \"Metallstangen\" seien etwa 3 bis\n4 Wochen vor ihrem Auszug, der zeitlich in etwa mit dem Unfall des\nKlägers zusammenfällt, entfernt worden; dabei soll das Loch\nentstanden und nicht ordentlich verfüllt worden sein. Es war also\ndiese 3 bis 4 Wochen lang unmittelbar vor der Haustür des Klägers\nzu sehen gewesen, als es zu dem Unfall kam. Dagegen hatte der\nKläger in erster Instanz behauptet, die Begrenzungspfähle seien\nerst am Unfalltag, dem 29.10.1993, entfernt worden. Das hat seine\neigene Ehefrau gerade nicht bestätigt. Auf den von ihm vorgelegten\nBildern kann man deutlich erkennen, daß an der fraglichen Stelle\neine Vertiefung ist, etwa 2 m vor der Hauseingangstreppe. Das\nentspricht den Entfernungsangaben der Zeugin P.. Unter diesen\nUmständen scheint es dem Senat unglaubhaft, daß dem Kläger über\nmehrere Wochen hinweg nichts aufgefallen sein soll, zumal nicht nur\neine Vertiefung neu entstanden, sondern auch ein bisher vorhandener\nAbsperrpfahl verschwunden war. Der Unfall ist demnach darauf\nzurückzuführen, daß der Kläger auf die bekannte Vertiefung am\nUnfallabend nicht ausreichend geachtet hat. War ihm aber die Stelle\nals gefahrenträchtig bekannt, dann kann es nicht darauf ankommen,\nob sich am Unfalltag Blätter o.ä. darauf abgelagert hatten. In\nbezug auf die eigenen Pflichten des Geschädigten an einem bekannten\nGefahrenpunkt schließt der Senat sich der Entscheidung des LG Köln\nvom 12.03.1991 - 5 O 374/90 - (Bl. 13 ff. AH der BeiA) an, die der\n7. Zivilsenat des OLG Köln im Urteil vom 17.10.1991 - 7 U 113/91 -\nauch insoweit ausdrücklich bestätigt hat (Bl. 20 ff. AH der BeiA).\nDaß in Fällen bekannt schadhafter Wegestellen der Geschädigte\nseinen Schaden allein trägt, ergibt auch der Beschluß des OLG Hamm\nvom 23.10.1992 - 9 W 1/92 - (Bl. 44 ff. AH der BeiA). Im Hinblick\nauf diese Rechtslage hat in einem dem vorliegenden vergleichbaren\nFall die Klägerin ihre Berufung nach einem entsprechenden Hinweis\ndes Senats zurückgenommen (20 O 192/96 LG Köln = 19 U 103/97 OLG\nKöln).\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist\nnach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.\n\n10\n\nWert der Beschwer des Klägers: 24.799,98 DM (s. Senatsbeschluß\nvom 06.10.1997).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309927","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-06/19-u-146-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309927","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309927","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1998-03-06/19-u-146-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309927","retrieved":"2026-07-09 03:39:44.905532+00:00"}}